Urteil des VG Arnsberg vom 25.02.2002

VG Arnsberg: sozialhilfe, stadt, örtliche zuständigkeit, satzung, umzug, entstehung, bestimmtheit, aufenthaltswechsel, zusage, sozialleistung

Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 4967/00
Datum:
25.02.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 4967/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens,
für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
T a t b e s t a n d :
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Der im Jahre 1967 geborene Herr A. (nachfolgend: Hilfeempfänger) verzog Ende Juni
1996 von E. nach Q. . Dort suchte er am 11. Juli 1996 um Gewährung von Sozialhilfe
nach. Der Bürgermeister der Stadt Q1. leistete in der Zeit vom 11. Juli 1996 bis
einschließlich 31. März 1997 zeitweise Hilfe zum Lebensunterhalt sowie im gesamten
Erstattungszeitraum Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §
72 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) durch Übernahme der Kosten für die
Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers durch den Verein für Wohnung und
Kontakte e.V. in Q1. .
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Mit Schreiben vom 30. Juli 1996 beantragte die Stadt Q1. bei der Stadt E. die
Anerkennung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 107 BSHG. Unter dem Betreff "
Kostenerstattung bei Umzug gemäß § 107 BSHG" war u. a. ausgeführt, dass der
Hilfeempfänger der Sozialhilfe seit dem 11.07.1996 bedurfte. Dem Schreiben beigefügt
waren als Anlage ein Grundantrag auf Sozialhilfe vom 11. Juli 1996 sowie ein Bescheid
über die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 11. Juli 1996. Mit Schreiben
vom 5. August 1996 erkannte der Beklagte seine Verpflichtung zur Kostenerstattung
gemäß § 107 in Verbindung mit § 97 Abs. 2 BSHG längstens für zwei Jahre an. Unter
dem 29. Juni 2000 bezifferte die Stadt Q1. unter Beifügung eines Berechnungsbogens
den Erstattungsanspruch für den Zeitraum vom 11. Juli 1996 bis 31. März 1997 auf
insgesamt 8.345,89 DM. In dem Berechnungsbogen wurden als Pflegehilfe bezeichnete
Leistungen gemäß § 72 BSHG in Höhe von insgesamt 7.915,38 DM aufgelistet. Mit
Schreiben vom 11. Juli 2000 lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung mit der
Begründung ab, dass das Schreiben vom 30. Juli 1996 nicht den nach § 111 Zehntes
Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
zu beachtenden Voraussetzungen an die Geltendmachung eines
Kostenerstattungsanspruchs genüge.
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Am 7. Dezember 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass
er gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung des Kreises Q1. über die Heranziehung der
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Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe vom
16. Juni 1986, abgelöst durch Satzung vom 17. November 1998, für die Durchführung
von Streitverfahren wegen Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe nach §§
103 ff. BSHG aktivlegitimiert sei. Dies gelte unabhängig davon, dass er in der
vorgenannten Satzung u. a. die Stadt Q1. zur Durchführung der ihm als örtlichen Träger
obliegenden Sozialhilfeaufgaben herangezogen habe, denn Anspruchsinhaber bleibe
der zuständige Träger der Sozialhilfe. Die herangezogenen Städte und Gemeinden
verfolgten gemäß § 4 Abs. 1 der Satzungen lediglich die Ansprüche des örtlichen
Trägers gegen andere Träger der Sozialhilfe im eigenen Namen, die Streitverfahren
führe der örtliche Träger aber selbst durch. Unter Hinweis auf verschiedene
Gerichtsentscheidungen führt der Kläger mit eingehender Begründung ferner an, dass
das Schreiben der Stadt Q1. vom 30. Juli 1996 den in § 111 SGB X normierten
Voraussetzungen genüge. Er ist weiter der Auffassung, dass mit der Formulierung
"bedarf der Sozialhilfe" Kostenerstattungsansprüche für alle Leistungen nach dem
BSHG (Hilfen zum Lebensunterhalt und Hilfen in besonderen Lebenslagen)
erstattungsrechtlich geltend gemacht worden seien.
Der Kläger beantragt - schriftsätzlich -,
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den Beklagten zu verpflichten, ihm die für Herrn A. für die Zeit vom 11. Juli 1996 bis zum
31. März 1997 gezahlten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 8.345,89 DM nebst 4 %
Zinsen ab Rechtshängigkeit zu erstatten.
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Der Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,
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die Klage abzuweisen.
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Er bekräftigt seine Auffassung, dass das Schreiben der Stadt Q1. vom 30. Juli 1996
zwar inhaltlich einer Anmeldung nach § 112 BSHG a.F. entspreche, nicht aber den
Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs genüge.
Aus diesem Schreiben gehe auch nicht hervor, dass dem Hilfeempfänger Hilfe zum
Lebensunterhalt und Hilfe gemäß § 72 BSHG gewährt worden sei.
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Mit Schreiben vom 29. Januar 2002 und 1. Februar 2002 haben die Beteiligten auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der übersandten
Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung.
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Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Vorschriften über die
Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe (§§ 103 ff. BSHG) normieren als
Rechtsfolge Erstattungansprüche auf der zwischen den Sozialhilfeträgern gegebenen
Ebene der Gleichordnung. Damit tragen sie zugleich dem Grundgedanken öffentlich-
rechtlicher Schuldverhältnisse Rechnung, in denen regelmäßig keine Verwaltungsakte
zur Begründung von Ansprüchen erlassen werden.
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Vgl. hierzu: VG Dresden, Urteil vom 6. März 1998 - 6 K 1875/97 -, Rechtsprechungs-
Report der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ-RR) 1999, S. 512; VG
Arnsberg, Urteil vom 3. April 2000 - 9 K 1488/98 -.
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Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der für
den Hilfeempfänger im Zeitraum vom 11. Juli 1996 bis zum 31. März 1997 erbrachten
Sozialhilfeleistungen.
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Allerdings ist der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung des Kreises Q1. über die
Heranziehung der Gemeinden zur Durchführung und Aufgaben des örtlichen Trägers
der Sozialhilfe vom 17. November 1998 aktivlegitimiert. Mit der Heranziehung der
Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe in der
vorgenannten Satzung und in der Vorgängersatzung vom 16. Juni 1986 und der dort
getroffenen Regelung, dass die Städte und Gemeinden die Ansprüche des örtlichen
Trägers gegen andere Träger der Sozialhilfe (§§ 103 ff. BSHG) in eigenem Namen
verfolgen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Satzungen), ist lediglich eine Vollzugsregelung
getroffen worden, die die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Trägers der
Sozialhilfe unberührt lässt. Die Anspruchsinhaberschaft des Klägers für den
streitbefangenen Kostenerstattungsanspruch besteht mithin fort.
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Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch findet nicht bereits in der Kostenzusage
des Beklagten vom 5. August 1996 eine Anspruchsgrundlage. Denn diese Zusage
begründete kein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 des Bürgerlichen
Gesetzbuches. Vielmehr bekundete der Beklagte lediglich seine Bereitschaft, bei
Vorliegen der Voraussetzungen des § 107 BSHG die aufgewendete Sozialhilfe zu
erstatten. Einen rechtsgeschäftlichen Willen, sich unabhängig von den gesetzlichen
Vorgaben verpflichtend zu binden, enthält die Kostenzusage dagegen nicht.
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Ein gesetzlicher Kostenerstattungsanspruch besteht ebenfalls nicht. Zwar sind die
Voraussetzungen des § 107 BSHG infolge des Umzugs des Hilfeempfängers von E.
nach Q1. erfüllt. Der Erstattungsanspruch ist aber gemäß § 111 SGB X für die nach § 72
BSHG gewährten Hilfen ausgeschlossen. Im Übrigen scheitert der Erstattungsanspruch
daran, dass im streitbefangenen Hilfezeitraum für den Hilfeempfänger keine
Sozialhilfeaufwendungen oberhalb der Bagatellgrenze angefallen sind.
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Gemäß § 107 Abs. 1 BSHG ist, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen
gewöhnlichen Aufenthaltes verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen
Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe
die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97
Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem
Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. § 111 BSHG regelt den Umfang der
Kostenerstattung, dabei sind nach § 111 Abs. 2 BSHG Kosten - abgesehen von hier
nicht einschlägigen Ausnahmefällen - unter 5.000,00 DM - bezogen auf einen Zeitraum
der Leistungsgewährung von bis zu zwölf Monaten - nicht zu erstatten. Gemäß § 111
SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der
Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach dem Ablauf des letzten
Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht (Satz 1). Der Lauf der Frist
beginnt frühestens mit Entstehen des Erstattungsanspruchs (Satz 2).
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Es besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass infolge des Umzugs des
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Hilfeempfängers von E. nach Q1. die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 BSHG dem
Grunde nach erfüllt sind. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der
Kostenerstattungsanspruch auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Schreiben der
Stadt Q1. vom 30. Juli 1996 keine Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs
im Sinne des § 111 SGB X zum Inhalt hatte. Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG), der die Kammer folgt, setzt die Geltendmachung eines
Kostenerstattungsanspruchs voraus, dass das Erstattungsbegehren unmissverständlich
zum Ausdruck gebracht wird. Es muss mit inhaltlich hinreichender Bestimmtheit deutlich
werden, welche Leistungen zu erstatten sind. Zudem müssen die Umstände, die für die
Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die
Sozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden.
Vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. Februar 1999 - B 1 KR 14/97 R -,
Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) Bd.
51, S. 112 ff..
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In einer weiteren Entscheidung hat das Bundessozialgericht diese Rechtsprechung
dahin konkretisiert, dass mit dem Wort "geltend machen" so viel wie "vorbringen",
"anführen", "behaupten", nicht aber zugleich auch "darlegen in allen Einzelheiten"
verstanden werde. Die Anforderungen, die inhaltlich an eine solche Geltendmachung zu
stellen seien, dürften nicht überzogen werden, zumal der Gesetzgeber selbst keine
inhaltlichen Anforderungen im Einzelnen aufgestellt habe. Bei der Auslegung des
Begriffs sei ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei den am Erstattungsverfahren
Beteiligten um Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Behörden handele, deren
Vertreter Kenntnis von den jeweils in Betracht kommenden Leistungen besäßen. In
Zweifelsfällen müsse zudem auch das Verhalten des Erstattungspflichtigen in die
Prüfung mit einbezogen werden, da dessen Reaktion auf Mitteilungen des
Erstattungsberechtigten zeige, wie dessen Tätigwerden gedeutet worden sei.
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Vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 24/99 R -, FEVS, Bd. 52, 145 ff..
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Diesen Anforderungen wird der Antrag der Stadt Q1. vom 30. Juli 1996 nur zum Teil
gerecht. Er bringt zwar zum Ausdruck, dass Gegenstand des Antrags eine
Kostenerstattung bei Umzug gemäß § 107 BSHG ist, so dass an der Geltendmachung
eines Erstattungsbegehrens kein Zweifel bestehen kann. Ferner beinhaltet das
Schreiben die Mitteilung des Umzugs des Hilfeempfängers nach Q1. sowie die
Aufnahme der Sozialhilfegewährung zum 11. Juli 1996. Das Verhalten des Beklagten
mit der Erteilung einer Kostenzusage dokumentiert, dass auch dieser von der
Geltendmachung eines Kostenerstattungsbegehrens ausgegangen ist. Bezogen auf die
Hilfegewährung nach § 72 BSHG fehlt es aber an einer rechtzeitigen, den dargelegten
inhaltlichen Bestimmtsheitsanforderungen genügenden Bezeichnung der zu
erstattenden Leistung.
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In dem Antragsschreiben der Stadt Q1. sind Hilfen zur Überwindung besonderer
sozialer Schwierigkeiten nicht aufgeführt. Der in dem beigefügten Grundantrag auf
Sozialhilfe vom 11. Juli 1996 aufgenommene Vermerk, dass der Hilfeempfänger im
VWK wohne, lässt keine Rückschlüsse auf eine Leistungsgewährung nach § 72 BSHG
zu. Ebenso enthält die Formulierung "bedarf der Sozialhilfe" keinerlei Hinweise auf die
Gewährung von Hilfen nach § 72 BSHG, d. h. Hilfen in besonderen Lebenslagen. Der
allein verwendete Begriff "Sozialhilfe" war seinerseits zu allgemein und zu unbestimmt,
um aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont für die Stadt E. bzw. den Beklagten
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deutlich werden zu lassen, dass über die Hilfe zum Lebensunterhalt hinaus weitere
Hilfeaufwendungen für andere Hilfeleistungsarten erstattungsrechtlich eingefordert
werden sollten. Dies gilt hier insbesondere auch deshalb, weil dem Schreiben vom 30.
Juli 1996 lediglich ein Bescheid über die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt
beigefügt war, dem keinerlei Hinweise auf die Gewährung anderer Hilfeleistungsarten
zu entnehmen waren. Nach alledem ist der Kostenerstattungsanspruch für die nach § 72
BSHG gewährte Hilfe nicht bereits mit dem Antrag vom 30. Juli 1996, sondern erstmalig
mit Schreiben vom 29. Juni 2000 geltend gemacht worden. Dieses Erstattungsverlangen
erfolgte indes erst deutlich nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 111 SGB X.
Etwas anderes gilt allerdings für die Geltendmachung des Erstattungsbegehrens im
Hinblick auf die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Dem Antrag vom 30. Juli
1996 in Verbindung mit den gleichzeitig übersandten Anlagen war auch aus Sicht des
Empfängers zweifelsfrei zu entnehmen, dass dem Hilfeempfänger Hilfe zum
Lebensunterhalt gewährt wurde und sich das Erstattungsverlangen auf diese
Hilfeleistungsart bezog. Dieser Bewertung steht im Gegensatz zur Auffassung der
Beklagten auch das Urteil des erkennenden Gerichts vom 15. März 2000 - 9 K 5532/98 -
nicht entgegen. Das Urteil stellt keine über die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts hinausgehenden Voraussetzungen an die Geltendmachung eines
Kostenerstattungsanspruchs im Sinne des § 111 SGB X auf. Die Entscheidung enthält
vielmehr einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Kammer die Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts der eigenen Entscheidung zugrundegelegt hat. Lediglich die
Subsumtion des seinerzeit zur Entscheidung anstehenden Einzelfalls führte unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhalts dazu, dass
das damals zu bewertende Verwaltungshandeln nicht den gesetzlichen Anforderungen
des § 111 SGB X entsprach. Verallgemeinernde, über den konkreten Einzelfall
hinausgehende Aussagen enthält das Urteil hingegen nicht.:
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Mangels Bestehens der Hauptforderung steht dem Kläger auch der geltend gemachte
Zinsanspruch nicht zu.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 194 Abs. 5 VwGO in
der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im
Verwaltungsprozess.
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