Urteil des VG Arnsberg vom 13.09.2007
VG Arnsberg: aufschiebende wirkung, öffentliche sicherheit, vollziehung, eigentümer, gefahr, besitzer, anwohner, leib, einfahrt, obg
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 L 677/07
Datum:
13.09.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 677/07
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen
die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 20. August 2007
wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die
Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 20. August 2007 wiederherzustellen,
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ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller zu 3. antragsbefugt analog § 42 Abs. 2
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da einer der angefochtenen Bescheide
ausdrücklich an die "Eigentümergemeinschaft T1.----weg , I1. " adressiert ist, kann der
Antragsteller zu 3. aufgrund der ausdrücklichen Nennung seines Vor- und Nachnamens
in dem Adressfeld ein Recht auf Beseitigung des dadurch entstandenen Rechtsscheins
einer belastenden Inanspruchnahme durch den Antragsgegner geltend machen.
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Der Antrag ist auch begründet.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende
Wirkung eines Widerspruchs in dem Fall wiederherstellen, in dem - wie hier - der
Antragsgegner die sofortige Vollziehung der angefochtenen Bescheide vom 20. August
2007 im öffentlichen Interesse angeordnet hat (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die
aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller ist im vorliegenden Fall
wiederherzustellen, weil das private Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der
Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der
Bescheide überwiegt. Denn bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen
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summarischen Prüfung erweisen sich die auf § 14 Abs. 1 des
Ordnungsbehördengesetzes (OBG) gestützten beiden Ordnungsverfügungen des
Antragsgegners vom 20. August 2007 als offensichtlich rechtswidrig.
Gemäß § 14 Abs. 1 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen
treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Eine hier allein in Betracht kommende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit - nämlich Leib und Leben der Anwohner der M. und des T1.----
weges - liegt bei summarischer Prüfung nicht vor. Bei verständiger Würdigung der
Sachlage besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass Leib und Leben der
Anwohner der genannten Straßen wegen der - nach Errichtung der streitigen
Absperrungen - fehlenden durchgehenden An- und Abfahrt für Fahrzeuge des
Rettungsdienstes bzw. der Feuerwehr geschädigt werden. Denn unter Berücksichtigung
des von den Antragstellern übersandten Bildmaterials ist die effektive Gewährleistung
des Rettungsdienstes (sowie der Notfallrettung und des Krankentransportes) und des
Feuerwehrdienstes zum Schutz von Leib und Leben der Anwohner auch ohne eine über
das abgesperrte Privatgrundstück führende durchgehende An- und Abfahrt möglich.
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Im Falle einer vom Antragsgegner im Notfall als problematisch angesehenen
Begegnung von mehreren Fahrzeugen u.a. des Rettungs- oder Feuerwehrdienstes auf
der M. bzw. dem T1.----weg ist es ausweislich der übersandten Lichtbilder möglich und
zumutbar, auf vorhandene, seitlich der Straßen verlaufende Parkmöglichkeiten oder auf
private Grundstücke/private Grundstückseinfahrten auszuweichen; dies gilt auch für die
Sicherstellung der bloßen An- und Abfahrt von Fahrzeugen des Rettungs- oder
Feuerwehrdienstes ohne einen Begegnungsverkehr. Die Lichtbilder verdeutlichen, dass
vor einigen Grundstücken der M. bzw. des T2.----weges tatsächlich Fahrzeuge
abgestellt wurden, so dass insoweit ausreichend Platz für ein Ausweichen im Falle
eines Begegnungsverkehrs und damit eine zumutbare An- und Abfahrmöglichkeit für
Fahrzeuge des Rettungs- und Feuerwehrdienstes besteht. Zudem verfügen die meisten
bebauten Grundstücke über - teilweise sehr tiefe - Zufahrten zu ihren Garagen bzw.
Stellplätzen, die eine Einfahrt bzw. ein Drehen/Wenden eines Personenkraftwagens,
aber auch eines Fahrzeuges des Rettungs- und Feuerwehrdienstes, unter Zurücklegung
einer zumutbaren Entfernung - ggf. auch im Wege des Rückwärtsfahrens - ermöglichen.
Der Einwand des Antragsgegner, die Einfahrten könnten gegebenenfalls zugeparkt
sein, steht dem nicht entgegen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Eigentümer
oder Besitzer ein Fahrzeug, das die Durchführung einer Notfallhilfe behindert, sofort,
jedenfalls aber auf Ansprache, weg fährt; auch kann aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten gegebenenfalls die dann nächste, freie Einfahrt- bzw.
Ausweichmöglichkeit genutzt werden. Insoweit besteht gemäß § 1004 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches eine Duldungspflicht betreffend die Nutzung privater
Grundstücke im Falle des Einsatzes von Rettungs- bzw. Feuerwehrfahrzeugen. Im
übrigen sind Eigentümer und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz von
Feuerwehren behindert wird, kraft Gesetzes verpflichtet, diese auf Weisung von
Einsatzkräften wegzuräumen oder die Entfernung zu dulden (vgl. § 27 Abs. 3 des
Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung [FSHG]). Ferner regelt § 28 Abs. 1
FSHG u.a. bestimmte Pflichten der Eigentümer und Besitzer der von Schadenfeuer,
Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen betroffenen Grundstücke, die gemäß § 28
Abs. 2 FSHG auch den Eigentümern und Besitzern der umliegenden Grundstücken
obliegen.
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Unabhängig davon spricht vieles dafür, dass es Aufgabe des Antragsgegners ist, von
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der öffentlichen Straße ausgehende Gefahren selbst zu beseitigen, zumal ihm
angesichts der "Vorgeschichte" bekannt sein musste, dass eine Sperrung der über das
Privatgrundstück der Antragsteller zu 1. und 2. verlaufenden Straße M. bzw. T1.----weg
im Falle der Feststellung der Nichtöffentlichkeit dieser Teilstücke beabsichtigt war, und
das erkennende Gericht bereits mit Urteil vom 09. April 2002 (Az.: 7 K 2831/01)
festgestellt hat, dass der Weg M. , der über das im Eigentum der Antragsteller zu 1. und
2. stehende Grundstück Gemarkung P. , Flur 12, Flurstück 104 verläuft, keine öffentliche
Straße ist (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. November 2006,
Az.: 7 K 3852/04, betreffend die Feststellung der Nichtöffentlichkeit von Teilen des T2.---
-weges ).
Ob die angefochtenen Ordnungsverfügungen inhaltlich hinreichend bestimmt sind und
die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet wurde, kann somit im
Ergebnis dahinstehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
Die Kammer hält es für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren mangels
anderweitiger Anhaltspunkte für ausreichend und angemessen, den Streitwert in Höhe
der Hälfte des Regelstreitwertes, der EUR betragen würde, festzusetzen.
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