Urteil des VG Arnsberg vom 16.08.2007

VG Arnsberg: leistungsfähigkeit, innerstaatliches recht, eigenkapital, wiedererteilung, fehlbetrag, kennzeichen, gerichtsakte, hauptsache, gesellschaft, sicherheit

Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 L 640/07
Datum:
16.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 640/07
Tenor:
beschlossen:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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I.
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Die Antragstellerin, ein in L. ansässiges Omnibusunternehmen, begehrt mit dem
vorliegenden Verfahren die vorläufige Genehmigung zur Durchführung eines
Gelegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen.
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Mit Genehmigungsurkunden vom 30. Juli 2003 erteilte die Antragsgegnerin der
Antragstellerin für deren Kraftomnibusse mit den amtlichen Kennzeichen ** - LF 4042
und ** - LF 2134 jeweils eine bis zum 4. August 2007 befristete Genehmigung zur
Durchführung von Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen.
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Mit Schreiben vom 4. Juli 2007 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin
für den Kraftomnibus mit dem amtlichen Kennzeichen ** - LF 4042 die Wiedererteilung
einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung für Ausflugsfahrten und Ferien-
Zielreisen. Die Antragsgegnerin leitete daraufhin mit Schreiben vom 11. Juli 2007 das
Anhörungsverfahren ein und forderte von der Antragstellerin die Vorlage einer
Steuerbescheinigung des Finanzamtes sowie eine Gewerbeanmeldung an. Nach
Vorlage der entsprechenden Unterlagen forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin
mit Schreiben vom 1. August 2007 zu einer Stellungnahme auf, da die Antragstellerin
nach den insoweit vorliegenden Unterlagen der U. -Reisen einen Betrag i.H.v. EUR und
der I1. Reisen einen Betrag von EUR schulde. Zugleich forderte die Antragsgegnerin
die Antragstellerin auf, bis zum 15. August 2007 eine aktuelle Bilanz sowie die
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Unterlagen, aufgrund derer die Eigenkapitalbescheinigung erstellt wurde, vorzulegen.
Am 9. August 2007 legte die Antragstellerin der Antragsgegnerin einen
Zwischenabschlussbericht der Steuerberatungsgesellschaft H. mit Stichtag vom 31. Juli
2007 sowie Quittungsbelege für die Zahlungen an die U. -Reisen und I1. Reisen vor.
Die Antragsgegnerin hat einen Bescheid bislang noch nicht erlassen.
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Mit dem vorliegenden, am 14. August 2007 gestellten Antrag begehrt die Antragstellerin
die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Zur Begründung führt sie aus: Die
Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung lägen vor. Insbesondere sei bei ihr
die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gegeben. Die Forderungen der
U. -Reisen und I1. Reisen seien bereits von ihr beglichen worden. Aus dem Vergleich
zwischen der Eigenkapitalbescheinigung vom 3. Juli 2007 und der aktuellen Bilanz vom
31. Juli 2007 sei ersichtlich, dass sie allein im Monat Juli weitere EUR erwirtschaftet
habe, so dass der tatsächlich nicht gedeckte Fehlbetrag nur noch EUR betrage. Im
Hinblick auf die Bilanz vom 31. Dezember 2006 habe sie innerhalb von 7 Monaten den
nicht gedeckten Fehlbetrag um EUR reduziert. Im Jahr 2006 habe sie den Fehlbetrag
insgesamt sogar um EUR reduziert. Ferner lägen ihr bis Weihnachten 2007 bereits feste
Aufträge mit einem Umsatzvolumen von insgesamt EUR vor. Das Entstehen des in der
Bilanz ausgewiesenen Fehlbetrages hänge im Wesentlichen auch von dem Verhalten
der Antragsgegnerin ab. So habe die Antragsgegnerin das Genehmigungsverfahren seit
Gründung der Firma um nahezu 10 Monate herausgezögert. Bei der Beantragung der
Wiedererteilung der Genehmigungen im Jahr 2003 habe ein Negativeigenkapitalsbetrag
i.H.v. EUR bestanden. Dieser Umstand habe seinerzeit jedoch keinen Grund für die
Antragsgegnerin dargestellt, ihr die Genehmigung nicht zu erteilen. Vielmehr sei die
Genehmigung für volle 4 Jahre erteilt worden. Am 20. August 2007 starte sie eine
Busreise in das Baltikum. Falls die Reise nicht durchgeführt werden könne, verliere sie
nicht nur einen erheblichen Gewinn, vielmehr müsse sie auch Stornokosten i.H.v. EUR
zahlen. Ein Subunternehmer habe nicht gefunden werden können. Angesichts der
Hochsaison sei ein Ersatzbus nicht verfügbar. Im Anschluss an die Fahrt ins Baltikum
stünden bereits voll gebuchte und bezahlte Reisen in den Chiemgau, nach
Freudenstadt und an die Riviera an. Aus dem drohenden wirtschaftlichen Schaden
ergäbe sich der Anordnungsgrund, der eine vorläufige Erteilung der Genehmigung
rechtfertige.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig
eine Genehmigung zur Durchführung von Ausflugsfahrten (§ 48 Abs. 1 des
Personenbeförderungsgesetzes - PBefG -) und Ferienziel-Reisen (§ 48 Abs. 2 PBefG)
zu erteilen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung ihres Antrages führt sie aus: Aus der Eigenkapitalsbescheinigung gehe
hervor, dass die Antragstellerin zum 3. Juli 2007 ein negatives Eigenkapital von EUR
gehabt habe. Ferner sei dem Bericht über den Zwischenabschluss zu entnehmen, dass
eine Überschuldung der Gesellschaft vorliege. Auch die verzögerte Bezahlung - wenn
sie denn überhaupt erfolgt sei - gegenüber der U. -Reisen lasse Rückschlüsse auf eine
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mangelnde Leistungsfähigkeit der Antragstellerin zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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II.
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Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Der auf § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützte Antrag, im Wege der
einstweiligen Anordnung die begehrte personenbeförderungsrechtliche Genehmigung
vorläufig zu erteilen, ist insbesondere nicht bereits deshalb als unzulässig abzulehnen,
weil damit - zumindest zum Teil - die Hauptsache vorweggenommen würde. Denn es ist
insoweit anerkannt, dass eine solche Vorwegnahme der Hauptsache in einem
Verfahren nach § 123 VwGO ausnahmsweise zulässig ist, wenn nur auf diese Weise
effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls
im vorliegenden Verfahren wegen des drohenden Zeitablaufs und der damit
verbundenen wirtschaftlichen Folgen für die Antragstellerin gegeben. Die Antragstellerin
hat als Personenbeförderungsunternehmen rechtzeitig vor Ablauf ihrer befristet erteilten
Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen einen Antrag auf
Wiedererteilung gestellt, über den seitens der Genehmigungsbehörde noch nicht
entschieden wurde und es stehen sowohl eine bereits gebuchte und angezahlte
Busreiseveranstaltung unmittelbar - hier am 20. August 2007 - als auch weitere
Reiseveranstaltungen bis Weihnachten 2007 bevor. Die Versagung des einstweiligen
Rechtsschutzes würde bei dieser Sachlage bedeuten, dass der Antragstellerin ein
Obsiegen in der Hauptsache nichts mehr nützen würde, so dass die faktische Identität
des Streitgegenstandes im Eil- und ggf. noch zu führenden Hauptsacheverfahren dem
Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegensteht.
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Vgl. auch: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Novem- ber 1972 - 2
BvR 820/72 -, in: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1973, S. 131 f.;
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16. August 1978 - 1 WB 112.78 -,
in: Entscheidungen des Bundesverwal- tungsgerichts (BVerwGE) Band 63, S. 110
(111).
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Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Nach Maßgabe des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt
oder aus sonstigen Gründen notwendig erscheint. Für den Erlass einer solchen
einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920
Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und
eines Anordnungsgrundes glaubhaft zu machen.
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Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin jedoch einen solchen
Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
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Für die Beförderung von Personen und die Durchführung des Gelegenheitsverkehrs in
Form von Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen mit ihrem Kraftomnibus (amtliches
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Kennzeichen ** - LF 4042) bedarf die Antragstellerin nach den §§ 46 Abs. 2 Nr. 2, 48
Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG einer personenbeförderungsrechtlichen
Genehmigung.
Nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG darf die Genehmigung unter anderem nur
erteilt werden, wenn die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet
sind. Ein wesentliches Kriterium für die Leistungsfähigkeit eines Betriebes ist insoweit
insbesondere dessen finanzielle Leistungsfähigkeit. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der
Berufszugangsverordnung für den Straßenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl I
S 851), mit der zugleich die Richtlinie 96/26/EG (Abl. Nr. L 124 vom 23. Mai 1996, S. 1)
i.d.F. der Richtlinie 98/76/EG vom 1. Oktober 1998 (Abl. Nr. L 277 vom 14. Oktober
1998, S. 17) in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist, ist die finanzielle
Leistungsfähigkeit als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar
sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind.
Die PBZugV ist nicht nur beim Neuzugang zum Beruf anzuwenden, sondern auch bei
der Wiedererteilung einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung.
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Vgl. Fromm/Fey/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsgesetz, Kommentar, 3. Auflage,
München 2001, § 13 Rdnr. 2.
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Dem Bewerber um eine Verkehrsgenehmigung obliegt es insoweit darzutun und zu
belegen, dass ihm das für die Betriebseinrichtung und die Betriebsfortführung
erforderliche Kapital auch tatsächlich zur Verfügung steht.
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Vgl. Bidinger, Personenbeförderungsgesetz, Kommentar, Band 1, Berlin,
Ergänzungslieferung Stand: Mai 2007, B § 13 Anm. 7 m.w.N.
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Daran fehlt es hier.
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Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV ist die finanzielle Leistungsfähigkeit eines
Betriebes unter anderem zu verneinen, wenn beim Verkehr mit Kraftomnibussen das
Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens im Sinne des Absatzes 3
weniger als EUR für das erste Fahrzeug oder weniger als EUR für jedes weitere
Fahrzeug beträgt.
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Die Kammer geht mit Blick auf die abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen der
Geschäftsführerin der Antragstellerin und den vorgelegten Quittungen zwar davon aus,
dass die Antragstellerin ihre Verbindlichkeiten gegenüber den U. - Reisen und I1.
Reisen zwischenzeitlich beglichen hat. Ausweislich der sowohl zur Gerichtsakte als
auch zu den Verwaltungsvorgängen gereichten Bilanz zum Zwischenabschluss vom 31.
Juli 2007 verfügt die Antragstellerin jedoch über kein buchmäßiges Eigenkapital.
Vielmehr ergibt sich aus der Aufstellung der Aktiva und Passiva ein Bilanzverlust von
EUR und es besteht ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag i.H.v. EUR.
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Die Antragstellerin hat insoweit auch nicht substantiiert dargelegt, wie diese
Überschuldung kurzfristig ausgeglichen werden soll, zumal Verbindlichkeiten
gegenüber Kreditinstituten i.H.v. EUR, aus Lieferungen und Leistungen i.H.v. EUR und
sonstige Verbindlichkeiten i.H.v. EUR bestehen. Der Vortrag, sie habe allein im Juli
weitere EUR eingefahren und das Negativkapital dementsprechend reduziert, genügt
hierfür nicht. Fakt ist, dass die betrieblichen Jahresabschlüsse auch der vergangenen
Jahre - selbst nach eigenen Angaben der Antragstellerin - erhebliche nicht durch
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Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge beinhalteten, die trotz der insoweit zu
berücksichtigenden Bemühungen der Antragstellerin, bis zum Stichtag 31. Juli 2007
nicht ausgeglichen werden konnten. Auch der Vortrag der Antragstellerin, dass ihr bis
Weihnachten 2007 bereits feste Aufträge mit einem Umsatzvolumen von EUR vorlägen,
führt zu keiner anderen Bewertung. Zum einen ist Maßstab für die Beurteilung der
finanziellen Leistungsfähigkeit die Vermögenssituation des Unternehmens bei
Antragstellung, denn nur diese kann Gegenstand der nach § 2 Abs. 2 PBZugV
vorzulegenden Eigenkapitalbescheinigung bzw. des Jahresabschlusses sowie der
Vermögensübersicht sein.
Vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 6.99 -, in: Juristische Schulung (JuS)
2001, 198 f.
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Zum anderen beinhaltet die bloße Angabe des Umsatzvolumens ohne konkrete
Aufschlüsselung der einzelnen zu erwartenden Kosten (wie z.B. Lohnkosten, Kosten für
Kraftstoff, Versicherungen, Maut, der anstehenden Hauptuntersuchung des Busses im
September 2007, etwaiger Leasingkosten an die V. , Steuern etc.) keine substantiierte
Darlegung der etwaig zu erwartenden Gewinne und lässt insoweit keinen
nachvollziehbaren Rückschluss zu, ob die in der Bilanz ausgewiesenen Fehlbeträge
und Verbindlichkeiten überhaupt und falls ja, in welchem Zeitraum von der
Antragstellerin abgebaut werden können. Die angespannte finanzielle Situation der
Antragstellerin und die Zweifel an ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit werden darüber
hinaus auch dadurch bestätigt, dass die Steuerberatungsgesellschaft H. in ihrem Bericht
vom 8. August 2007 auf Seite 2 festgestellt hat, dass unter Berücksichtigung des
bilanziellen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages eine Überschuldung der
Gesellschaft vorliege und dass die Geschäftsführerin auf § 64 des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) - hier die Insolvenzantragspflicht
- hingewiesen worden ist.
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Vor diesem Gesamthintergrund hat die Antragstellerin auf der Basis der zu den
Verwaltungsvorgängen und zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen nicht hinreichend
glaubhaft gemacht, dass sie über die für die Erteilung der begehrten
personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung erforderliche finanzielle
Leistungsfähigkeit i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG verfügt.
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Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten personenbeförderungsrechtlichen
Genehmigung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, dass in ihren
Jahresabschlüssen in den vergangenen Jahren - ohne Beanstandung der
Antragsgegnerin - häufiger nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge ausgewiesen
waren und dass selbst bei der Wiedererteilung der Genehmigungen im Jahr 2003 ein
Negativeigenkapitalsbetrag i.H.v. EUR bestanden habe. Hierbei handelt es sich um
einen Sachvortrag, der - völlig unabhängig von dem vorliegenden
Rechtsschutzbegehren - allenfalls die Fragestellung aufwirft, ob hinsichtlich der zuvor
erteilten personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen die Voraussetzungen für
einen Widerruf nach § 25 Abs. 1 PBefG vorgelegen haben oder ob diese
Genehmigungen von vornherein rechtswidrig erteilt wurden. Jedenfalls ergibt sich aus
einer (möglicherweise) in den Vorjahren einmal rechtswidrig erteilten
personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung ersichtlich kein Anspruch darauf, dass
im vorliegenden Fall - ohne Bestehen der Genehmigungsvoraussetzungen - der
Antragstellerin die begehrte Verkehrsgenehmigung zu erteilen wäre. Dies würde
jedenfalls der Funktion des Personenbeförderungsgesetzes, nämlich die Sicherheit und
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Ordnung im Rahmen der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von
Personen zu gewährleisten, völlig zuwiderlaufen. Durch die Anforderungen auch an die
finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmers soll sichergestellt sein, dass dieser in
der Lage ist, die aus dem Betrieb erwachsenden Verbindlichkeiten zu erfüllen und seine
Fahrzeuge in betriebssicherem Zustand zu halten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die
Kammer bewertet in Anlehnung an Nr. 47.7 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht in: Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl. - 2004,
S. 1525 ff.) das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der begehrten vorläufigen
Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen mit EUR. Dieser
Betrag war in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs angesichts der Vorläufigkeit
des vorliegenden Verfahrens auf EUR zu halbieren.
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