Urteil des VG Arnsberg vom 12.08.2008
VG Arnsberg: aufhebung der sperrung, aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, öffentliches interesse, interessenabwägung, stadt, anfechtungsklage, vollzug, ausschuss
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 L 444/08
Datum:
12.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 444/08
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin beim
Verwaltungsgericht Arnsberg erhobenen und unter dem Aktenzeichen 7
K 2033/08 geführten Klage gegen die Aufhebung der Sperrung der N.----
-straße in X für den Durchgangsverkehr durch Entfernung der zwischen
den Häusern N.-----straße und aufgestellten Sperrpfosten gemäß dem
Beschluss des Verkehrsausschusses der Stadt X. vom 5. Juni 2008,
wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten
Grundstücks E. -straße in X. -I1. und wendet sich mit dem vorliegenden Verfahren auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Aufhebung der nördlich der
Einmündung zur Straße E. -straße verfügten Aufhebung der Sperrung der N.-----straße
durch Entfernung der zwischen den Häusern N.-----straße und aufgestellten
Sperrpfosten.
3
Die N.-----straße , über die die Straße E. u.a. an die I1. Straße angebunden ist, hat eine
asphaltierte Breite von ca. 3 bis 3,5 m. Der asphaltierte Bereich der Straße E. hat im
Bereich zwischen den Straßen C. und P. eine Breite von ca. 2,2 m bis 2,4 m und im
weiteren Verlauf bis zur N.-----straße etwa eine Breite von 2,5 m bis 2,7 m. Weitere
Teileinrichtungen, insbesondere Gehwege etc., sind in diesem Bereich nicht vorhanden.
Für den streitbefangenen Straßenbereich ist durch entsprechende Beschilderung die
Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt worden. Ferner ist in den
Einmündungsbereichen der Straßen E. /C. und N.-----straße /I1. - Straße jeweils das
Verkehrszeichen 250 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - Verbot
4
für Fahrzeuge aller Art - mit Zusatzzeichen „Fahrräder und Anlieger frei" angeordnet. Im
Einmündungsbereich N.- ----straße /I1. - Straße ist darüber hinaus noch das
Verkehrszeichen 357 zu § 42 Abs. 7 StVO - Sackgasse - mit Zusatzzeichen „Keine
Wendemöglichkeit" angebracht.
Bereits im Jahr 2001 wurde seitens von Anliegern der N.-----straße und der Straße E.
gegenüber der Antragsgegnerin vorgetragen, dass in diesem Bereich ein störender
Durchgangsverkehr, rücksichtslose und zu schnelle Fahrweise sowie ein hohes
Verkehrsaufkommen an Nachmittagen und an Wochenenden bestehe. Die
Antragsgegnerin hat daraufhin zur Beurteilung der Verkehrssituation Beobachtungen
und stichprobenhafte Zählungen des Pkw-Verkehrs vorgenommen. Der Ausschuss für
Verkehr und Wohnumfeld der Stadt X. hat daraufhin in seiner Sitzung am 8. Mai 2001 im
Wesentlichen beschlossen, den seinerzeitigen Zustand beizubehalten und keine
baulichen Sperrungen in dem Bereich vorzunehmen. Aufgrund weiterer
Anliegerbeschwerden erfolgten durch die Antragsgegnerin in den Jahren 2003 und
2006 weitere Untersuchungen der Verkehrsverhältnisse in dem Bereich.
5
Aufgrund anhaltender weiterer Anliegerbeschwerden beschloss der Ausschuss für
Verkehr der Stadt X. am 14. Juni 2007 die Ausweisung der N.-----straße als Sackgasse
durch Sperrung im Bereich nördlich der Straße E. . Zur Begründung wurde ausgeführt,
dass aus verkehrsplanerischer Sicht keine Bedenken gegen eine Sperrung der N.-----
straße bestünden, zumal eine Sperrung hauptsächlich Nachteile in Form von Umwegen
für die Anlieger haben würde, jedoch gerade von denen die Sperrung ausdrücklich
gewünscht werde. Die Sperrung solle über den Zeitraum von einem Jahr getestet
werden. Anhand von Verkehrserhebungen im T1., obere N.----- straße und E. -straße
(Vorher/Nachher) sollten die Auswirkungen dokumentiert und dem Ausschuss zur
abschließenden Beschlussfassung vorgelegt werden. Daraufhin wurden am 29./30.
August 2007 auf der Fahrbahn der N.-----straße in Höhe der Häuser und Sperrpfosten
angebracht.
6
Nach Vorlage des Verkehrskonzepts I1. -West/T1. erarbeitete die Antragsgegnerin unter
dem 14. Mai 2008 eine Verwaltungsvorlage für die Verkehrsausschusssitzung am 5.
Juni 2008. Darin wurde ausgeführt, dass die Sperrung der N.-----straße auf die
Verkehrsverteilung im Stadtteil I1. keine nachweisbaren negativen Auswirkungen habe.
Würde die N.-----straße durchgehend genutzt werden, müsste sie richtliniengemäß
mittelfristig einen Gehweg erhalten. Die Verbindungsfunktion der N.-----straße sei von
lokalpolitischer Bedeutung und könne nicht verkehrstechnisch begründet werden.
Wegen der größeren Verkehrssicherheit sehe die Verwaltung insgesamt geringfügige
Vorteile, wenn die gegenwärtige Regelung - Sperrung - beibehalten würde.
7
Der Ausschuss für Verkehr der Stadt X. beschloss in seiner Sitzung am 5. Juni 2008 die
Öffnung der N.-----straße und beauftragte die Verwaltung, im Dialog mit den Anwohnern
der Straßen P. , C. , E. und N.-----straße eine Kompromisslösung zu entwickeln.
8
Am 17. Juni 2008 erhob die Antragstellerin gegen die Aufhebung der Sperrung der N.----
-straße Klage, die bei dem beschließenden Gericht unter dem Aktenzeichen 7 K
2033/08 geführt wird und beantragte zugleich die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes.
9
Zwischenzeitlich entfernte die Antragsgegnerin die streitbefangenen Sperrpfosten auf
der N.-----straße , erklärte sich aber damit einverstanden, den Vollzug der
10
verkehrsrechtlichen Anordnung bis zum Abschluss des vorliegenden Eilverfahrens
auszusetzen.
Zur Begründung des vorliegenden Eilantrags führt die Antragstellerin im Wesentlichen
aus: Die Aufhebung der Sperrung der N.-----straße sei rechtswidrig und verletze sie als
Anliegerin in ihren Rechten. Das Ermessen der Antragsgegnerin sei mit Blick auf eine
Aufrechterhaltung der verkehrsrechtlichen Sperrung auf Null reduziert. Ohne diese
Sperrung würde der Durchgangsverkehr über die N.-----straße und die Straße E. fließen.
Dies würde zu einem erheblichen Verkehrsaufkommen und einer Gefährdung der
Anlieger in diesem Bereich führen. Der Ausbau der Straße E. sei für die Aufnahme
dieses Verkehrsaufkommens nicht geeignet. Ohne die Sperrung bestehe eine
erhebliche Gefährdung für sie und die anderen Anlieger. Fußgänger- und Pkw-Verkehr
hätten aufgrund der Topographie keine ausreichende Ausweichmöglichkeit, so dass es
immer wieder zu sehr gefährlichen Verkehrssituationen komme. Überdies handele es
sich bei der Straße E. um einen Schulweg. Die aufgestellten Verkehrszeichen 250
würden von Verkehrsteilnehmern aus anderen Baugebieten ignoriert und auch die
vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h würde nicht eingehalten. Dies
würde sich auch eindeutig aus den Eingaben anderer Anlieger ergeben. Die
Bereitschaft, diese Verbote zu ignorieren, sei sehr hoch, weil entsprechende Verstöße
nicht angemessen überwacht würden. Die von der Polizei im Jahr 2001 durchgeführten
Geschwindigkeitsüberprüfungen seien untauglich gewesen, da das grün-weiße
Einsatzfahrzeug über große Entfernung hin sichtbar gewesen sei. Eigene
Geschwindigkeitsüberprüfungen der Anlieger hätten ergeben, dass zwei Drittel der
vorbeifahrenden Fahrzeuge mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit den Abschnitt
passiert hätten. Auch entsprechend dokumentierte Verkehrsunfälle würden die
Gefährlichkeit der Verkehrssituation in dem hier in Rede stehenden Bereich belegen. Im
Übrigen liege ein schwerer Fehler in der Ermessensausübung der Antragsgegnerin
auch deshalb vor, weil die Aufhebung der Sperrung auf einer Initiative derjenigen
beruhe, die wegen des Verkehrszeichens 250 die Straße E. ohnehin nicht befahren
dürften. Die Rechte dieses Personenkreises (Anwohner der Straßen F.----straße, T2.-----
straße, E1.---straße , X1. , I1. Straße, V.------ straße usw.) würden durch die
Straßensperrung nicht im Geringsten eingeschränkt, da es ihnen ohne Weiteres möglich
sei, über die bestens ausgebaute T1.--straße , die durch nahezu unbewohntes Gebiet
führe, zu nutzen, um ihre Wohnungen und Grundstücke zu erreichen. Die geringfügig
längere Fahrtstrecke sei im Interesse der Verkehrssicherheit und dem Schutz
höherwertiger Rechtsgüter, namentlich der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit,
der Anlieger der Straße E. geboten. Die Aufhebung der Sperrung und Demontage der
Sperrpfosten sei ermessensfehlerhaft und stelle insbesondere auch einen erheblichen
Eingriff in ihr Eigentums- und Anliegerrecht dar.
11
Die Antragstellerin beantragt,
12
die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Anfechtungs-klage gegen die
Verfügung gemäß dem Beschluss des Verkehrsausschusses der Antragsgegnerin vom
5. Juni 2008, die Sperrung der N.-----straße nördlich der Einmündung E. für den
durchfahrenden Verkehr aufzuheben und die dazu dort errichteten Straßensperrpfosten
zu entfernen, anzuordnen,
13
hilfsweise, der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen,
die Straßensperrpfosten in der N.-----straße nördlich der Einmündung E. zu entfernen
und durchfahrenden Verkehr zuzulassen.
14
Die Antragsgegnerin beantragt,
15
den Antrag abzulehnen.
16
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Antragstellerin habe keinen
Anspruch auf Aufrechterhaltung der Sperrung. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürften
Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn
aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das
allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteige. Eine abstrakte
Gefährdungslage reiche insoweit nicht aus. Im vorliegenden Fall sei eine akute
Gefährdungslage nicht erkennbar. Die bislang erfolgten Prüfungen der
Verkehrssituation in den Jahren 2001, 2003 und 2006 in den Straßen E. und N.-----
straße hätten weder eine problematische Verkehrsbelastung, noch eine relevante
Verkehrsbeeinträchtigung aufgezeigt. Auch die gegenwärtige Verkehrsbelastung auf der
N.-----straße sei als äußerst gering zu bewerten. Die vorläufige Sperrung der N.-----
straße im Jahr 2007 habe allein zu Testzwecken gedient und sei keine endgültige
Entscheidung gewesen. Den Verwaltungsvorgängen sei insoweit zu entnehmen, dass
die Sperrung der N.----- straße nicht aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, mithin zur
unmittelbaren Gefahrenabwehr, erfolgt sei, sondern allein zur Erforschung des
Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter
verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
StVO. Unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der (vorläufigen) Sperrung sei die
nunmehr erfolgte Aufhebung der Sperrung der N.-----straße unter
Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Verkehrsausschuss habe unter
Berücksichtigung des erstellten Verkehrskonzepts seine Entscheidung aus dem Jahre
2007 neu überdacht und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aufrechterhaltung der
Sperrung unter verkehrsplanerischen Gesichtspunkten nicht erforderlich sei. Nach dem
Verkehrskonzept bringe eine Aufhebung der Sperrung in verkehrsplanerischer Hinsicht
keine schwerwiegenden Nachteile mit sich. Ein Gesichtspunkt der
Ermessensentscheidung sei insbesondere auch gewesen, dass die Sperrung keine
bzw. geringfügige positive Auswirkungen auf die Verkehrsströme gehabt habe. Nach
der Aktenlage seien darüber hinaus keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür
erkennbar, dass die Aufhebung der Sperrung für die Antragstellerin unzumutbar sei.
Auch habe die Antragstellerin durch die vorläufige Sperrung der N.-----straße im Jahre
2007 keine derart gesicherte Rechtsposition erlangt, die dem Beschluss des
Verkehrsausschusses vom 5. Juni 2008 entgegenstehen könne.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Akte 7 K 2033/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
Bezug genommen.
18
II.
19
Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).
20
1. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
zulässig.
21
a. Der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist insbesondere
nach § 80 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwGO statthaft, weil der Anfechtungsklage der
22
Antragstellerin gegen die verkehrsregelnde Anordnung in Gestalt der Entfernung der
Sperrpfosten in der N.-----straße entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO keine
aufschiebende Wirkung zukommt.
Bei der Aufstellung von Sperrpfosten handelt es sich um eine Allgemeinverfügung nach
§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(VwVfG. NRW), die grundsätzlich mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann.
23
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2003 - 8 B 468/03 -, juris; Urteil vom 12.
Januar 1996 - 25 A 2475/93 -, NZV 1996, 293 m.w.N.
24
So ist die Anordnung zur Errichtung eines abschließbaren Sperrpfostens darauf
gerichtet, eine konkrete örtliche Verkehrssituation zu regeln, indem sie gegenüber den
Verkehrsteilnehmern die Benutzung einer Straße beschränkt bzw. verbietet. Die
Bekanntgabe der verkehrsregelnden Anordnung erfolgt durch die Aufstellung der
Sperrpfosten (§ 41 Abs. 3 VwVfG.NRW). Ein Sperrpfosten ist insoweit eine
Verkehrseinrichtung (§ 43 Abs. 1 StVO), deren Regelungen den allgemeinen
Verkehrsregeln vorgehen (§ 43 Abs. 2 StVO); ihr kann ein ähnlicher Regelungsgehalt
wie Verkehrszeichen zukommen (§ 45 Abs. 2 Satz 4 StVO). Nach ständiger
Rechtsprechung ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO auf verkehrsregelnde Anordnungen
entsprechend anwendbar, weil sich die von Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen ausgehenden Gebote oder Verbote prinzipiell nicht von
unaufschiebbaren Anordnungen oder Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten
unterscheiden, an deren Stelle sie gleichsam treten.
25
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1988 - 7 B 189.87 -, NJW 1988, 2814; OVG
NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2003 - 8 B 468/03 -, a.a.O.
26
Entsprechendes gilt für den Fall, dass - wie hier - als actus contrarius eine solche
Verkehrseinrichtung entfernt werden soll.
27
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 25 B 2562/96 -, NZV 1997, 414
m.w.N.
28
Der Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO steht insbesondere auch
nicht entgegen, dass es sich bei dem Beschluss des Verkehrsausschusses der Stadt X.
vom 5. Juni 2008 mangels einer Regelung mit Außenwirkung nicht um einen
Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG.NRW handelt.
29
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1993 - 11 C 37.92 -, NVwZ 1994, 784; OVG
NRW, Urteil vom 12. Januar 1996 - 25 A 2475/93 -, NJW 1996, 3024.
30
Denn spätestens mit der zwischenzeitlichen Entfernung der streitbefangenen
Sperrpfosten am 25. Juni 2008 ist die verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 4
StVO gegenüber den Verkehrsteilnehmern und gemäß den §§ 41 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs.
1 Satz 1 VwVfG.NRW in bezug auf die Anlieger - damit auch der Antragstellerin -
bekannt gegeben worden und hat damit zugleich äußere Wirksamkeit entfaltet. Dass
sich die Antragsgegnerin zum Zwecke der Gewährung effektiven Rechtsschutzes bereit
erklärt hat, vorübergehend, also bis zur Entscheidung der Kammer im vorliegenden
Eilverfahren, den weiteren Vollzug der verkehrsrechtlichen Anordnung auszusetzen,
lässt den Bestand der verkehrsrechtliche Anordnung und deren Bekanntgabe unberührt
31
und entspricht nur der Rechtslage, die bestanden hätte, wenn das Gericht durch einen
sog. „Hängebeschluss" bis zu einer abschließenden Entscheidung im vorliegenden
Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen
Anfechtungsklage vorläufig angeordnet hätte, damit in der Zeit zwischen Eingang des
Antrags und der Eilentscheidung des Gerichts keine vollendeten Tatsachen geschaffen
werden.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, 2007, § 80 Rdnr. 170 m.w.N.
32
b. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Zwar kann sie sich im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens nicht auf die Verletzung subjektiver Rechte Dritter berufen (vgl.
§ 42 Abs. 2 VwGO), wie z.B. der anderen Anlieger, anderer Verkehrsteilnehmer oder der
Schüler, zumal insoweit ihr eigener Sohn nicht mehr zur Schule geht; gleichwohl kann
sie selbst als Anliegerin der Straße E. gegenüber dem Erlass der hier streitbefangenen
verkehrsregelnden Anordnung geltend machen, dass die rechtssatzmäßigen
Voraussetzungen für eine auch sie treffende Verkehrsregelung nicht gegeben seien
oder dass ihre Belange ermessensfehlerhaft mit den für die Anordnung sprechenden
öffentlichen oder privaten Interessen abgewogen worden seien.
33
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32; OVG NRW,
Beschluss vom 22. Oktober 2003 - 8 B 468/03 a.a.O.
34
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin unter anderem auch vorgetragen, dass ihre
individuellen Anliegerrechte im Rahmen der streitbefangenen Entscheidung nicht
hinreichend abgewogen worden seien und dass für sie nach Aufhebung der Sperrung
durch das erhöhte Verkehrsaufkommen in der Straße E. eine konkrete
Gefährdungssituation bestehe, so dass mit Blick auf diesen Vortrag, eine Verletzung der
Antragstellerin in eigenen Rechten zumindest möglich und nicht offensichtlich
ausgeschlossen ist.
35
2. Der Antrag ist auch in der Sache begründet.
36
Das Gericht hat im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter
Einbeziehung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine
Interessenabwägung anzustellen, ob im Einzelfall das öffentliche Vollzugsinteresse
oder aber das private Aufschubinteresse des jeweiligen Antragstellers überwiegt. Dem
Antrag ist insoweit zu entsprechen, wenn sich die angefochtene behördliche Verfügung
bei der wegen der Eigenart des Verfahrens allein möglichen summarischen
Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erweist.
Umgekehrt scheidet die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer
Anfechtungsklage in der Regel aus, wenn sich bei summarischer Überprüfung die
offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung herausstellt. Lassen sich hingegen die
Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs bei der allein gebotenen
summarischen Überprüfung des Sachverhaltes nicht hinreichend feststellen, bedarf es
im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung der Prüfung, ob im Einzelfall dem
Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes oder dem Interesse am
Aufschub der Vorrang einzuräumen ist.
37
In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren
gebotenen und allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage
die streitbefangene Aufhebung der auf der N.-----straße zwischen den Häusern und
38
angebrachten Sperrpfosten weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich
rechtswidrig (a.). Die insoweit vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung fällt im
vorliegenden Fall zu Gunsten der Antragstellerin aus, so dass der Vollzug der
streitbefangenen verkehrsrechtlichen Anordnung der Antragsgegnerin bis zu einer
Entscheidung des beschließenden Gerichts in dem Hauptsacheverfahren 7 K 2033/08
auszusetzen ist (b.).
a. Die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage der Antragstellerin in dem Verfahren 7 K
2033/08 sind nach derzeitigem Stand bei summarischer Prüfung als offen zu bewerten.
39
Als Rechtsgrundlage für die streitbefangene Aufhebung der Sperrpfosten hat sich die
Antragstellerin auf § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 StVO berufen.
40
Insoweit ist bereits fraglich und muss einer Klärung im Hauptsacheverfahren
vorbehalten bleiben, ob die Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung im
vorliegenden Fall auf § 49 Abs. 2 VwVfG.NRW oder § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 6
StVO gestützt werden konnte.
41
Vgl. zu dieser Problematik: BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1976 - VII B 158.76 -,
DÖV 1977, 105; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 25 B 2562/96 -, a.a.O.;
Urteil vom 21. Juli 1976 -XIII A 1320/75-, DVBl. 1977, 257; Nds. OVG, Urteil vom 4.
November 1993 - 12 L 39/90, juris; VGH Bad.Württ., Urteil vom 20. März 1980 - V 692/79
-, juris.
42
Unterstellt man zu Gunsten der Antragsgegnerin bei der Aufhebung einer vormaligen
verkehrsrechtlichen Anordnung die (entsprechende) Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1
Satz 1, Satz 2 Nr. 6 StVO wird im Hauptsacheverfahren zum einen weiter zu klären sein,
ob es sich mit Blick auf den Erforschungszeitraum von immerhin einem Jahr hinsichtlich
der Sperrung der N.-----straße auf der Grundlage des der Aufhebung dieser Sperrung
vorausgehenden Beschlusses des Verkehrsausschusses der Stadt X. vom 14. Juni
2007 überhaupt um einen zulässigen Probebetrieb gehandelt hat.
43
Vgl. hierzu im Einzelnen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. Oktober 1994 - 5 S
2344/94 -, NZV 1995, 45; VG Koblenz, Urteil vom 19. April 1993 - 3 K 748/92 KO -, DAR
1993, 310; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, 2007, § 45 StVO Rdnr. 32
m.w.N.
44
Zum anderen muss der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob die
Antragsgegnerin im Rahmen der getroffenen - und nach Maßgabe des § 114 VwGO
gerichtlich überprüfbaren - Ermessensentscheidung hinsichtlich der Aufhebung der
Sperrung der N.-----straße alle relevanten Ermessenskriterien in ihre Entscheidung mit
einbezogen hat, zumal insoweit in der Verwaltungsvorlage vom 14. Mai 2008 noch auf
der Grundlage der vorgenommenen Verkehrsanalyse, insbesondere der
Verträglichkeitsanalyse T2. und des Verkehrsgutachtens I1. , sowie der
Verkehrszählungen vom 17. April 2008 davon ausgegangen worden ist, dass die
Beibehaltung der Sperrung der N.-----straße der Verkehrssicherheit diene und keine
Auswirkungen auf die Verkehrsverteilung im Stadtteil I1. habe. Vor diesem Hintergrund
wird sich im Hauptsacheverfahren auch die Frage stellen, ob die Beschlussfassung des
Verkehrsausschusses der Stadt X. vom 5. Juni 2008 auch unter Berücksichtigung der
Regelung des § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO nach der vorgenommenen und etwaig
weiter notwendigen Verkehrsbewegungsunter- suchungen auf eine tragfähige
45
Sachverhaltsgrundlage gestützt wurde.
Bei den hier aufgeworfenen Fragen im Hinblick auf die streitbefangene
verkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin handelt es sich um schwierige
materiellrechtliche Fragen, die im Rahmen einer im Eilverfahren allein gebotenen
summarischen Prüfung von der Kammer nicht abschließend beurteilt werden können
und deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
46
b. Lassen sich mithin die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin erhobenen und
unter dem Aktenzeichen 7 K 2033/08 geführten Anfechtungsklage nicht abschließend
und eindeutig erkennen, bedarf es einer allgemeinen Interessenabwägung unter
Berücksichtigung des privaten Aufschubinteresses der Antragstellerin und dem
öffentlichen Interesse an dem Vollzug der hier streitbefangenen verkehrsrechtlichen
Anordnung. Diese Interessenabwägung fällt im vorliegenden Verfahren zu Gunsten der
Antragstellerin aus.
47
Im Rahmen dieser allgemeinen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sich
die Antragstellerin darauf beruft, dass es im Falle einer Demontage der Sperrpfosten in
der N.-----straße zu einem erheblich erhöhten Verkehrsaufkommen in der Straße E.
komme, so dass sie sich einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens
ausgesetzt sieht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Schutz der
körperlichen Unversehrtheit um ein sehr hochwertiges Rechtsgut handelt. Die von der
Antragstellerin insoweit gemachten Angaben sind mit Blick auf den Ausbauzustand der
Straße E. , deren asphaltierte Breite zwischen 2,2 m und 2,7 m liegt, unter
Berücksichtigung der örtlichen Topographie sowie des Fehlens weiterer
Teileinrichtungen (wie z.B. Gehwegstreifen) und der Grundlage der vorgenommenen
Verkehrszählungen sowie dem Vorbringen auch anderer Anlieger, wie es sich aus den
vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt, bei summarischer Prüfung auch zumindest
schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden. Selbst die Antragsgegnerin muss bei
der Anordnung der probeweisen Sperrung der N.----- straße von einer Gefahr der
Verkehrsteilnehmer und der Anlieger ausgegangen sein, da dies eine
Grundvoraussetzung für die Anordnung einer probeweisen Verkehrsbeschränkung ist.
Insoweit dürfen überhaupt keine behördlichen Zweifel an dem Bestehen einer konkreten
Gefährdungslage vorliegen, sondern nur in Bezug auf die geeigneten Maßnahmen.
48
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 1995 - 25 B 2750/95 - , NZV 1996, 214;
Hentschel, a.a.O., § 45 StVO Rdnr. 32.
49
Zudem geht auch die Antragsgegnerin ausweislich der Verwaltungsvorlage vom 14. Mai
2008 davon aus, dass die Sperrung der N.-----straße mit Blick auf den Ausbau der N.-----
straße und der angrenzenden Straßen, wie der Straße E. , der Verkehrssicherheit dient.
50
Demgegenüber tritt das öffentliche Vollzugsinteresse an der Aufhebung der Sperrung
der N.-----straße zurück. Zwar besteht ein öffentliches Interesse an der Leichtigkeit des
Verkehrs und der Förderung und Wahrung des Verkehrsflusses. Die Antragsgegnerin
hat in ihrer Verwaltungsvorlage vom 14. Mai 2008 auf der Grundlage der
vorgenommenen Verkehrsanalyse, insbesondere der Verträglichkeitsanalyse T2. und
des Verkehrsgutachtens Hevel, sowie der Verkehrszählungen vom 17. April 2008
ausgeführt, dass die Sperrung der N.----- straße keine nachweisbaren negativen
Auswirkungen auf die Verkehrsverteilung im Stadtteil I1. habe. Die N.-----straße
erschließe gerade keine weiteren Straßen, würde aber, wenn sie offen wäre, die
51
Wohnbereiche an L. , G. und L1. mit dem Bereich I1. Dorf auf direktem Wege verbinden.
Diese direkte Verbindung ist jedoch auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht
erforderlich. Die Verbindungsfunktion der N.-----straße sei vielmehr von „lokalpolitischer
Bedeutung" und könne „nicht verkehrstechnisch" begründet werden. Überdies fällt im
Rahmen dieser Abwägung ins Gewicht, dass in den Einmündungsbereichen der
Straßen E. /C. und N.-----straße /I1. Straße jeweils das Verkehrszeichen 250 zu § 41
Abs. 2 Nr. 6 StVO - Verbot für Fahrzeuge aller Art - mit Zusatzzeichen „Fahrräder und
Anlieger frei" angeordnet ist. Der hier in Rede stehende Verkehrsbereich darf mithin
ohnehin nur von den Anliegern genutzt werden und dient verkehrsregelungstechnisch
von vornherein nicht dem Durchgangsverkehr. Dritte, die gar nicht Anlieger des in Rede
stehenden Verkehrsbereichs sind, sind somit durch die Sperrung der N.-----straße nicht
in ihren Rechten betroffen. Demgegenüber spricht sich aber gerade der weit
überwiegende Anteil der Anlieger des betroffenen Verkehrsbereichs - wie insbesondere
die eingereichten Unterschriftenlisten und zahlreichen zu den Verwaltungsvorgängen
gereichten Eingaben zeigen - für eine weitere Sperrung der N.-----straße aus und ist
insoweit auch bereit, entsprechende Umwegfahrten in Kauf zu nehmen. Vor diesem
Hintergrund kommt mit Blick auf die betroffenen Rechtsgüter der Antragstellerin und die
besondere Verkehrssituation im Bereich N.-----straße /E. -straße dem Aufschubinteresse
der Antragstellerin gegenüber dem Interesse an dem Vollzug der Aufhebung der
Sperrung der N.----- straße im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung Vorrang
zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
52
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des
Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht bewertet hierbei in Anlehnung an Nr. 46.14
des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (DVBl.
2004, 1525) das wirtschaftliche Interesse bei Streitigkeiten bezüglich einer
verkehrsregelnden Anordnung mit dem in § 52 Abs. 2 GKG geregelten Auffangstreitwert
von 5.000,00 EUR. Angesichts der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens war
dieser Betrag nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf 2.500,00 EUR zu halbieren.
53
54