Urteil des VG Arnsberg vom 28.12.2010

VG Arnsberg (psychiatrische behandlung, leistung, kläger, beihilfe, fürsorgepflicht, abrechnung, arzt, behandlung, rechnung, bvo)

Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 3055/09
Datum:
28.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3055/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d:
1
Der am 25. August 1957 geborene Kläger steht als Lehrer am G. -M. -Berufskolleg in I.
(Besoldungsgruppe A 13 BBesO) in Diensten des beklagten Landes und ist zu 70 %
beihilfeberechtigt.
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Wegen einer schweren depressiven Episode unterzog sich der Kläger ab Februar 2009
einer Behandlung beim Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. C.
, Chefarzt am St. N. -Hospital in I. . Hierfür stellte Prof. Dr. C. dem Kläger unter dem 24.
Juli 2009 1.876,80 EUR in Rechnung. Die Liquidation enthielt für neun Tage die
(analoge) Abrechnung der Nr. 886 des Gebührenverzeichnisses (GV) der
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit folgendem Wortlaut:
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"Psychiatrische Behandlung bei Kindern u./oder Jugendlichen Analog Spezifisches
psychiatrisches Gespräch länger als 40 Minuten (Paragraph 6 GOÄ)."
4
Unter dem 5. August 2009 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe zu
diesen Aufwendungen.
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Mit Beihilfebescheid vom 21. August 2009 lehnte die Bezirksregierung B. die
Gewährung einer Beihilfe teilweise (Kürzungsbetrag: 771,12 EUR) ab und führte zur
Begründung aus: Die analog abgerechneten Nrn. 886 GV/GOÄ seien in die Nrn. 806
GV/GOÄ umgewandelt und mit dem 3,5fachen Steigerungssatz berücksichtigt worden.
Vermeintliche Lücken im Gebührenverzeichnis oder anderweitige Auffassungen über
den Wert einer ärztlichen Leistung rechtfertigten keine analoge Bewertung. Hier gehe es
nicht um eine auf Grund medizinischen Fortschritts neu entwickelte ärztliche Leistung,
sodass die Analogabrechnung besonders sorgfältig zu prüfen sei.
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Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Ausweislich eines Vermerks über eine
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fernmündliche Unterredung mit einem Mitarbeiter der Bezirksregierung teilte die
Ärztekammer Westfalen-Lippe durch Frau Dr. I1. unter dem 23. September 2009 mit,
dass die Bundesärztekammer 2003 die analoge Berechnung der Nr. 886 GV/GOÄ
abgelehnt habe und die Analogabrechnung so nicht nachvollziehbar sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2009 wies die Bezirksregierung B. den
Widerspruch des Klägers zurück und legte zur Begründung dar: Bei der Abrechnung
von Analogziffern sei regelmäßig das Verzeichnis analoger Bewertungen der
Bundesärztekammer für die Beihilfegewährung maßgeblich. Nach dem Runderlass des
Finanzministeriums vom 10. Dezember 1997 zum ärztlichen Gebührenrecht könnten
Analogbewertungen nur für solche Leistungen anerkannt werden, die auf einer
Fortentwicklung der medizinischen Wissenschaft und Praxis beruhten. Wegen der
Dauer des Gesprächs (länger als 40 Minuten) sei der Ansatz des 3,5fachen
Gebührensatzes bei der Umwandlungsziffer gerechtfertigt. Ein Anspruch auf Gewährung
weiterer Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht stehe dem Kläger nicht zu.
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Mit seiner Klage trägt der Kläger vor: In der medizinischen Literatur werde gefordert,
dass eine neue Gebührenziffer Nr. 886 a GV/GOÄ für die psychiatrische Behandlung
Erwachsener geschaffen werde oder zumindest die Bundesärztekammer die
Abrechnung dieser selbstständigen ärztlichen Leistung nach Nr. 886 a GV/GOÄ in das
Verzeichnis der Analogbewertungen aufzunehmen habe. Diese Auffassung werde auch
von den Berufsverbänden Deutscher Psychiater (BVDP) und Deutscher Nervenärzte
(BVDN) geteilt. Bei der Abfassung der GOÄ hätten zudem nicht alle Facetten des
ärztlichen Alltags erfasst werden können.
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Der Kläger beantragt,
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das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheides der
Bezirksregierung B. vom 21. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 24. September 2009 zu verpflichten, ihm zu den Aufwendungen gemäß der
Rechnung des Prof. Dr. C. vom 24. Juli 2009 eine weitere Beihilfe in Höhe von 539,79
EUR zu gewähren.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung seines Antrages nimmt es Bezug auf den Inhalt der streitbefangenen
Bescheide.
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Das Gericht hat wegen der analogen Abrechnung der Nr. 886 GV/GOÄ eine ergänzende
Stellungnahme der Dr. I1. , Ärztekammer Westfalen-Lippe, Referat Gebührenordnung
eingeholt. Auf deren schriftliche Äußerung vom 10. Dezember 2010 wird Bezug
genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Bezirksregierung B.
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17
Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung
einer mündlichen Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO und durch den
Berichterstatter anstelle der Kammer gemäß § 87 a Abs. 2, 3 VwGO entscheidet, hat
keinen Erfolg.
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Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO statthaft und
auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der Beihilfebescheid der Bezirksregierung
B. vom 21. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September
2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen
Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 539,79 EUR für die von Prof.
Dr. C. unter dem 24. Juli 2009 neunmal analog abgerechnete Gebührenziffer Nr. 886
GV/GOÄ (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Als Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs kommt § 77
des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) vom 21. April 2009 (GV
NRW S. 224) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung
von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - Beihilfenverordnung (BVO) - in
der zur Zeit der Entstehung der Aufwendungen (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO) geltenden
Fassung, die sie durch die Änderungsverordnung vom 27. Juni 2008 (GV NRW S. 530)
gefunden hat, in Betracht. Es kann offen bleiben, ob hinsichtlich einzelner hier
streitbefangener Aufwendungen bereits die BVO in der Fassung vom 5. November 2009
(GV NRW S. 602) anzuwenden ist. Nach ihrem § 18 Abs. 1 Satz 1 trat diese Verordnung
am 1. April 2009 und gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. März 2009 entstanden
sind. Die hier maßgebliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO hat nämlich in beiden
Fassungen denselben Wortlaut. Danach sind u.a. beihilfefähig die notwendigen
Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der
Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden. Die Notwendigkeit der hier in
Rede stehenden Aufwendungen steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Sie sind
jedoch beihilferechtlich nicht angemessen.
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Ihre Angemessenheit beurteilt sich grundsätzlich nach dem Gebührenrahmen der GOÄ,
weil ärztliche Hilfe in aller Regel nur nach Maßgabe dieser Gebührenordnung zu
erlangen ist. Deshalb setzt die Beihilfefähigkeit zunächst voraus, dass der Arzt die
Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht
berechnet hat. Nur dann handelt es sich grundsätzlich um (notwendige) Aufwendungen
in angemessenem Umfange.
21
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 19.06 -, Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2008, 713 m.w.N.
22
Ob der Arzt seine Forderung zu Recht geltend gemacht hat, ist eine der
Beihilfegewährung vorgreifliche Rechtsfrage des zivilrechtlichen Arzt-(Privat-)Patienten-
Verhältnisses, über das die Zivilgerichte letztverbindlich entscheiden. Deren Beurteilung
präjudiziert die Angemessenheit der Aufwendungen im beihilferechtlichen Sinne. Auf
Grund seiner Fürsorgepflicht hat der Dienstherr die Beihilfe nach den Aufwendungen zu
bemessen, die dem Beamten wegen der notwendigen Inanspruchnahme eines Arztes in
Übereinstimmung mit der Rechtslage tatsächlich entstehen. Ist eine Entscheidung im
ordentlichen Rechtsweg - wie hier - nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die
Abrechnung des Arztes den Vorgaben des Beihilferechts entspricht, insbesondere ob
die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind.
23
Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2008, a.a.O., S. 714; und vom 28. Oktober 2004 - 2 C
34.03 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2005, 509, 510.
24
Bestehen bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die
Berechtigung eines Gebührenansatzes, darf diese Unklarheit nicht zu Lasten des
Beihilfeberechtigten in der Weise gehen, dass er entweder auf sein Risiko eine
rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Arzt bzw. Behandler über die fragliche
Rechnungsposition führt oder den zweifelhaften Gebührenanteil selbst trägt. In diesen
Fällen ist der Dienstherr - will er der vom Behandler vertretenen Auffassung nicht folgen
- gehalten, vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung deutlich
klarzustellen und damit den Beihilfeberechtigten Gelegenheit zu geben, sich vor
Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe darauf einzustellen.
25
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 2 C 79.08 -, NVwZ-RR 2010, 365.
26
Ausgehend hiervon hat die Abrechnung einer ärztlichen Leistung nach § 6 Abs. 2 GOÄ
(sog. "Analogabrechnung") zunächst formelle Anforderungen zu erfüllen. Diese
bestimmt § 12 Abs. 4 GOÄ. Danach muss die tatsächlich erbrachte und entsprechend
bewertete Leistung für einen medizinischen Laien verständlich beschrieben werden und
mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nr. und der Bezeichnung der als
gleichwertig erachteten Leistung versehen werden. Fehlt es an einem dieser Merkmale,
folgt aus § 12 Abs. 1 GOÄ, dass die Rechnung nicht fällig ist. Fehlt es aber an der
Fälligkeit, steht dem Arzt das geforderte Honorar von Rechts wegen nicht zu und die
abgerechnete ärztliche Leistung ist insoweit - bezogen auf die jeweilige Nr. aus dem
GV/GOÄ - nicht beihilfefähig.
27
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008, a.a.O., S. 714.
28
Die in § 12 Abs. 4 GOÄ genannten formellen Voraussetzungen erfüllt die hier im Streit
stehende Analogabrechnung des Prof. Dr. C. vom 24. Juli 2009. Er hat sowohl die Nr.
886 GV/GOÄ benannt als auch deren Leistungsbeschreibung ("Psychiatrische
Behandlung bei Kindern und Jugendlichen") und die tatsächlich erbrachte Leistung
("spezifisches psychiatrisches Gespräch, länger als 40 Minuten") in allgemein
verstehbarer Form wiedergegeben. Ferner enthält die Rechnung auch den - insoweit
allgemein verständlichen - Zusatz "analog" und den Hinweis auf § 6 Abs. 2 GOÄ.
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Letztgenannte Bestimmung zieht den Rahmen für die materiellen Anforderungen an die
Abrechnung einer Analogleistung. Danach muss es sich um eine selbständige ärztliche
Leistung handeln und sie muss der gewählten Analogziffer gleichwertig sein. Das
"selbstständige psychiatrische Gespräch, länger als 40 Minuten" stellt eine in diesem
Sinne selbstständige ärztliche Leistung dar. Dies folgt schon aus der Beschreibung der
von der Beihilfestelle ersatzweise herangezogenen Nr. 806 GV/GOÄ, welche eine
"psychiatrische Behandlung, eingehendes therapeutisches Gespräch, Mindestdauer 20
Minuten" erfasst. Im Hinblick auf die Frage der Gleichwertigkeit kann zu Gunsten des
Klägers unterstellt werden, dass jedenfalls in Teilen der medizinischen Literatur offenbar
eine Gleichwertigkeit des "spezifischen psychiatrischen Gesprächs, länger als 40
Minuten" mit der in der Nr. 886 GV/GOÄ beschriebenen Leistung gesehen wird. Denn
nur dann macht die Forderung der Vertreter dieser Auffassung nach der Schaffung einer
Nr. 886 a GV/GOÄ für Erwachsene bzw. deren Aufnahme in das bei der
Bundesärztekammer geführte Verzeichnis der Analogbewertungen Sinn. Damit stellt die
in der Rechnung des Prof. Dr. C. vom 24. Juli 2009 zum Ausdruck kommende Form der
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Abrechnung des "spezifischen psychiatrischen Gesprächs, länger als 40 Minuten" eine
zumindest vertretbare Auslegung der GOÄ dar.
Der Dienstherr kann nach dem oben Gesagten die Gewährung einer Beihilfe zu solchen
Aufwendungen nur dann verweigern, wenn er vorher seine abweichende - ebenfalls
vertretbare - Auffassung gegenüber seinen Beamten in allgemeiner Form bekannt
gemacht hat. Dies ist hier durch den Runderlass des Finanzministeriums vom 10.
Dezember 1997 (- B 3100 - 3.1.6 - IV A 4 -) geschehen. Unter Nr. 3.2 Satz 2 dieses
Erlasses ist ausgeführt, dass analog abgerechnete selbstständige ärztliche Leistungen
nur dann beihilfefähig sind, wenn sie im von der Bundesärztekammer erstellten
Verzeichnis der Analogbewertungen enthalten sind, das als Anlage beigefügt ist. Den
Inhalt dieses Verzeichnisses für die Beihilfengewährung als maßgeblich zu erachten,
stellt grundsätzlich eine vertretbare Auslegung der Gebührenordnung dar. Es erscheint
ohne jeden Zweifel sachgerecht, die Beihilfefähigkeit an dem zu orientieren, was die
berufsständische Vertretung der Abrechnenden (in Abstimmung mit dem
Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung, dem Bundesministerium des
Innern und dem Verband der privaten Krankenversicherung) für berechenbar bzw.
analogiefähig hält. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die Nr. 3.2 des
vorbezeichneten Erlasses sich auf den Stand von Dezember 1997 bezieht oder aber
das dynamische Verzeichnis der Analogbewertungen der Bundesärztekammer
anzupassen und mithin fortzuschreiben ist. Denn auch die aktuelle Liste des
Verzeichnisses (Stand: 1. April 2008) enthält die hier in Rede stehende
Gebührennummer noch nicht.
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Mit dem Verwaltungsgericht Gera,
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Urteil vom 4. August 2004 - 1 K 850/03.GE -, Juris, Rdnr. 20,
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geht die Kammer davon aus, dass die Bestimmungen des vorbezeichneten Erlasses so
zu verstehen sind, dass für ärztliche Leistungen, die in die Analogliste der
Bundesärztekammer explizit aufgenommen sind, eine Regelvermutung existiert, dass
die dementsprechende Abrechnung der ärztlichen Leistung auch so angemessen im
Sinne der Beihilfevorschriften ist. Die Festsetzungsstelle ist also in diesen Fällen in der
Regel nicht mehr gehalten, die Angemessenheit gesondert zu überprüfen. Sofern
jedoch - wie im vorliegenden Fall - eine ärztliche Leistung noch nicht in diese
Analogliste aufgenommen ist, darf die Festsetzungsstelle nicht ohne Weiteres die
Beihilfefähigkeit verneinen. Dies widerspräche dem Fürsorgegedanken. Vielmehr ist der
Dienstherr gehalten, im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 6
Abs. 2 GOÄ vorliegen, d.h. eine analoge Bewertung überhaupt zulässig und die
Aufwendung der Höhe nach angemessen im Sinne der Beihilfevorschriften ist. In diesen
Fällen muss die Festsetzungsstelle grundsätzlich eine Stellungnahme der Ärztekammer
einholen.
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Letzteres ist im vorliegenden Fall durch die vom Kläger nicht Abrede gestellte
fernmündliche Unterredung eines Mitarbeiters der Bezirksregierung am 23. September
2009 mit Dr. I1. von der Ärztekammer Westfalen-Lippe geschehen. Diese hat
ausweislich des bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Gesprächsvermerks
geäußert, dass die hier vorgenommene Analogabrechnung vor dem Hintergrund der
angegebenen Diagnose nicht nachvollziehbar sei.
35
Diese Einschätzung hat Dr. I1. auch gegenüber dem Gericht in ihrer schriftlichen
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Stellungnahme vom 10. Dezember 2010 erläutert und bestätigt. Zweifel an der
inhaltlichen Richtigkeit der Äußerung oder an der Qualifikation der Dr. I1. als Referentin
im Referat Gebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe sind weder vorgetragen
noch ersichtlich. Dr. I1. führt unter Berücksichtigung des besonderen Behandlungsfalles
und einer ergänzenden Stellungnahme Prof. Dr. C1. aus, dass von der Bewertung her
der Ansatz der Nr. 886 GV/GOÄ für die in diesem Fall durchgeführten
Gesprächsleistungen durchaus als angemessen (offenkundig gemeint im Sinne einer
aus dem Ansatz der Gebührennummer resultierenden wirtschaftlichen, nicht
beihilferechtlichen Angemessenheit) angesehen werden könne. Da die GOÄ jedoch für
die psychiatrischen Gesprächsleistungen bei Erwachsenen bereits Gebührenpositionen
vorsehe, entfalle die Möglichkeit eines Analogabgriffs nach § 6 Abs. 2 GOÄ. Die Wahl
einer Analogposition sei nur unter der Voraussetzung möglich, dass die erbrachte
Leistung bisher nicht in das Gebührenverzeichnis der GOÄ aufgenommen worden sei.
Vor diesem Hintergrund könne der zeitliche Mehraufwand des Arztes bei der Erbringung
einer Leistung nach Nr. 806 GV/GOÄ lediglich durch die Wahl eines erhöhten
Steigerungssatzes - wie vorliegend von der Festsetzungsstelle vorgenommen -
abgegolten werden. Auch wenn die maximale Ausschöpfung dieses Gebührenrahmens
nicht zu einer angemessenen Bewertung der durchgeführten Gesprächsleistungen
führe, sei eine analoge Berechnung der vorgenommenen Leistung nach rein formalen
Kriterien nicht möglich. Vor diesem Hintergrund stellt sich die von der
Festsetzungsstelle vorgenommene Umwandlung der analog abgerechneten Nr. 886
GV/GOÄ in die Nr. 806 GV/GOÄ, wegen des erhöhten Zeitaufwandes zum 3,5fachen
Satz, als eine dem Runderlass vom 10. Dezember 1997 entsprechende und damit
vertretbare Auslegung der Gebührenordnung dar.
Dem Kläger steht die begehrte weitere Beihilfe schließlich nicht aus dem Gesichtspunkt
der Fürsorgepflicht seines Dienstherrn (vgl. § 45 des Gesetzes zur Regelung des
Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz -
BeamtStG - vom 17. Juni 2008, BGBl. I S. 1010) zu. Das geltende Beihilfensystem
enthält grundsätzlich eine abschließende Festlegung und Konkretisierung der
Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen (Ruhestands-)Beamten.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89 ff.
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Deshalb können nur in Ausnahmefällen nicht von der BVO erfasste Aufwendungen als
beihilfefähig anerkannt werden. Das setzt eine einschneidende Beeinträchtigung der
Lebensführung des Beamten im Falle der Nichtgewährung der begehrten Beihilfe
voraus.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Juni 1999 - 2 C 29.98 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR)
2000, 46; vom 31. Januar 2002 - 2 C 1.01 -, Der öffentliche Dienst (DÖD) 2002, 172 und
vom 24. August 1995 - 2 C 7.94 -, ZBR 1996, 46, 48.
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Besonderheiten gerade des vorliegenden Einzelfalles, welche es ausnahmsweise
gerechtfertigt erscheinen lassen würden, mit Blick auf ein ansonsten der Fürsorgepflicht
grob widersprechendes Ergebnis den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf
weitere Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herzuleiten, sind
hier nicht gegeben. Schon aus Gründen grundsätzlich gebotener Gleichbehandlung
aller einem bestimmten Dienstherrn zugehörigen Beihilfeberechtigten kann die
Abweichung von im Rahmen der Beihilfevorschriften typisierend vorgenommenen
Leistungsbegrenzungen zu Gunsten einzelner Beihilfeberechtigter unter unmittelbarer
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Anknüpfung an den Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht höchstens in seltenen
Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen sich - atypischerweise - die
Verweigerung der Beihilfeleistung auf Grund ganz besonderer Fallumstände als grob
fürsorgepflichtwidrig darstellen würde. Auf der Grundlage der insoweit gebotenen
Gesamtwürdigung der Fallumstände kann hier ein solcher Ausnahmefall nicht bejaht
werden:
Dabei ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass dem Kläger die Gewährung der Beihilfe
nicht insgesamt versagt worden ist. Daher steht kein vollständiger Leistungsausschluss,
sondern lediglich eine Begrenzung des Umfangs bzw. der Höhe gewährter
Beihilfeleistungen in Rede.
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Vgl. zu dem Einfluss dieses Umstandes auf einen unmittelbar auf die Fürsorgepflicht
des Dienstherrn gestützten Beihilfeanspruch: Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. Mai 2006 - 1 A 3633/04 -, S. 19 d.
Urteilsabschrift.
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Maßgeblich ist danach, inwieweit durch die Nichtgewährung der Beihilfe für den
Beamten finanziell unzumutbare Auswirkungen entstehen. Für eine Verletzung der
Fürsorgepflicht im so verstandenen Sinne liegen indes im vorliegenden Fall angesichts
der Höhe der Aufwendung sowie des Umfangs der dem Kläger zufließenden Besoldung
nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO keine Anhaltspunkte vor. Darüber hinaus ist
zu berücksichtigen, dass es sich - soweit ersichtlich - um eine in dieser Form einmalige
Behandlung des Klägers im Jahre 2009 handelt. Im Übrigen verlangt die Fürsorgepflicht
auch in Ergänzung einer generell zumutbaren Eigenvorsorge (durch Rücklagenbildung
oder Abschluss einer Krankenversicherung) keine lückenlose Erstattung jeglicher
Aufwendungen.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 2442/94 -, Bayerische
Verwaltungsblätter (BayVBl.) 2002, 144, 145; BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1999, a.a.O.
45
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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