Urteil des VG Arnsberg vom 24.11.2008
VG Arnsberg: gerichtlicher vergleich, eltern, anmeldeverfahren, stadt, auflösung, vorschlag, form, datum
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 3695/08
Datum:
24.11.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 K 3695/08
Tenor:
gemäß § 106 Satz 2 VwGO wird den Beteiligten zur einvernehmlichen
Regelung des Rechtsstreits folgender gerichtlicher Vergleich
vorgeschlagen:
1. Die Klägerin verpflichtet sich, das Anmeldeverfahren für die
Grundschulen der Stadt I1. für das Schuljahr 2009/2010 in der Zeit vom
1. Dezember bis 5. Dezember 2008 durchzuführen. Dabei sind die
anmeldenden Eltern nicht nur bezüglich der unter Ziffer 2 des
angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 21. November 2008
genannten vier Grundschulen, sondern aller Grundschulen ausdrücklich
darauf hinzuweisen, dass die Anmeldung insgesamt wegen der
möglichen Schließung von Grundschulen nur unter dem Vorbehalt der
Nichtauflösung erfolgt und möglicherweise eine spätere Anmeldung an
einer anderen Grundschule erfolgen muss. Dies ist den Eltern und den
übrigen am Verfahren Beteiligten in geeigneter Form rechtzeitig bekannt
zu machen.
2. Die Beklagte hebt daraufhin ihren Bescheid vom 21. November 2008
auf.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Streitwert soll sich auf 15.000,00 EUR belaufen.
Der Vergleich wird wirksam, wenn ihm die Beteiligten schriftlich gegenüber dem Gericht
bis zum 25. November 2008 (Eingang bei Gericht per Telefax: 02931- 802456)
zustimmen.
1
Gründe:
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Dem Vorschlag liegende folgende Überlegungen zugrunde:
3
Unter Bezugnahme auf die vorab geführten fernmündlichen Erörterungen der Sach- und
Rechtslage wird den Beteiligten vorstehender Vergleichsvorschlag unterbreitet. Dabei
berücksichtigt das Gericht den Umstand, dass das Anmeldeverfahren für die
Grundschulen der Stadt I1. für das Schuljahr 2009/2010 bereits nach geltender
Rechtslage spätestens zum 15. November 2008 durchzuführen gewesen wäre und
unabhängig von dem kommunalaufsichtsrechtlichen Weisungsverfahren durch
Bescheid der Beklagten vom 14. November 2008 und den zugehörigen gerichtlichen
Verfahren (12 L 812/08: Beschluss der 12. Kammer vom 21. November 2008 /12 K
3681/08) schnellstmöglich durchzuführen ist. Im Hinblick auf die
kommunalaufsichtsrechtliche Weisungsverfügung der Beklagten vom 14. November
2008, den o. g. Beschluss des erkennenden Gerichts und das zugehörige
Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen muss allerdings gewährleistet sein, dass die Anmeldung nicht nur für die
unter Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 21. November 2008
genannten vier Grundschulen, sondern bezüglich aller Grundschulen wegen der
möglichen Auflösung von vier Grundschulen ausdrücklich und für die anmeldenden
Eltern und übrigen Beteiligten erkennbar unter dem Vorbehalt der Nichtauflösung
jedenfalls für das Jahr 2009/2010 erfolgt.
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