Urteil des VG Arnsberg vom 06.08.2010

VG Arnsberg (feuerwehr, geschäftsführung ohne auftrag, stand der technik, einsatz, hilfeleistung, kostenersatz, beseitigung, aufgaben, rechnung, öffentlich)

Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 1109/09
Datum:
06.08.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1109/09
Tenor:
Der Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 12. März 2009 wird
aufgehoben, soweit damit mehr als 619,50 EUR von der Klägerin
verlangt werden.
Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte trägt 3/4 der Kosten des Verfahrens, die Klägerin 1/4.
Tatbestand:
1
Die Klägerin war Halterin eines Kraftfahrzeuges der Marke Seat Arosa mit dem
amtlichen Kennzeichen N. -xx 000. Mit diesem Fahrzeug verursachte ihre Tochter am 8.
März 2009 einen Verkehrsunfall im Bereich der B 236 (Höhe L.-----straße ) in O. -X. , an
dem zwei weitere Fahrzeuge beteiligt waren und durch den es zum Auslaufen von
Betriebsmitteln kam. Insgesamt wurde eine Fläche von ca. 15 qm verunreinigt. Die
herbeigerufene Feuerwehr der Beklagten beauftragte nach Absicherung und Sperrung
der Fahrbahn im betreffenden Bereich sowie Absicherung von Kanaleinläufen durch
Bindemittel die Fa. N1. D. -D1. , E. , mit der Beseitigung der auf dem Straßengrund
befindlichen Betriebsstoffreste. Das Unternehmen, das bei den Arbeiten einen sog.
RTS-Sprinter einsetzte, stellte der Beklagten insgesamt 1.679,61 EUR in Rechnung;
wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der in den Verwaltungsvorgängen
befindlichen Rechnung Bezug genommen.
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Mit Bescheid vom 12. März 2009 zog die Beklagte die Klägerin ohne vorherige
Anhörung aufgrund von § 41 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung
(FSHG) i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der
Gemeinde O. -X. bei Einsätzen der Feuerwehr (im Folgenden kurz: Ortssatzung) zum
Kostenersatz in Höhe von insgesamt 2.299,11 EUR heran. Dieser Betrag setzte sich
zusammen aus Kosten für den Einsatz von neun Feuerwehrleuten (i.H.v. 517,50 EUR),
eines Löschgruppenfahrzeuges (i.H.v. 52,00 EUR), eines Gerätewagens (i.H.v. 50,00
EUR) sowie dem Rechnungsbetrag der Fa. N1. i.H.v. 1.679,61 EUR. Zur Begründung ist
diesbezüglich ausgeführt, die Straße habe durch die Fa. N1. gereinigt werden müssen.
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Hiergegen richtet sich die Klägerin mit der am 14. April 2009 erhobenen Klage und
macht u.a. geltend: Es sei zutreffend, dass ihre Tochter den Unfall verursacht habe. Zum
Umfang der dadurch hervorgerufenen Verschmutzung der Straße könnten sie und ihre
Tochter nur mitteilen, dass sich ein Flüssigkeitsfleck unter ihrem Fahrzeug gebildet
habe. Da ihr Wagen ein Kleinwagen gewesen sei, hätten erhebliche Mengen von
Betriebsflüssigkeiten auch gar nicht austreten können. In jedem Falle habe eine nur
geringfügige Verschmutzung vorgelegen. Es sei ferner davon auszugehen, dass
lediglich Kühlflüssigkeit ausgetreten sei. Daher hätte es ausgereicht, die Flüssigkeit mit
Bindemitteln aufzunehmen. Die durchgeführte Nassreinigung sei in jedem Fall
überflüssig gewesen. Die der Heranziehung u.a. zugrunde liegende Rechnung der Fa.
N1. sei überhöht; die darin enthaltenen Tatsachenangaben würden bestritten. § 41 Abs.
2 FSHG erlaube auch nicht die Festsetzung von Drittkosten. Im übrigen werde bestritten,
dass die vorgelegte Rechnung der Vereinbarung mit der Beklagten entspreche.
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Die Klägerin beantragt nach teilweiser Klagerücknahme noch,
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den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2009 aufzuheben, soweit mit ihm ein Betrag
von mehr als 619,50 EUR gefordert wird.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides und
macht ergänzend u.a. geltend: Aufgrund eines mit der Fa. N1. geschlossenen
Rahmenvertrages nehme ihre freiwillige Feuerwehr aus Kostengründen die Beseitigung
von Ölspuren und die Unfallstellensanierung auf den Straßen des Gemeindegebietes
nicht selbst vor, sondern beauftrage das private Reinigungsunternehmen. Ihr - der
Beklagten - wäre es nur mit erheblich höherem Kostenaufwand möglich, selbst
entsprechende Geräte und Personal sowie Knowhow vorzuhalten. Auch im Falle der
Beauftragung privater Dritter - wie hier - liege ein Einsatz der Feuerwehr vor, dessen
Kosten ersetzt verlangt werden könnten. Im Zusammenhang mit § 41 Abs. 2 FSHG
stelle das Gesetz nicht auf Einzeltätigkeiten ab, sondern allgemein auf den Einsatz - der
von der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft andauere -,
gleichgültig welche Einzeltätigkeiten dieser umfasse. Entscheide sich die Feuerwehr
nach Alarmierung, dass die Beseitigung der Betriebsmittelspur besser durch ein privates
Unternehmen durchgeführt werden könne und beauftrage sie daher dieses, so sei auch
diese Maßnahme als Tätigwerden der Feuerwehr und damit als Einsatz zu verstehen.
Die Möglichkeit, Dritte in die Hilfeleistungstätigkeit einzubeziehen und auch hierfür
Kostenersatz zu erheben, entspreche im übrigen jahrzehntelanger unbestrittener Praxis.
Die Annahme einer abschließenden Regelungsabsicht des Gesetzgebers lasse sich
nicht belegen und widerspreche dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr. Da
anlässlich des Unfallereignisses mit dem Pkw der Klägerin Flüssigkeiten ausgetreten
seien, habe die Feuerwehr folgerichtig die Fa. N1. beauftragt. Es sei keineswegs
unstreitig, dass nur Kühlflüssigkeit ausgelaufen sei. Eine chemische Analyse der
Flüssigkeiten habe nicht vorgenommen werden können, so dass nicht auszuschließen
sei, dass auch Motoröl oder andere Flüssigkeiten wie hochgiftige Bremsflüssigkeit oder
Batteriesäure ausgetreten seien. Letztlich komme es darauf aber auch nicht an, da auch
Kühlmittel umwelt- und gesundheitsgefährdende Stoffe enthielten. Es sei auch nicht
richtig, dass Kühlflüssigkeit zu 100 % von Bindemitteln auf der Fahrbahn aufgenommen
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werde; vielmehr dringe auch diese Flüssigkeit in die Fahrbahndecke ein, die porös sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts
im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren zur Klarstellung
einzustellen.
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Im übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage begründet. Der angefochtene Bescheid
der Beklagten vom 12. März 2009 ist im noch angegriffenen Umfang rechtswidrig und
verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Die Beklagte hat ihre Kostenersatzforderung auf § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG i.V.m. der
Ortssatzung gestützt. Hieraus kann der geltend gemachte Kostenersatzanspruch nicht
abgeleitet werden.
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Nach § 41 FSHG sind die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach
dem FSHG obliegenden Aufgaben unentgeltlich (Abs. 1), sofern nicht in Abs. 2 etwas
anderes bestimmt ist (wie nach Nr. 3, wonach die Gemeinden Ersatz der ihnen durch
Einsätze entstandenen Kosten von dem Fahrzeughalter verlangen können, wenn die
Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von den Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen
der Gefährdungshaftung) und - zudem - eine entsprechende Ortssatzung (Abs. 3)
existiert.
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a) Bei der hier vorgenommenen Beseitigung einer Betriebsmittelspur handelt es sich um
die Erfüllung einer den Gemeinden nach dem FSHG obliegenden (Pflicht)Aufgabe i.S.d.
§ 41 Abs. 1 FSHG, nämlich derjenigen, bei Unglücksfällen i.S.v. § 1 Abs. 1 FSHG Hilfe
zu leisten.
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Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat
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mit Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 4239/04 -, NWVBl. 2007, 437,
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entschieden, dass eine Öl- oder Betriebsmittelspur auf öffentlicher Straße regelmäßig
einen Unglücksfall im Sinne des Gesetzes darstellt; die Kammer folgt dieser
Rechtsprechung.
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Hieran anknüpfend gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit (§ 41 Abs. 1 FSHG), es sei
denn, die Voraussetzungen eines der Tatbestände in § 41 Abs. 2 FSHG sind erfüllt. Das
ist vorliegend nicht der Fall.
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Insoweit kommt ernsthaft allein die - von der Beklagten auch herangezogene - Regelung
des § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG in Betracht. Bei den Kosten der Inanspruchnahme der Fa.
N1. handelt es sich jedoch nicht um Kosten eines Feuerwehreinsatzes im Sinne dieser
Norm.
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§ 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG verwendet den Begriff "Einsätze", ohne dass dieser näher
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erläutert würde. Auch im übrigen findet sich im Feuerschutzhilfegesetz keine Definition.
Gleichwohl lässt sich dem Gesetz entnehmen, dass darunter solche der Feuerwehr (und
ggf. mitwirkender Organisationen), nicht aber etwa solche privater Dritter wie hier des
von der Beklagten hinzugezogenen Fachunternehmens zu verstehen sind.
In diesem Sinne wohl auch: Schneider, Feuerschutzhilfegesetz Nordrhein-Westfalen,
Kommentar für die Praxis, 8. Auflage 2008, § 41 Erl. 2.1: "Hierunter fallen nur Einsätze
nach § 1 FSHG ... Dabei ist unter Einsatz jedes Tätigwerden der Feuerwehr in einem
konkreten Fall im abwehrenden Brandschutz und der Technischen Hilfeleistung ... zu
verstehen" (Unterstreichung durch das Gericht).
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Es geht davon aus, dass Einsätze im Rahmen von Unglücksfällen grundsätzlich mit
eigenen Feuerwehrmitteln durchgeführt werden. Gemäß § 1 Abs. 1 FSHG haben
nämlich die Gemeinden "den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige
Feuerwehren" zu unterhalten, "um ... bei Unglücksfällen ... Hilfe zu leisten", d.h. ihre
Feuerwehr so mit persönlichen und sächlichen Mitteln auszustatten, dass sie im
Hinblick auf den Einsatz in Gefahrensituationen - hier: Hilfeleistungen bei
Unglücksfällen in Form von Öl- oder Betriebsmittelspuren - funktionstüchtig ist.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 1987 - 20 A 1439/85 - (juris) zu § 36 FSHG a.F. Fehlt
es deshalb im Hinblick auf die hier interessierenden Kosten der Inanspruchnahme der
Fa. N1. an einem "Einsatz" im Sinne des § 41 Abs. 2 FSHG, scheidet ein
Kostenersatzanspruch bereits aus diesem Grunde aus,
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vgl. Schneider, a.a.O., § 41 Erl. 5.1: "Jede im Einsatz ... durch ihre Kräfte tätig
gewordene Gemeinde kann ... Kostenersatz verlangen"; ferner § 40 Abs. 1 FSHG: "Die
Gemeinden ... haben die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden ...
Aufgaben zu tragen" (Unterstreichungen durch das Gericht),
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so dass es nicht darauf ankommt, welche Regelungen die Ortssatzung - die Gemeinde
"kann" Kostenersatz erheben, muss es jedoch nicht - enthält.
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b) Selbst wenn man aber vom Tätigwerden eines privaten Dritten "innerhalb" eines
Einsatzes der Feuerwehr i.S.d. § 41 Abs. 1 FSHG ausgehen wollte, wäre
ungeschriebene Voraussetzung für eine entsprechende öffentlich-rechtliche
Kostenersatzpflicht, dass die Hinzuziehung des Privaten in zulässiger Weise erfolgt ist
und die diesbezüglichen Kosten dem Pflichtigen gegenüber öffentlich-rechtlich geltend
gemacht werden können. Auch daran fehlt es vorliegend.
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Dem gesamten Feuerschutzhilfeleistungsgesetz lässt sich bezogen auf die Hilfeleistung
bei Unglücksfällen kein einziger Anhalt für eine generelle Zulässigkeit einer - ggf.
teilweisen - Delegation der Erfüllung der Pflichtaufgabe "Hilfeleistung bei
Unglücksfällen" an private Dritte bzw. auch nur deren Hinzuziehung zur Durchführung
von Tätigkeiten in der hier vorgenommenen Weise entnehmen.
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Ganz allgemein können Tätigkeiten einer Person des Privatrechts aber allenfalls dann
als ein öffentlich-rechtlichen Kostenersatz rechtfertigendes Handeln angesehen werden,
wenn die betreffende Person durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-
rechtlichen Handlungs- und/oder Entscheidungsbefugnissen
(Verwaltungshelfer/Beliehener) ausgestattet ist. Dazu bedarf es aber gesetzlicher
Vorschriften, die ausdrücklich anordnen oder nach ihrem Zusammenhang ergeben,
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dass der betreffende Private als Beliehener oder Verwaltungshelfer tätig wird.
Vgl. in diesem Zusammenhang: Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 25. September
2007 - KZR 48/05 - und - KZR 14/06 -, zitiert nach juris, im Hinblick auf die
Wahrnehmung von Aufgaben des Rettungsdienstes.
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An einer derartigen gesetzlichen Vorschrift
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- wie sie etwa § 18 Abs. 4 FSHG ("Bei Einsätzen ..., die von der Gemeinde ...
angeordnet worden sind, handeln die privaten Hilfsorganisationen als
Verwaltungshelfer") oder § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst
sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer - RettG NRW -
("Die Durchführung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 kann durch Vereinbarung Dritten
übertragen werden, wenn deren Leistungsfähigkeit gewährleistet ist") darstellt -
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fehlt es indes im vorliegenden Zusammenhang. Nur bezogen auf ganz bestimmte und
hier nicht einschlägige Fallgestaltungen (wie etwa hinsichtlich Brandsicherheitswachen,
§ 7 Abs. 2 FSHG, der Mitwirkung privater Hilfsorganisationen, § 18 Abs. 4 FSHG oder
auch der Inanspruchnahme von Personen zur Hilfeleistung unter den Voraussetzungen
des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes - § 27 Abs. 1 FSHG -) lässt das
Feuerschutzhilfegesetz derartiges zu.
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Soweit von den Kommunen zur Begründung der Zulässigkeit der Vergabe von
Aufgaben an Privatfirmen - und daran anknüpfend eines hierauf bezogenen
Kostenersatzbegehrens - oftmals vorgetragen wird, es fehle am notwendigen eigenen
Personal bzw. den erforderlichen Mitteln, ist dieses Argument allenfalls im Ausnahmefall
zulässig. Die Kommunen sind, wie schon dargelegt, gesetzlich gehalten, zur
Aufgabenerfüllung - wozu die Öl- und Betriebsmittelspurenbeseitigung nach dem o.G.
zählt - den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren (§ 1
Abs. 1 FSHG) zu unterhalten. Das verdeutlicht die Vorstellung des Gesetzgebers, dass
die zu den Pflichtaufgaben gehörenden Hilfeleistungen bei Vorhandensein einer den
gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Ausrüstung regelmäßig durch die
Feuerwehr selbst erbracht werden können (und auch sollen).
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Die Kammer verkennt allerdings nicht, dass gleichwohl - ausnahmsweise - eine andere
Sichtweise in Frage kommen kann, wenn die zur Hilfeleistung erforderlichen Anlagen,
Mittel und Geräte der betroffenen Feuerwehr trotz im Grunde ausreichender Ausstattung
- im Einzelfall - unzureichend sind und deshalb auf fremde Hilfe zurückgegriffen werden
muss, etwa bei ungewöhnlichen, größeren Schadensfällen.
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Vgl. in diesem Zusammenhang - zum jeweiligen Landesrecht -: VGH München, Urteil
vom 28. Februar 1996 - 4 B 94/2229 - hinsichtlich des Fehlens von feuerwehreigenen
Spezialgeräten zum Absaugen eines Wasser-Öl-Gemisches von mehreren tausend
Litern; vgl. ferner VG Braunschweig, Urteil vom 23. September 2002 - 5 A 149/00 -, zitiert
nach juris.
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Dies bedarf indes aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Vertiefung. Denn die
Beseitigung von - auch längeren - Öl- oder Betriebsmittelspuren, die das Merkmal des
Unglücksfalles i.S.d. § 1 Abs. 1 FSHG erfüllen, von Straßen im Gemeindegebiet stellt
seit jeher ein im Feuerwehralltag auch kleinerer Gemeinden immer wiederkehrendes
regelmäßiges "Geschäft" dar, so dass die Ausstattung der Feuerwehren dem Rechnung
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tragen muss.
Vgl. VG Braunschweig, a.a.O.
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Das ist auch tatsächlich der Fall.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten können Öl- oder Betriebsmittelspuren nach
dem anerkannten Stand der Technik im Regelfall mit Bindemitteln, wie sie jeder
Feuerwehr zur Verfügung stehen und manuell oder durch geeignete Geräte wie
Streuwagen ausgebracht werden können, beseitigt werden.
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Vgl. den Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar
2010 - 72 -52.01.03; ferner das Merkblatt der Deutschen Vereinigung für
Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. "DWA-M 715" vom Juni 2007 zur
"Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen" (i.F.: DWA-M 715), Nr. 5.2 und einen im Internet
(http://www.ralf-fischer-fredeburg.de/oel-lfv-im.pdf) zugänglichen Vermerk des
Vizepräsidenten des Landesfeuerwehrverbandes NRW vom 30. März 2007
("Keineswegs ist stets eine so genannte Naßreinigung erforderlich. In der Vielzahl der
Fälle wird eine Reinigung durch Bindemittel ausreichen").
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Insbesondere gibt es keine bindende technische Vorgabe oder einen sonstigen
generellen Vorrang des sog. maschinellen Nassreinigungsverfahrens, wie es hier zur
Anwendung gelangt ist. Es stellt lediglich ein Alternativverfahren dar. Selbst ein
eventuell vorhandenes Tensid-Wasser-Öl-Gemisch (das Aufsprühen einer verdünnten
Tensidlösung kommt als Maßnahme einer erforderlichen Nachreinigung in Betracht)
erfordert nicht zwingend eine Reinigung im sog. Absaugverfahren, sondern kann nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik auch mittels Besen, Schaufeln,
Ölbindemittel und ggf. Kehrmaschine aufgenommen werden.
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Vgl. DWA-M 715 Nr. 5.2.5, a.a.O.; ferner: Erlasse des Innenministeriums des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2010, a.a.O., und vom 6. Juni 2007 - 72 -52.01.03 -
; schließlich: VG Koblenz, Urteil vom 10. August - 4 K 122/09.KO -.
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Es mögen insoweit zwar wiederum Ausnahmefälle im Hinblick auf die Notwendigkeit
des Einsatzes eines Wasch-/Saugfahrzeuges (dessen Vorhalten jedenfalls kleineren
Gemeinden regelmäßig nicht abverlangt werden können dürfte) aufgrund einer ganz
speziellen Gefahrensituation denkbar sein.
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Die Annahme eines solchen Ausnahmefalles setzt aber zumindest eine nachvollziehbar
- nach Art (Motoröl-, Dieselkraftstoff-, Kühlmittelspur usw.) und Ausmaß der
Verunreinigung (Breite und Länge der Spur), der Beschaffenheit der Fahrbahn und ggf.
auch der Verkehrsbedeutung der Straße, der im Zeitpunkt des Einschreitens
vorherrschenden Witterung, der Verfügbarkeit notwendigen Gerätes vor Ort und der
Beseitigungsdauer - begründete und auch in den Akten nachvollziehbar dokumentierte
Einzelfallentscheidung des Einsatzleiters der Feuerwehr (und nicht etwa von
Mitarbeitern des hinzugezogenen privaten Unternehmens) gerade für das
Nassreinigungsverfahren und gegen das "Normalverfahren" voraus.
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Vgl. auch in diesem Zusammenhang den vorgenannten Erlass des Innenministeriums
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2010 sowie denjenigen zum selben
Aktenzeichen vom 6. Juni 2007 und eine im Internet (http://www.ralf-fischer-
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fredeburg.de/Ablaufplanoel.pdf) zugängliche - undatierte - Stellungnahme des
Vizepräsidenten des Feuerwehrverbandes NRW zum "Vorgehen bei Ölspuren"; ferner:
Schwab, Ölspurbeseitigung - die rechtliche und wirtschaftliche Seite bei der
Schadensabwicklung, DAR 2010, 347 ff.
Vorliegend kann schon deshalb nicht von einem solchen Ausnahmefall ausgegangen
werden, weil sich den Verwaltungsvorgängen der Beklagten nichts für eine diesen
Anforderungen genügende Einzelfallentscheidung entnehmen lässt. Ein
aussagekräftiger Einsatzbericht der Feuerwehr findet sich darin nicht; in dem Bericht
vom 8. März 2009 findet sich lediglich die Aussage "Fahrbahnen gesperrt, Metras
verständigt, Kanaleinläufe mit Bindemittel gesichert". Das wird den dargelegten
Erfordernissen nicht ansatzweise gerecht. Außerdem spricht auch und gerade der
Vortrag im Klageverfahren eher für eine undifferenzierte, generelle Übertragung der
Straßenreinigungsarbeiten nach Öl- oder Betriebsmittelspuren (nach etwa erforderlichen
Sofortmaßnahmen) und gegen die gleichwohl behauptete Einzelfallentscheidung. Nach
dem Rahmenvertrag wird die Fa. N1. auch mit der eigenverantwortlichen Durchführung
der "nach den einschlägigen Vorschriften erforderlichen Arbeiten" beauftragt (§ 2 Abs. 2)
- was im übrigen gegen die Annahme eines Verwaltungshelfers spricht. Dass im
vorliegenden Fall die Feuerwehr von der Befugnis (§ 2 Abs. 3 des Rahmenvertrages)
Gebrauch gemacht hätte, den Mitarbeitern der Fa. N1. bei der Ausführung der
erforderlichen Arbeiten Weisungen zu erteilen, ist wiederum weder vorgetragen worden
noch sonst ersichtlich.
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Handelte es sich mithin bei dem hier in Rede stehenden Einsatz um einen solchen in
einem Unglücksfall, der bei ordnungsgemäßer Ausrüstung der Feuerwehr mit eigenen
Anlagen, Mitteln und Geräten erfolgreich durchgeführt werden musste und auch konnte,
tatsächlich aber im Auftrag der Feuerwehr durch eine Privatfirma vorgenommen worden
ist, kann eine Erstattung der hierdurch verursachten Kosten nicht verlangt werden.
49
c) Eine Berufung darauf, bei eigener Aufgabenerfüllung wären mindestens gleich hohe
Kosten wie bei der Beauftragung des hinzugezogenen Unternehmens entstanden, kann
der Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen, weil eine solch bloß fiktive Betrachtung nicht
zur Begründung eines Ersatzanspruchs dienen kann.
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2. Letztlich könnte auch eine grundsätzlich denkbare Auswechslung der
Rechtsgrundlage für das Kostenersatzverlangen im laufenden Gerichtsverfahren - es
könnte insoweit etwa an eine Berufung auf die Regeln über die öffentlich-rechtliche
Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -
analog) bzw. eine entsprechende Heranziehung der o.g. gesetzlichen Regelungen zum
Kostenersatz bei Ersatzvornahme unter Hinzuziehung von Beauftragten gedacht
werden - nicht zur Rechtmäßigkeit der Kostenforderung führen. Andernfalls könnte
nämlich das eigenständige, differenzierte und austarierte geschlossene System der
kostenmäßigen Risikoverteilung, wie es in § 41 FSHG für die technische Hilfeleistung
bei Unglücksfällen enthalten ist (vgl. Abs. 1 letzter Halbsatz: "sofern nicht in Abs. 2
etwas anderes bestimmt ist") und eben nur in ganz bestimmten, abschließend
aufgezählten Fällen einen Kostenersatzanspruch vorsieht, unterlaufen werden.
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Vergleiche in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2007, a.a.O.;
VG Aachen, Urteil vom 8. Oktober 2007 - 6 K 1457/06, DAR 2008, 227 -; OVG Lüneburg,
Urteil vom 28. Oktober 1998 - 13 L 4668/96 -, NdsVBl. 1999, 67 VG Braunschweig,
a.a.O., BayObLG, Urteil vom 25. Februar 2002 - 1Z RR 331/99 -, BayVBl. 2002, 502, und
52
Kamp, Eine rutschige Angelegenheit: Ölspurbeseitigung durch die Feuerwehren,
NWVBl. 2008, 14.
Das Ergebnis mag aus Sicht der kommunalen Feuerwehren unbefriedigend sein, ist
aber Folge der geltenden gesetzlichen Regelungen. Soll die Hilfeleistung bei
Unglücksfällen in Form von Öl- und Betriebsmittelspuren nicht mehr zum
Pflichtaufgabenkreis der Feuerwehren gehören, so hat dies der Gesetzgeber zu regeln.
Entsprechendes gälte für die Anordnung einer Pflicht zum Ersatz von Kosten
hinzugezogener Privatunternehmen, wie sie beispielsweise bei einer
ordnungsbehördlichen durchgeführten Ersatzvornahme i.S.v. §§ 77 Abs. 1, 52 Abs. 1
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG NRW) i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2
der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG
NRW) vorgesehen ist.
53
3. Nach alledem kann die Kammer offen lassen, ob auch gegen die Höhe der geltend
gemachten Kosten Bedenken bestehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, soweit der Beklagte unterlegen
ist, und auf § 155 Abs. 2 VwGO, soweit es die Kostentragungspflicht der Klägerin im
Hinblick auf ihre teilweise Klagerücknahme anbelangt.
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