Urteil des VG Arnsberg vom 05.09.2007

VG Arnsberg: angola, amnesty international, bundesamt für migration, junger erwachsener, abschiebung, gefahr, alter, leib, anerkennung, bevölkerung

Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 2164/06.A
Datum:
05.09.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2164/06.A
Tenor:
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des
Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand:
1
Der am 7. Februar 1987 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben angolanischer
Staatsangehöriger. Eigenen Angaben zufolge reiste er September 2001 auf dem
Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 23. Januar 2002
seine Anerkennung als Asylberechtigter.
2
Mit Bescheid vom 24. März 2003 lehnte das vormalige Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge seine Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte
zugleich fest, dass in seiner Person auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorlägen. Gleichzeitig wurde jedoch - mit Blick auf die
Versorgungslage in Angola - festgestellt, dass in der Person des Klägers ein
Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt. Der Kläger erhob gegen
die Ablehnung seines Antrages im Übrigen Klage vor dem Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen, die nach Rücknahme durch Beschluss vom 21. September 2004 - 4a K
1722/03.A - eingestellt wurde.
3
Am 10. Januar 2006 leitete das nunmehrige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(Bundesamt) im Hinblick auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach §
53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Bescheid vom 24. März 2003, ein Widerrufsverfahren ein. Mit
Schreiben vom 31. März 2006 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ein Widerrufsverfahren
eingeleitet worden ist und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit
anwaltlichem Schreiben vom 21. April 2006 ließ der Kläger über seine
Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen mitteilen, dass die Voraussetzungen für ein
Widerrufsverfahren nicht vorlägen. Die Versorgungslage in Angola sei als sehr schlecht
einzustufen, so dass er in seinem Alter ohne familiäre Bindungen seine Existenz dort
nicht sicherstellen könne. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG komme
nicht zum Trage, da individuelle Besonderheiten bei ihm bestünden.
4
Mit Bescheid vom 3. Mai 2006 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 24. März
2003 getroffene Feststellung, dass hinsichtlich des Klägers ein Abschiebungshindernis
nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG besteht und stellte zugleich fest, dass in seiner Person
auch die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
nicht vorlägen.
5
Am 9. Mai 2006 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die
vorliegende Klage erhoben. Mit Beschluss vom 10. Mai 2006 hat sich das
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an
das erkennende Gericht verwiesen.
6
Zur Begründung der Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Die
Voraussetzungen für einen Widerruf würden nicht vorliegen. Die Situation in seinem
Heimatland habe sich nicht in einer solchen Weise geändert, dass ihm nunmehr die
Rückkehr nach Angola ohne die Gefahr schwerster Gesundheitsschädigungen möglich
sei. Die Versorgungslage habe sich zwar seit dem Friedensabkommen im Jahr 2002
verbessert. Jedoch würde die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung immer noch am
Rande des Existenzminimums leben.
7
Der Kläger beantragt,
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1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Mai 2006
aufzuheben und
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2. die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.
10
Die Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf die angefochtene Entscheidung.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14
Entscheidungsgründe:
15
Die Kammer entscheidet gemäß § 87 a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und gemäß § 101
Abs. 2 VwGO ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil die
Beteiligten hierauf verzichtet haben.
16
Die Klage hat weder mit dem Antrag zu 1.) noch mit dem Antrag zu 2.) Erfolg.
17
Der Bescheid des Bundesamtes vom 3. Mai 2006 ist - soweit er hier Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
18
1. Der Widerruf der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7
Satz 1 AufenthG -) ist gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG zu Recht erfolgt.
19
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der hier im Streit stehenden
Widerrufsentscheidung sind weder vorgetragen noch mit Blick auf § 73 Abs. 4 AsylVfG
ersichtlich.
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Auch die materiellen Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AsylVfG liegen im
maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) vor.
Danach ist unter anderem die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7
AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 AuslG) vorliegen, zu widerrufen, wenn die
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
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Dies ist hier aus den nachfolgenden Gründen der Fall.
22
So soll nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) von der
Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort
für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
besteht.
23
Eine solche Gefahrenlage ist für den Kläger gegenwärtig in Angola nicht (mehr)
gegeben. Der Kläger ist nach der Aktenlage gesund. Dass hinsichtlich seiner Person
etwaige lebensbedrohliche Krankheiten vorliegen, die sich in seinem Heimatland
verschlimmern könnten, ist von ihm weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Soweit man auf Gefahren in einem Staat abstellt, denen die Bevölkerung oder die
Bevölkerungsgruppe, der der jeweilige Ausländer angehört, "allgemein" ausgesetzt ist -
hier die Gruppe junger Erwachsener -, sind diese nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG (jetzt §
60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) bei Entscheidungen nach § 54 AuslG (jetzt § 60 a AufenthG)
zu berücksichtigen, so dass insoweit grundsätzlich eine Sperrwirkung für die
Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG)
besteht.
24
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, in: Informationsbrief Ausländerrecht
(InfAuslR) 2002, S. 48 (49) m.w.N.
25
Hinsichtlich Angola hat die oberste Landesbehörde indes aus völkerrechtlichen oder
humanitären Gründen oder zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik
Deutschland keine den Kläger betreffende entsprechende Regelung i.S.d. nunmehr
anwendbaren § 60 a AufenthG getroffen.
26
Zwar ist bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) im Einzelfall gleichwohl Schutz vor der
Durchführung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG) zu gewähren, wenn dem einzelnen Ausländer keine
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 Satz 1 AufenthG (früher: § 53 Abs.
1, 2, 4 und 6 Satz 1 AuslG) zustehen, er aber gleichwohl ohne Verletzung der
Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 S. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht
abgeschoben werden darf. Diese Voraussetzung ist aber nur bei Vorliegen einer
extremen Gefahrenlage anzunehmen. Danach liegt eine extreme Gefahrenlage, die trotz
der Ausschlussregelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 2
AuslG) die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 1
27
AuslG) gebietet, nur vor, wenn der Ausländer im Fall seiner Abschiebung gleichsam
sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 1999 - 9 C 9.99 -; BVerwG, Beschluss vom
16. April 1999 - 9 B 15.99 -; BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, in: Die
öffentliche Verwaltung (DÖV) 1996, S. 1058; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995,
aaO.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile
vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A u. - 1 A 5488/97.A -; OVG NRW, Urteil vom 21.
September 2000 - 1 A 5615/96.A -, allesamt zur inhalts- und wortgleichen
Vorgängerregelung des § 53 Abs. 6 AuslG; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A
59/04.A - zu § 60 Abs. 7 AufenthG.
28
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall durch die schlechte
Versorgungslage eine konkrete extreme Gefährdung des Klägers im Falle seiner
Abschiebung nach Angola nicht (mehr) zu erwarten.
29
Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkrieges in Angola ist dort zwar die
Versorgungslage mit Nahrungsmitteln als sehr kritisch zu bezeichnen. Derzeit sind die
Existenzbedingungen - insbesondere für Kleinkinder und schwangere Frauen - in
weiten Teilen des Landes nicht gewährleistet. Das Gesundheits- und Hygienewesen ist
vollständig zusammengebrochen, so dass regelmäßig auftretende Cholera, Typhus -
und Malariaepidemien ihre Opfer fordern. Aus diesen Gründen weist Angola z.B. auch
die zweithöchste Kindersterblichkeit der Erde mit einer Mortalitätsrate von ca. 32 - 35 %
der unter 5-jährigen auf. Größere staatliche Krankenhäuser gibt es nur in der Hauptstadt
Luanda.
30
Vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Urteil vom 1. März 2001 - 1 L 4006/00 -; VG Münster, Urteil
vom 16. Mai 2006 - 7 K 1830/05.A -, juris; VG Arnsberg, Urteile vom 4. Januar 2007 - 7 K
1150/06.A -, vom 8. Januar 2007 - 7 K 2011/06.A - und vom 22. Februar 2007 - 7 K
439/06.A -.
31
Aufgrund dieser aktuellen wirtschaftlich-sozialen Lage in Angola muss gegenwärtig
weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Überlebensmöglichkeiten für Babys,
kleine Kinder, "werdende" Mütter sowie für schwer kranke Personen in Angola generell
als bedenklich einzustufen sind.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 1 A 4709/06.A -, vom 22. Juni 2006
- 1 A 2417/06.A -, vom 22. Dezember 2005 - 1 A 4425/05.A -, vom 24. Januar 2005 - 1 A
259/05.A -.
33
Allerdings ist es eine Frage des Einzelfalles, ob unter Berücksichtigung der jeweiligen
besonderen Umstände ein solches Abschiebungsverbot besteht.
34
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2007 - 1 A 423/07.A -, vom 13. Februar 2007
- 1 A 4709/06.A -, vom 13. Juli 2006 - 1 A 2689/06.A -, vom 22. Juni 2006 - 1 A
2415/06.A -, vom 31. Janu- ar 2006 - 1 A 4954/05.A -, vom 22. Dezember 2005 - 1 A
4425/05.A -, vom 18. März 2002 - 1 A 961/02.A -; Urteil vom 21. September 2000 - 1 A
5615/96.A -.
35
Hiervon ausgehend besteht - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt - im vorliegenden
Einzelfall für den Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Angola wegen der dortigen
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schwierigen Versorgungslage keine extreme Gefahr für Leib und Leben.
Im vorliegenden Einzelfall gehört der nunmehr erwachsene 20-jährige Kläger eindeutig
nicht (mehr) der Hochrisikogruppe der Kleinkinder bis zu einem Alter von 5 Jahren an.
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Vgl. insoweit auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 1 A 4709/06.A - und
vom 14. Dezember 2006 - 1 A 4535/06.A -.
38
Er ist gesund und insbesondere - wie noch zum Zeitpunkt des Bescheides vom 24. März
2003 - nicht mehr minderjährig. Ferner ist er nicht in der Bundesrepublik Deutschland,
sondern bereits in seinem Heimatstaat geboren, hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt,
hat dort - auch nach eigenen Angaben im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt -
Gelegenheitsarbeiten übernommen und wird sich an die dortigen Lebensverhältnisse
wieder schnell gewöhnen. Insbesondere ist es ihm auch mit Blick auf sein nunmehriges
Alter und unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse von Personen in Angola im
vergleichbaren Alter möglich und zuzumuten seinen notwendigsten Lebensunterhalt
entweder durch eine Arbeitsaufnahme im sogenannten "formalen Sektor" (z.B. bei
internationalen Organisationen, angolanischen Firmen etc.) oder aber durch Betätigung
in dem sogenannten "informellen Sektor", das heißt durch Erbringung kleinerer
Dienstleistungen, Handwerkstätigkeiten und Straßenhandel zu bestreiten, so dass ihm
im Falle seiner Rückkehr nach Angola wegen der dortigen schwierigen
Versorgungslage keine extreme Gefahr für Leib und Leben droht, wie es eine analoge
Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) aber
erfordert.
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Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 1 A 4709/06.A -, 22.
Dezember 2005 - 1 A 4425/05.A -, Urteile vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A -, vom 21.
August 1997 - 1 A 5903/95.A -.
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Soweit sich der anwaltlich vertretene Kläger auf eine Einschätzung von amnesty
international vom 16. März 2006 beruft, ergibt sich nichts anderes. Zum einen ist
insoweit nicht nachvollziehbar, um welche konkrete Stellungnahme es sich hierbei
handeln soll, zumal der Kläger insoweit weder ein Exemplar zur Gerichtsakte gereicht
hat noch eine Fundstelle angegeben hat und eine solche Stellungnahme auch weder
bei den vom Gericht vorgehaltenen Erkenntnissen noch in den zur Verfügung stehenden
Online-Datenbanken (MILo und asylfact Hessen) auffindbar ist. Zum anderen hat der
Kläger insoweit nicht dargelegt, aufgrund welcher konkreten Fakten amnesty
international zu der von ihm behaupteten Einschätzung der Lage in Angola gelangt sein
soll. Abgesehen davon, dass es sich hierbei auch um eine ältere Einschätzung aus dem
Jahr 2006 und davor handeln würde, sind derart unsubstantiierte Angaben jedoch
ersichtlich nicht geeignet, die vorstehend - bereits durch die Rechtsprechung bewertete
und - dargestellte aktuelle Lage in Angola in Frage zu stellen.
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2. Auch der Klageantrag zu 2.) hat keinen Erfolg.
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Es liegt in der Person des Klägers insbesondere kein Abschiebungsverbot im Sinne des
§ 60 Abs. 7 AufenthG - in der insoweit maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur
Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.
August 2007 (BGBl S. 1970), das am 27. August 2007 verkündet wurde und nach
seinem Artikel 10 Abs. 1 (mit einigen Ausnahmen) am Tag nach der Verkündung, also
am 28. August 2007, in Kraft getreten ist - vor, das seine Abschiebung nach Angola
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ausschließt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht insoweit auf die
unter Ziffer 1.) dargelegten Gründe.
Das Gericht sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG im Übrigen von einer weiteren
Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es den Feststellungen und der
Begründung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge vom 3. Mai 2006 folgt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt
sich aus § 83 b AsylVfG.
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Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die
Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das
angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die
Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
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Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag
stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im
Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
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Dem Antrag sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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