Urteil des VG Arnsberg vom 17.08.2009

VG Arnsberg (kläger, grundstück, abwasser, stadt, anschluss, lwg, verfügung, abwasseranlage, der rat, ausdrücklich)

Verwaltungsgericht Arnsberg, 14 K 3002/08
Datum:
17.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 3002/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
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Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, der ihm aufgegeben hat,
die Entwässerungssituation des dem Kläger und seiner Ehefrau L2. gehörenden
Grundstücks Gemarkung X1. Flur 1 Flurstück 366 zu ändern. Auf diesem Grundstück
befindet sich das Wohnhaus T.----weg 3 e, dessen Errichtung der Stadtdirektor der Stadt
X2. auf der Grundlage des Antrags des Klägers und seiner Gattin vom 29. Juni 1995 mit
Teilbaugenehmigung vom 20. Juli 1995 und Bauschein vom 17. Oktober 1995
genehmigt hat. In der zum Bauantrag gehörenden Baubeschreibung für die
Grundstücksentwässerung wird angegeben, diese erfolge über eine
Sammelkanalisation mit Anschluss an einen Mischwasserkanal. Nach den Lageplänen
zur Teilbaugenehmigung und zur Baugenehmigung ist vorgesehen, eine
Abwasserleitung von dem damals geplanten Wohnhaus über einen ostwärts des
Grundstücks verlaufenden Privatweg zum öffentlichen Abwasserkanal in der Straße T.---
-weg zu verlegen. Hierzu hatte der Eigentümer der Wegeparzelle am 10. August 1995
folgende Grunddienstbarkeit übernommen:
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"Ich räume hiermit dem jeweiligen Eigentümer der Grundstücke ... gemäß Lageplan, der
Bestandteil dieser Urkunde ist, das Recht ein, einen Entwässerungskanal mit einem
Durchmesser von 15 cm nebst einem Revisionsschacht zu verlegen, zu betreiben, zu
unterhalten und notwendigenfalls zu erneuern. Der Kanal und der Revisionsschacht
sind in dem anliegenden Lageplan grün eingezeichnet. Ich gestatte den jeweiligen
Grundstückseigentümern der Parzellen ... und/oder Beauftragten der Stadt X2. zu
diesem Zweck den jeweiligen Zugang zu meinem Grundstück."
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Die Teilbaugenehmigung, welche die Bauarbeiten bis zur Errichtung des
Kellergeschosses umfasste, enthielt eine Nebenbestimmung Nr. 39.500, wonach das
Grundstück im Mischverfahren zu entwässern sei, und eine weitere Nebenbestimmung
Nr. 39.502, nach der die Grundstücksanschlussleitung einschließlich Kontrollschacht
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auf dem Grundstück von der Stadt X2. bis zum 15. September 1995 erstellt werde.
Schließlich wurde gefordert, bei der Bauausführung die Bestimmungen der
Entwässerungssatzung der Stadt X2. zu beachten. Mit Schreiben vom 13. August 1997
legte der Kläger dem Stadtdirektor der Stadt X2. eine Unternehmerbescheinigung nach
§ 60 Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) zur
Errichtung oder Änderung von Abwasseranlagen vor, in der berichtet wird, das
Abwasser werde in die Sammelkanalisation im Trennsystem eingeleitet. Am 21. Juli
1997 führte der Stadtdirektor die Bauzustandsbesichtigung nach abschließender
Fertigstellung durch, wobei sich keine Beanstandungen ergaben.
Am 15. Dezember 2005 beschloss der Rat der Stadt X2. die am 16. Dezember 2005
bekannt gemachte Entwässerungssatzung der Stadt X2. (ES), die in § 9 den Anschluss-
und Benutzungszwang regelt und namentlich bestimmt, dass das gesamte auf dem
Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die
öffentliche Abwasseranlage einzuleiten sei. Zudem trat am 1. Januar 2006 eine neue
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (GS) in Kraft, in der gebührenrechtlich
zwischen Schmutz- und Niederschlagswasser unterschieden wird. Zuvor hatte der
Beklagte die Grundstückseigentümer X2. gebeten, ihm die Größe sowie die tatsächliche
Entwässerung der Dachflächen und der versiegelten Flächen der Grundstücke
mitzuteilen. Hierzu hatte der Kläger dem Beklagten ein am 3. April 2005 ausgefülltes
Formblatt zugeleitet, wonach die von den Dachflächen seines Hauses abgeleiteten
Niederschlagswässer in ein Gewässer eingeleitet und die auf den versiegelten Flächen
auftreffenden Niederschläge versickert würden. Im Zuge einer Auseinandersetzung über
die von dem Kläger zu entrichtenden Entwässerungsgebühren überprüfte der Beklagte
die von dem Kläger auf dem einschlägigen Formular mitgeteilten Angaben, die sich als
zutreffend herausstellten: Das auf den Dachflächen auftreffende Niederschlagswasser
wird mittels einer Rohrleitung über ein Fremdgrundstück einem etwa 100 m entfernten
Bachlauf zugeführt, während das Wasser von den versiegelten Flächen angesichts der
Neigungsverhältnisse nicht in die Kanalisation des T.----weges fließt, sondern an Ort
und Stelle versickert.
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Unter dem 3. April 2008 richtete der Beklagte an den Kläger die Aufforderung, die
Dachflächen seines Wohnhauses und der Garage an die öffentliche Abwasseranlage
anzuschließen. Daraufhin machte der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend, ihm
sei mündlich die Erlaubnis erteilt worden, das Niederschlagswasser von den
Dachflächen dem Gewässer zuzuleiten. Danach hob der Beklagte seine Anordnung auf,
um den Sachvortrag des Klägers überprüfen zu können.
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Mit Verfügung vom 6. August 2008 forderte der Beklagte den Kläger erneut auf,
sämtliche Dachflächen des Wohnhauses sowie der angebauten Garage bis zum 5.
September 2008 an die öffentliche Abwasseranlage, nämlich an den Mischwasserkanal
im T.----weg, anzuschließen. Zur Begründung teilte er Folgendes mit: Nach § 9 Abs. 1
ES sei jeder Anschlussberechtigte verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der
Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c des Landeswassergesetzes (LWG) an
die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück
anfalle. Nach § 9 Abs. 2 ES sei der Anschlussnehmer ferner verpflichtet, das gesamte
Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten, um seine
Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG zu erfüllen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
ES gehörten zum Abwasser das Schmutz- und das Niederschlagswasser im Sinne des
§ 51 Abs. 1 LWG. Nach § 9 Abs. 5 ES bestehe der Anschluss- und Benutzungszwang
zudem ausdrücklich auch für das Niederschlagswasser. Die derzeitige
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Entwässerungssituation stelle eine Ordnungswidrigkeit dar, weil nach § 21 Abs. 1 Nr. 5
ES derjenige ordnungswidrig handele, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs.
2 ES das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleite. Aus diesem
Grunde sei er - der Kläger - gehalten, die Dachflächen an die öffentliche
Abwasseranlage anzuschließen.
Am 10. September 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren
Begründung er vorträgt: Er sei im Besitz einer mündlich erteilten Einleitungserlaubnis
des Kreises T1. vom 29. September 1995. Der damals zuständige Mitarbeiter habe ihm
erklärt, eine schriftliche Erlaubnis werde nicht erteilt, weil der Bearbeitungsaufwand bei
Ein-Familien-Häusern unter 300 qm versiegelter Fläche zu aufwändig und daher
unwirtschaftlich sei. Dies habe er - der Kläger - dem Beklagten entsprechend berichtet,
der keine Einwendungen erhoben habe, so dass er - der Kläger - habe annehmen
dürfen, der Beklagte habe zugestimmt. Auch nach der Änderung der
Entwässerungsgebührensatzung habe der jetzt zuständige Bedienstete der Landrätin
des Kreises T1. die bisherige Behördenpraxis ausdrücklich bestätigt. In der
Unternehmerbescheinigung, die der Beklagte vor der Bauzustandsbesichtigung
erhalten habe, werde ausdrücklich die Entwässerung des Niederschlagswassers in
einen Vorfluter beschrieben. Der Forderung des Beklagten könne er aus rechtlichen
Gründen nicht nachkommen. Denn die einschlägige Dienstbarkeit beziehe sich lediglich
auf das Schmutzwasser, nicht aber auf das Niederschlagswasser. Insoweit bestehe
auch keine öffentlich-rechtliche Absicherung im Wege der Baulast; eine solche liege nur
bezüglich der Zuwegung im Sinne von § 4 Abs. 1 BauO NW vor. Der Beklagte habe ihm
- dem Kläger - wenigstens konkludent eine Befreiung vom Anschluss- und
Benutzungszwang in Aussicht gestellt, nachdem er ihm von der formlosen
Einleitungserlaubnis des Kreises berichtet und er die Unternehmerbescheinigung
unbeanstandet gelassen habe. Schließlich habe der Beklagte selbst den
vorhergehenden Bescheid zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs
vom 3. April 2008 später aufgehoben. Dies habe er - der Kläger - als Bereitschaft
gedeutet, ihn vom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien. Der Beklagte
verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil zwei Nachbarn gestattet werde, ihr
Regenwasser in den Untergrund zu verrieseln.
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Der Kläger beantragt,
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die Verfügung des Beklagten vom 6. August 2008 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor: Die Einleitung von Regenwasser in ein Gewässer bedürfe der Erlaubnis der
Wasserbehörde, die dem Kläger nicht erteilt worden sei. Allerdings sei es zutreffend,
dass der Kreis T1. eine schriftliche Erlaubnis bei Einleitungen von weniger als 300 qm
versiegelter Fläche nicht vorgesehen habe. Eine Billigung der Entwässerung in der
derzeitigen Form seitens des Beklagten habe nicht stattgefunden; entsprechende
Äußerungen einzelner Bediensteter könnten allenfalls als Duldungen verstanden
werden. Der Anschluss- und Benutzungszwang für das Regenwasser sei erst aufgrund
einer Änderung des Landeswassergesetzes ermöglicht worden. Nunmehr könne allein
die Gemeinde von der Abwasserüberlassungspflicht freistellen, so dass etwaige
Erklärungen des Kreises T1. unerheblich seien. Eine Freistellung sei für das Grundstück
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des Klägers indessen nicht ausgesprochen worden. Ihm - dem Beklagten - stehe das
abschließende Entscheidungsrecht im Hinblick auf die Varianten einer ortsnahen
Regenwasserbeseitigung einschließlich einer Freistellung von der
Abwasserüberlassungspflicht zu. Dass der Kreis T1. ausdrücklich oder konkludent eine
Freistellung genehmigt habe, sei für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang, weil
der Kreis lediglich eine gewässerrechtliche Einleitungsgenehmigung erteilen könne,
nicht aber eine Freistellung. Für einen Anschlussnehmer gebe es grundsätzlich keinen
Vertrauensschutz dahin, dass entwässerungstechnisch der vorhandene Bestand
erhalten bleibe. Angesichts des hohen Wertes, der der geordneten
Abwasserbeseitigung zukomme, brauche nicht auf Dauer ein Zustand hingenommen
werden, der unter neuen abwassertechnischen Erkenntnissen potentielle Gefahren mit
sich bringe. Die Unternehmerbescheinigung sei nicht geeignet, eine Freistellung von
der Abwasserüberlassungspflicht zu rechtfertigen. Der Kläger sei auch befugt, das
Regenwasser über das vorgelagerte Fremdgrundstück zu leiten, weil die einschlägige
Urkunde dies nicht ausschließe. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor. Der Beklagte
überprüfe alle Grundstücke hinsichtlich der Entwässerungssituation. Bezüglich der von
dem Kläger bezeichneten Grundstücke dauerten die Untersuchungen noch an.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im
Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -) zulässig.
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Das Gericht hat das Rubrum auf der Seite des Beklagten von Amts wegen geändert,
weil die in der Klageschrift bezeichnete Stadt X2. nicht der richtige Beklagte ist. Nach §
78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zur
Verwaltungsgerichtsordnung sind Anfechtungsklagen gegen die Behörde zu richten, die
den streitigen Verwaltungsakt erlassen hat. Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid
vom 6. August 2008 von dem Betriebsleiter des Kommunalbetriebs X2. erlassen. Nach §
1 Abs. 1 der Betriebssatzung (BS) der Stadt X2. für die eigenbetriebsähnliche
Einrichtung "Kommunalbetrieb X2. (KBW)" wird der Betrieb als eigenbetriebsähnliche
Einrichtung gem. § 107 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) geführt; nach § 3 Abs. 1 BS wird zur Leitung des Kommunalbetriebs ein
Betriebsleiter bestellt. Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist der Leiter der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Behörde im Sinne des Verwaltungsprozessrechts,
so dass die Anfechtungsklage gegen ihn zu richten ist,
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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 7.
Dezember 1988 - 22 A 1013/88 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1989 S. 594.
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In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Der Kläger wird durch den angefochtenen
Bescheid nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO. Der Beklagte hat ihm rechtsfehlerfrei aufgegeben, die in Rede stehenden
Dachflächen an die öffentliche Abwasserbeseitigung anzuschließen.
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Nach § 1 Abs. 2 ES betreibt die Stadt X2. in ihrem Gebiet die Abwasseranlagen als
öffentliche Einrichtung. Hierzu ist sie nach § 8 Abs. 1 GO NW befugt, zumal sie nach §
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53 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) verpflichtet ist, das auf ihrem Gebiet
anfallende Abwasser zu beseitigen, die hierzu erforderlichen Anlagen herzustellen und
diese zu betreiben. Die Befugnis, eine öffentliche Einrichtung zu errichten, umfasst
zugleich die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis durch Satzung und im Einzelfall
durch Verwaltungsakt zu regeln,
vgl. OVG NW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, Nordrhein-
Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2003 S. 104 = DÖV 2003 S. 418.
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Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der streitigen Verfügung sind erfüllt.
Denn die gegenwärtige Entwässerungssituation auf dem Grundstück des Klägers
widerspricht in mehrfacher Hinsicht den einschlägigen Vorschriften.
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Zunächst ist es nach dem Wasserrecht unzulässig, das Niederschlagswasser in den
weiter nördlich verlaufenden Graben einzuleiten. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist das Einleiten von Stoffen in ein oberirdisches
Gewässer eine Gewässerbenutzung, die nach § 2 WHG einer Erlaubnis oder einer
Bewilligung bedarf. Von der in § 32 a WHG vorgesehenen Möglichkeit, für das Einleiten
von Niederschlagswasser auf eine Erlaubnis oder Bewilligung zu verzichten, hat -
soweit ersichtlich - das Land Nordrhein-Westfalen keinen Gebrauch gemacht. Nach § 24
WHG in Verbindung mit § 35 LWG ist allerdings der Anliegergebrauch bei Gewässern
erlaubnis- und bewilligungsfrei. Auf diese Vorschriften kann sich der Kläger jedoch nicht
berufen, weil er nach den unwidersprochen gebliebenen Darstellungen des Beklagten,
die auch durch das vorliegende und in der mündlichen Verhandlung ausgewertete
Kartenmaterial untermauert wird, kein Anlieger eines Baches ist, sondern er das
Regenwasser von seinem Grundstück über ein Fremdgrundstück leitet.
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Eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis liegt dem Kläger nicht vor. Hierbei kann die
Kammer unterstellen, dass dem Kläger seinerzeit und wiederholt seitens der
Bediensteten des Kreises T1. bedeutet worden ist, bei Grundstücken, auf denen
weniger als 300 qm versiegelter Fläche entwässert werde, brauche eine
Einleitungserlaubnis nicht erteilt zu werden. Denn eine wasserrechtliche Bewilligung
oder Erlaubnis bedürfen der Schriftform, auch wenn das Gesetz - insoweit anders als §
75 Abs. 1 Satz 2 BauO NW bezüglich der Baugenehmigung - dies nicht ausdrücklich
anordnet. Betrachtet man indessen die §§ 24 ff. LWG, wird deutlich, dass die dort
vorgesehenen Regelungen, die in eine Erlaubnis/Bewilligung aufgenommen werden
können, anders als schriftlich gar nicht getroffen werden können. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1
WHG sind Erlaubnisse und Bewilligungen zudem in das Wasserbuch einzutragen.
Wenngleich dieses in Nordrhein-Westfalen gemäß § 157 Abs. 1 LWG in digitaler Form
geführt wird, ist eine lediglich mündlich erteilte "Erlaubnis" zur Übernahme in das
Wasserbuch offensichtlich ungeeignet. Mit dem
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VG Hamburg Urteil vom 4. November 1996 - 17 VG 3838/94 -, "juris"
25
und der dort zitierten Literatur ist die Kammer der Ansicht, dass "konkludentes Handeln"
oder eine "langjährige Duldung" eine nach dem Gesetz notwendige Erlaubnis nicht zu
ersetzen vermag.
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Von Teilen der wasserrechtlichen Literatur wird allerdings die Ansicht vertreten, die
Wasserbehörde könne Gewässerbenutzungen auch im Wege der schlichten Duldung
zulassen
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vgl. die Nachweise bei Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage 2004,
Rdnr. 479 ff..
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Es ist nicht auszuschließen, dass diese Meinung auch im Kreis T1. vorgeherrscht hat,
zumal damals die Änderung des Landeswassergesetzes anstand, nach dessen § 51 a
Niederschlagswasser versickert, verrieselt oder in ein Gewässer eingeleitet werden
musste. Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen, weil eine Duldung in sämtlichen
Fachrechten, in denen mit ihr gearbeitet wird, ohne dass dieses Institut durch
Rechtsvorschriften ausdrücklich anerkannt ist, eine Genehmigung nicht zu ersetzen
vermag.
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Die Entwässerungssituation auf dem Grundstück des Klägers entspricht auch
baurechtlich nicht den einschlägigen Vorschriften, weil sie (wenigstens) formell
baurechtswidrig ist. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BauO NW darf ein Gebäude nur errichtet
werden, wenn (unter anderem) die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und
benutzbar sind und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen
Vorschriften gewährleistet ist. Damit gehört der Gegenstand "Entwässerung" zu den für
die Bearbeitung eines Bauantrags notwendigen Unterlagen, die nach § 69 Abs. 1 Satz 1
BauO NW dem Bauantrag beizufügen sind. Dies ist hier - wie im Tatbestand dargestellt -
auch geschehen, indem danach das gesamte Abwasser des Hausgrundstücks über
einen in dem Privatweg verlegten Kanal dem öffentlichen Kanal zugeführt werden soll.
Nur diese Form der Entwässerung ist bislang genehmigt. Für eine abweichende
Ausführung der Entwässerungsanlage müsste der Kläger eine Nachtragsgenehmigung
einholen, damit die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung insbesondere mit § 4
Abs. 1 Nr. 3 BauO NW prüfen kann.
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Nach § 53 Abs. 1c LWG ist schließlich das auf einem Grundstück anfallende Abwasser
der Gemeinde zu überlassen, wobei zum Abwasser auch das Niederschlagswasser
gehört (§ 51 Abs. 1 LWG). In Übereinstimmung hiermit verpflichtet § 9 Abs. 2 ES jeden
Anschlussnehmer (Grundstückseigentümer), das gesamte auf dem Grundstück
anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten; dieser sog.
Benutzungszwang gilt unterschiedslos für das Schmutz- und für das
Niederschlagswasser. Soweit das Oberverwaltungsgericht
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vgl. OVG NW, Urteil vom 28. Januar 2003 - 15 A 4751/01 -, Entscheidungen der
Oberverwaltungsgerichte Band 49 S. 79 = NWVBl 2003 S. 380,
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festgestellt hat, für das Niederschlagswasser könne eine gemeindliche Satzung
mangels gesetzlicher Ermächtigung keinen Anschluss- und Benutzungszwang
begründen, betraf jene Entscheidung unter anderem § 53 Abs. 1 des
Landeswassergesetzes früherer Fassung, der zwar die Abwasserbeseitigungspflicht der
Gemeinden normierte, ohne zugleich eine entsprechende Überlassungspflicht der
Grundstückseigentümer zu begründen. Nachdem § 53 Abs. 1 c LWG ausdrücklich
klarstellt, dass das Abwasser (einschließlich des Niederschlagswassers) der Gemeinde
zu überlassen ist, bestehen keine Bedenken gegen den in § 9 Abs. 2 ES normierten
Benutzungszwang.
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Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang betreffend das
Niederschlagswasser sieht die Satzung lediglich in § 11 ES vor. Nach dieser Vorschrift
verzichtet die Stadt X2. auf die Überlassung, wenn der Grundstückseigentümer seine
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Absicht, das Wasser zu nutzen, der Stadt anzeigt und wenn die "ordnungsgemäße
Verwendung" des Wassers sichergestellt ist. Die Voraussetzungen des § 11 ES sind
nicht erfüllt. Denn der Kläger beabsichtigt gerade nicht die Verwendung des Wassers,
sondern er leitet es in ein Gewässer ein, um sich des Wassers auf diese Weise zu
entledigen.
Stellt sich danach die derzeitige Entwässerungssituation auf dem Grundstück des
Klägers als rechtswidrig dar, ist der Beklagte befugt, hiergegen einzuschreiten. Die
bereits schriftsätzlich und nochmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten
Einwendungen des Klägers greifen im Ergebnis nicht durch.
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Allerdings hat der Beklagte augenscheinlich übersehen, dass der Kläger nur
Miteigentümer des fraglichen Grundstücks ist, so dass ihm die Befugnis fehlt, ohne die
Zustimmung oder gar gegen den Willen der weiteren Eigentümerin die für die Änderung
der Abwasserbeseitigung notwendigen baulichen Maßnahmen durchzuführen. Dieser
Umstand führt indessen nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung. In der
Rechtsprechung ist es seit langem anerkannt, dass eine ordnungsbehördliche
Maßnahme nicht deshalb rechtswidrig ist, weil bei ihrer Umsetzung Rechte Dritter
berührt werden. Jene Rechte berühren nicht die Rechtmäßigkeit der fraglichen
Verfügung, sondern allein ihre Durchsetzbarkeit, die solange nicht gegeben ist, als es
an einer Duldungsverfügung gegenüber dem Dritten fehlt,
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vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 1972 - 4 C 42.69 -, Entscheidungen
des Bundesverwaltungsgerichts Band 40 Seite 101 = Baurechtssammlung Band 25 Nr.
205.
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Im vorliegenden Fall wird der Beklagte danach eine Verfügung gegenüber der Ehefrau
des Klägers erlassen, um gegebenenfalls seine Ordnungsverfügung durchsetzen zu
können.
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Die Kammer teilt sodann nicht die Auffassung des Klägers, wonach er aus einem
weiteren rechtlichen Grund gehindert sei, der Forderung des Beklagten nachzukommen.
Die im Tatbestand dieses Urteils wörtlich zitierte Grunddienstbarkeit, die sich
umfänglich auf einen "Entwässerungskanal" bezieht, unterscheidet eindeutig nicht
zwischen Schmutz- und Regenwasser, sondern sie betrifft eben allgemein die
"Entwässerung", wobei dieser Begriff fraglos auch das Niederschlagswasser umfasst,
sofern es auf befestigten Flächen auftrifft und deshalb fortgeleitet werden muss.
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Aus dem Umstand, dass der Beklagte eine erste Verfügung zur Durchsetzung des
Anschluss- und Benutzungszwangs aufgehoben hat, lässt sich die Rechtswidrigkeit der
streitgegenständlichen Verfügung nicht herleiten. Ausweislich eines Aktenvermerks des
Beklagten wurde dem Kläger im Zusammenhang mit der Aushändigung des
Aufhebungsbescheides vom 6. Mai 2008 erläutert, man werde seine Angaben
betreffend die mündlich erteilte Einleitungserlaubnis überprüfen. Der Kläger musste also
damit rechnen, dass der Beklagte gegebenenfalls auf die Angelegenheit zurückkommen
würde. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass eine mündliche Erlaubnis nicht vorlag,
sondern beim Kreis T1. lediglich eine rechtlich zweifelhafte Verwaltungsübung bestand,
war der Beklagte nicht gehindert, eine neue Verfügung mit dem bereits bekannten Inhalt
zu erlassen.
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Soweit schließlich der Kläger geltend macht, der Beklagte gehe gleichheitswidrig vor,
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indem er auf anderen Grundstücken ähnliche Entwässerungsverhältnisse dulde, folgt
die Kammer dem nicht. Das vorliegende Verfahren in Verbindung mit bereits
entschiedenen bzw. anhängigen Sachen belegt den Willen des Beklagten, soweit wie
eben möglich die im Stadtgebiet X2 auf befestigten Flächen auftretenden Niederschläge
der öffentlichen Kanalisation zuzuführen. Dieses Ziel kann nur nach und nach und nicht
auf einen Schlag verwirklicht werden. Dass es dabei vorübergehend zu Ungleichheiten
kommt, indem einzelne Grundstücke bereits angeschlossen werden, während auf
anderen Grundstücken das Regenwasser weiterhin versickert, in Zisternen verwendet
oder Wasserläufen zugeführt wird, lässt sich dabei nicht vermeiden. Ein willkürliches
Vorgehen des Beklagten, welches dem Gleichheitssatz des Artikel 3 GG widerspräche
lässt sich allerdings nicht feststellen.
Die Kammer hat Verständnis für den Unwillen des Klägers, der seit vielen Jahren
aufgrund mündlicher Verlautbarungen sowohl aus dem Kreishaus in T1. als auch aus
dem Hause des Beklagten davon überzeugt ist und auch überzeugt sein durfte, die von
ihm gewählte Art der Ableitung des Regenwassers entspreche in jeder Hinsicht den
rechtlichen Vorgaben. Die ohne weiteres erklärbare subjektive Beurteilung ändert
indessen nichts an der zuvor dargelegten objektiven Rechtssituation. Deshalb ist die
Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Kammer sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, weil die in § 124 Abs. 2 Nr. 3
oder Nr. 4 VwGO bezeichneten Gründe nicht vorliegen.
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