Urteil des VG Arnsberg vom 14.07.2005
VG Arnsberg: politische verfolgung, kloster, anerkennung, bundesamt für migration, china, drohende gefahr, strafbare handlung, onkel, amnesty international, regierung
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 3417/04.A
Datum:
14.07.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3417/04.A
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die auf Anerkennung
als Asylberechtigter gerichtete Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des
Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 11. Oktober 2004 verpflichtet festzustellen, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
T a t b e s t a n d :
1
Der am 21.Januar 1974 in T. geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Volksrepublik
China und tibetischer Volkszugehöriger. Am 6. Juli 2004 verließ er eigenen Angaben
zufolge China und reiste Anfang August 2004 auf dem Luftweg kommend in die
Bundesrepublik Deutschland ein. Hier beantragte er am 9. August 2004 die
Anerkennung als Asylberechtigter.
2
Am 10. August 2004 wurde der Kläger vor dem Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge - nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im
Folgenden: Bundesamt) angehört. Hier machte er u.a. folgende Angaben: Er sei
buddhistischer Mönch im Kloster H. in T. gewesen. Er sei schon als Kind dorthin
gekommen und bei seinem Onkel in dem Kloster aufgewachsen. Eine Schule habe er
nicht besucht, er habe im Kloster in der Küche gearbeitet, eingekauft und gekocht. Von
seinem Onkel habe er die tibetische Schrift lesen und schreiben gelernt. Sein Onkel sei
in dem Kloster Geschäftsführer. Grund für sein Verlassen des Heimatlandes sei
gewesen, dass ein sehr bekannter Mönch namens U. mit dem Tode habe bestraft
werden sollen. Dagegen hätten sie demonstriert. Es sei eigentlich keine Demonstration
gewesen, sondern es habe nur vier Leute gegeben, die Zettel aufgehängt hätten. Er
3
selbst sei schon einmal wegen eines Plakatanschlages im Gefängnis gewesen. Die
Aktion sei wie folgt abgelaufen: Das Kloster könne man nicht ohne weiteres verlassen.
Daher seien sie heimlich raus gegangen. Draußen habe er mit vier Leuten gemeinsam
Zettel aufgehängt. Da der bestrafte Mönch aus Sicht der Regierung eine sehr strafbare
Handlung begangen habe, würden Leute, die sich für ihn einsetzten, genauso
angesehen und bestraft. Die Chinesen hätten behauptet, der Mann habe in China eine
Bombe gelegt, was er aber nicht gemacht habe. Sie seien in dem Kloster darauf
aufmerksam geworden, weil sie von älteren Leuten gehört hätten, was geschehen sei.
Außerdem habe man ein kleines Radio gehabt, das sie heimlich und leise hörten. Von
den älteren Leuten hätten sie etwas gehört, wenn sie das Kloster verließen und zum
Markt gingen. Man habe sich dann spontan entschlossen, Plakate zu kleben. Er habe
nicht alles mitbekommen, aber als entschieden worden sei, die Plakataktion zu machen,
sei er mitgegangen. Man sei dann getrennt gegangen und jeder habe einzeln einige
Plakate geklebt. Als er die Plakate geklebt habe, habe er eine Schießerei gehört und sei
dann einfach abgehauen. Er habe die Zettel weggeworfen. Das sei am 6. Juli 2004
gewesen. Die Zettel bzw. Plakate seien in vier, fünf Sprachen geschrieben gewesen. Er
könne nicht alle Sprachen lesen. Es habe - so erklärte der Kläger auf Nachfrage weiter -
in drei Sprachen, Englisch, Chinesisch und Tibetanisch etwas dort gestanden und zwar
der Slogan, dass er nicht sterben solle. Ferner habe dort gestanden, dass man ihm
helfen solle. Die Zettel habe er in seinem Heimatdorf angebracht, auf dem Weg zum
Kloster seien kleine Restaurants und Gasthäuser, dort habe er das angeklebt. Das habe
er nachts, nach 10.00 Uhr, gemacht.
Auf Befragen, wie oft er das gemacht habe, erklärte der Kläger, als der Dalai Lama den
Friedensnobelpreis erhalten habe, habe man eine Flagge am Kloster aufgehängt. Wie
viele Plakatzettel er an dem fraglichen Tag geklebt habe, habe er nicht gezählt. Als er
die Schüsse gehört habe, sei er zu einer anderen Stadt gelaufen, nämlich nach N. . Er
sei einen Tag unterwegs gewesen. Er habe sich dort zwei, drei Tage bei einer Familie
aufgehalten. Er habe dort erzählt, was er getan habe und welches Problem er habe. Der
Onkel habe vom Kloster Leute geschickt, die ihn suchen sollten. Außerdem habe er ihm
die Nachricht zukommen lassen, dass er nicht zurück kommen solle und Geld geschickt.
Der Onkel habe nicht so viel mitbekommen und nur die kurze Nachricht erhalten, dass
ein Junge ein Schuss am Bein abbekommen habe. Der Onkel habe daher gesagt, es sei
nicht gut, wenn er zurückkehre. Deshalb sei er aus Tibet ausgereist.
4
Auf weiteres Befragen erklärte der Kläger: Alle Beteiligten an der Plakataktion seien
Mönche gewesen. Man habe das Kloster heimlich verlassen. Das erste Mal sei er - so
auf Nachfrage weiter - am 10. Oktober 2003 festgenommen worden, als sie eine Fahne
am Kloster angebracht hätten. Sie seien zu Dritt gewesen und drei Monate festgehalten
worden. Danach sei er auf Weisung der chinesischen Regierung aus dem Orden
ausgeschlossen worden, gleichwohl aber im Kloster geblieben. Er sei auch nicht so
religiös wie die anderen Mönche. Er habe zwar mit denen zusammen gebetet aber nicht
extrem praktiziert. In Tibet sei inzwischen alles in der Hand der Chinesen. Außer der
Plakataktion habe er sich nicht politisch betätigt. Wenn er zurückkehre, werde man ihn
umbringen.
5
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2004, welcher am selben Tage an den Kläger abgesandt
wurde, lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und
Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger wurde
aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem
6
Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls er nach China oder in einen
anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben werde.
Am 25. Oktober 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage macht
er geltend: Er sei Mönch gewesen. Im Dezember 2003 sei er verhaftet worden, nachdem
er nach Verleihung des Friedensnobelpreises an den Dalai Lama zusammen mit zwei
anderen Personen eine Fahne am Kloster angebracht habe. Kurz vor seiner Ausreise
habe er sich an einer Plakataktion beteiligt.
7
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger die auf Anerkennung als
Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gerichtete Klage
zurückgenommen.
8
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
9
die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 2 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Oktober 2004 zu verpflichten
festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes
vorliegen,
10
h i l f s w e i s e
11
das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 des
Aufenthaltsgesetzes festzustellen.
12
Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,
13
die Klage abzuweisen.
14
Die Beteiligten sind mit der Ladung auf die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel
hingewiesen worden. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu
den Gründen seiner Ausreise angehört.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte - hier insbesondere auf die über die
mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2005 gefertigte Niederschrift - und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (hier insbesondere den
angefochtenen Bescheid des Bundesamtes und die Anhörungsniederschrift) Bezug
genommen.
16
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17
Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
einzustellen, soweit der Kläger die auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete
Klage zurückgenommen hat.
18
Die im Übrigen aufrechterhaltene zulässige Klage hat nur in dem tenorierten Umfang
Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. Insoweit erweist sich der
streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 11. Oktober 2004 als
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19
Hingegen ist Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides rechtmäßig und verletzt den Kläger
daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG. Diesem steht (zunächst) nicht entgegen, dass der Kläger während des
Klageverfahrens die auf seine Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete Klage
zurückgenommen und damit zugleich sein Begehren auf die Feststellung des
Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG beschränkt hat. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt,
kommt einer rechtskräftigen Ablehnung des Asylbegehrens keine Bindungswirkung im
Hinblick auf § 60 Abs. 1 AufenthG zu, weil weder die Streitgegenstände identisch sind
noch die Ablehnung des Asylantrags für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60
Abs. 1 AufenthG vorgreiflich ist.
20
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 -,
Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE)
96, 24 = Neue Zeit- schrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 1115 zu § 51 Abs. 1
AuslG.
21
Das gilt gleichermaßen, wenn - wie hier - die auf Anerkennung als Asylberechtigter
gerichtete Klage zurückgenommen wird.
22
Die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1
AufenthG sind erfüllt. Nach dieser Norm darf ein Ausländer in Anwendung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S.
559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit
wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
Hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts und des politischen
Charakters der Verfolgung besteht Deckungsgleichheit mit den Voraussetzungen, unter
denen auf der Grundlage des Art. 16 a GG die Anerkennung als Asylberechtigter erfolgt.
23
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150 (154)
m.w.N. zu § 51 Abs. 1 AuslG.
24
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG kann - ebenso wie das Grundrecht auf
Anerkennung als Asylberechtigter - nur derjenige in Anspruch nehmen, der selbst - in
eigener Person - politische Verfolgung erlitten hat oder dem asylerhebliche Maßnahmen
unmittelbar drohten und der deshalb gezwungen war, in begründeter Furcht vor
Verfolgung sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen.
25
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR
902/85 und 515, 1827/89 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 83, 216 (231) zum bisherigen Rechtsstand.
26
Politisch verfolgt ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung gezielt
Rechtsgutverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der
übergreifenden Friedensordnung ausgrenzen; der eingetretenen Verfolgung steht die
unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich.
27
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80,
315 (333 ff.) und vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, a.a.O. (231
ff.).
28
Für die Beurteilung, ob Abschiebungsschutz zu gewähren ist, gelten - ebenso wie für
die Anerkennung als Asylberechtigter - unterschiedliche Maßstäbe. Hat der Ausländer
seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder ihm unmittelbar drohender
politischer Verfolgung verlassen, ist ihm Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn eine
(erneute) Verfolgung des Ausländers nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden
kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Ausländer sein Heimatland
dagegen unverfolgt verlassen, gilt der (gewöhnliche) Prognosemaßstab der
beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
29
Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, Informationsbrief Ausländerrecht
(InfAuslR) 1995, 24 (26), vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503) und
vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, a.a.O.
30
Entscheidend ist, ob dem Asylsuchenden bei objektiver Würdigung der gesamten
Umstände seines Falls nicht zuzumuten war bzw. ist, in seinem Heimatland zu bleiben
bzw. dorthin zurückzukehren. Bei dieser Beurteilung muss das Gericht sowohl von der
Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden
behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose
drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen.
31
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 ff. und vom 5.
November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169) m.w.N. = Buchholz, Sammel-
und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz)
402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147.
32
Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann schon
allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern das Gericht unter
Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist. Der Asylsuchende
ist gehalten, seine Asylgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere
seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig
darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen.
Enthält das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und
Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der
persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt.
33
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG
Nr. 113.
34
Ausgehend hiervon hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach dem Ergebnis der Anhörung in der
mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger in
China politische Verfolgung erlitten hat. Eine Rückkehr in sein Heimatland kann ihm vor
diesem Hintergrund nicht zugemutet werden, da eine Wiederholung staatlicher
Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit (herabgestufter
Wahrscheinlichkeitsmaßstab) auszuschließen ist.
35
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger in seinem Heimatland unmittelbar
36
drohend politische Verfolgung durch chinesische Sicherheitskräfte fürchten musste und
hierdurch zur Ausreise aus China veranlasst wurde. Diese Überzeugung des Gerichts
beruht auf den im Kern widerspruchsfreien und ausführlichen Schilderungen des
Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal. Bereits bei seiner Anhörung vor dem
Bundesamt hat der Kläger die Gründe für seine Ausreise im Rahmen der ihm durch die
Fragestellung gebotenen Möglichkeiten im Wesentlichen nachvollziehbar und
ausführlich geschildert. Der Befund des Bundesamtes, der Kläger sei „mit Sicherheit"
niemals Mönch eines buddhistischen Klosters in Tibet gewesen, ist zur Überzeugung
des Gerichts nicht zutreffend. Hinsichtlich dieser - die Entscheidung des Bundesamtes
im Wesentlichen tragenden Erwägung - hat der Kläger im Termin zur mündlichen
Verhandlung (wie auch bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt) vielmehr
nachvollziehbare Angaben machen können. Auch der Schluss des Bundesamtes, er sei
deshalb nicht Mönch gewesen, weil er das Kloster erst acht Monate vor der Anhörung
verlassen habe und seine Haare in dieser Zeit nicht auf die Länge hätten nachwachsen
können, die auf seinem Passfoto abgebildet ist, ist ersichtlich verfehlt, denn der Kläger
hat im Termin zur mündlichen Verhandlung nachvollziehbar auf Befragen darlegen
können, dass er bereits im Jahre 2003 auf Betreiben der chinesischen Regierung aus
dem Mönchesleben des Klosters ausgeschlossen worden und daher auch den
Vorschriften über die Haartracht der Mönche nicht mehr unterworfen gewesen ist.
Derartiges hat er ferner auch schon bei seiner Bundesamtsbefragung angegeben.
Ebenso wenig hat der Kläger jemals behauptet - wie das Bundesamt es in dem
angegriffenen Bescheid wiedergibt -, sein Onkel sei Abt des Klosters gewesen.
Vielmehr hat er davon gesprochen, sein Verwandter sei „Geschäftsführer" gewesen,
was auf eine Tätigkeit des Onkels als eine Art Verwaltungsleiter des Klosters hindeutet.
Zudem erschließt sich nicht, woher das Bundesamt die Kenntnis bezieht, dass „profane
Tätigkeiten" wie Hofreinigung und Küchenarbeit in allen buddhistischen Klöstern
gemeinschaftlich und ausschließlich von den Mönchen erledigt werden. Die Erklärung
des Klägers, er sei als einiger Nicht-Mönch in dem Kloster geblieben, weil er nirgendwo
sonst hätte hingehen können, ist für das Gericht hingegen nachvollziehbar.
Ebenso plausibel erscheinen dem Gericht die vom Kläger im Termin zur mündlichen
Verhandlung dargelegten Einzelheiten der Verfolgung durch die chinesischen
Sicherheitskräfte aufgrund der Plakataktion. Hier hat der Kläger nachvollziehbar zu
schildern vermocht, wie die Sicherheitskräfte gezielt nach seiner Person gesucht haben
und er von seinem Onkel die Aufforderung erhalten hat, das Land zu verlassen. Letztlich
ist der Kläger auf Nachfragen des Gerichts auch stets in der Lage gewesen,
Unklarheiten nachvollziehbar und überzeugend auszuräumen. Auch zum
Randgeschehen hat der Kläger sichere Angaben gemacht.
37
In Anbetracht dessen hat das erkennende Gericht auch im Übrigen keinen Zweifel an
der Glaubwürdigkeit des Klägers. Er hat sein Verfolgungsschicksal in der mündlichen
Verhandlung ruhig und sachlich, zugleich aber auch lebensnah, farbig und detailreich
wiedergegeben. Auf Nachfragen und Vorhalte hat er natürlich und spontan geantwortet
und die Geschehnisse vor allem weder überzeichnet noch herabgespielt.
38
Nach alledem kommt dem Kläger der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab
zugute mit der Folge, dass ihm Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu
gewähren ist, da eine erneute Verfolgung bei einer Rückkehr des Klägers nach China
nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Die Volksrepublik China
versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der
Kommunistischen Partei (KP). Alles, was diesen Anspruch zu gefährden droht, wird von
39
der Führung bekämpft. Personen, die in Opposition zur gegenwärtigen Regierung und
herrschenden Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repressionen durch
staatliche Stellen aus, wenn sie öffentlich Aktivitäten unternehmen, die sich aus Sicht
der Regierung gegen sie, die KP, die Einheit des Staates oder das internationale
Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es dabei vor
allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die
Regierung bzw. die KP an. Dabei unterliegen politische und religiöse Aktivitäten in Tibet
weiterhin einer strikten Kontrolle durch die Zentralregierung mit dem Ziel, den Einfluss
des tibetischen Buddhismus zurückzudrängen und jegliche Form von tibetischen
Autonomiebestrebungen zu unterdrücken. Die Flucht des Karmapa Lama im Dezember
1999 hat zu weiteren, schärferen Kontrollen von Mönchen und Nonnen geführt.
Außerdem gibt es Berichte über die Anwendung von Folter in allen Haftanstalten Tibets.
Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in
der Volksrepublik China (Stand: Oktober 2004) vom 25. Oktober 2004.
40
Diese Einschätzung wird auch von amnesty international (ai) geteilt, wonach die Gefahr,
Opfer von Folter und Misshandlung zu werden, vor allem für Personen besteht, denen
unterstellt wird, sich für die Unabhängigkeit Tibets einzusetzen und Kontakt mit der
tibetischen Exilregierung aufgenommen zu haben.
41
Vgl. ai, Auskunft an das Verwaltungsgericht (VG) Bayreuth vom 4. März 1997,
veröffentlicht im Internet: http://www.2.amnesty.de/internet/Gutachte.nsf/Druck...
42
Über den auf Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG
gerichteten Hilfsantrag ist nicht (mehr) zu entscheiden, da die Klage bereits mit dem auf
die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG
gerichteten Hauptantrag erfolgreich ist.
43
Die unter Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 11. Oktober
2004 enthaltene Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig,
weil die hierfür nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erforderlichen Voraussetzungen
weiterhin vorliegen; der Kläger ist nicht als Asylberechtigter anerkannt und besitzt keine
Aufenthaltsgenehmigung. Die tenorierte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung
der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG steht dem Erlass der
Abschiebungsandrohung nicht entgegen (§ 60 Abs. 10 Satz 1 AufenthG). Allerdings
wird eine Änderung der Abschiebungsandrohung dahingehend, dass in ihr die
Volksrepublik China als der Staat, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf, zu
bezeichnen ist, vorzunehmen sein (§ 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG).
44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2 VwGO. Die
Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.
45
46