Urteil des VG Arnsberg vom 01.06.2006

VG Arnsberg: verfügung, kot, unterstand, aufschiebende wirkung, tierhaltung, kontrolle, futter, kuh, urin, vollziehung

Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 337/06
Datum:
01.06.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 337/06
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen
den Bescheid des Antragsgegners vom 31. März 2006 wird insoweit
angeordnet, als darin eine Ersatzvornahme angedroht wird.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt ¼ der Kosten des Verfahrens, die
Antragstellerin ¾.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
1
Der - sinngemäße - Antrag der Antragstellerin,
2
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung des
Antragsgegners vom 31. März 2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
3
hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
4
Soweit sich das Begehren der Antragstellerin auf die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung ihres Widerspruchs in Bezug auf die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen (AG VwGO NRW) kraft
Gesetzes sofort vollziehbaren Androhung der Ersatzvornahme richtet, fällt die gemäß §
80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin
aus. Die Zwangsmittelandrohung erweist sich bereits bei summarischer Prüfung als
voraussichtlich rechtswidrig. Die ausweislich der Begründung des Bescheides für den
Fall der Zuwiderhandlung gegen dessen Ziffer 2 beabsichtigte "Wegnahme der Tiere" -
bei der es sich ausweislich der Begründung der Ordnungsverfügung um eine
Ersatzvornahme handeln soll - wird einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten.
Eine Ersatzvornahme im Sinne der §§ 57, 59 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
5
für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ist ein zur Durchsetzung der in Ziffer 2
gegenüber der Antragstellerin getroffenen Anordnung, ihren Tierbestand "aufzulösen",
untunliches Zwangsmittel. Diese Verpflichtung zur Tierbestandsauflösung ist auf eine
unvertretbare Handlung gerichtet, nämlich auf die Aufgabe des Besitzes bzw. des
tatsächlichen Obhutverhältnisses zum Zwecke der Beendigung der Halter- und
Betreuerstellung. Taugliches Mittel zur Erzwingung einer solchen unvertretbaren
Handlung kann bei der vom Antragsgegner angenommenen Untauglichkeit der
Androhung eines Zwangsgeldes die Wegnahme der Tiere im Wege der Anwendung
unmittelbaren Zwangs im Sinne der §§ 57, 62 VwVG NRW sein, nicht aber die bereits
nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich auf vertretbare Handlungen gerichtete
Ersatzvornahme. Die dennoch erfolgte Androhung dieses Zwangsmittels ist somit
rechtswidrig.
Im Übrigen bleibt dem Antrag der Erfolg jedoch versagt.
6
Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den
Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Er hat sich
nicht auf eine den Gesetzeswortlaut lediglich wiederholende oder bloß formelhafte
Begründung beschränkt, sondern auf den Einzelfall bezogen das besondere Interesse
an der sofortigen Vollziehung hinreichend sinngemäß damit begründet, dass im Hinblick
auf die festgestellten eklatanten Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen die
weitere Haltung und Betreuung von Tieren durch die Antragstellerin zum Wohl der Tiere
nicht hingenommen werden könne und daher eine zeitliche Verzögerung durch die
Einlegung etwaiger Rechtsbehelfe im Interesse der Allgemeinheit nicht verantwortet
werden könne.
7
Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden
Vollzugsinteressen geht zu Lasten der Antragstellerin aus, weil das öffentliche Interesse
an der sofortigen Vollziehung das private Aussetzungsinteresse überwiegt.
8
Eine an den Erfolgsaussichten des Widerspruchs orientierte Abwägung gibt kein
überwiegendes Aussetzungsinteresse. Es spricht nahezu Alles für die Rechtmäßigkeit
des ausnahmslosen Haltungs- und Betreuungsverbotes.
9
Nach § 16a Satz 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) kann die zuständige
Behörde demjenigen das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder
Art untersagen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nr. 1 oder einer
Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwider gehandelt und dadurch den
von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger andauernde
Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
Mittels einer Prognose ist insoweit abzuschätzen, ob aufgrund der begangenen
Verfehlungen des Betroffenen zu erwarten ist, dass er mit den von ihm gehaltenen
und/oder betreuten Tieren auch künftig nicht ordnungsgemäß umgehen wird. Bei der
Beurteilung der Wahrscheinlichkeit erneuter Verstöße sind sämtliche Umstände
einschließlich der persönlichen Eigenschaften des Betroffenen einzubeziehen.
10
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 25. April 2005 - 20 B 267/05 -.
11
Hiervon ausgehend ist bei der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (in denen
12
eine Beweisaufnahme regelmäßig ausscheidet) allein gebotenen und nur möglichen
summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Annahme des Antragsgegners
nicht zu beanstanden, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 3
TierSchG lägen vor.
Aller Voraussicht nach hat die Antragstellerin mit Blick auf die vom Antragsgegner in der
angegriffenen Verfügung dokumentierten Vorfälle wiederholt und grob gegen
Vorschriften des § 2 TierSchG sowie eine Anordnung nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG
verstoßen. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die von der Antragstellerin gehaltenen
Tiere - allein für den Zeitraum ab Januar 2006 betrachtet - über längere Zeit grob
tierschutzwidrig gehalten wurden. Das folgt aus den Feststellungen des Antragsgegners
anläßlich einer Vielzahl von Kontrollen, wie sie in der angegriffenen Verfügung im
Einzelnen detailliert festgehalten worden sind und im Folgenden - auszugsweise -
wiedergegeben werden:
13
Kontrolle der Tierhaltung am 19.01.2006 um 13.00 Uhr
14
Eine Schimmelstute (Stockmaß ca. 163cm) stand im Paddock (3,5 m x 5,5 m). Der
angrenzende Unterstand war zu klein und zu niedrig (Höhe an der höchsten Stelle ca.
1,70 m, an der niedrigsten Stelle 1,50 m, Länge ca. 2,70 m, Breite ca. 2,60 m).
15
In einem Rindertreibwagen aus Leitplanken (2,20 m x 5,50 m), der nach oben mit Latten
und Plastikfolie abgedeckt war, wurden fünf Rinder gehalten. Zwei sechsjährige Kühe
(Ohrmarkennummern: DE 0578321616, hinten quer angebunden und DE 0578321617,
vorne links angebunden), eine vierjährige Kuh (Ohrmarkennummer: DE 0579098902,
vorne rechts angebunden), ein weiblicher Fresser (Ohrmarkennummer:
DE0580057902), ein vier Monate altes männliches Kalb (Ohrmarkennummer: DE
0580057903). Die drei Kühe waren an ca. 80 cm langen Ketten angebunden
(Anbindepunkt in ca. 1,00 m Höhe); die zwei Jungtiere liefen frei. In dem umgebauten
Fang/Treibwagen waren zwei Tränkebecken integriert. Über einen Schlauch waren
diese mit einer Wassertonne verbunden. Die Tränken spendeten Wasser. Der „Stall"
war nur unzureichend eingestreut. Die Tiere waren am Bauch und den Keulen stark mit
Kot verschmutzt. Raufutter lag den Tieren nicht vor. Eine Anzahl von in Folie
gewickelten Rundballen stand auf dem Grundstück zur Verfügung.
16
Kontrolle der Tierhaltung am 07.02.2006 um 10.30 Uhr
17
Pferd: Der kleine Paddock war schlammig. Der Unterstand war nicht eingestreut. Der
Untergrund bestand aus einem Kot/Erde-Gemisch. Zugang zu Wasser oder Futter war
für das Pferd zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht gegeben. Das Pferd war in einem
ausreichenden Ernährungszustand. Der untere Bereich der Keulen war jedoch infolge
der unzureichenden Einstreuung mit alten Erd-/Kotresten verschmutzt.
18
Rinder: Die Tränken gaben Wasser. Dennoch soff der Fresser, offensichtlich aus Durst,
Jauche vom Boden zwischen den beiden angebundenen Tieren. Vor den Tieren lagen
Heureste direkt auf dem Boden. Die Rinder waren nicht eingestreut. Die angebundenen
Tiere waren wie zuvor stark verschmutzt.
19
Hühner: in einem Vorraum zum Hühnerstall lagen zwei tote Hühner lagen in einem
Eimer.
20
Kontrolle der Tierhaltung am 13.02.2006 um 11.45 Uhr
21
Rinder: Die Rinder brüllten bei Annäherung an ihren Unterstand. Im Inneren war
keinerlei Einstreu vorhanden. Im direkten Aufenthaltsbereich der Tiere bedeckte ein
mehrere Zentimeter tiefes Kot-Urin-Wassergemisch den Boden. Das Fell der
angebundenen Tiere war im Brust- und Bauchbereich, an den Flanken und im
Keulenbereich triefend nass und mit Kot verkrustet. Der Kot hatte sich darüber hinaus
hinter den Tieren bereits in solchen Mengen angehäuft, dass die Tiere nicht mehr
waagerecht sondern mit von hinten nach vorne fallender Oberlinie stehen und sofern sie
es taten, liegen mussten. Die drei Kühe waren nach wie vor an kurzen Ketten
angebunden. Wasser stand nicht zur Verfügung. Die Tränkebecken spendeten kein
Wasser. Raufutter stand nicht in Vorlage. Mindestens die zwei in Zugrichtung vorn
angebundenen Kühe waren stark abgemagert.
22
Pferd: Wasser und Raufutter standen dem Pferd nicht zur Verfügung. Die eingebrachte
Einstreu des Unterstandes war stark verschmutzt. Das Pferd hatte in den letzten vier
Tagen (seit Vorliegen einer geschlossenen Schneedecke) den Unterstand mit dem
kleinen Paddock nicht verlassen (fehlender Auslauf). Seit mindestens 5 Tagen lag eine
geschlossene Schneedecke; Hufspuren (weder alte noch frische) waren außerhalb des
Paddocks eindeutig nicht zu finden.
23
Hühner: Neben den zwei toten Hühnern, die am 07.02.06 schon im Eimer lagen, lag
eine tote Putenhenne im Stall.
24
Kontrolle der Tierhaltung am 14.02.2006 um 11.15 Uhr:
25
Die Rinder standen im Kot und Urin und waren offensichtlich bis zu dem Zeitpunkt noch
nicht gefüttert und getränkt waren. Der Trecker lief offensichtlich, um Wärme zu
erzeugen, um das Wasser aufzutauen.
26
Kontrolle der Tierhaltung am 16.02.2006 gegen 15.20 Uhr
27
Der Schimmelstute lag in ihrem Unterstand Heu auf dem Boden zur Verfügung. In der
Ecke des Unterstandes war in schwarzen Kunststoffeimern Wasser vorhanden. Der
Auslauf selbst war wie zuvor schlammig.
28
Rinderhaltung im Fangwagen: Die vorne nebeneinander angebundenen Rinder
standen auf völlig durchweichtem Untergrund. Sowohl ein Rind als auch ein Fresser
soffen jauchiges Wasser vom Untergrund. Heu stand den beiden angebundenen Kühen
nicht zur Verfügung. Die im Fangwagen montierten Tränken spendeten kein Wasser.
Der Untergrund des Fangwagens war mit wenig Stroh eingestreut, aber vollständig
durchnässt. Die dritte angebundene Kuh hatte noch ein wenig Heu vorliegen, aber auch
ihr stand kein Wasser zur Verfügung.
29
Im Hühnerstall lagen in einem Eimer nach wie vor zwei tote Hühner und eine tote
Putenhenne.
30
Kontrolle der Tierhaltung am 21.02.2006 um 11.00 Uhr
31
Schimmelstute: Im Unterstand lagen auf dem Boden feuchte, verschimmelte und
zertretene Silagereste. Der Boden im Auslauf war gefroren und zerklüftet. Wasser stand
32
nicht zur Verfügung. Die Stute selbst war im Bereich der Unterkeulen und der
Sprunggelenke stark mit plattenartig verkrusteten Kot- und Schlammanhaftungen
verschmutzt. Die isolierende Wirkung des Felles war hierdurch deutlich beeinträchtigt.
Außerhalb des Paddocks waren keine Pferdehufspuren vorhanden.
Rinder: Die in Fahrtrichtung rechts angebundene Kuh stand in nassem mit Kot und
Strohresten durchsetztem Morast. Das Tier selber war bis zu den Ellbogengelenken und
im Brustbereich durchnässt und verschmutzt. Die neben diesem Tier in Fahrtrichtung
links angebundene Kuh hatte ebenfalls keinerlei trockene Einstreu unter sich, sondern
stand mit den Vorderbeinen auf blanken Waschbetonplatten. Auf den Platten selber
stand eine Pfütze aus Jauche. Beide Tiere waren im Bereich der Hinterkeulen bis
hinunter zu den Klauen, im Brust- und Bauchbereich und an den Vorderbeinen
großflächig mit alten Kotplatten behaftet und durchnässt. Die isolierende Wirkung des
Felles war hier aufgehoben. An der Seitenwand dieses Viehfang-/Treibwagens in
Fahrtrichtung hinten rechts war zu erkennen, dass zumindest das Saugkalb den Kopf
durch die Leitplanken gesteckt hatte, um die letzten Heuhalme zu erreichen. Das Dach
des Viehfangwagens begann sich in Folge der Schneelast durchzubiegen. Die
Tränkebecken spendeten zum Zeitpunkt der Überprüfung kein Wasser.
33
Kontrolle der Tierhaltung am 28.02.2006 um 10.00 Uhr
34
Der Schnee rund um das Grundstück war unberührt.
35
Hühner: (Stallgrundfläche 2,5 m x2,5 m) Gehalten wurden ca. 20 braune Legehennen,
eine weiße Gans und ein Truthahn. Insgesamt vier Geflügeltränken waren vorhanden,
jedoch alle trocken. Der Boden selbst war feucht und mit Kot beschichtet.
36
Schimmelstute: Wasser stand der Schimmelstute zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht
zur Verfügung. In Teilen verschimmelte Silage lag im Unterstand.
37
Rinder: Die Rinder waren mit Heu eingestreut worden oder hatten das zur Fütterung
vorgesehene Heu unter sich in den Kot und Schlamm getreten. Eine trockene Unterlage
stand den beiden Tieren, die in Fahrtrichtung rechts und links angebunden waren, nicht
zur Verfügung. Die Wassertränken spendeten kein Wasser. Die in Fahrtrichtung links
angebundene Kuh versuchte fortwährend, die über ihr erreichbare Abdeckplane
abzulecken, vermutlich um darauf befindliches Wasser bzw. Schnee aufnehmen zu
können.
38
Kontrolle der Tierhaltung am 09.03.06 zwischen 11:15 Uhr und 11:30 Uhr
39
Außentemperatur ca. 5°C, regnerisch
40
Pferdehaltung: Der Untergrund im Unterstand bestand aus feuchtem Mist. Wasser stand
nicht zur Verfügung. Reste von überwiegend verschimmelter Silage lagen innen vor der
Wand des Unterstandes.
41
Hühnerhaltung: Untergrund ohne Einstreu, Kotschicht auf dem Boden, drei Tränken
vorhanden aber ohne Wasser, Futter stand dem Geflügel nicht zur Verfügung.
42
Rinderhaltung: Rinder ohne Futtervorlage. Die zwei vorn im Wagen angebundenen
Kühe sowie das einjährige Kalb waren stark abgemagert. Der Untergrund im
43
Liegebereich war schlammig, jauchig und nass. Die angebundenen Tiere waren nass
und stark mit Kot und Urin verschmutzt. Die Tränkebecken spendeten kein Wasser.
Feststellungen am 10.03.2006 gegen 11.30 Uhr
44
Der im hinteren Teil des Fang/Treibwagens angebundenen Kuh hatte die
Antragstellerin gerade Silage durch die Leitplanken vor die Füße gelegt. Die im
vorderen Bereich angebundenen noch nicht versorgten Kühe suchten nasse Silagereste
aus dem Schlamm vom Boden.
45
Kontrolle am 13.03.2006 gegen 9.10 Uhr
46
Es herrschten Minus-Temperaturen, die Sonne schien.
47
Rinderhaltung: Die in Fahrtrichtung rechts angebundene Kuh stand mit den
Vorderbeinen in einer Mischung aus Kot, Wasser/Urin und Silageresten. Die in
Fahrtrichtung links angebundene Kuh stand mit den Vorderbeinen auf nahezu blanken
Betonplatten. Diesen beiden Tieren stand insofern keine trockene, saubere und
wärmeisolierte Liegefläche zur Verfügung. Die anderen drei Rinder hatten theoretisch
die Möglichkeit, sich auf einer Matratze aus Stroh- und Silageresten abzulegen.
48
Keinem Rind stand Raufutter zur freien Aufnahme zur Verfügung.
49
Die Tränken waren leer.
50
Die Anbindung der Rinder war im Vergleich zu vorherigen Kontrollen unverändert.
51
Pferdehaltung: Im Unterstand lag eine größere Menge Silage, die jedoch durch
zahlreiche Pferdeäpfel stark verunreinigt war. Anderes, nicht mit Kot verschmutztes
Futter stand dem Pferd nicht zur Verfügung.
52
Geflügelhaltung: Dem Geflügel stand kein Trinkwasser zur Verfügung. Es war keinerlei
Einstreu vorhanden. Die Tiere standen auf kotbedecktem erdigen Untergrund.
53
Feststellungen am 14.03.2006 gegen 10:35 Uhr
54
Der Pferdeunterstand war ausgemistet worden. Dadurch hatte sich die lichte Höhe des
Unterstandes etwas vergrößert. Sie betrug an der niedrigsten Stelle ca. 1,80 m. Silage
(zur Hälfte mit Kot verschmutzt) lag auf dem Boden. Auf dem Boden im Unterstand
befand sich Eis in einem Eimer. Wasser stand somit nicht zur Verfügung.
55
Die zwei in Fahrtrichtung vorn angebundenen Kühe waren unzureichend eingestreut.
Futter und Wasser stand keinem der Tiere zur Verfügung. Von Herrn Dr. Büker den
vorderen Kühen vorgelegte Silage wurde begierig gefressen. Auch ein Jungtier kam
sofort zur Silage und fraß.
56
Der Boden im Hühnerstall war ohne Einstreu, das Wasser in den Tränken gefroren. Die
Hühner pickten am Eis.
57
Nachschau am 15.03.2006 um 10:20 Uhr
58
Die Rinder fraßen Silage, die vor ihnen auf dem Boden lag. Die Tränken waren leer. Die
Anbindung der Rinder war im Vergleich zu vorherigen Kontrollen unverändert. Die
Ketten waren nach wie vor zu kurz und mit keinerlei Gleitvorrichtung versehen.
59
Dem Pferd stand im Unterstand eine größere Menge Silage zur Verfügung; Wasser war
nicht vorhanden.
60
Dem Geflügel stand ebenfalls kein Wasser zur Verfügung.
61
Kontrolle am 16.03.2006 gegen 10:45 Uhr
62
Es wurde festgestellt, dass die Anbindung der Rinder weiterhin unverändert war. Den
Tieren stand kein Raufutter zur Verfügung. Die Tränken waren leer. Eine trockene,
saubere und Wärme isolierende Liegefläche fehlte.
63
Im Pferdeunterstand lagen eine größere Menge Silage und Stroh.
64
Kontrolle am 21.03.2006 um 10:45 Uhr
65
Die Anbindung der Rinder war unverändert. Die Tiere hatten Raufutter, die Tränke lief.
Der Unterstand des Pferdes war unverändert. Im Unterstand lagen größere Mengen
Raufutter.
66
Kontrolle am 24.03.2006 gegen 8.15 Uhr bis 8.20 Uhr
67
Der Rinderunterstand war mit Latten vernagelt. Die Anbindung war unverändert. Die in
Fahrtrichtung angebundenen zwei Rinder standen in feuchter Einstreu und auf blankem
Beton.
68
Dem Pferd standen im Unterstand Einstreu und Raufutter zur Verfügung.
69
In einer Drahtvoliere wurden fünf Hühner gehalten, ohne dass die Voliere mit einer nach
oben dichten und an den Seiten überstehenden Abdeckung versehen war.
70
Kontrolle am 27.03.2006. von 8.40 Uhr bis 8.50 Uhr
71
Es wurde festgestellt, dass die Anbindung der Rinder unverändert war. Die in
Fahrtrichtung angebundenen Rinder standen in feuchter Einstreu bzw. auf blanken
Betonplatten; Futter lag nicht vor.
72
Dem Pferd standen im Unterstand weder Einstreu noch Raufutter zur Verfügung. Der
Boden des Unterstandes bestand aus einem feuchten Gemisch aus Erde und
eingetretenen Strohresten. Weder die Größe der Grundfläche noch die Höhe des
Witterungsschutzes waren entsprechend den Vorgaben der Verfügung geändert
worden. Das Pferd war an den Hinterschenkeln beidseits stark dreckverkrustet.
73
In der Drahtvoliere wurden nach wie vor 5 Hühner gehalten, ohne dass die Voliere mit
einer nach oben dichten und an den Seiten überstehenden Abdeckung versehen war.
74
Feststellungen am 30.03.2006 gegen 11:30 Uhr
75
Rinderhaltung: Die Anbindung war unverändert.
76
Den Tieren stand eine eingestreute, trockene Liegefläche zur Verfügung.
77
Raufutter lag außerhalb des Fangwagens auf feuchtem Boden ungeschützt im Regen.
Dieses Raufutter war nur von den beiden nicht angebundenen Jungtieren zu erreichen.
Die anderen Rinder hatten aufgrund ihrer Anbindung und/oder aufgrund des engen
Abstandes der Planken des Treibwagens keine Möglichkeit, an diese Futterquelle zu
gelangen.
78
Die Tränken spendeten kein Wasser.
79
Pferdehaltung:
80
Der Boden des Unterstandes bestand aus feuchten Strohresten und Raufutter (Heu).
Der Boden des angrenzenden Paddocks stand voller Pfützen, war tiefgründig
verschlammt und mit Pferdekothaufen übersät. Das Pferd hatte insofern lediglich die
Wahl, sich entweder in seinem Futter trocken abzulegen oder sich überhaupt nicht
trocken abzulegen, dafür aber das Heu zu fressen. Eine Möglichkeit, sauberes Futter
aufzunehmen und sich auf trockenem Untergrund zu bewegen oder abzulegen, war für
das Pferd nirgends gegeben.
81
Geflügelhaltung:
82
In einer Drahtvoliere wurden nach wie vor fünf Hühner gehalten, ohne dass die Voliere
mit einer nach oben dichten und an den Seiten überstehenden Abdeckung versehen
war.
83
Die aufgeführten Missstände sind in den Verwaltungsvorgängen sowohl durch
entsprechende Aktenvermerke verschiedener Mitarbeiter des Antragsgegners als auch
durch Lichtbilder hinreichend substantiiert und belegt worden. Angesichts dieser
Aktenlage - ausdrücklich hervorzuheben ist, dass der Antragsgegner auch
vorübergehende Verbesserungen in der Tierhaltung nicht verschwiegen hat - ist das
Bestreiten der Antragstellerin, soweit es überhaupt näher auf den Inhalt der Vermerke
eingeht, die auch in dem angegriffenen Bescheid wiedergegeben werden, nicht
geeignet, die die Verfügung stützenden Tatsachengrundlagen ernsthaft in Zweifel zu
ziehen.
84
So kommt es im Hinblick auf die Missstände der Pferdehaltung in der Tat nicht darauf
an, ob der Antragsgegner das Stockmaß der Stute der Antragstellerin bzw. die Höhe des
Unterstandes jeweils „exakt" ermittelt hat. Denn unabhängig hiervon belegen die in den
Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilder, dass der Unterstand nicht über eine
ausreichende Höhe zur artgerechten Unterbringung dieses Pferdes aufweist. Ferner
liegt es in der Natur von stichprobenartigen Kontrollen, dass sich die Angaben u.a. zum
Vorhandensein von Futter und Wasser immer nur auf den jeweiligen Zeitpunkt der
Kontrolle beziehen können. Gleichwohl ergibt sich aus der Vielzahl der diesbezüglichen
- zu unterschiedlichen Tageszeiten - erfolgten Feststellungen eine hinreichend sichere
Tatsachengrundlage für die Richtigkeit der Einschätzung des Antragsgegners, dass die
Tiere der Antragstellerin nicht regelmäßig frisches Wasser und Futter (davon, dass die
Tiere „wochenlang kein Futter und Wasser bekommen hätten", war nicht die Rede)
erhalten haben. Die lediglich spitzfindige Bemerkung der Antragstellerin, da ihr Pferd mit
85
Hufeisen beschlagen sei, könnten bei der Überprüfung durch den Antragsgegner
natürlich keine Hufspuren außerhalb des Paddocks vorhanden gewesen sein, entkräftet
die diesbezüglichen Feststellungen des Antragsgegners einer unberührten
geschlossenen Schneedecke nicht. Ebenso ist die Angabe der Antragstellerin, an ihrem
Pferd hätten nie Kotplatten gehaftet, angesichts der gefertigten Lichtbilder und der z.T.
mit Pferdekot geradezu übersäten „Auslauf"-Fläche nicht nachvollziehbar. Auch das
bloße Bestreiten der Verunreinigung des zeitweise vorhandenen Futters durch Kot, Urin
und Schlamm ist angesichts der vom Antragsgegner gefertigten Lichtbilder und der in
Vermerken niedergelegten Feststellungen nicht geeignet, die Richtigkeit seiner
diesbezüglichen Angaben in Zweifel zu ziehen; das Gegenteil ist vielmehr der Fall.
In bezug auf die Rinderhaltung kommt es nicht darauf an, ob die von der Antragstellerin
verwendeten Trogendketten - wie sie behauptet - im landwirtschaftlichen Fachhandel
angeboten werden und in welcher genauen Höhe die Antragstellerin sie angebracht hat.
Jedenfalls ist die Angabe der Antragstellerin, ihre Rinder könnten sich „ganz normal
hinlegen und aufstehen und sich an jedem Körperteil lecken und putzen" angesichts der
einschlägigen Fotos in den Verwaltungsvorgängen nicht nachvollziehbar.
Entsprechendes gilt für die auf den diesbezüglichen Fotos eindeutig zu erkennende
Verunreinigung von Teilen des Futters mit jauchigem Schlamm, die die Antragstellerin
ebenfalls abgestritten hat, und in bezug auf die deutlich erkennbare starke
Verunreinigung der Rinder selbst (jedenfalls auch durch Kot). Das Bestreiten der
Antragstellerin, dass es sich bei den auf den Fotos abgebildeten Tieren überhaupt um
ihre handele, ist unsubstantiiert geblieben. Die Aktenlage spricht ferner keineswegs für
die Behauptung der Antragstellerin, ihre Rinder bekämen „täglich ausreichend Silage
oder Heu zu fressen" und würden „täglich eingestreut" (die z.T. auf den Lichtbildern
erkennbare zentimeterhohe Kot-/Urin-/Schlammmischung hätte für diesen Fall gar nicht
entstehen können). Wenn die Antragstellerin einzelne Mängel auf angebliche
Zerstörungen von Wasserleitungen bzw. Dachplanen bzw. das Leerlaufenlassen ihres
Wasserwagens durch Mitarbeiter des Antragsgegners zurückführen will, ist sie nicht nur
jeden Nachweis schuldig geblieben; insoweit fehlt es auch an einem nur ansatzweise
nachvollziehbaren Motiv für ein derartiges - z.T. strafbares, aber von der Antragstellerin
offenbar nicht angezeigtes - Verhalten. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass sich die
Behördenbediensteten, wie die Antragstellerin wohl meint, „zufällig" gerade sie als Frau
und „um Macht zu demonstrieren" „ausgeguckt" haben, um sie ohne Grund schikanieren
und drangsalieren zu können. Wenn die Antragstellerin meint, Mitarbeiter des
Antragsgegners machten falsche Angaben, manipulierten Fotos und „lögen", mag sie
diese Vorwürfe - für die nach Aktenlage aus Sicht der Kammer nichts spricht - durch die
zuständigen Strafverfolgungsbehörden klären lassen. Im Hinblick auf die beanstandeten
Mängel der Geflügelhaltung hat die Antragstellerin diese z.T. bereits selbst eingeräumt
(„schmutziger" Hühnerstall) und im übrigen - etwa zu den Vorwürfen, bei den Kontrollen
seien z.T. die Tränken trocken sowie der nicht mit Einstreu versehene Boden feucht und
mit Kot beschichtet gewesen - keine substantiierte Stellungnahme abgegeben. Dazu,
dass über eine Woche lang zwei tote Hühner und eine Putenhenne in einem offenen
Behältnis bzw. ohne ein solches im Hühnerstall gelegen haben sollen, hat die
Antragstellerin kein einziges Wort verloren.
86
Im übrigen greift die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift lediglich Teil- oder
Randaspekte auf, die indes das Gewicht der Feststellungen des Antragsgegners
insgesamt nicht erschüttern können.
87
Nach alledem steht fest, dass die Antragstellerin wiederholt und grob gegen die
88
Anforderungen an eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte
Unterbringung (§ 2 Nr. 1 TierSchG) von Tieren verstoßen hat. Die Norm verlangt von
dem Betreuer oder Halter eines Tieres u.a., es seiner Art und seinen Bedürfnissen
entsprechend angemessen zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen (§ 2 Nr. 1
TierSchG). Nach dem Vorstehenden kann von einer derartigen Haltung hier offenkundig
keine Rede sein. Darüber hinaus hat die Antragstellerin z.T. auch gegen konkrete
Anordnungen des Antragsgegners (vgl. die Ordnungsverfügung vom 10. März 2006)
verstoßen.
Bei summarischer Prüfung ist - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - weiter davon
auszugehen, dass ihren Tieren durch die Art der Haltung erhebliche oder länger
anhaltende Leiden zugefügt worden sind. Die Richtigkeit dieser Einschätzung des
Antragsgegners liegt auf der Hand. So waren einige der von der Antragstellerin
gehaltenen Tiere stark abgemagert und wegen des über längere Zeiträume
vorhandenen Hungers, dem nicht durch Nahrungsaufnahme abgeholfen werden konnte,
einem Leidensdruck ausgesetzt. Die Tiere sahen sich zumindest zeitweise auch
gezwungen, durchweichtes und verunreinigtes Futter zu sich zu nehmen. Auch eine
regelmäßige Trinkwasserversorgung stand den Tieren nicht zur Verfügung, was z.T. im
Saufen jauchehaltiger Flüssigkeit durch einzelne Tiere gipfelte. Wegen der
Beschaffenheit des Bodens (schlammiges Erde-/Kot-/Urin-Gemisch) und des Fehlens
einer trockenen Auslauf- und Liegefläche für das Pferd und zumindest einige der Rinder
der Antragstellerin waren diese Tiere ferner über längere Zeiträume nahezu
gezwungen, den Großteil des Tages im Stehen auf feuchtem Untergrund zu verbringen,
was zu entsprechender Erschöpfung führte. Für einige der Rinder kam durch die kurze
Anbindung hinzu, dass sie allenfalls stark eingeschränkt ihrem natürlichen arteigenen
Ruhe- und Pflegeverhalten nachkommen konnten. Das Stehen auf feuchtem,
morastigen Boden führte überdies zur Durchnässung und zum Verkleben eines Teils
des Fells mit der Folge des teilweisen Verlusts von dessen Isoliereigenschaften.
89
Die zahlreichen vom Antragsgegner aufgeführten tierschutzwidrigen Vorkommnisse in
der Vergangenheit stützen seine Annahme, die Antragstellerin werde auch künftig mit
von ihr gehaltenen und betreuten Tieren nicht vorschriftsmäßig umgehen. Es spricht
alles dafür, dass die Antragstellerin einen Mangel an Bereitschaft oder aber Fähigkeit
aufweist, die eigenen (Fehl- )Vorstellungen von Tierhaltung unter dem Eindruck
sachkundiger Beratung und des für jedermann unübersehbar schlechten
Allgemeinzustandes der von ihr gehaltenen Tiere zu überdenken geschweige denn
nachhaltig zu korrigieren. Das beharrliche Ignorieren der objektiv nicht zweifelhaften
Unhaltbarkeit der Situation (wie auch einer diesbezüglichen Ordnungsverfügung) zeugt
von einem grundlegenden Fehlverständnis von Tierhaltung und -schutz. Dieses
erscheint auch auf die offenbar nahezu unerschütterliche Selbsteinschätzung der
Antragstellerin zurückzugehen, sie als ausgebildete Landwirtin wisse besser als die
„dummen und unqualifizierten" Mitarbeiter des Antragsgegners, was „richtige"
Tierhaltung bedeute, und diese wollten sie völlig unberechtigt und unter Einsatz von
„Lügen" ihrer Nebenerwerbs-„Existenz" berauben. Angesichts dessen erscheint eine
durchgreifende Änderung im Verhalten der Antragstellerin in bezug auf die Tierhaltung
gegenwärtig und auf absehbare Zeit äußerst unwahrscheinlich. Für eine nunmehrige
Einstellungs- und Verhaltensänderung der Antragstellerin sind Anhaltspunkte auch nicht
ansatzweise erkennbar dargetan. Im Gegenteil stellt die Antragstellerin weitgehend
jedes Fehlverhalten in Abrede und meint nach wie vor, sich nahezu vollständig
tierschutzkonform verhalten zu haben.
90
Es sind bei summarischer Prüfung auch keine Fehler bei der Ausübung des dem
Antragsgegner eingeräumten Ermessens ersichtlich. Insbesondere erscheint es nicht
unverhältnismäßig, dass der Antragsgegner das Haltungs- und Betreuungsverbot auf
alle Tiere und bis zum Jahr 2010 erstreckt hat. Denn nur die Anordnung eines
ausnahmslosen und längerfristigen Haltungs- und Betreuungsverbots dürfte geeignet
sein, weiteren Verstößen gegen tierschutzrelevante Vorschriften hinreichend sicher
vorzubeugen. Mildere Handlungsalternativen als ein alle Tierarten umfassendes
Haltungs- und Betreuungsverbot standen angesichts des gravierenden Fehlverhaltens
der Antragstellerin, das ein mangelndes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein
gegenüber allen Tierarten offenbart, nicht zur Verfügung. Ein in gleicher Weise wie das
verfügte Verbot zur Verhinderung tierschutzwidriger Zustände geeignetes, die
Antragstellerin weniger belastendes Mittel ist nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat
sich seit längerem um eine Verbesserung der Haltungsbedingungen bemüht und der
Antragstellerin diesbezüglich u.a. mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung vom 10.
März 2006 klare Vorgaben gegeben; diese Bemühungen blieben indes - wie dargetan -
erfolglos.
91
Ist mithin der Antragstellerin bei summarischer Überprüfung zu Recht das Halten und
Betreuen von Tieren untersagt worden, ist die weiter angeordnete
Tierbestandsauflösung und die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung nur die
folgerichtige Konsequenz.
92
Die von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung fällt ebenfalls zu
Lasten der Antragstellerin aus. Da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass
die Vorwürfe zutreffen, die der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin erhebt, ist
das Risiko (weiterer) schwerwiegender Mängel der Tierhaltung in der Zukunft in die
Interessenabwägung einzustellen. Dieses Risiko durch Aussetzung der Vollziehung der
angegriffenen Verfügung bewusst einzugehen, ist auch mit Blick auf das geltend
gemachte private Interesse - die Antragstellerin stellt unter Zugrundelegung ihrer
eigenen Angaben ihren Lebensunterhalt nicht aus der Nebenerwerbslandwirtschaft
sicher, sondern durch Arbeitslosengeldleistungen - an der Tierhaltung angesichts der
hohen Bedeutung des Tierschutzes (Art. 20a GG), der festgestellten gravierenden
tierschutzrechtlichen Missstände und des öffentlichen Interesses an ihrer sicheren
Verhütung in Zukunft nicht veranlasst.
93
Die Kammer konnte entscheiden, ohne die von der Antragstellerin angekündigten Fotos
abzuwarten. Der Antragstellerin, die während des Laufens des Verfahrens genügend
Zeit zum Vortrag hatte, ist eine Frist zur abschließenden Stellungnahme eingeräumt
worden, die inzwischen verstrichen ist.
94
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
95
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes
(GKG). Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Hälfte des in der
Hauptsache zugrunde zu legenden Betrages, d.h. hier mangels anderer Anhaltspunkte
die Hälfte des Regelwerts anzusetzen.
96
97