Urteil des VG Arnsberg vom 08.11.2001

VG Arnsberg: rücknahme, verwertung, sinn und zweck der norm, befreiung, firma, hersteller, behörde, entsorgung, chemische industrie, betreiber

Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 3619/00
Datum:
08.11.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 3619/00
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27. April 2000 wird aufgehoben und die
Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 2. Februar
2000 auf Erteilung einer Befreiung von den Nachweispflichten nach den
§§ 43 und 46 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes betreffend die
Beseitigung bzw. Ver- wertung der freiwillig von ihr zurückgenommenen
Ab- fallart "Saure Beizlösung" mit der Abfallschlüssel- nummer 11 01 05
in der chemisch-physikalischen Be- handlungsanlage der Firma J.
GmbH in I1. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu
entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der durch
die Anrufung des unzu- ständigen Gerichts verursachten Mehrkosten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck- bar. Der Beklagten
wird nachgelassen, die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d:
1
Die Klägerin betreibt an ihrem Standort in C2. seit der Stilllegung der Chemieproduktion
im Jahre 1972 einen Handel mit Säuren und Laugen, Industriechemikalien, Feststoffen,
Entfettungsmitteln, Beizadditiven und Batteriesäuren. Abnehmer sind Firmen aus
unterschiedlichen Fertigungsbereichen, wie z.B. die Metall verarbeitende Industrie,
Draht- und Walzwerke, Papierindustrie, Automobilindustrie, die Getränkeindustrie und
die chemische Industrie. Ein fester Bestandteil der von der Klägerin angebotenen
Dienstleistungen ist unter anderem, dass die an die Kundschaft gelieferten Chemikalien,
insbesondere Salz- und Schwefelsäuren, nach Gebrauch zurückgenommen werden.
Die zurückgenommenen Chemikalien werden zum einen Teil in einem vom Staatlichen
Umweltamt I2. immissionsschutzrechtlich genehmigten Lager der Klägerin
zwischengelagert und an Verwertungsbetriebe weitergeleitet und zum anderen Teil
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nach der Rücknahme vom Kunden unmittelbar mit Tankwagen den einzelnen
Verwertungsbetrieben zugeführt.
Die Klägerin beantragte insoweit bei der Beklagten mit Schreiben vom 1. Februar 1996
im Hinblick auf die von ihr an die Kunden gelieferten und freiwillig zurückgenommenen
Stoffe die Erteilung einer Befreiung vom obligatorischen Nachweisverfahren über die
Beseitigung bzw. Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen. In der
Folgezeit konkretisierte die Klägerin gegenüber der Beklagten durch verschiedene
Entsorgungsnachweise und entsprechende Annahmeerklärungen der jeweiligen
Abfallentsorgungsbetriebe die zu entsorgenden bzw. zu verwertenden Stoffe sowie die
einzelnen Entsorgungswege.
3
Mit Bescheid vom 15. Juli 1997 befreite die Beklagte die Erzeuger der von der Klägerin
vertriebenen und zurückzunehmenden - im Einzelnen näher bestimmten - Abfälle von
den Nachweispflichten über die Beseitigung bzw. Verwertung von besonders
überwachungsbedürftigen Abfällen. Ferner wurden die Beförderer der im Rahmen der
freiwilligen Rücknahme eingesammelten Abfälle von der Transportgenehmigungspflicht
befreit und die Besitzer der von der Klägerin vertriebenen und freiwillig
zurückgenommenen Abfälle wurden von der Pflicht zur Führung eines Begleitscheines
befreit. Diese Befreiungen wurden von der Beklagten bis zum 31. Juli 2002 befristet.
Nach Maßgabe der Ziff. 2 des Bescheides ergingen die vorbeschriebenen Befreiungen
unter dem Vorbehalt, dass sie jederzeit widerrufen, geändert oder mit weiteren Auflagen
versehen werden können, wenn dies zur Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen oder
zur Sicherung einer geordneten Entsorgung geboten ist. Ferner wurden in dem
Bescheid u.a. folgende als Nebenbestimmungen bezeichnete Regelungen
aufgenommen:
4
"... 3.2 Sie oder der Beförderer haben gegenüber dem Abfallerzeuger die Übernahme
des Abfalls mittels eines Übernahmescheines nach § 18 NachwV zu quittieren. Das
Format der Übernahmescheine kann auf DIN A 4 vergrößert werden, um zusätzliche
Informationen aufzunehmen.
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3.3 Die Rücknahme der o.g. Abfälle ist vierteljährlich durch eine an die Knoten- stelle
der Länder übersandte Mengenmeldung über die zurückgenommenen Abfälle
aufgeschlüsselt pro Bundesland nachzuweisen. Darin sind die zurückgenommenen
Mengen je Abfallerzeuger unter Angabe des Abfallschlüssels und des Abfallent- sorgers
sowie der Übernahmescheinnummer länderspezifisch aufzuführen.
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3.4 Die von Ihnen beschriebenen Entsorgungswege der Abfälle sind einzuhalten. Die
aufgezeigten Entsorgungswege sind Bestandteil dieses Bescheides. Diesbezügliche
Änderungen bedürfen meiner Genehmigung. ... 3.6 Weitere bzw. andere
Entsorgungswege zu Drittentsorgern dürfen nur nach Ein- holung des
Entsorgungsnachweises - soweit nach der NachwV vorgeschrieben - beschritten
werden. Diese sind mir vorzulegen. ..."
7
In der Begründung (Ziff. 4) zu der als Nebenbestimmung Ziff. 3.3 bezeichneten
Regelung wurde seitens der Beklagten in dem Bescheid ausgeführt, dass hierdurch die
sonst erforderliche Führung eines Begleitscheines nach § 20 NachwV
(Sammelentsorgung) ersetzt werde. Bei der Führung ergäbe sich faktisch keine
Erleichterung für die Abfallbesitzer bei der Verbleibekontrolle. Deshalb sei das
öffentlich-rechtliche Interesse der Erzeugerbehörden an gesicherten zeitnahen Angaben
8
zu den anfallenden Abfällen gegen den gesetzlichen Anspruch der Befreiung von
Nachweispflichten abgewogen worden.
Mit Schreiben vom 19. November 1997 teilte die Beklagte der Klägerin noch einmal ihre
Rechtsauffassung zur Auflage 3.3 im Bescheid vom 15. Juli 1997 mit und führte hierzu
folgendes aus:
9
"...Die Firma D. G. X. kann mit Übernahmeschein dem Abfall(erst)- erzeuger den
Verbleib der freiwillig zurückgenommenen Abfälle bestätigen. Beim direk- ten Transport
vom Abfall(erst)erzeuger zur Entsorgungsanlage ersetzt die gem. Auflage 3.3 meines
Bescheides geforderte vierteljährliche Mengenmeldung die Führung des Be-
gleitscheines.
10
Meine Intention ist eindeutig der Begründung meines Bescheides vom 15.07.1997
entnehmbar. (...) Selbstverständlich ist damit von mir keine Regelung zur Führung der
Nachweisbücher bei den Entsorgern getroffen worden. ..."
11
In der Folgezeit ist der Bescheid vom 15. Juli 1997 durch einen "1. Änderungsbescheid"
vom 7. Oktober 1997 dahingehend abgeändert worden, dass Abfälle mit der
Abfallschlüsselnummer 13 05 02 (= Schlämme aus Öl/Wasserabscheidern) von der
Befreiung ausgenommen wurden. Ferner hat die Klägerin gegenüber der Beklagten in
der Folgezeit weitere Entsorgungswege unter Angabe der spezifischen Abfallart und
dem jeweiligen Entsorgungsunternehmen angezeigt, für die seitens der Beklagten durch
Bescheide vom 22. Dezember 1997, 13. Januar 1998, 24. März 1998, 14. Mai 1998, 19.
April 1999 und 23. November 1999 jeweils eine entsprechende Befreiung von den
Nachweispflichten erteilt wurde, wobei in den Bescheiden jeweils darauf hingewiesen
wurde, dass im Übrigen die Regelungen im Bescheid vom 15. Juli 1997 unverändert
fortgelten. Mit Schreiben vom 2. Februar 2000 hat die Klägerin die Beklagte unter
Vorlage eines Entsorgungsnachweises für besonders überwachungsbedürftige Abfälle
zur Verwertung - hier saure Beizlösung mit der Abfallschlüsselnummer 11 01 05 - und
einer entsprechenden Annahmeerklärung für Nachweise gebeten, auch die chemisch-
physikalische Behandlungsanlage der Firma J. GmbH in I1. als neue Entladestelle im
Rahmen der freiwilligen Rücknahme aufzunehmen. Vom Ablauf her sollen die von der
Klägerin vom Kunden freiwillig zurückgenommenen Abfälle von dort aus mit Tankwagen
unmittelbar - also ohne Zwischenlagerung - der chemisch-physikalischen
Behandlungsanlage der Firma J. GmbH zugeführt werden.
12
Daraufhin erließ die Beklagte an die Klägerin einen Bescheid vom 7. Februar 2000, in
dem sie die Erzeuger/Besitzer des aus dem Gebrauch der Produkte der Klägerin
stammenden Abfalls - hier saure Beizlösung mit der Abfallschlüsselnummer 11 01 05 -
für den Entsorgungsweg zur chemisch-physikalischen Behandlungsanlage der Firma J.
GmbH von den Nachweispflichten über die Beseitigung bzw. Verwertung von
besonders überwachungsbedürftigen Abfällen befreite. Ferner wurden diese von der
Pflicht zur Führung eines Begleitscheines befreit. Die Befreiung wurde befristet bis zum
31. Januar 2005. Darüber hinaus wurden in dem Bescheid u.a. folgende als
Nebenbestimmungen bezeichnete Regelungen getroffen:
13
"... IV.4 Sie haben gegenüber dem Abfallerzeuger die Übernahme des Abfalls mittels
eines Übernahmescheines nach § 18 NachwV zu quittieren. Der Übernahmeschein
kann auf DIN A 4 vergrößert werden, so dass neben den vorgesehenen Angaben
spezifische Informationen Ihrerseits abgedruckt werden können. ...
14
IV.5 Hinsichtlich der abschließenden Entsorgung der Abfälle nach erfolgter Rücknahme
sind die Begleitscheine entsprechend §§ 15 ff. NachwV wie folgt auszufüllen:
15
Im Begleitschein sind
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- im Feld "Erzeuger" der Name und Anschrift des Herstellers/Vertreibers und die
gesonderte Erzeugernummer für die freiwillige Rücknahme, - im Feld "Beförderer"
Name, Anschrift und Beförderernummer des Beförderes - im Feld "Entsorger" Name,
Anschrift und Entsorgernummer des Abfallentsorgers und - im Feld "Frei für Vermerke"
der Hinweis auf die freiwillige Rücknahme gem. § 25 KrW-/AbfG
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einzutragen.
18
IV.6 Übernahmescheine und Begleitscheine sind gem. § 27 NachwV in das
Nachweisbuch zu übernehmen.
19
IV.7 Zweimal jährlich jeweils zum 31. Juli für das 1. Halbjahr und zum 31. Januar für das
vergangene 2. Halbjahr des Vorjahres ist in den in der Anlage 1 aufge- führten
Knotenstellen der Bundesländer eine Aufstellung der in den jeweiligen Ländern
zurückgenommenen Abfälle zu übersenden. Darin sind die pro Bundesland
zurückgenommenen Mengen, Ihre Erzeugernummer für die freiwillige Rücknahme und
die Entsorgernummer der Entsorgungsanlage sowie Datum und Aktenzeichen Ihres
Freistellungsbescheides aufzuführen. Die Erzeuger- nummer Ihres Unternehmens für
die freiwillig zurückgenommenen Abfälle erhalten sie bei der zuständigen Unteren
Abfallwirtschaftsbehörde. ..."
20
Hinsichtlich der als Nebenbestimmungen bezeichneten Regelungen führte die Beklagte
u.a. unter VI. des Bescheides zur Begründung folgendes aus: Hierdurch werde ein
einheitliches und normiertes Vorgehen gewährleistet. Der Übernahmeschein diene als
Beleg für die Rücknahme der Abfälle durch Hersteller/Vertreiber vom "zurückgebenden
Konsumenten" sowie der Entsorgungsnachweis/Begleitschein für die weitere
Verwertung oder Beseitigung des zurückgenommenen Abfalls. Im Übrigen sei durch
dieses Verfahren sichergestellt, dass die zur Nachweisbuchführung verpflichteten
Betreiber der Abfallentsorgungsanlage den Begleitschein als Beleg in ihr
Nachweisbuch aufnehmen könnten.
21
Mit Schreiben vom 10. Februar 2000 legte die Klägerin bezüglich der als
Nebenbestimmungen bezeichneten Regelungen zu IV.5 sowie VI. Widerspruch ein. Zur
Begründung führte sie aus: Schon aus dem Schreiben der Beklagten vom 19. November
1997 ergebe sich, dass sie zur Führung eines Begleitscheines bei der Entladestelle
nicht verpflichtet sei. Außerdem solle § 25 KrW-/AbfG eine Erleichterung und nicht eine
zusätzliche Belastung sein, um weitere zusätzliche Papiere zu erstellen. Gerade die
vierteljährlichen Mengenmeldungen an die Knotenstellen würden den Begleitschein
ersetzen. Außerdem seien in den letzten 2 Jahren die Übernahmescheine zusammen
ausgearbeitet worden, so dass die Schiene vom Erzeuger bis zum Verwerter bzw.
Beseitiger in der Nachweisführung geschlossen sei.
22
Die Beklagte wies diesen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27. April
2000, der Klägerin zugestellt am 2. Mai 2000, zurück und führte zur Begründung im
Wesentlichen folgendes aus: Die im Bescheid aufgenommenen Nebenbestimmungen
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seien ein wesentlicher Bestandteil der Entscheidung, da durch sie der Tatsache
Rechnung getragen werde, dass landesweit ein einheitliches und normiertes Verfahren
gewährleistet sei. Eine Änderung dieser Nebenbestimmungen würde somit die
Verbleibkontrolle im Rahmen der Nachweisführung verändern, da es in seinen
wesentlichen Bestandteilen berührt würde. Daher sei der Widerspruch als Rechtsbehelf
gegen den gesamten Bescheid zu werten. Auch im Falle eines Nachweises in anderer
geeigneter Weise müsse der Entsorgungsvorgang auf dem gesamten Weg vom
Erzeuger über den Zurücknehmenden bis zum Entsorger nachvollziehbar und
überwachbar bleiben. Insoweit seien nur der Übernahmeschein als Beleg für die
Rücknahme der Abfälle durch den Hersteller/Vertreiber vom "zurückgebenden
Konsumenten" und der Entsorgungsnachweis sowie der Begleitschein für die weitere
Verwertung oder Beseitigung des Abfalles als Nachweis in anderer Weise anzusehen.
Die Befreiungen von den Nachweispflichten könnten daher nur für das Verhältnis
Besitzer/Erzeuger und Hersteller/Vertreiber nicht aber für die weitere Entsorgung der
Abfälle gelten. Nur durch das vorliegend bestimmte Verfahren sei sichergestellt, dass
die zur Nachweisführung verpflichteten Betreiber der Abfallentsorgungsanlage den
Begleitschein als Beleg in ihr Nachweisbuch aufnehmen können. Im Hinblick auf das
Schreiben vom 19. November 1997 habe sich die herrschende Rechtsauffassung zur
Nachweisführung bei der freiwilligen Rücknahme von Abfällen dahingehend geändert,
dass nunmehr das vorliegend angewandte Verfahren zur Nachweisführung zumindest
bei anstehenden Entscheidungen Anwendung finde. Zwischenzeitlich liege der Entwurf
einer vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vor. Hierdurch soll durch
behördeninterne Absprachen in Nordrhein-Westfalen ein landesweit vereinheitlichtes
Verfahren gewährleistet werden, auch um dem Gleichbehandlungsgrundsatz gerecht zu
werden. Zwar würden derartige Verwaltungsvorschriften kein Gesetz im formellen Sinne
darstellen. Es könne jedoch nicht angehen, dass ein Hersteller/Vertreiber gegenüber
den anderen bevorteilt oder benachteiligt werde. Die Entscheidung im Bescheid vom
15. Juli 1997 habe sich noch auf eine andere Rechtslage gestützt. Aufgrund der
geänderten Rechtslage sei die damalige Entscheidung noch einmal zu überprüfen und
bei Bedarf abzuändern gewesen. Dies sei mit Bescheid vom 7. Februar 2000
geschehen. Zudem sei die vierteljährliche Mengenmeldung an die Knotenstellen durch
Ziff. IV.7 der Nebenbestimmungen ersetzt worden, wonach nur noch zweimal jährlich
eine derartige Mitteilung zu erfolgen habe. Diese Bestimmung ersetze aber nicht den
Begleitschein.
Am 2. Juni 2000 hat die Klägerin die vorliegende Klage bei dem Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen erhoben.
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Mit Beschluss vom 30. August 2000 erklärte sich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht
Arnsberg.
25
Zur Begründung der Klage führt die Klägerin folgendes aus: Nach dem Bescheid der
Beklagten vom 15. Juli 1997 hätte sie nach Nr. 3.2 lediglich gegenüber dem
Abfallerzeuger die Übernahme des Abfalles mittels eines Übernahmescheines zu
quittieren und nach Nr. 3.3 die Rücknahme der Abfälle vierteljährlich durch eine
Mengenmeldung über die zurückgenommenen Abfälle aufgeschlüsselt pro Bundesland
an die jeweiligen Knotenstellen der Länder nachzuweisen. Durch den streitbefangenen
Bescheid sei nunmehr erstmalig die Führung eines Begleitscheines zwischen der
Klägerin und dem Betreiber der Entsorgungsanlage angeordnet worden. Die
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Durchführung der von ihr praktizierten freiwilligen Rücknahme der in Verkehr
gebrachten Chemikalien erfolge indes auf der Grundlage des bestandskräftigen
Bescheides vom 15. Juli 1997. Entsprechend der in diesem Bescheid enthaltenen
Nebenbestimmung Nr. 3.4 seien ihr zwischenzeitlich 11 weitere Entsorgungswege
genehmigt worden. Entsprechend dieser Regelung habe sie auch die Aufnahme des
weiteren Entsorgungsweges zur chemisch- physikalischen Behandlungsanlage der
Firma J. beantragt. Dies habe die Beklagte zum Anlass genommen, einen vollständig
neuen Bescheid zu erlassen. Hierbei handele es sich um einen Teil-Widerruf des
bestandskräftigen Bescheides vom 15. Juli 1997, der weder zur Erfüllung der
gesetzlichen Voraussetzungen noch zur Sicherung einer geordneten Entsorgung
geboten sei. Die freiwillige Rücknahme der von ihr in Verkehr gebrachten Chemikalien
sei bereits vor Erlass des Bescheides vom 15. Juli 1997 ohne Beanstandungen
durchgeführt worden. Auch auf der Grundlage des Bescheides vom 15. Juli 1997 sei
durch die von ihr durchgeführte freiwillige Rücknahme eine ordnungsgemäße
Entsorgung gewährleistet. Anhaltspunkte, die darauf hindeuteten, dass die Sicherung
einer geordneten Entsorgung notwendig sei, würden sich weder aus der Begründung
des streitgegenständlichen Bescheides noch des Widerspruchsbescheides ergeben.
Auch die Anlage der Firma J. könne nicht der Anlass dafür sein, dass nunmehr ein
anderes Nachweisverfahren zwischen der Klägerin und dem Betreiber der Anlage zur
Anwendung kommen solle, zumal dieses bereits mit Erfolg zwischen der Klägerin und
den Betreibern von 30 anderen Anlagen seit mehreren Jahren durchgeführt werde.
Insbesondere handele es sich bei der Anlage der Firma J. um einen zertifizierten
Entsorgungsfachbetrieb. Nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG sei das Ermessen
der Behörde aufgrund der "Soll"-Bestimmung eingeschränkt. Eine positive
Entscheidung für den Hersteller und Vertreiber stelle insoweit die Regel dar. Die
Nachweisführung sei in "anderer Weise" vorliegend durch die angeordnete
vierteljährliche Mengenmeldung erbracht. Hierauf habe die Beklagte zutreffend in ihrem
Bescheid vom 15. Juli 1997 und den Schreiben vom 19. Februar und 19. November
1997 hingewiesen. Darüber hinaus werde von ihr der Übernahmeschein, der lediglich
im Verhältnis zwischen dem Abfall(erst)erzeuger und dem Hersteller/Vertreiber zu
führen sei, in dreifacher Ausfertigung geführt, so dass eine Durchschrift des
Übernahmescheines beim Betreiber der Entsorgungsanlage verbleiben könne. Die
Führung des Übernahmescheines in dreifacher Ausfertigung sei auch zwischen ihr und
der Beklagten abgestimmt worden. Schließlich habe eine Musterverwaltungsvorschrift
keinerlei Bindungswirkung, da sie derzeit noch nicht in Nordrhein-Westfalen eingeführt
worden sei. Ferner werde durch die vorliegende Regelung der Sinn und Zweck des § 25
Abs. 2 KrW-/AbfG verkannt. Mit der freiwilligen Rücknahme solle gerade eine
Privilegierung und mithin eine Herabsetzung der Anforderungen an die
Nachweisführung erreicht werden. Würde in dem Verhältnis Hersteller/Vertreiber und
Betreiber der Entsorgungsanlage das vollständige Nachweisverfahren der Vorab- und
Verbleibskontrolle (Entsorgungsnachweis und Begleitschein) Anwendung finden,
ergäbe sich für die freiwillig zurücknehmenden Hersteller und Vertreiber kein Vorteil. Im
Übrigen könnten sich wesentliche verfahrensrechtliche Erleichterungen in der
Nachweisführung ohnehin nur noch im Bereich der Verbleibekontrolle ergeben. Mit der
Führung eines Entsorgungsnachweises im Verhältnis zu dem Betreiber der
Entsorgungsanlage ergebe sich jedoch keine verfahrensrechtliche Erleichterung.
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27. April 2000 aufzuheben und die Beklagte zu
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verpflichten, über ihren Antrag vom 2. Februar 2000 auf Erteilung einer Befreiung von
den Nachweispflichten nach den §§ 43 und 46 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes betreffend die Beseitigung bzw. Verwertung der frei- willig von ihr
zurückgenommenen Abfallart "Saure Beizlösung" mit der Abfallschlüsselnummer 11 01
05 in der chemisch-physikalischen Behandlungsanlage der Firma J. GmbH in I1. unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung ihres Antrages bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide und
führt darüber hinaus folgendes aus: Bei dem streitbefangenen Bescheid handele es sich
um einen Neubescheid, der ausschließlich den Entsorgungsweg zur Firma J. regele.
Alle übrigen, bisher erteilten Bescheide seien unverändert. Die Klägerin sei zudem
telefonisch darauf hingewiesen worden, dass der Antrag vom 2. Februar 2000 als
Neuantrag zu werten sei. Nachdem von der Landesarbeitsgemeinschaft Abfall eine
Musterverwaltungsvorschrift zur Nachweisführung vorgelegt worden sei, habe es am
24./25. August 1998 zwischen dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen, den Bezirksregierungen, dem Landesumweltamt
und dem Landesoberbergamt eine gemeinsame Dienstbesprechung gegeben. Nach
weiteren Besprechungen sei Ende 1999 der Entwurf einer vorläufigen
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Regelungen zum Abfallnachweis vorgelegt
worden. Seit diesem Zeitpunkt seien auch mit Abstimmung der anderen
Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen aus Gründen der Gleichbehandlung diese
Regelungen zur Nachweisführung bei der freiwilligen Rücknahme herangezogen
worden. Für die Klägerin bedeute dies in Bezug auf die Firma J. , dass das
Nachweisverfahren im Rahmen der Verbleibskontrolle geringfügig aufwendiger werde.
In den bisherigen Fällen habe es ausgereicht, dass zwischen Erzeuger, der Klägerin
und dem Entsorger ein Übernahmeschein geführt worden sei. Die Befreiung von der
Nachweispflicht gelte aber nur im Verhältnis zwischen Konsument/Rücknehmer, nicht
jedoch auch für die weitere Entsorgung, so dass für diesen Weg nun ein Begleitschein
geführt werden müsse. Insgesamt bleibe es aber dabei, dass für den Abfallerzeuger
Erleichterungen und Anreize i.S.d. § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG geschaffen würden. Wenn
sich die Klägerin nur um ein Verfahren nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG bemühe statt um ein
Nachweisverfahren im Grundverfahren gemäß § 3 ff. NachwV, müsse sie sich den damit
verbundenen Mehraufwand selbst zurechnen lassen. Im Grundverfahren wäre der
Entsorgungsnachweis vom Abfallerzeuger, nicht Hersteller/Vertreiber zu erstellen, eine
Annahmeerklärung beim Entsorger einzuholen und je nachdem, ob eine Freistellung
nach § 13 NachwV vorliegt, der für den Entsorger zuständigen Behörde vorzulegen. Im
Zuge der Verbleibskontrolle wäre der dann erforderliche Begleitschein vom Erzeuger zu
verwenden und ferner vom Einsammler, Beförderer und Entsorger auszufüllen, so dass
die Klägerin in diesem Verfahren allenfalls als Beförderer im Nachweisverfahren
eingebunden wäre und einen erheblich geringeren formellen Aufwand zu erledigen
hätte.
31
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
32
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
33
Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet.
34
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten - entsprechend dem von ihr in der
mündlichen Verhandlung konkretisierten Klageantrag - ein Anspruch auf
ermessenfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrages vom 2. Februar 2000 unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu, da der Bescheid der Beklagten vom
7. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2000
rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Eine konkrete Verpflichtung
der Beklagten zur Erteilung der von der Klägerin begehrten Befreiung von den
Nachweispflichten kann im vorliegenden Fall vom Gericht nicht ausgesprochen werden,
da insoweit die erforderliche Spruchreife noch nicht gegeben ist und auch vom Gericht
wegen der der Behörde zugewiesenen Ermessensentscheidung nicht hergestellt
werden kann (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
35
Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin beantragte Befreiung von den
Nachweispflichten der §§ 43 und 46 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-
/AbfG) ist § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG.
36
Nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG haben Hersteller und Vertreiber, die
Abfälle zur Beseitigung, überwachungs- oder besonders überwachungsbedürftige
Abfälle zur Verwertung freiwillig zurücknehmen, dies der zuständigen Behörde
anzuzeigen. Die für die Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde soll von
Verpflichtungen nach § 49 KrW-/AbfG sowie Nachweispflichten nach den §§ 43 und 46
KrW-/AbfG Befreiungen erteilen, soweit durch die freiwillige Rücknahme die Ziele der
Kreislaufwirtschaft nach den §§ 4 und 5 KrW-/AbfG gefördert werden und die
ordnungsgemäße Verwertung und Beseitigung der zurückgenommenen Abfälle in
anderer geeigneter Weise nachgewiesen wird.
37
Im vorliegenden Fall ist die Beklagte die für die Entgegennahme einer derartigen
Anzeige und Erteilung einer entsprechenden Befreiung nach § 63 KrW-/AbfG i.V.m. §§
34 Abs. 1, 38 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und Ziff. 30.1.13 der
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen
Umweltschutzes (ZustVOU) zuständige Behörde.
38
Ein Vertreiber i.S.d. § 25 KrW-/AbfG ist in Anlehnung an die Regelung in § 3 Abs. 8 der
Verpackungsverordnung (VerpackV) - das KrW-/AbfG selbst definiert diesen Begriff
nicht -, wer Erzeugnisse i.S.d. KrW-/AbfG in Verkehr bringt, gleichgültig auf welcher
Handelsstufe.
39
Vgl. Versteyl in: Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirt- schafts- und Abfallgesetz,
Kommentar, München 1998, § 24 Rdnr. 20.
40
Hiervon ausgehend ist die Klägerin Vertreiber i.S.d. Regelung, da sie einen Handel mit
Säuren und Laugen als entsprechend klassifizierte Abfälle nach § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG
betreibt und diese durch die Lieferung an Dritte in den Verkehr bringt.
41
Bei der im vorliegenden Fall gegenständlichen "sauren Beizlösung" mit der
Abfallschlüsselnummer 11 01 05 handelt es sich nach Maßgabe der Anlage 1 zu § 1
Abs. 1 der Bestimmungsverordnung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
42
(BestbüAbfV) um einen besonders überwachungsbedürftigen Abfall i.S.d. § 25 Abs. 2
Satz 1 KrW-/AbfG, dessen freiwillige Rücknahme die Klägerin mit Schreiben vom 2.
Februar 2000 gegenüber der Beklagen angezeigt hat und der über den
Entsorgungsweg zur Firma J. GmbH gemäß dem Entsorgungsnachweis vom 10. Januar
2000, der beigefügten Deklarationsanalyse und der Annahmeerklärung vom 19. Januar
2000 dort weiter verwertet werden soll.
Die Beklagte ist insoweit in dem streitbefangenen Bescheid in nicht zu beanstandender
Weise selbst davon ausgegangen, dass durch die freiwillige Rücknahme der sauren
Beizlösung durch die Klägerin die Ziele der Kreislaufwirtschaft nach den §§ 4 und 5
KrW-/AbfG gefördert werden. Anhaltspunkte, die dem entgegenstehen könnten,
bestehen nicht, zumal die Verwertung dieser Stoffe bei der Firma J. GmbH - die auch ein
nach § 52 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
anerkannter Entsorgungsfachbetrieb ist - jedenfalls dazu beiträgt, die Verwertungsquote
dieses Abfalls zu erhöhen.
43
Nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG muss die ordnungsgemäße
Verwertung oder Beseitigung der zurückgenommenen Abfälle zudem in "anderer
geeigneter Weise" nachgewiesen sein.
44
Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung
zunächst ausgehend von dem regulär vorgesehenen und mithin vom Gesetzgeber als
"geeignet" angesehenen Nachweisverfahren - mit den insoweit im Rahmen der
Vorabkontrolle zu erbringenden Entsorgungsnachweisen und der Führung des
Begleitscheins als dem Überwachungsinstrument der Verbleibkontrolle sowie der
Führung von Nachweisbüchern - gemäß den §§ 46 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 Satz 1, 42
Abs. 1 u. 2, § 48 KrW-/AbfG i.V.m. den §§ 3 ff., 15 ff., 27 ff. der Nachweisverordnung
(NachwV) und im weiteren von der im einzelnen Fall zurückgenommenen Abfallart,
deren Eigenschaften, insbesondere deren Gefährdungspotential und dem geplanten
Entsorgungsweg abhängig ist.
45
Hiervon ausgehend hat die Beklagte gegenüber der Klägerin zunächst in ihrem
bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 15. Juli 1997 - auch im Hinblick auf die hier
in Rede stehende Abfallart "saure Beizlösung" - festgelegt, dass die hierin unter Ziff. 3.3
als Nebenbestimmung getroffene Regelung, wonach die Rücknahme der Abfälle
vierteljährlich durch eine an die Knotenstelle der Länder übersandte Mengenmeldung
über die zurückgenommenen Abfälle aufgeschlüsselt pro Bundesland nachzuweisen
sind und die zurückgenommenen Mengen je Abfallerzeuger unter Angabe des
Abfallschlüssels und des Abfallentsorgers sowie der Übernahmescheinummern
länderspezifisch aufzuführen sind, einen entsprechenden Nachweis in "anderer
geeigneter Weise" darstellt. Ausdrücklich hat die Beklagte insoweit zur Begründung
unter Ziff. 4 dieses Bescheides ausgeführt:
46
"...Die Regelung der Nebenbestimmung 3.3 ersetzt die sonst erforderliche Füh- rung
eines Begleitscheines nach § 20 NachwV (Sammelentsorgung), in dem die
Übernahmescheinnummern aufzuführen wären. Bei der Führung von Begleitscheinen
ergäbe sich faktisch keine Erleichterung für die Abfallbesitzer bei der Ver-
bleibskontrolle. Deshalb habe ich das öffentlich-rechtliche Interesse der Er-
zeugerbehörden an gesicherten zeitnahen Angaben zu den anfallenden Abfällen
abgewogen gegen den gesetzlichen Anspruch der Befreiung von Nachweispflichten. ..."
47
Auch mit dem als schriftliche Zusicherung i.S.d. § 38 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetz zu qualifizierenden Schreiben vom 19. November 1997
bestätigte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass beim direkten Transport vom
Abfall(erst)erzeuger zur Entsorgungsanlage die in Auflage 3.3 des Bescheides vom 15.
Juli 1997 geforderte vierteljährliche Mengenmeldung die Führung des Begleitscheins
ersetzt.
48
In der Folgezeit hat die Beklagte diese "Grund"-Regelung im Bescheid vom 15. Juli
1997 zum Anlass genommen, nicht für jeden von der Klägerin neu beantragten
Entsorgungsweg einen regelungsumfassenden Neubescheid zu erlassen, sondern
erließ so genannte Änderungsbescheide in denen der neue (weitere) Entsorgungsweg
und die Abfallart aufgenommen wurden und bestimmte im Übrigen, dass die
Regelungen des bis zum 31. Juli 2002 befristeten Bescheides vom 15. Juli 1997
unverändert fortgelten.
49
Soweit die Beklagte mit dem streitbefangenen Bescheid vom 7. Februar 2000 nunmehr
ihre bisherige Verwaltungspraxis gegenüber der Klägerin geändert hat und in den als
Nebenbestimmungen bezeichneten Regelungen bestimmt hat, dass für den Nachweis
der Entsorgung auf dem Entsorgungsweg zur Firma J. GmbH - anders als in den
Parallelverfahren - nunmehr nicht mehr die vierteljährliche Mengenmeldung als
Nachweis in anderer geeigneter Weise ausreicht, sondern gemäß Ziff. IV.5 und IV.6 von
der Klägerin entsprechend den §§ 15 ff. NachwV ein Begleitschein zu führen und in ein
Nachweisbuch zu übernehmen ist, findet dies - unabhängig von der Frage, ob es sich
hierbei um einen Teil- widerruf der ohnehin nur noch bis zum 31. Juli 2002 geltenden
Regelung im Bescheid vom 15. Juli 1997 handelt, der im Übrigen nach Ziff. 2 dieses
Bescheides nur möglich wäre, wenn dies zur Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen
oder zur Sicherung einer geordneten Entsorgung geboten ist - jedenfalls schon keine
gesetzliche Grundlage.
50
Insbesondere findet sich für die von der Beklagten sowohl im Widerspruchsbescheid als
auch im gerichtlichen Verfahren geäußerte Rechtsansicht, dass die Regelung des § 25
Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG nur in der Relation zwischen dem Vertreiber zum
"zurückgebenden" Konsumenten und nicht auch im Verhältnis zwischen dem Vertreiber
und dem Entsorgungsunternehmen Anwendung findet, im Gesetz keine Stütze.
51
Bereits dem Wortlaut nach bezieht sich die Vorschrift des § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG in Satz
1 zum einen auf das "zurücknehmen" als Vorgang, zum anderen in Satz 2 aber auch auf
den Nachweis für eine ordnungsgemäße "Verwertung und Beseitigung". Hieraus ist
ersichtlich, dass der Regelungsgehalt der Vorschrift sich nicht nur auf die Rücknahme
der Abfälle von dem jeweiligen Konsumenten erschöpft, sondern auch den Weg zum
Entsorger umfasst, da es in dieser Relation gerade einer in "anderer geeigneten Weise"
tauglichen Nachweisführung bedarf. Dies wird auch durch die systematische Stellung
des § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG bestätigt. Zum einen steht die Vorschrift im Dritten Teil des
KrW-/AbfG mit der Überschrift Produktverantwortung. Nach Maßgabe des § 22 Abs. 2
Nr. 5 KrW-/AbfG umfasst die Produktverantwortung insbesondere die Rücknahme der
Erzeugnisse und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle sowie
deren nachfolgende Verwertung und Beseitigung. Die Rücknahme und die
nachfolgende Verwertung und Beseitigung wird mithin als Einheit im Rahmen der
Produktverantwortung angesehen und nicht noch weiter aufgesplittet. Zum anderen
ergibt sich die entsprechende gesetzgeberische Wertung auch aus dem
Regelungszusammenhang zu § 47 KrW- /AbfG. Danach werden bzw. sollen Erzeuger
52
und Besitzer von Abfällen gerade von dem obligatorischen Nachweisverfahren über die
Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen gemäß § 46 KrW-/AbfG
befreit werden, wenn die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung durch
Abfallbilanzen und Abfallwirtschaftskonzepte nachgewiesen wird. Die
Ausnahmeregelung umfasst insoweit Erzeuger oder Besitzer die sowohl in eigenen als
auch in Anlagen von Dritten die Verwertung vornehmen lassen, so dass auch diese
Regelung dafür spricht, dass sich die Erleichterung der Nachweispflicht gerade auch auf
das Verhältnis zwischen dem Vertreiber zum Entsorgungsunternehmen (allerdings nicht
für dieses selbst) erstrecken soll. Dies wird zudem gestützt durch den Verweis in § 25
Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG auf die Regelungen in den §§ 43 und 46 KrW-/AbfG. Denn
nach deren Abs. 1 Nr. 2 umfasst die obligatorische Nachweispflicht auch "jeden", der
besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung einsammelt oder
"befördert". § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter definiert in
diesem Zusammenhang das Befördern als den Vorgang der Ortsveränderung, die
Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der
Beförderung einschließlich der Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen, wobei im
vorliegenden Fall in besonderem Maße noch zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin
die Abfälle von den Konsumenten unmittelbar der chemisch-physikalischen
Behandlungsanlage der Firma J. GmbH zuführt. Auch der Umstand, dass der
Abfallentsorger weiterhin einen Entsorgungsnachweis bzw. Begleitschein führen muss,
spricht nicht dafür, dass dies auch für den Vertreiber als Transporteur zum Entsorger zu
gelten hat, denn für diesen Fall trifft gerade § 30 Abs. 1 Satz 1 NachwV eine
Sonderregelung. Denn danach hat derjenige, der Abfälle, für die er ein Nachweisbuch
führen muss, von einem anderen übernimmt, der hinsichtlich dieser Abfälle nicht zur
Führung eines Nachweisbuchs verpflichtet ist, auch dessen Namen und Anschrift auf
den für ihn bestimmten und auf den von ihm weiterzugebenden Ausfertigungen des
Begleitscheins anzugeben. Soweit sich die Beklagte im Hinblick auf die von ihr
vorgenommene gesetzliche Auslegung auf die Ergebnisniederschrift der gemeinsamen
Dienstbesprechung am 24./25. August 1998 - an dem auch das Ministerium für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen beteiligt war - zu
TOP 5.2 "Nachweisführung bei der freiwilligen Rücknahme" bezieht, ist indes
festzustellen, dass das Ministerium in dem "Entwurf" der vorläufigen
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Regelungen zum Abfallnachweis - IV A 6 -
116.6, IV A 2 - 851-33789 - (Stand: 14. Dezember 1999) auf Seite 92 (Ziff. 1.4.1.2) - bei
dem es sich im Übrigen ersichtlich um keine wirksame Rechtsvorschrift handelt - selbst
davon ausgeht, dass sich die
"...Möglichkeit zur Befreiung von Nachweispflichten ... auf den gesamten Weg der
zurückgenommenen Abfälle vom Erzeuger über den Zurücknehmenden bis zum
Entsorger..."
53
bezieht.
54
Bezieht sich mithin die Regelungsweite des § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG auch auf die
Relation zwischen dem zurücknehmenden Vertreiber und dem
Entsorgungsunternehmen ist - ausgehend vom Sinn und Zweck der Norm - deren
Regelungsumfang zu bestimmen.
55
Der Sinn und Zweck der Regelung in § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG besteht im Hinblick
auf den Regelungszusammenhang zu Satz 1 darin, den Hersteller und Vertreiber
gerade durch Privilegierungen hinsichtlich der ansonsten obligatorisch vorgesehenen
56
Nachweisführung zur Rücknahme von entsprechend klassifizierten Abfällen zu
motivieren. Dies setzt aber als Alternative zur obligatorischen Nachweisführung eine
Herabsetzung der Anforderungen an die Nachweisführung voraus und ist für den
Nachweispflichtigen nur dann interessant, wenn der Aufwand in einer Form erbracht
werden kann, die geringer ist, als diejenigen die im Rahmen der obligatorischen
Nachweispflichten der §§ 43 und 46 KrW-/AbfG erforderlich ist.
Vgl. I. in: Brandt/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,
Kommentar, Band II, Mün- chen, Stand: 1. August 2000, § 25 Rdnr. 37, 44-46; v. Lersner
in: Hösel/v. Lersner, Recht der Abfallbe- seitigung, Band 1, Berlin, Stand: August 2001,
§ 25 Abs. 2 KrW-/AbfG Rdnr. 41
57
Solche Alternativen lassen sich z.B. aus den Regelungen der §§ 44 Abs. 1, 47 Abs. 1
KrW-/AbfG ableiten, wonach etwa der Rücknehmende ein Abfallwirtschaftskonzept und
eine Abfallbilanz für die zurückgenommenen Abfälle erstellt bzw. die Angaben in seinen
nach den §§ 19, 20 KrW-/AbfG zu erstellenden oder ggf. auch freiwillig erstellten
Konzepten und Bilanzen aufnimmt.
58
Vgl. I. in: Brandt/Ruchay/Weidemann, aaO., Band II, § 25 KrW- /AbfG Rdnr. 46; Fluck,
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Kommentar, 1995, § 25 Rdnr. 126.
59
Daneben sind grundsätzlich auch andere Formen der Nachweisführung denkbar, z.B. in
Gestalt viertel- oder halbjährlicher Berichte oder Bilanzen - wie es die Beklagte im
Übrigen im Bescheid vom 15. Juli 1997 bestimmt und es zudem von der Klägerin mit
einer dritten Ausfertigung des Übernahmescheins auf der Nachweisschiene zum
Entsorger praktiziert hat -, wenn der Behörde die für die Verwertung oder Beseitigung
beim Rücknehmenden vorhandenen und eingesetzten Anlagen Dritter bestens bekannt
sind.
60
Vgl. Fluck, aaO., § 25 KrW-/AbfG Rdnr. 127.
61
Entscheidend bei all diesen Alternativen ist aber - ausgehend vom Sinn und Zweck der
Regelung -, dass einerseits zwar eine lückenlose Kontrolle über die angefallenen
Mengen und der Art des Abfalles je Abfallerzeuger sowie deren Verbleib durchweg
gewährleistet sein muss, andererseits aber die Anforderungen an die Nachweisführung
geringer sind, als die Pflichten der Hersteller/Vertreiber im obligatorischen
Nachweisverfahren gemäß den §§ 49, 43 und 46 KrW-/AbfG.
62
Vgl. I. in: Brandt/Ruchay/Weidemann, aaO., Band II, § 25 KrW- /AbfG Rdnr. 44.
63
Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Klägerin als
Vertreiber, die besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung wieder
freiwillig zurücknimmt, nach § 49 Abs. 3 KrW-/AbfG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 der
Transportgenehmigungsverordnung (TgV) ohnehin keiner Transportgenehmigung
bedarf. Auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin im Verhältnis zu dem
"zurückgebenden" Konsumenten die Rücknahme der Abfälle mittels eines
Übernahmescheins zu quittieren hat, was zunächst zur Folge hat, dass zu Gunsten des
zurückgebenden "Konsumenten" im (ersten) Entsorgungsschritt die Pflicht zur
Erbringung von Entsorgungsnachweisen/vereinfachten Nachweisen bzw. von
Begleitscheinen entfällt, kann eine verfahrensrechtliche Privilegierung zu Gunsten der
Klägerin nur im Rahmen der Verbleibkontrolle - also im Verhältnis zum
64
Entsorgungsunternehmen - erfolgen, um überhaupt einen - dem Sinn und Zweck der
Regelung entsprechenden - Anreiz zur freiwilligen Rücknahme zu geben. Vor dem
Hintergrund, dass die Beklagte der Klägerin unter Ziff. IV.5 der als Nebenbestimmungen
bezeichneten Regelungen im Bescheid vom 7. Februar 2000 nunmehr aufgegeben hat,
im Verhältnis zu dem Entsorger - hier der Firma J. GmbH - einen Begleitschein
entsprechend den §§ 15 ff. NachwV zu führen und nach Ziff. IV.6 den Begleitschein in
das Nachweisbuch zu übernehmen hat, ist indes überhaupt keine verfahrensmäßige
Erleichterung der Klägerin gegeben, sondern sie selbst wird mit dem vollständigen
Nachweisprogramm des obligatorischen Nachweisverfahrens belegt. Dies läuft indes
dem Sinn und Zweck der Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG, nämlich für
Hersteller/Vertreiber gerade durch eine Deregulierung der Nachweispflichten einen
Anreiz für die freiwillige Rücknahme besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur
Verwertung zu schaffen, zuwider und stellt insoweit eine unverhältnismäßige
Anforderung an die Nachweispflicht der Klägerin bei der Übergabe der Abfälle an den -
immerhin im vorliegenden Fall auch zertifizierten - Entsorgungsunternehmer dar.
Nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG "soll" die zuständige Behörde die
Befreiung von den Pflichten nach §§ 49, 43 und 46 KrW-/AbfG erteilen. Der Beklagten
ist damit ein Entscheidungsermessen eingeräumt, das sie gemäß § 40 VwVfG
pflichtgemäß auszuüben hat. Die Formulierung "soll" macht insoweit zwar deutlich, dass
eine positive Entscheidung über den Antrag des Herstellers bzw. Vertreibers zwar die
Regel darstellt, wenn dem keine besonderen Gründe entgegenstehen. Indes bedarf es
hierzu in jedem Einzelfall einer eingehenden Ermessensentscheidung der Behörde. In
diesem Zusammenhang steht es ebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde,
die Entscheidung über die Befreiung mit Nebenbestimmungen zu versehen, die dazu
dienen, den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwertung und Beseitigung der
zurückgenommenen Abfälle bzw. die ordnungsge- mäße Verwertung und Beseitigung
selbst sicherzustellen.
65
Das Gericht kann indes nach Maßgabe des § 114 VwGO diese
Ermessensentscheidung nur dahingehend überprüfen, ob die Beklagte die gesetzlichen
Grenzen des Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem
Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, es kann aber
nicht seine Ermessensentscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der
Behörde setzen und insoweit die Spruchreife selbst herstellen. Dies gilt insbesondere
vor dem Hintergrund, dass zum einen kein individueller Rechtsanspruch auf Erteilung
einer Befreiung gegeben ist, da die Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG - wie
die Regelungen der Produktverantwortung insgesamt - allein dem öffentlichen Interesse
an der Verfolgung der Ziele der Kreislaufwirtschaft dient.
66
Vgl. hierzu auch: I. in: Brandt/Ruchay/Weidemann, aaO., § 25 KrW-/AbfG Rdnr. 47, 48; v.
Lersner in: Hösel/v. Lersner, aaO., § 25 KrW-/AbfG Rdnr. 42
67
Zum anderen besteht im vorliegenden Fall keine Ermessenreduktion dahingehend,
dass nur die Erteilung der von der Klägerin begehrten Befreiung unter Aufhebung der
streitbefangenen Nebenbestimmungen in Betracht kommt, da es möglich ist und im
Ermessen der Beklagten steht, die Entscheidung mit anderen - dem Sinn und Zweck der
Regelung - jedenfalls tragenden Nebenbestimmungen zu versehen.
68
Im Hinblick darauf, dass eine Spruchreife der Sache nicht gegeben ist und diese
aufgrund der Ermessensentscheidung der Beklagten auch von dem Gericht selbst nicht
69
herbeigeführt werden kann, war die Beklagte unter Aufhebung des streitbefangenen
Bescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheides gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2
VwGO zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 5 VwGO. Der Beklagten
waren gemäß § 155 Abs. 5 VwGO,
70
hierbei handelt es sich um eine Spezialregelung zu § 17 b Abs. 2 Satz 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes, vgl. Ehlers in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Ver-
waltungsgerichtsordnung, Kommentar, Band I, München, Stand: Januar 2001, § 41
VwGO, § 17 B GVG Rdnr. 10; Ortloff in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Band II, § 83
Rdnr. 22,
71
auch die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten des
Verfahrens aufzuerlegen, da sie die Klageerhebung vor dem örtlich unzuständigen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung
veranlasst und mithin verschuldet hat.
72
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in
Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung:
73
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die
Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das
angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe aus denen die Berufung
zuzulassen ist, darzulegen.
74
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag
stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als
Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der
Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich
auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie
Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
75
Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
76
T. I. L.
77
B e s c h l u s s
78
Ferner hat die Kammer b e s c h l o s s e n:
79
Der Streitwert wird auf DM festgesetzt.
80
G r ü n d e:
81
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.
82
Mangels anderer genügender Anhaltspunkte für eine konkrete wertmäßige Bezifferung
des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin hat die Kammer den Regelbetrag
zugrundegelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
83
Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1,
59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg)
Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das
beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
84
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird,
nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren
sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 100,00 DM nicht übersteigt.
85
Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
86
87