Urteil des VG Arnsberg vom 30.06.2000
VG Arnsberg: kläranlage, pumpwerk, gemeinde, satzung, verantwortlichkeit, beitragsberechnung, beitragsveranlagung, aufwand, fortleitung, abwasserbehandlung
Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 2003/99
Datum:
30.06.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2003/99
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
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Die Beteiligten streiten über die Höhe des von der Klägerin im Jahr 1993 zu
entrichtenden Wasserverbandsbeitrags.
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Der Beklagte betreibt auf dem Gebiet der Klägerin die drei Kläranlagen J 1, J 2, und J 3.
Die weitere Kläranlage I wurde im Jahr 1977 mit Zustimmung der Klägerin aufgegeben,
weil es sich nicht um eine vollbiologische Anlage handelte. Seitdem wird das dort
anfallende Abwasser mittels eines von dem Beklagten gebauten Pumpwerks und einer
Druckrohrleitung der neu errichteten Kläranlage C zugeführt und dort vollbiologisch
gereinigt.
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Mit Beitragsbescheid vom 15. Oktober 1993 zog der Beklagte die Klägerin für das Jahr
1993 zu einem allgemeinen Reinhaltungsbeitrag in Höhe von 7.396.524,00 DM heran.
Dabei legte er wie seit 1978 jeweils vier Übergabepunkte zugrunde, und zwar die drei
Kläranlagen sowie das Pumpwerk I.
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Gegen den zuvor genannten Bescheid legte die Klägerin ebenso wie gegen den
Beitragsbescheid für das Jahr 1994 rechtzeitig Widerspruch ein und machte zur
Begründung geltend: Bei dem Pumpwerk I. handele es sich nicht um einen
Übergabepunkt im Sinne von § 13 der Satzung des Beklagten. An der Stelle des
Pumpwerks könne eine Kläranlage nicht zweckmäßigerweise errichtet oder erweitert
werden, weil die alte Kläranlage Hennen zu Gunsten der neu errichteten Kläranlage C
aufgegeben worden sei. Darüber hinaus werde durch das Pumpwerk das Abwasser
erneut in den städtischen Kanal gepumpt und durchflösse somit zwei Übergabepunkte (I
und C). Von daher sei bei der Beitragsberechnung von drei Übergabepunkten
auszugehen, was zu einer Beitragsreduzierung führe.
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In der Folgezeit kam es zu Gesprächen zwischen den Beteiligten, die im April 1997 zum
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Abschluß einer Vereinbarung führten, in der der Beklagte das Pumpwerk I rückwirkend
zum 01. Juli 1995 auf die Klägerin übertrug. Schon für das Jahr 1995 wurde das
Pumpwerk I bei der Berechnung des von der Klägerin zu zahlenden allgemeinen
Reinhaltungsbeitrags nicht mehr als Übergabepunkt berücksichtigt.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens führte die Klägerin gegenüber dem
Widerspruchsausschuß aus: Mit der Aufgabe der Kläranlage I gebe es dort keinen
Übergabepunkt im Sinne der Veranlagungsrichtlinien des Beklagten mehr. Zwar gehe
nach der Satzung des Beklagten an einem Übergabepunkt lediglich die Zuständigkeit
im Bereich der Abwasserbehandlung von der Gemeinde auf den Beklagten über. Von
daher sei nach der Satzung nicht erforderlich, daß an dieser Stelle tatsächlich eine
Kläranlage oder eine sonstige Abwasserbehandlungsanlage betrieben werde.
Demgegenüber setzten die Veranlagungsrichtlinien voraus, daß tatsächlich an einem
Übergabepunkt eine Kläranlage oder eine sonstige Abwasserbehandlungsanlage
betrieben werde. Dementsprechend sei mit der Aufgabe der Kläranlage in I ein
Übergabepunkt im Sinne der Veranlagungsrichtlinien entfallen.
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Der Beklagte machte gegenüber dem Widerspruchsausschuß geltend: Er habe
seinerzeit entsprechend den Vorschriften des Landeswassergesetzes mit Zustimmung
der Klägerin und mit Kenntnis der zuständigen Wasserbehörde die Zuständigkeit für die
Ableitung und Behandlung des am Standort des jetzigen Pumpwerks I übergebenen
Abwassers übernommen. Damit sei er zur Beitragsveranlagung berechtigt gewesen, da
für diese Anlage nach seiner Satzung ein Übergabepunkt zu berücksichtigen gewesen
sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob unmittelbar an diesem Punkt eine Kläranlage
oder lediglich eine Ersatzmaßnahme (wie beispielsweise die Überleitung des
Abwassers zu einer vorhandenen Kläranlage durch die eigens hierfür zu errichtende
Rohrleitung) gebaut worden sei. Die veranlagungsrechtliche Bewertung des
Pumpwerks I als Ersatzmaßnahme ergebe sich daraus, daß dieses und die
anschließende Druckrohrleitung anstelle einer sonst dort zu errichtenden
vollbiologischen Kläranlage gebaut und betrieben worden seien. Das von der Klägerin
mit den Widersprüchen verfolgte eigentliche Ziel, das Pumpwerk I in eigene
Verantwortung zu übernehmen, sowie die daraufhin im Jahre 1997 geschlossene
entsprechende Vereinbarung änderten nichts daran, daß in den Jahren 1993 und 1994
seine Zuständigkeit gegeben und das Pumpwerk beitragsrechtlich als Übergabepunkt
zu berücksichtigen gewesen sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 1999 wies der Widerspruchsausschuß des
Beklagten die Widersprüche zurück. Dabei folgte er der Argumentation des Beklagten
und führte ergänzend aus, daß es nicht darauf ankomme, ob die Klägerin bereits in den
Jahren 1993 und 1994 einen Anspruch auf die Übertragung des Pumpwerks I gehabt
habe, weil maßgeblich für die Beitragserhebung die wasserbehördliche Zustimmung
sei, mit der der Übergang erst wirksam werde.
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Am 26. Mai 1999 hat die Klägerin hinsichtlich der Beitragsbescheide für die Jahre 1993
und 1994 Klage erhoben, die sie in der mündlichen Verhandlung auf den Bescheid für
das Jahr 1993 beschränkt hat. Sie macht über ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren
hinaus geltend: Nach den Veranlagungsrichtlinien des Beklagten komme es für die
Berechnung des allgemeinen Reinhaltungsbeitrags im Hinblick auf die Anzahl der
Übergabepunkte darauf an, daß ein Klärwerk bzw. eine Ersatzmaßnahme tatsächlich
betrieben werde. Denn das Klärwerk stelle einen besonderen Kostenfaktor dar. Diese
Kosten seien angemessen bei der Gemeinde zu berücksichtigen, für die das Klärwerk
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betrieben werde und für die es von Vorteil sei. Daß die Kosten des Klärwerks
vorteilsgerecht zu berücksichtigen seien, ergebe sich auch daraus, daß der Faktor für
den Übergabepunkt sich je nach der Einwohnerzahl ändern könne. Was eine
Ersatzmaßnahme anstelle eines Klärwerks darstelle, sei in den Veranlagungsrichtlinien
nicht näher ausgeführt. Anknüpfungspunkte für die Bestimmung einer Ersatzmaßnahme
müßten zum einen die Vergleichbarkeit der Funktion und zum anderen die
Vergleichbarkeit der Kosten sein, weil es sich um eine beitragsrelevante Maßnahme
handele. Danach stelle ein Pumpwerk keine mit einem Klärwerk vergleichbare
Ersatzmaßnahme dar, weil das Abwasser nicht behandelt, sondern lediglich
weitergeleitet werde und die Kosten in keinem Verhältnis zu denen eines Klärwerks
ständen. Werde aber das Pumpwerk als eine den Klärwerken vergleichbare Maßnahme
angesehen und als Übergabepunkt angesetzt, so gehe man davon aus, daß Kosten für
die betreffende Gemeinde angefallen seien, die in Wirklichkeit nicht entstanden sein
könnten. Dies sei beitragsrechtlich unzulässig, weil so die Kosten nicht vorteilsgerecht
verteilt würden. Im übrigen könne das Pumpwerk selbst nach den
Veranlagungsrichtlinien nicht als Ersatzmaßnahme und damit als Übergabepunkt
angesehen werde, weil auch im Gebiet eines Wasserverbandes den Gemeinden das
Sammeln und Fortleiten des Abwassers obliege. Somit sei es in den Jahren 1993 und
1994 Aufgabe der Gemeinde gewesen, das Abwasser von I mittels eines Pumpwerks
zur Kläranlage C zu leiten. Übernehme der Beklagte auch die Fortleitung des
Abwassers, könnten die Kosten nach den Veranlagungsrichtlinien nur als besonderer
Reinhaltungsbeitrag geltend gemacht werden.
Die Klägerin beantragt,
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den Beitragsbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 1993 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 27. April 1999 in Höhe von 310.243,00 DM aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt zur Begründung seines Antrags aus: Das Pumpwerk I sei als ein Übergabepunkt
in die in den Veranlagungsrichtlinien zur Berechnung des allgemeinen
Reinhaltungsbeitrags festgelegten Beitragsformel einzustellen, weil es von ihm - dem
Beklagten - mit Zustimmung der Klägerin errichtet und in den Jahren 1993 und 1994
auch betrieben worden sei. Da die Zuständigkeit für das Schmutzwasser aus dem
Ortsteil I der Klägerin tatsächlich an dem Pumpwerk I auf ihn - den Beklagten -
übergegangen sei und seinerzeit mit Zustimmung der Klägerin in I keine neue
Kläranlage, sondern das Pumpwerk errichtet worden sei, stelle dieses den Ersatz für die
aufgegebene Kläranlage und damit eine Ersatzmaßnahme im Sinne der
Veranlagungsrichtlinien dar. Die Einstufung einer Ersatzmaßnahme als Übergabepunkt
stehe auch mit der Satzung in Einklang, weil diese nicht vorschreibe, daß an einem
Übergabepunkt tatsächlich eine Kläranlage betrieben werden müsse. Die
beitragserhöhende Berücksichtigung eines Übergabepunktes sei dadurch gerechtfertigt,
daß die Gemeinde mit der Übergabe des Abwassers einen Vorteil erhalte, weil ab der
Übergabe er - der Beklagte - für die Reinigung des Abwassers verantwortlich sei. Dabei
spiele es keine Rolle, ob er - der Beklagte - seiner Abwasserbeseitigungspflicht am
Übergabepunkt selbst oder an einer anderen Stelle nachkomme. Der nach Übernahme
des Abwassers entstehende Aufwand werde der Gemeinde nicht unmittelbar angelastet,
sondern erhöhe das Finanzbedarfsvolumen, welches nach genossenschaftlichen
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Grundsätzen über die allgemeinen Reinhaltungsbeiträge auf die Gesamtheit der hierzu
zu veranlagenden Mitglieder umgelegt werde. Dabei müsse jeder einzelne, stets zu
Aufwand führende Übergabepunkt bei der Bemessung der Höhe des
Reinhaltungsbeitrags berücksichtigt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 15. Oktober 1993 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 27. April 1999 ist vollumfänglich rechtmäßig und verletzt
die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Der Beitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1, 4 und 6 des
Ruhrverbandsgesetzes (RuhrVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der
Satzung für den Ruhrverband vom 20. Januar 1992 (im folgenden: RvS) sowie den
Veranlagungsrichtlinien (im folgenden: VR) des Beklagten vom 13. Dezember 1991.
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Die Möglichkeit, finanzielle Belastungen in Form der Verbandsbeiträge den Mitgliedern
aufzuerlegen, ist zumindest charakteristischer Bestandteil des Selbstverwaltungsrechts
der Wasser- und Bodenverbände.
21
Vgl. Weller, Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Wasser- und
Bodenverbände, Münster 1991, S. 159. Rapsch, Rechtsprobleme der
wasserverbandlichen Eigenfinanzierung, in: Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1987,
793 (794) mit weiteren Nachweisen, geht sogar von einem notwendigen Bestandteil
aus.
22
Darüber hinaus kommt hierin das Prinzip der Selbsthilfe zum Ausdruck, wonach eigene
Angelegenheiten durch den Verband bzw. seine Mitglieder selbst zu finanzieren sind.
23
Vgl. Weller, aaO., S 160.
24
Als Folge dieses Selbstverwaltungsrechts steht den Verbänden ein relativ weiter
Gestaltungsspielraum für die konkrete Regelung der Erhebung und Bemessung ihrer
Beiträge zu. Zudem sind an die Berechen- und Bestimmbarkeit der Beitragslast bei
Verbänden geringere Anforderungen als sonst bei staatlichen Abgaben zu stellen. Denn
Art und Umfang der von den Verbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben einzusetzenden
finanziellen und technischen Mittel sind langfristig kaum verläßlich festzulegen. Zudem
haben die Verbandsmitglieder über die Verbandsversammlung größere
Einflußmöglichkeiten auf die Beitragserhebung als die Bürger einer Gemeinde
hinsichtlich der Heranziehung zu kommunalen Abgaben.
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Vgl. Rapsch, aaO., S. 795 f.; siehe auch Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. vom 19. Mai 1980 - 11 A 1312/76 -, S. 15 des
Abdrucks.
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Allerdings handelt es sich bei den Verbandsbeiträgen nicht um Beiträge im
herkömmlichen abgabenrechtlichen Sinne, sondern um dem Verbandsrecht
eigentümliche Verbandslasten. Die Verbände sind nicht in erster Linie öffentliche
Einrichtungen, die ihren Mitgliedern Vorteile bringen sollen, sondern
Lastengemeinschaften zur gemeinsamen Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Mai 1973 - IV C 21.70 - in:
BVerwGE 42, 210 (216 f.); Rapsch, aaO., S. 797 mit weiteren Nachweisen.
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Die als Verbandslast zu verstehenden Beiträge dienen dazu, die Aufgabenerfüllung
durch den einzelnen Verband sicherzustellen, die auch im Interesse seiner Mitglieder
liegt. Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht ist damit in erster Linie die
Aufgabenerfüllung durch den Verband, was in den §§ 28 Abs. 1 des
Wasserverbandsgesetzes (WVG), 25 Abs. 1 RuhrVG zum Ausdruck kommt, während
die individuelle Vorteilsziehung eine mögliche Berechnungsgrundlage für die Höhe der
konkret zu entrichtenden Beiträge ist.
29
Vgl. Rapsch, aaO., S. 797.
30
Dementsprechend findet der den Mitgliedern aus der Verbandsmitgliedschaft, d.h. aus
der Aufgabenerfüllung durch den Verband erwachsende Vorteil vor allem in den
Regelungen zum Beitragsmaßstab Erwähnung (vgl. §§ 30 Abs. 1 WVG, 26 Abs. 1, 4
Satz 4 RuhrVG).
31
Der Beitragsveranlagung nach dem Vorteilsprinzip liegt die grundsätzliche Vorstellung
zugrunde, daß das gesamte Verbandsunternehmen eine einheitliche Grundlage für die
Verteilung der Beitragslast bildet, und daß deshalb die Kosten für Errichtung und
Unterhaltung der Verbandsanlagen zusammenzurechnen und alle Mitglieder
entsprechend ihren Vorteilen damit zu belasten sind. Diese Grundüberlegung kann
jedoch bei Verbänden mit verschiedenartigen Aufgaben und demzufolge je nach
Aufgabe sehr unterschiedlichem Kostenaufwand dazu führen, daß Mitglieder zur
Finanzierung von Anlagen herangezogen werden, von denen sie selbst keinen Vorteil
haben. Um die hierin liegende sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung zu
vermeiden, ist die Bildung von sogenannten Beitragsabteilungen oder Beitragsgruppen
angezeigt. Dazu wird das Verbandsunternehmen aufgeteilt und anschließend jedem
Teil diejenige Gruppe von Mitgliedern beitragsmäßig zugeordnet, denen aus dem
konkreten Teil des Verbandsunternehmens ein Vorteil erwächst.
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Vgl. Rapsch, Wasserverbandsrecht, München 1993, Rz. 274 f..
33
Von den zuletzt genannten Grundsätzen geht auch das RuhrVG aus, indem es
grundsätzlich in § 27 Abs. 1 RuhrVG bestimmt, daß die Beiträge nach einzelnen
Beitragsgruppen getrennt festzusetzen sind. Auch die Kriterien für die Bildung der
einzelnen Beitragsgruppen werden durch das RuhrVG vorgegeben. Aus den
Regelungen zum Beitragsmaßstab, die jeweils für bestimmte dem Beklagten
obliegende Aufgaben bestimmte Mitgliedergruppen und/oder bestimmte Maßstäbe für
die Verteilung der Kosten vorsehen, ergibt sich, daß der Gesetzgeber davon
ausgegangen ist, daß die Beitragsgruppen entsprechend den einzelnen dem Beklagten
obliegenden Aufgaben zu bilden sind. Diese Vorgabe des RuhrVG wird durch die RvS
umgesetzt, die in § 19 Abs. 1 RvS eine für die in § 2 RuhrVG geregelten verschiedenen
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Aufgaben getrennte Beitragsberechnung vorsieht, was in den §§ 20 bis 24 sowie 26
RvS näher konkretisiert wird. Hinsichtlich der hier relevanten Aufgabe der
Abwasserbeseitigung (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 RuhrVG) bestimmt § 24 Abs. 1 und Abs. 2
Halbsatz 1 RvS in Übereinstimmung mit § 26 Abs. 4 Satz 1 RuhrVG, daß die
anfallenden Kosten über sogenannte allgemeine Reinhaltungsbeiträge (im folgenden:
A-Beiträge) unter anderem von der Gesamtheit der Abwasser ableitenden
Verbandsmitglieder - hierzu zählt die Klägerin - zu decken sind. Die Höhe der von den
einzelnen Mitgliedern zu entrichtenden A-Beiträge ergibt sich aus der unter Nr. 3.2.1.2
der VR festgelegten Beitragsformel, mit der in rechtlich nicht zu beanstandender Weise
die Vorgaben des § 26 Abs. 4 Satz 4 RuhrVG für den Beitragsmaßstab umgesetzt
werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 1999 - 9 A 4675/99 -.
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Der Umstand, daß die Konkretisierung der Höhe der Beitragsverpflichtung gemäß § 26
Abs. 6 RuhrVG erst in den VR erfolgt, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
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Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1980 - 11 A 1312/76 -, S. 18 f. des
Abdrucks.
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Der Beklagte hat den von der Klägerin im Jahr 1993 zu entrichtenden A-Beitrag ferner
korrekt anhand der Beitragsformel ermittelt. Insbesondere ist die im Rahmen der
Beitragsformel über den Parameter n berücksichtigte Anzahl von vier Übergabepunkten
nicht zu beanstanden.
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Was unter einem Übergabepunkt zu verstehen ist, ergibt sich sowohl aus § 13 Abs. 2
und 3 RvS auch aus den Erläuterungen zum Parameter n der Beitragsformel unter Nr.
3.2.1.2 der VR. Insoweit hat die Klägerin in ihrer Klagebegründung zutreffend dargelegt,
daß § 13 RvS den Übergabepunkt im wesentlichen als den Ort des Übergangs der
wasserrechtlichen Zuständigkeit von der Gemeinde auf den Verband beschreibt und
abstrakte Vorgaben für dessen Beschaffenheit macht, während die VR den
Übergabepunkt im beitragsrechtlichen Sinne regeln und dabei voraussetzen, daß an
dem Übergabepunkt tatsächlich eine Kläranlage (oder eine Ersatzmaßnahme) betrieben
wird. Durch diese unterschiedlichen Festlegungen wird die Wirksamkeit der Nr. 3.2.1.2
VR jedoch nicht in Frage gestellt, weil zum einen § 13 RvS nach den voranstehenden
Ausführungen einen anderen Zweck verfolgt und zum anderen die beitragsrelevanten
Festlegungen nach § 26 Abs. 6 RuhrVG ohnehin in den VR zu treffen sind, die VR also
bereits nach dem Gesetz über die RvS hinausgehende Regelungen oder
Konkretisierungen enthalten können.
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Die unter Nr. 3.2.1.2 VR vorgenommene Gleichsetzung von Kläranlagen und
Ersatzmaßnahmen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ergibt sich keine
Verletzung des nach § 26 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz RuhrVG vornehmlich zu
beachtenden Vorteilsmaßstabs. Soweit die Klägerin im Hinblick auf den
Vorteilsmaßstab fordert, daß die Ersatzmaßnahme sowohl hinsichtlich der Funktion als
auch hinsichtlich der Kosten mit einer Kläranlage vergleichbar sein müsse, ist dem nicht
zu folgen.
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Auf die Gleichwertigkeit der Funktion kann schon deswegen nicht abgestellt werden,
weil es dann keine Ersatzmaßnahme geben dürfte. Denn es ist nicht ersichtlich, um was
für eine Anlage es sich handeln könnte, die zwar keine Kläranlage ist, gleichwohl aber
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eine entsprechende Funktion (Reinigung des Abwassers) hat. Unabhängig davon
kommt es unter Vorteilsgesichtspunkten auf die Gleichwertigkeit der Funktion der
Anlage nicht an. Denn der Vorteil eines Übergabepunktes für eine Gemeinde besteht
darin, daß die Verantwortlichkeit für die Abwasserbehandlung, d.h. insbesondere die
damit verbundene Kostenlast auf den Verband übergeht. Dieser Vorteil besteht
unabhängig davon, ob an dem Übergabepunkt eine Kläranlage oder aber ein
Ersatzanlage - hier ein Pumpwerk - betrieben wird. Im übrigen hat der Beklagte
zutreffend darauf hingewiesen, daß der Bau einer vollbiologischen Kläranlage in I
seinerzeit gerade deswegen unterblieben ist, weil die Klägerin mit der Errichtung des
Pumpwerks (Ersatzmaßnahme) und der Weiterleitung des Abwassers zur neuen Anlage
C einverstanden war. Angesichts dessen kann sich die Klägerin nicht darauf berufen,
daß eine vollbiologische Kläranlage am Standort I nunmehr nicht zweckmäßig betrieben
werden könne.
Auf die Vergleichbarkeit des Aufwands bzw. der Kosten des Beklagten für eine Anlage
kommt es ebenfalls nicht an. Zunächst ist der durch § 26 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz
RuhrVG vorgegebene Vorteilsmaßstab nicht dahingehend zu verstehen, daß jede
Gemeinde speziell für die auf ihrem Gebiet betriebenen Anlagen mit Beiträgen zu
belasten ist. Vielmehr gehen alle der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen des
Verbandes in den Finanzierungsbedarf ein, der über A-Beiträge nach Maßgabe der
Beitragsformel von den Verbandsmitgliedern zu decken ist. Andernfalls würde kein
Beitrag im Sinne einer Verbandslast mehr erhoben, sondern ein
Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht. Von daher ist es schon vom Ansatz her
unzutreffend, eine direkte Beziehung zwischen den Kosten einer konkreten Anlage und
dem Vorteil der betreffenden Gemeinde herzustellen oder zu fordern. Im übrigen ist die
Höhe der Kosten des Verbandes für eine bestimmte Anlage ebenso wenig ein Indiz für
die Höhe des Vorteils der betreffenden Gemeinde wie die Art der am Übergabepunkt
betriebenen Anlage. Der Vorteil eines Übergabepunktes für die Gemeinde in Gestalt der
Abgabe der Verantwortlichkeit an den Verband nebst der damit verbundenen Kostenlast
besteht unabhängig davon, ob der Verband am Übergabepunkt eine (teure) Kläranlage
oder ein anderes, mit weniger Kostenaufwand verbundenes Bauwerk als
Ersatzmaßnahme betreibt.
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Es ist unter Vorteilsgesichtspunkten weiterhin nicht zu beanstanden, daß mit der Anzahl
der Übergabepunkte auch der Beitrag steigt. Denn auch der Vorteil einer Gemeinde
steigt mit der Anzahl der Übergabepunkte. Je mehr Übergabepunkte zur Verfügung
stehen, an denen die Gemeinde ihre Verantwortlichkeit für das Abwasser an den
Verband abgeben kann, desto geringer wird der Aufwand der Gemeinde für den Bau
und die Unterhaltung von Anlagen, mit denen sie entsprechend der sich aus § 54 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 des Landeswassergesetzes ergebenen Kompetenzverteilung das
Abwasser sammeln und zum nächsten Übergabepunkt leiten muß. Soweit die Klägerin
in diesem Zusammenhang sinngemäß geltend macht, daß sich für sie ein Nachteil
ergebe, weil das Abwasser aus I zwei Übergabepunkte durchfließe, nämlich das
Pumpwerk I und die Kläranlage C, ist dem nicht zu folgen. Denn ein Nachteil entsteht
der Klägerin dadurch nicht. Die zuletzt genannte Kläranlage findet nicht deswegen als
weiterer Übergabepunkt bei der Beitragsberechnung Berücksichtigung, weil dort das
Abwasser aus I durchfließt bzw. gereinigt wird. Vielmehr stellt die Kläranlage C einen
Übergabepunkt im Sinne der VR dar, weil dort unabhängig von dem aus I
herangeführten Abwasser solches aus anderen Stadtteilen der Klägerin an den
Beklagten übergeben und gereinigt wird. Das Abwasser aus I geht dagegen bereits am
Pumpwerk I in den Verantwortungsbereich des Beklagten über, was sich unter anderem
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daran zeigt, daß die anschließende, zur Kläranlage C führende Druckrohrleitung von
dem Beklagten errichtet und betrieben wurde. Daß das Abwasser aus I nach dem
Übergang in den Verantwortungsbereich des Beklagten am Pumpwerk I noch eine
andere Stelle, nämlich die Kläranlage C, durchfließt, die im Hinblick auf anderes
Abwasser einen Übergabepunkt darstellt, spielt beitragsrechtlich keine Rolle, weil
dadurch eine Erhöhung der Anzahl der Übergabepunkte nicht eintritt und auch nicht
eintreten kann. Denn ein Wechsel der wasserrechtlichen Zuständigkeit von der
Gemeinde auf den Verband, der auch nach den VR Voraussetzung für die Annahme
eines Übergabepunktes ist, kann sich an der Kläranlage C im Hinblick auf das
Abwasser aus I nicht mehr vollziehen, weil sich dieses bereits im
Verantwortungsbereich des Beklagten befindet.
Schließlich erfährt die Anzahl der Übergabepunkte durch die Berücksichtigung bei der
Beitragsberechnung im Hinblick auf die Höhe des Beitrags keine unverhältnismäßige
Überbewertung. Zumindest bei Gemeinden mit über 30.000 Einwohnern ist es
keinesfalls so, daß sich der Beitrag um die jeweilige Zahl der Übergabepunkte
vervielfacht. Vielmehr erfolgt ein der Höhe nach nicht zu beanstandender Aufschlag,
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 1999 - 9 A 4675/99 -, S. 12 des Abdrucks,
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was sich dem Schaubild unter Nr. 3.2.1.2 der VR entnehmen läßt.
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Anhaltspunkte für sonstige Fehler der Beitragsveranlagung auf der Grundlage der
Beitragsformel sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
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Eine Heranziehung zu besonderen Reinhaltungsbeiträgen (B-Beiträgen) für das
Pumpwerk I anstelle der A-Beiträge kommt nicht in Betracht. Die Nr. 4 Abs. 4 Satz 1 der
VR, die die Erhebung von B-Beiträgen vorschreibt, wenn der Verband für die Gemeinde
die Fortleitung des Abwassers übernimmt, ist hier nicht einschlägig. Im Anschluß an die
voranstehenden Ausführungen kommt eine Übernahme der Fortleitung des Abwassers
durch den Verband nur dann in Betracht, wenn das Abwasser noch nicht in seinen
Verantwortungsbereich übergegangen ist. Ein solcher Wechsel in der Verantwortlichkeit
ist hier jedoch bereits am Übergabepunkt Pumpwerk I eingetreten, so daß die
anschließende Weiterleitung des Abwassers vom Pumpwerk zur Kläranlage C keine
Aufgabe der Klägerin mehr ist. Vielmehr liegt die Abwasserbehandlung nach einem
Übergabepunkt in der eigenen Verantwortlichkeit des Beklagten mit der Folge, daß er
entscheiden kann, ob er das Abwasser unmittelbar am Übergabepunkt reinigt oder - wie
hier - mittels einer Druckrohrleitung zu einer Kläranlage führt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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