Urteil des VG Arnsberg vom 29.08.2005

VG Arnsberg: anschluss, satzung, grundstück, altpapier, verwertung, stadt, haushalt, tageszeitung, ausnahme, befreiung

Verwaltungsgericht Arnsberg, 14 K 2817/04
Datum:
29.08.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 2817/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahren.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt eine Teilbefreiung von der Verpflichtung zur Benutzung der
öffentlichen Abfallbeseitigung der Stadt X. . Er ist Eigentümer des Grundstücks N.------
graben 32 in X. , das mit einem älteren Wohnhaus bebaut ist; in diesem Objekt unterhält
der Kläger ferner das Büro seines Gewerbebetriebes für Metallsysteme. In der Stadt X.
besteht die „Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt X. „ vom 5. Mai 2003, die in
§ 6 Abs. 1 einen Anschluss- und Benutzungszwang normiert. Danach ist jeder
Grundstückseigentümer verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale
Abfallentsorgung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu
Wohnzwecken genutzt wird; er sowie jeder andere Abfallbesitzer ist verpflichtet, die auf
dem Grundstück anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus
privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen.
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung erhält jedes Grundstück von der Stadt X. unter
anderem einen Abfallbehälter mit blauem Deckel als Papiertonne. § 7 der Satzung
nennt unter der Überschrift „Ausnahmen vom Benutzungszwang" 5 Tatbestände, nach
denen ein Benutzungszwang im Sinne von § 6 der Satzung nicht besteht. § 8 behandelt
„Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale
Abfallentsorgungseinrichtung", wobei nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ein Anschluss- und
Benutzungszwang nicht besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu
Wohnzwecken genutzt werden, soweit der Anschluss- und Benutzungspflichtige
nachweist, dass er in der Lage ist, Abfälle zur Verwertung auf dem Grundstück
ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. § 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung regelt eine
Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang in Ansehung der sogenannten
Biotonne; § 8 Abs. 3 der Satzung bestimmt, dass die „Ausnahme vom Anschluss- und
Benutzungszwang" zum jeweiligen Quartalsbeginn erteilt werde.
2
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 25. Juni 2003 beantragte der Kläger
bei dem Beklagten „Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gem. § 8", wobei
er zur Begründung ausführte: Er sei in der Lage, das anfallende Altpapier auf seinem
Grundstück ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten im Sinne von § 5 Abs. 3 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG). Bei Einkäufen lasse er alle
3
Verpackungen in den jeweiligen Geschäften zurück. Waren mit allzu aufwendiger
Verpackung meide er. Brötchentüten ersetze er durch Leinenbeutel; in den Metzgereien
erhalte er die Ware in Folie. Die Nachrichtenübermittlung und der Nachrichtenempfang
erfolge papierlos per elektronischem Fax oder per E-Mail. Eingehende Post belaufe sich
auf durchschnittlich zwei Schreiben pro Woche, wobei keine Farbdrucksachen und
keine belasteten Papiere anfielen. Die von ihm gehaltene Tageszeitung nutze er als
Hilfsmittel bei der Fensterreinigung sowie als Brennstoff zum Zünden zweier
Festbrennstofföfen. Außerhalb der Heizperiode sammele er das Papier in einem
Schrank. Verpackungen aus Verbundstoffen entsorge er im gelben Sack. Insgesamt
komme er mit einer kleinen Restmülltonne aus, die alle zwei Wochen zur Hälfte gefüllt
sei. Alle vier Wochen fielen zwei bis drei locker gefüllte gelbe Säcke an. Unter
Berücksichtigung dieser Darlegungen sei er in der Lage, das Altpapier in
Übereinstimmung mit § 5 Abs. 3 KrW-AbfG ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2004 lehnte der Beklagte es ab, den Kläger vom
Anschluss- und Benutzungszwang betreffend die Papiertonne zu befreien. Zur
Begründung teilte er dem Kläger im Wesentlichen mit: Die Voraussetzungen des § 8
Abs. 1 Satz 1 der Abfallsatzung lägen in seinem Falle nicht vor. Die beabsichtigte
Verwendung des Altpapiers entspreche nicht einer ordnungsgemäßen Verwertung im
Sinne von § 5 Abs. 3 KrW-AbfG. Insoweit sei die 1. Verordnung zur Durchführung des
Bundes- Immisionsschutzgesetzes (1. BimSchV) betreffend kleine und mittlere
Feuerungsanlagen zu beachten. Dort seien Brennstoffe aufgelistet, die in
Feuerungsanlagen eingesetzt werden dürften. Altpapier zähle hierzu nicht. Wenngleich
Papier zum Anheizen verwendet werden könne, sei es jedenfalls kein zugelassener
Dauerbrennstoff.
4
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner
Prozessbevollmächtigten vom 19. März 2004 Widerspruch, zu dessen Begründung er
erneut darauf hinwies, dass er die bei ihm anfallende Tageszeitung als Hilfsmittel zur
Fensterreinigung sowie als Brennstoff lediglich zum Anzünden seiner
Festbrennstofföfen verwende.
5
Mit Bescheid vom 23. Juli 2004 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet
zurück. Er erneuerte und vertiefte seine Auffassung, wonach die von dem Kläger
beschriebene Verwendung des Altpapiers keine ordnungsgemäße Verwertung im Sinne
von § 5 Abs. 3 KrW-AbfG sei und zudem die Angaben des Klägers betreffend die
geringfügige Menge des anfallenden Papiers der Lebenserfahrung widersprächen.
6
Am 27. August 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er wiederholt und
vertieft seinen Vortrag, wonach in seinem Haushalt nur in äußerst geringem Umfang
Altpapier anfalle, zumal er die bislang gehaltene Tageszeitung abbestellt habe. Die
geringe Papiermenge könne er auf seinem Grundstück ordnungsgemäß verwerten.
7
Der Kläger beantragt,
8
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. Februar 2004 und des
Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2004 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom
25. Juni 2003 eine Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 8 der
Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt X. zu erteilen.
9
Der Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Er tritt den Ausführungen des Klägers sowohl bezüglich der darin dargestellten geringen
Menge des Altpapiers als auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwertung
entgegen.
12
Am 18. Mai 2005 hat der Berichterstatter die Sach- und Rechtslage an Ort und Stelle
erörtert. Auf die über diesen Termin gefertigte Niederschrift (Blätter 65 ff. der
Gerichtsakte) wird Bezug genommen.
13
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im
Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
14
Entscheidungsgründe:
15
Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Zwar ist in § 8 Abs. 1 der Satzung davon
die Rede, dass unter den dort bezeichneten Voraussetzungen ein Anschluss- und
Benutzungszwang nicht „besteht". Die Rechtsfolge, nämlich der Wegfall des in § 6 der
Satzung normierten Anschluss- und Benutzungszwanges, tritt entgegen dem Eindruck,
den der Wortlaut von § 8 Abs. 1 der Satzung ermittelt, indessen nicht schon Kraft
Satzungsrechts ein, sondern es bedarf eines förmlichen Bescheides des Beklagten.
Dies folgt aus § 8 Abs. 3 der Satzung, wonach die Ausnahme vom Anschluss- und
Benutzungszwang „erteilt" wird. Insoweit hat sich die Stadt X. nicht der Mustersatzung
über die Abfallentsorgung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen
angeschlossen, die in § 8 Abs. 1 Satz 3 einen feststellenden Verwaltungsakt vorsieht,
der gleichwohl nach Nr. 26 der Begründung zur Mustersatzung „nicht erforderlich" sei.
Um in X. den Anschluss- und Benutzungszwang aufzuheben, bedarf es jedenfalls einer
förmlichen Entscheidung des Beklagten, die gegebenenfalls im Wege der
Verpflichtungsklage zu erstreiten ist.
16
Es fehlt auch nicht am Rechtsschutzinteresse des Klägers. Zwar wurde im Laufe des
Verfahrens mehrfach deutlich, dass der Kläger durch eine antragsgemäße Bescheidung
seines Begehrens keine finanziellen Vorteile hat; insbesondere änderte sich nichts an
der Höhe der Abfallbeseitigungsgebühren. Allerdings bestimmt § 11 Abs. 1 Nr. 3 der
Satzung, dass jedes Grundstück von dem Beklagten einen Abfallbehälter mit blauem
Deckel (Papiertonne) enthält. Wenngleich diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach
unabhängig davon gilt, ob ein Grundstückseigentümer vom Anschluss- und
Benutzungszwang ganz oder teilweise befreit ist, muss sie sinnvoller Weise dahin
interpretiert werden, dass mit einer teilweisen Befreiung vom Anschluss- und
Benutzungszwang in entsprechendem Umfang auch die Abnahmepflicht für eine oder
mehrere der in § 11 Abs. 1 der Satzung bezeichneten Tonnen hinfällig wird. Das
namentlich im Erörterungstermin bekundete Interesse des Klägers, die „blaue Tonne"
nicht auf seinem Grundstück vorhalten zu müssen, ist rechtlich geschützt, weil sich der
Kläger - worauf sein Prozessbevollmächtigter zutreffend hinweist - insoweit jedenfalls
auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) berufen
kann.
17
In der Sache hat die Klage allerdings keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch
18
darauf, auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 der Abfallsatzung eine Teilbefreiung vom
Anschluss- und Benutzungszwang zu erlangen. Nach dieser Vorschrift kommt eine
Befreiung nur in Betracht, soweit der Pflichtige nachweist, dass er in der Lage ist,
Abfälle zur Verwertung auf seinem Grundstück ordnungsgemäß und schadlos zu
verwerten. Zwar dürfte diese Vorschrift nicht schon daran scheitern, dass der Kläger in
seinem Wohnhaus auch das Büro seines Gewerbebetriebes unterhält, der auf einem
anderen Grundstück angesiedelt ist. Abfälle aus privaten Haushaltungen in diesem
Sinne sind solche Abfälle, die regelmäßig in privaten Haushalten im Rahmen der
üblichen privaten Lebensführung anfallen und entfernt werden müssen (vgl. Weidemann
in: Jarass/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz § 13 Rdnr. 60).
Wenngleich hierzu nicht die sogenannten hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle gehören,
die in Gewerbebetrieben, Geschäften, Dienstleistungsbetrieben und anderen
Einrichtungen anfallen, geht die Kammer im vorliegenden Fall noch von einer privaten
Haushaltung aus, zumal die gewerbliche Nutzung des Grundstücks - wie in der
Örtlichkeit festgestellt wurde - völlig untergeordnet ist und sie nicht anders in
Erscheinung tritt als etwa das häusliche Arbeitszimmer eines Richters oder eines
Lehrers.
Im Übrigen ist der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Satz 1 der Abfallsatzung allerdings nicht
erfüllt.
19
Zunächst ist die Kammer davon überzeugt, dass in dem Haushalt des Klägers Papier
als Abfall in Erscheinung tritt. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung nicht
das Gegenteil behauptet, indem er vorgetragen hat, sein Papierabfall tendiere „gegen
Null". Mit dieser Formulierung räumt er selbst ein, jedenfalls geringe Mengen an
Papierabfall nicht vermeiden zu können. Eine Behauptung, wonach in einem Haushalt
überhaupt kein Papierabfall entstehe, entspräche auch nicht den Realitäten. Die
Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger darum bemüht ist, die zu beseitigenden
Papiermengen auf einem möglichst niedrigen Niveau zu halten. Die Beispiele, die er
insoweit in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, sind ohne Weiteres
nachvollziehbar und plausibel. Allerdings wird es dem Kläger schwerlich gelingen, etwa
ein Pfund Mehl oder eine Packung Zucker noch in den Räumen des
Lebensmittelgeschäfts, in dem er diese Waren erwirbt, in mitgebrachte Behältnisse
umzufüllen, um die Verpackungen an Ort und Stelle zu hinterlassen. Zutreffend ist
insoweit der Hinweis der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass
eine derartige Form des Zurücklassens von Verpackungen von den einschlägigen
Vorschriften nicht gemeint ist. Auch würde der Einzelhändler ein derartiges Vorgehen
kaum auf Dauer hinnehmen, weil beim Umfüllen von Mehl, Zucker oder anderen in
Papier verpackten Lebensmitteln nahezu unvermeidlich Verschmutzungen auftreten, die
zu beseitigen betriebswirtschaftlich Kosten verursacht. Auch über den Hausbriefkasten
wird jedem Privathaushalt Papier zugeführt, auch wenn durch eine entsprechende
Beschriftung zum Ausdruck gebracht wird, der Einwurf von Werbung und ähnlichem sei
unerwünscht. Den Mitgliedern des erkennenden Gerichts ist aus eigener Anschauung
gegenwärtig, dass zahlreiche Unternehmungen Werbung nicht nur mit
Postwurfsendungen oder Handzetteln unter das Publikum bringen, sondern mit
gezielten Anschreiben, die den vollständigen Namen sowie die Adresse des
Empfängers in einem - zum Teil sogar neutralen - Fensterbriefumschlag enthalten.
Gegen diese Art der aufgedrängten Werbung, die von den Bediensteten der Postanstalt
als solche gar nicht erkannt wird, schützen auch am Briefkasten angebrachte Aufkleber
nicht.
20
Soweit der Kläger vorträgt, seine Kommunikation nach außen erfolge im E-Mail-
Verfahren bzw. im Wege des Computerfax-Austausches, lässt sich auf diese Weise
zwar der Transport der Informationen von einer Stelle zur anderen papierlos
bewerkstelligen. Gleichwohl entspricht es einer verbreiteten Übung, jedenfalls
wichtigere oder längere Texte nicht nur am Bildschirm zu lesen, sondern die Dokumente
auf Papier zu drucken. Diese Papiere nun werden üblicherweise nicht auf Dauer
aufbewahrt, sondern nach Ablauf einer mehr oder weniger langen Zeitspanne dem
Altpapier zugeführt.
21
Auch im übrigen fallen in Privathaushaltungen Papierreste als Abfall an:
Hygienepapiere sind in der Regel auf Papphülsen aufgewickelt; Medikamente und
Körperpflegeartikel befinden sich in Pappschachteln, Brote und sonstige Lebensmittel,
die man etwa auf eine Reise oder auf eine Wanderung mitzunehmen beabsichtigt,
werden häufig in „Butterbrotpapier" eingewickelt, Papier, namentlich Zeitungspapier,
eignet sich bestens zur Isolierung von Lebensmitteln, die gekühlt transportiert werden
müssen, man kauft hin und wieder eine Zeitschrift, deren Titelblatt auf einen persönlich
interessierenden Artikel hinweist, man erwirbt einen Fahrplan der öffentlichen
Verkehrsmittel, man bekommt Handzettel politischer Parteien anlässlich von Wahlen,
man erwirbt ein (Taschen-) Buch, dessen geringe Bedeutung es nicht rechtfertigt, das
Exemplar zu verschenken, oder auf Dauer aufzubewahren, man bekommt per Post von
Verwandten, Freunden oder Bekannten Geschenkpäckchen, deren Hohlräume mit
Papier ausgefüllt sind, man holt Bilder vom Fotografen ab, wobei die Negativstreifen für
etwaige Nachbestellungen in einem Papierumschlag aufbewahrt werden.
22
In Ansehung dieser - keinesfalls abschließenden - Beispiele ist die Kammer davon
überzeugt, dass kein Privathaushalt, und mag er sich auch noch so bemühen, das
Anfallen von Papier vermeiden kann, das, wenn es seinen Zweck erfüllt hat, als Abfall
beseitigt werden muss. Dies gilt auch für den Haushalt des Klägers, der - wie bereits
ausgeführt wurde - zutreffend einräumt, nicht vollkommen „papierlos" leben zu können.
23
Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass der Kläger in der Lage ist, Papierabfall auf
seinem Grundstück „ordnungsgemäß und schadlos" zu verwerten. Der Begriff
„ordnungsgemäß" im Sinne von § 5 KrW-AbfG und im Sinne der einschlägigen
Satzungsvorschrift ist in diesem Zusammenhang lediglich ein Synonym für
Rechtmäßigkeit; zusätzliche abfallrechtliche Anforderungen normiert dieses Merkmal
nicht (vgl. Spoerr in: Jarass/Ruchay/Weidemann aaO. § 5 Rdnr. 86). Insoweit bestimmt
allerdings die 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesemmissionsschutzgesetzes
in § 3 abschließend, welche Stoffe in kleinen und mittleren Feuerungsanlagen verheizt
werden dürfen. Dort ist von Papier gerade nicht die Rede. Nach dem Wortlaut der
betreffenden Vorschrift kommt Papier nicht einmal zum Anheizen von Festbrennstofföfen
in Betracht, weil es dort heißt, nur die genannten Brennstoffe dürften „eingesetzt"
werden. Selbst wenn man insoweit eine Ausnahme zuließe, hat der Kläger den
Nachweis einer ordnungsgemäßen Verwertung seines Altpapiers nicht geführt. Um
einen Ofen, der mit Kohle oder Briketts geheizt wird, zu entflammen, wird sogenanntes
Anmachholz benötigt, das, wenn es entsprechend fein geschnitten ist, bereits mit einem
Streichholz in Brand gesetzt werden kann. Soweit es erforderlich ist, zum Anfeuern auf
Papier zurückzugreifen, genügt eine geringe Menge, etwa das Volumen einer
Doppelseite aus einer Tageszeitung. Diese Papierart, das Zeitungspapier, eignet sich
im übrigen in besonderem Maße zum Anfeuern des Anmachholzes, während viele
andere Papierarten, namentlich das für Werbezwecke besonders beliebte Glanzpapier,
tendenziell eher schwelend brennt und keine „muntere Flamme" erzeugt, mit der das
24
Anmachholz in Brand gesetzt werden kann. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der
Kläger längst nicht sämtliches Papier, das in seinem Haushalt als Altpapier anfällt, für
das Anfeuern seiner Feststofföfen benötigt. Damit fällt indessen notgedrungen Altpapier
als Abfall an, der nicht ordnungsgemäß auf dem Grundstück des Klägers verwertet
werden kann. Die von dem Kläger begehrte Befreiung kommt danach nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25
Die Kammer sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2
Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. Namentlich hat die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung, weil über einen Befreiungsantrag naturgemäß nur im
Einzelfall entschieden werden kann.
26
27