Urteil des VG Arnsberg vom 25.01.2007

VG Arnsberg: standort der anlage, wohnhaus, höhe der anlage, grundstück, neue anlage, genehmigungsverfahren, materielles recht, schattenwurf, windenergieanlage, richteramt

Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 2139/06
Datum:
25.01.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2139/06
Tenor:
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird
nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte und
der Beigeladene zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand:
1
Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des
Beklagten für die Errichtung einer Windkraftanlage. Der Kläger ist Eigentümer des zur
Gemarkung P. der Stadt T1. gehörenden Grundstücks O.---------straße. Das 7.000 qm
große Grundstück liegt am Osthang der 314,8 m ü. NN. hohen Erhebung des X. . Es ist
mit dem zweigeschossigen Wohnhaus des Klägers bebaut, dessen Errichtung auf einen
im Jahre 1928 erteilten Bauschein zurückgeht. Aufgrund einer im Jahre 1980 erteilten
Baugenehmigung wurde das Haus auf der Nordwest- und der Nordostseite durch einen
eingeschossigen Anbau vergrößert, auf dessen Flachdach eine Terrasse angelegt
wurde. Die nähere Umgebung des Grundstücks ist weitgehend unbebaut. Östlich und
unterhalb des Wohnhauses des Klägers, dessen Standort auf einer Höhe von ca. 267 m
ü. NN liegt, verläuft die O.---------straße . Ausgehend von der Straße steigt das Gelände
in diesem Bereich nach Nordwesten hin einigermaßen kontinuierlich an.
2
Mit Datum vom 14. Februar 2002 stellte der Beigeladene einen Bauantrag betreffend die
Errichtung einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-66/18.70 auf dem Grundstück
Gemarkung P. Flur Flurstück. Ausweislich der Bauvorlagen hat die Anlage eine
Nabenhöhe von 98,79 m, einen Rotordurchmesser von 70 m und mithin eine
Gesamthöhe von 133,79 m. Die Nennleistung der Anlage beträgt 1.800 KW. Der
3
geplante Standort der Anlage liegt ca. 330 m westlich des Wohnhauses des Klägers
und - unweit der Kuppe des X. - auf einer Höhe von ca. 309 m ü. NN.
Der Beigeladene legte im Genehmigungsverfahren ein Schattenwurfgutachten der Fa.
T2. vom 19. Februar 2002 vor. Darin kam der Gutachter zu dem Ergebnis, die zur
Genehmigung gestellte Anlage verursache am Wohnhaus O.--------- straße nach dem
"Worst-Case-Modell" eine maximale Beschattungsdauer von 33:42 Stunden pro Jahr.
Der maximale tägliche Schattenwurf belaufe sich dort auf 0:44 Stunden. Unter
Berücksichtigung von drei weiteren (bereits existierenden bzw. geplanten)
Windkraftanlagen in der Umgebung ergebe sich eine maximale jährliche
Beschattungsdauer von 34:10 Stunden; der Maximaltageswert bleibe unverändert. In
einem den Bauvorlagen zugehörigen Schreiben vom 10. Mai 2002 erklärte der
Beigeladene, er werde dafür Sorge tragen, dass seine Anlage mit einer
Schattenabschaltung ausgerüstet und betrieben werde, welche so programmiert werde,
dass die tatsächliche Verschattung am Aufpunkt O.---------straße eine Dauer von 7:28
Std./Kalenderjahr nicht überschreite.
4
In dem vom Beigeladenen ebenfalls eingereichten Schallgutachten vom 19. Februar
2002 prognostizierte die Fa. T2. für das Wohnhaus O.---------straße einen
Immissionswert von 43,2 dB(A); die mit Rücksicht auf die Prognoseunsicherheit
berechnete sog. obere Vertrauensbereichsgrenze setzte der Gutachter insoweit in Höhe
von 45,7 dB(A) an. Der Berechnung lag ein Schallleistungspegel der geplanten Anlage
von 103,0 dB(A) zugrunde. In seinem o.a. Schreiben vom 10. Mai 2002 erklärte der
Beigeladene, die Anlage solle mit einem Programm ausgerüstet und betrieben werden,
das in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nur einen abgeregelten Betrieb zulasse.
Die Leistung werde während dieser Zeit auf 1.400 KW begrenzt. Dadurch werde der
Schallleistungspegel der Anlage um 1 dB(A) gegenüber dem Volllastbetrieb reduziert.
5
Der Beklagte beteiligte im Genehmigungsverfahren das Staatliche Umweltamt Hagen,
das in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2002 mitteilte, es bestünden seinerseits keine
Bedenken gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für das zur Prüfung gestellte
Vorhaben, und darum bat, die als Anlage beigefügten Nebenbestimmungen in die
Baugenehmigung aufzunehmen. Darin war u.a. geregelt, dass die Beurteilungspegel
der Gesamtbelastung vor dem nächstbenachbarten Wohnhaus O.---------straße (A. ) -
hierbei handelt es sich um das Wohnhaus des Klägers - tagsüber 60 dB(A) und nachts
45 dB(A) nicht überschreiten dürften. Die Windenergieanlage sei mit automatisch
arbeitenden Regelungen auszustatten, die zum einen die Leistung zur Nachtzeit auf
maximal 1.400 KW und zum anderen die tatsächliche Verschattung auf dem
benachbarten Grundstück A. , O.---------straße , auf 7 Stunden und 28 Minuten pro
Kalenderjahr begrenzten.
6
Unter dem 11. November 2002 genehmigte der Beklagte das Vorhaben des
Beigeladenen. In der Genehmigung wies der Beklagte darauf hin, dass u.a. die
Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes I1. vom 15. Mai 2002 bei der
Bauausführung zu beachten sei und dass die darin enthaltenen Forderungen als
Auflagen zu dieser Genehmigung gälten.
7
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. November 2002 legte der Kläger Widerspruch
gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung ein. Seinen am 25. Februar 2003
gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ausnutzung der
Baugenehmigung lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 12. Juni 2003 - 12
8
L 305/03 - ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss
vom 23. Oktober 2003 - 7 B 1392/03 - als unbegründet zurück.
Unter dem 11. April 2005 zeigte der Beigeladene eine "technische Änderung" der
genehmigten Windenergieanlage gegenüber dem Beklagten an; die F. habe die Anlage
weiterentwickelt. In einem beigefügten Schreiben vom 6. September 2004 hatte die F.
dem Beigeladenen mitgeteilt, sie werde ihre Produktion zum voraussichtlichen
Lieferzeitpunkt der Anlage vollständig von der E-66/18.70 bzw. E- 66/20.70 auf die E-70
E4 umstellen. Die E-70 E4 stelle eine Weiterentwicklung der bisherigen E-66/18.70 dar.
Durch eine Optimierung des Blattprofils und der Blattspitzen könne der Energieertrag
bei reduzierten Schallemissionen gesteigert werden. Neben dem Blattprofil seien
lediglich die Blattadapter und die Rotornabe entsprechend angepasst worden. Alle
weiteren technischen Komponenten entsprächen den Eigenschaften der E-66/18.70.
Den Bauvorlagen ist zu entnehmen, dass die geplante E-70 E4 eine Leistung von 2.000
KW aufweist und eine Nabenhöhe von 98,2 m sowie einen Rotordurchmesser von 71 m
hat; die Gesamthöhe beläuft sich demnach auf 133,7 m. Der Beklagte beteiligte
wiederum das Staatliche Umweltamt I1. . In seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2005
teilte das Umweltamt dem Beklagten mit, es bestünden "keine Bedenken gegen den
Austausch". Aus den vom Beigeladenen vorgelegten und ergänzten Unterlagen gehe
hervor, dass der geänderte Anlagentyp im Vergleich zum genehmigten Typ nicht
negativer zu beurteilen sei. Die bereits formulierten Auflagen hätten weiterhin Gültigkeit
bzw. seien auch in einen neuen Bescheid aufzunehmen.
9
Unter dem 2. August 2005 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine
"Nachtragsgenehmigung" betreffend die "veränderte Ausführung Austausch gegen eine
Anlage vom Typ F. E 70 E 4". Dabei wies der Beklagte darauf hin, dass die beigefügten
Stellungnahmen u.a. des Staatlichen Umweltamtes I1. bei der Bauausführung zu
beachten seien und darin enthaltenen Forderungen als Auflagen zu dieser
Genehmigung gälten. Im Übrigen gälten die Bestimmungen der Baugenehmigung vom
11. November 2002.
10
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. August 2005 widersprach der Kläger der
Nachtragsgenehmigung des Beklagten vom 2. August 2005. Im Widerspruchsverfahren
beteiligte der Beklagte erneut das Staatliche Umweltamt I1. (vgl. dessen Stellungnahme
vom 15. September 2005).
11
Mit Bescheid vom 11. März 2006 wies der M. den Widerspruch des Klägers gegen die
dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 11. November 2002
als unbegründet zurück.
12
Am 22. März 2006 erhob der Kläger die beim erkennenden Gericht unter dem
Aktenzeichen 7 K 717/06 geführte Klage, die sich gegen die Baugenehmigung vom 11.
November 2002 richtete.
13
Mit Bescheid vom 31. März 2006 ergänzte der Beklagte seine Baugenehmigung vom
11. November 2002 - einer Anregung des Staatlichen Umweltamtes I1. vom 17.
Dezember 2003 folgend - um zwei Nebenbestimmungen. Hiernach ist die genehmigte
Anlage mit einer automatisch arbeitenden, gegen unbefugten Eingriff zu sichernden
Regelung auszustatten, die zur Nachtzeit den Schallleistungspegel der Anlage auf
maximal 102 dB(A) begrenzt (Nr. 1); außerdem ist die Anlage mit einer kontinuierlichen
14
Aufzeichnung geeigneter Betriebsparameter (z.B. Windgeschwindigkeit, Leistung,
Drehzahl) zu versehen, die rückwirkend für einen Zeitraum von wenigstens drei
Monaten den Nachweis der tatsächlichen Betriebsweise der Anlage ermöglicht (Nr. 2).
Mit Bescheid vom 7. April 2006, der am 11. April 2006 zugestellt wurde, wies der M. den
Widerspruch des Klägers gegen die Nachtragsgenehmigung vom 2. August 2005 als
unbegründet zurück.
15
Am 11. Mai 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung
trägt er im Wesentlichen vor: Es sei unzulässig gewesen, für das geänderte Vorhaben
eine Änderungsgenehmigung zu erteilen, da es sich um ein "aliud" handele. Die
Nennleistung der neuen Anlage und deren Emissionen bzw. Immissionen seien
erheblich höher als die des ursprünglich genehmigten Typs; auch die Rotorblätter seien
nicht identisch. Daher habe ein eigenständiges Genehmigungsverfahren durchgeführt
werden müssen. Von dem streitigen Vorhaben gingen bedrängende Wirkungen aus, die
nach den vom OVG NRW entwickelten Grundsätzen unzumutbar seien. Das Fundament
der Anlage liege ca. 50 m höher als sein - des Klägers - Wohnhaus. Diese
Höhendifferenz sei der Gesamthöhe der Anlage zuzurechnen. Ein Teil der Wohnräume
sei zum Standort der Anlage ausgerichtet. Visuelle Abschirmmöglichkeiten seien nicht
realisierbar. Die vorhandenen Bäume böten kein hinreichende Abschirmung, weil sie
ohnehin nur einen geringen Teil des Rotors abdecken könnten und außerdem teilweise
blickdurchlässig seien. Hierzu sei ein maßstabsgerechter Geländequerschnitt durch ein
unabhängiges Architektenbüro angefertigt worden. Aufgrund der erhöhten Lage und der
Rotorgröße sei die optische Wirkung des Vorhabens besonders bedrängend.
Hinsichtlich der Immissionen sei die angefochtene Genehmigung unbestimmt. Es fehle
an einer Festschreibung der Emissions- und Immissionswerte, einer Abnahmemessung
und eines Anspruch der Anwohner auf Einsichtnahme in die sog. "data-logs" der
Anlage. Außerdem sei die Höchst-Nennleistung der Anlage festzuschreiben. Eine den
Besonderheiten des Falles Rechnung tragende Immissionsprognose liege nicht vor.
Eine Überschreitung der nächtlichen Richtwerte sei nicht auszuschließen. Daher müsse
der Nachtbetrieb jedenfalls vorerst unterbleiben. Das Vorhaben verstoße auch gegen
das festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Hierauf könne er - der Kläger - sich berufen,
weil er dadurch subjektiv nachteilig betroffen sei. Art. 10 a der UVP-Richtlinie entfalte
unmittelbare Wirkung. Im Beschwerdeverfahren sei überdies bereits auf Unfallgefahren
durch Rotorblattbruch und Eisschlag hingewiesen worden.
16
Der Kläger beantragt,
17
die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 11. November
2002 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 2. August 2005 sowie des
Bescheides vom 31. März 2006 und die Widerspruchsbescheide des M. vom 11. März
2006 und 7. April 2006 aufzuheben.
18
Der Beklagte beantragt,
19
die Klage abzuweisen,
20
und nimmt auf seine Ausführungen in den Verwaltungsvorgängen und auf den
Widerspruchsbescheid Bezug.
21
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
22
die Klage abzuweisen.
23
Er trägt im Wesentlichen vor: Der Beklagte sei für die Erteilung der
Nachtragsgenehmigung zuständig gewesen. Bei vor dem 1. Juli 2005 erteilten, aufgrund
von Nachbarrechtsbehelfen noch nicht bestandskräftigen Baugenehmigung für
Windkraftanlagen bleibe die Zuständigkeit der Baugenehmigungsbehörde auch für
Änderungsgenehmigungen erhalten. Es liege auch kein Fall vor, in dem bereits nach
früherem Recht die Immissionsschutzbehörde an sich zuständig gewesen sei. Das
Vorhaben sei nicht Teil eines Windparks; ein Überschneiden der Einwirkungsbereiche
des Vorhabens einerseits und mindestens zwei weiterer Windkraftanlagen andererseits
sei nämlich nicht ansatzweise erkennbar. Die Genehmigung vom 2. August 2005 sei zu
Recht als Nachtragsgenehmigung ergangen. Die "neue" Anlage unterscheide sich von
der im Ursprung genehmigten Anlage im Wesentlichen nur durch eine geänderte
Rotorblattform. Durch eine andere Betriebsführung werde allerdings die Leistung des
Generators gesteigert. Die nachgenehmigte Anlage habe immissionsschutzrechtlich in
keinerlei Hinsicht nachteiligere Wirkungen. Das Staatliche Umweltamt I1. habe keine
Bedenken gegen die veränderte Ausführung erhoben. Im Übrigen sei in der
Rechtsprechung geklärt, dass die Unzuständigkeit der Behörde, die über einen
Genehmigungsantrag entschieden habe, vom Nachbarn nicht gerügt werden könne.
Aus den mit Grünstempel versehenen Bauvorlagen ergebe sich, dass hier eine F. E-70
E4 mit 2.000 KW Leistung genehmigt worden sei. Durch die verbesserte Rotorblattform
sei dieser Anlagentyp gegenüber der E-66/18.70 leiser geworden. Die E-70 E4 sei auch
bei einer reduzierten Nennleistung von 1.400 KW vermessen worden und habe dabei
einen maximalen Schallwert von lediglich 100,80 dB(A) erreicht. Im Übrigen sei es bei
den zur Erreichung des Schallmaximums erforderlichen Windgeschwindigkeiten
ausgeschlossen, dass die Geräusche der Anlage den Kläger belasteten; allein die
Windnebengeräusche des benachbarten Hochwaldes würden die Anlagengeräusche
komplett maskieren. Am Wohnhaus des Klägers könne auch kein Schattenwurf
auftreten. Die vorliegende Schattenprognose berücksichtige nämlich die Topographie
nicht. Ungeachtet dessen sehe die Baugenehmigung die Installation einer
Schattenabschaltautomatik vor, die für die umliegenden Immissionsorte den
Schattenwurf nach worst-case-Werten auf 30 Stunden pro Jahr - bzw. real 8 Stunden
jährlich - und maximal 30 Minuten pro Tag begrenze. Diese Werte würden in der
Rechtsprechung allgemein als zumutbar angesehen. Eine optisch erdrückende Wirkung
der Anlage liege ebenfalls nicht vor. Vom Wohnhaus des Klägers betrachtet werde der
Blick auf die Anlage durch den jenseits der Grundstücksgrenze beginnenden Wald und
durch eigene Anpflanzungen auf dem Grundstück des Klägers verdeckt. Bereits die
erste Baumreihe auf seinem - des Klägers - Grundstück führe zu einer kompletten
Sichtverschattung der geplanten Anlage. Das belegten auch die Ergebnisse einer
Einmessung der Örtlichkeiten, die ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
vorgenommen habe. Davon abgesehen beruhe die Rechtsprechung des OVG NRW, auf
die sich der Kläger in diesem Zusammenhang berufe, auf psychologisch fiktiven
Grundlagen und berücksichtige den Gewöhnungseffekt nicht.
24
Der Berichterstatter der Kammer hat am 11. Dezember 2006 die örtlichen Verhältnisse
in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die
Niederschrift des Termins (Bl. 121 bis 125 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Im
Termin ist der unter dem Aktenzeichen 7 K 717/06 geführte Rechtsstreit durch Vergleich
beendet worden. Die Beteiligten haben darin festgehalten, sie seien sich einig, dass das
ursprünglich genehmigte Vorhaben, das auf den Bau einer Anlage des Typs E 66/18.70
25
gerichtet gewesen sei, nicht mehr ausgeführt werden solle, und der Beigeladene sein
Bauvorhaben nur noch in der Gestalt weiterverfolge, die es durch die Genehmigung vom
2. August 2005 gefunden habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
26
Entscheidungsgründe:
27
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Denn die angefochtene
Baugenehmigung des Beklagten, die gemäß § 67 Abs. 9 Satz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (in der seit dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung)
als immissionsschutzrechtliche Genehmigung gilt, verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger kann weder aus
verfahrensrechtlichen Vorschriften (1.) noch aus dem materiellen Recht (2.) eine
Nachbarrechtswidrigkeit der Genehmigung herleiten.
28
1. Soweit der Kläger geltend macht, das durch den Nachtragsbauantrag geänderte
Vorhaben stelle ein "aliud" dar, weil es sich erheblich von dem ursprünglichen
Verfahrensgegenstand unterscheide, so dass der Beklagte als
Baugenehmigungsbehörde nach der ab dem 1. Juli 2005 geltenden Rechtslage nicht
zur Entscheidung über den Nachtragsantrag berufen gewesen sei, ist dem im
vorliegenden Nachbarstreit nicht weiter nachzugehen. Denn auch wenn unterstellt wird,
dass für das geänderte Vorhaben ab dem vorgenannten Stichtag ein
immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren hätte durchgeführt werden
müssen, ließe sich eine Verletzung nachbarschützenden Rechts in diesem
Zusammenhang nicht feststellen.
29
Allerdings wird in der Rechtsprechung teilweise vertreten, dass die Bestimmungen des
förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit
Öffentlichkeitsbeteiligung wegen ihrer Funktion als Trägerverfahren für die nach der
UVP-Richtlinie einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürftigen Anlagen
drittschützende Wirkung für die "betroffene" Öffentlichkeit haben.
30
So OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04 -, NVwZ
2005, 1208 ff.; offen gelassen von OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2005 - 8 B
1074/05 - (mit Darstellung des Meinungsstandes).
31
Ob dem zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn selbst wenn insoweit
verfahrensrechtlicher Drittschutz angenommen würde, müsste eine Verletzung von
Rechten des Klägers jedenfalls deshalb verneint werden, weil für das geänderte
Vorhaben des Beigeladenen vom 1. Juli 2005 an nicht das förmliche, sondern allein das
vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG in Betracht kam, für das aber
keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist (vgl. § 19 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2, 3
BImSchG). Das förmliche Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. 1
Nr. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) und Nr. 1.6 der Anlage zur 4. BImSchV
ist nur für Windfarmen mit sechs oder mehr Windkraftanlagen angeordnet. Hier liegt aber
mangels erkennbarer Überschneidung oder zumindest Berührung der
Einwirkungsbereiche mehrerer Windkraftanlagen,
32
vgl. zu diesem Kriterium: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Juni 2004
- 4 C 9.03 -, Baurechtssammlung (BRS) Band 67 Nr. 165,
33
gar keine Windfarm vor, erst recht keine solche mit mindestens sechs zugehörigen
Anlagen. Im Übrigen ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass bereits für das
ursprünglich zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben des Beigeladenen nach der bis
zum 30. Juni 2005 geltenden Rechtslage ein förmliches immissionsschutzrechtliches
Genehmigungsverfahren (anstelle des Baugenehmigungsverfahrens) hätte durchgeführt
werden müssen. Aus den dargelegten Gründen ergeben sich auch aus den Regelungen
des Art. 10 a der UVP- Richtlinie, auf die der Kläger sich bezieht, keine Anhaltspunkte
für einen nachbarrechtlich relevanten Verstoß gegen Verfahrensrecht. Denn nach Nr. 3
Buchst. i des Anhangs II der UVP-Richtlinie fallen unter der Anwendungsbereich der
Richtlinie nur Windfarmen, um deren Vorliegen es hier aber gerade nicht geht.
34
Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2006 - 8 B 125/06 -.
35
2. Die angefochtene Genehmigung verstößt auch nicht zu Lasten des Klägers gegen
nachbarschützendes materielles Recht. Ein Rechtsverletzung lässt sich dabei weder
aus dem Landschaftsschutzrecht (a.) noch aus Gründen des Immissionsschutzes,
insbesondere unter den Aspekten des Lärms (b.) und Schattenwurfs (c.), oder einer
nach dem Rücksichtnahmegebot unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung der
geplanten Anlage (d.) herleiten.
36
a.) Die vom Kläger geltend gemachte landschaftsschutzrechtliche Unzulässigkeit des
streitigen Vorhabens hat das Gericht nicht weiter zu prüfen, weil nicht ersichtlich ist,
dass der Kläger insoweit in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Denn die Vorschriften
des Landschaftsschutzrechts bestehen, wie bereits in den im Eilverfahren ergangenen
Beschlüssen unter Hinweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung dargelegt wurde,
ausschließlich im öffentlichen Interesse und vermitteln Privaten keine subjektiven
Abwehrrechte.
37
Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des OVG NRW vom 3. Januar 2006 - 20 D
118/03.AK u.a. -, auf das sich der Kläger im anhängigen Verfahren beruft. In dem dieser
Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren ging es um eine luftverkehrsrechtliche
Genehmigung, die wegen Abwägungsfehlern und unzureichender
Umweltverträglichkeitsprüfung Rechte Dritter verletzte. Zur Frage einer drittschützenden
Wirkung des Landschaftsschutzrechts verhält sich das Urteil nicht.
38
b.) Die durch den Betrieb der genehmigten Anlage zu erwartenden Geräusche
verstoßen auch nicht zu Lasten des Klägers gegen das nachbarschützende und als
öffentlicher Belang in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches verankerte Gebot
der Rücksichtnahme. In Bezug auf Immissionskonflikte bestimmt das BImSchG die
Grenze der Zumutbarkeit für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen
Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht. Danach sind Immissionen
unzumutbar, die im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, schädliche
Umwelteinwirkungen hervorzurufen.
39
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 8 B 823/05 - m.w.N.
40
Geht es - wie im vorliegenden Fall - um ein im Außenbereich gelegenes Wohnhaus, so
41
richtet sich der Schutzanspruch in einer solchen Situation nach den Grenzwerten, die in
der TA Lärm 1998 für Misch- oder Dorfgebiete erarbeitet worden sind. Gemäß Nr. 6.1
Satz 1 Buchstabe c der TA Lärm 1998 ist somit ein Immissionsrichtwert von tagsüber 60
dB (A) und nachts 45 dB (A) anzusetzen ist. Das entspricht der einhelligen
Rechtsprechung des OVG NRW
vgl. Beschluss vom 13. Juli 2006 - 8 B 39/06 -; Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 8 B
823/05 -; Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -; Beschluss vom 11. März 2005
- 10 B 2462/04 -; Beschluss vom 23. Juli 2004 - 21 B 753/03 -; Urteil vom 18. November
2002 - 7 A 2127/00 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2003, 756 ff.
42
und anderer Obergerichte,
43
vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 29. April 2004 - 2 Bf 132/00 -, Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs- report 2005, 709; Schleswig-Holsteinisches OVG,
Beschluss vom 22. Januar 2004 - 5 B 109/03 -, Juris; OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom
12. Juni 2003 - 1 A 11127/02 -, Natur und Recht (NuR) 2003, 768; OVG Mecklenburg-
Vorpommern, Beschluss vom 8. März 1999 - 3 M 85/98 , BRS 62 Nr. 109;
Niedersächsiches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 1998 - 1 M 4727/98 -, BRS 60
Nr. 196; Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. September 1998 - 27 B 96.1407 -, BRS 60
Nr. 93.
44
Da der Kläger keinen weitergehenden Lärmschutz beansprucht, bedarf es insoweit
keiner näheren Begründung.
45
Dass die streitgegenständliche Windkraftanlage, soweit sie im Rahmen der
streitgegenständlichen Baugenehmigung betrieben wird, Lärm verursacht, der am
Wohnhaus des Klägers den - hier allein kritischen - Nachtrichtwert von 45 dB(A)
überschreitet, ist auszuschließen.
46
Zum Schutze des Nachbarn hat die Baugenehmigung für die Windenergieanlage auf
einer Prognose zu beruhen, die "auf der sicheren Seite" liegt. Sie hat auf den
Betriebszustand der Anlagen mit den höchsten Emissionen abzustellen. Bei sog. pitch-
gesteuerten Anlagen - wie im vorliegenden Fall - tritt dieser Zustand regelmäßig bei
Windgeschwindigkeiten ein, bei denen die Nennleistung erreicht wird. Mit einer
weiteren Erhöhung des Emissionspegels ist bei pitch-gesteuerten Anlagen dann - im
Gegensatz zu stall-gesteuerten Anlagen - nicht mehr zu rechnen. Der Prognose ist
weiter der mit einem Sicherheitszuschlag (u.a. wegen möglicher Serienstreuung)
versehene Schallleistungspegel zugrunde zu legen, der für die Nennleistung bei einer
Referenzmessung desselben Anlagetyps ermittelt worden ist. Sodann ist in einer
Ausbreitungsberechnung nach der TA Lärm, und zwar zur Vermeidung von
Prognosefehlern in dem sog. alternativen Verfahren nach DIN ISO 9613-2 Abschnitt
7.3.2., zu ermitteln, ob an den relevanten Immissionsorten der einschlägige Nachtwert
eingehalten wird. Ist dies der Fall, muss die Baugenehmigung grundsätzlich Vorsorge
treffen, dass die bei der Prognose unterstellte Prämisse, aufgrund derer das Fehlen
schädlicher Umwelteinwirkungen angenommen werden konnte, möglichst dauerhaft
eingehalten wird. Hierzu bietet sich die Festschreibung des der Prognose zugrunde
liegenden Schallleistungspegels - d.h. des Schallleistungspegels der Referenzanlage
ohne Sicherheitszuschlag - an. Eine solche Festschreibung ist deshalb sachgerecht,
weil ihre Einhaltung am ehesten im Rahmen der Überwachung überprüfbar ist.
Demgegenüber stellt die Vorgabe, dass ein bestimmter Zielwert am maßgeblichen
47
Immissionsobjekt einzuhalten ist, für sich genommen nicht sicher, dass dort schädliche
Umwelteinwirkungen vermieden werden.
Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Januar 2005 - 8 A 11488/04 -, Die Öffentliche
Verwaltung 2005, 615 f. (616), im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 18. November
2002, a.a.O..
48
Entscheidungsrelevante Verstöße gegen diese Grundsätze sind hier nicht erkennbar.
Allerdings bietet die vorliegende Schallimmissionsprognose der T2. vom 19. Februar
2002 allein keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der
lärmimmissionsschutzrechtlichen Unbedenklichkeit des Vorhabens. Denn die Prognose
bezieht auf den Anlagentyp E-66/18.70, der hier nicht mehr zur Ausführung kommen
soll, und weist außerdem ein Ergebnis aus, das (unter Einbeziehung des notwendigen
Sicherheitszuschlages) um 0,7 dB(A) über dem zulässigen Nachtrichtwert von 45 dB(A)
liegt. Die im Nachhinein eingetretenen immissionsrelevanten Umstände
(Leistungsreduzierung auf 1.400 KW im Nachtbetrieb; Umplanung auf den Anlagentyp
E-70 E4; Festschreibung eines maximalen Schallleistungspegels von 102 dB(A) für die
Nachtzeit) lassen jedoch aus den nachfolgenden Gründen darauf schließen, dass der
Nachtrichtwert am Wohnhaus des Klägers nunmehr sicher eingehalten wird.
49
Die Reduzierung des Schallleistungspegels einer zu beurteilenden Anlage um einen
bestimmten dB(A)-Wert korreliert mit einer entsprechend großen Minderung des am
jeweiligen Immissionsaufpunkt festzustellenden Beurteilungspegels. Davon ausgehend
führt die Begrenzung des nach der Genehmigungslage zur Nachtzeit maximal
zulässigen Schallleistungspegels auf 102 dB(A) hier dazu, dass der am Wohnhaus des
Klägers zu erwartende nächtliche Beurteilungspegel in Relation zu den Ergebnissen
der Immissionsprognose der T2. vom 19. Februar 2002, die auf einem angenommenen
Schallleistungspegel von 103 dB(A) beruhten, ebenfalls um 1 dB(A) - mithin auf einen
Wert von 42,2 dB(A) - herabzusetzen ist. Dieser Wert ist wiederum zur Abgeltung der
Prognoseunsicherheiten mit einem Zuschlag zu versehen, der (wie in der vorliegenden
Immissionsprognose) in Höhe von 2,5 dB(A) anzusetzen ist. Die Kammer folgt hierbei
der überzeugenden Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg - Umweltverwaltung
- (vormals Staatliches Umweltamt I1. ) vom 19. Januar 2007, der der Kläger nicht
substantiiert entgegen getreten ist. Seine Ausführungen zur Nennleistung des
Anlagentyps E-70 E4, die - wie der Kläger vorträgt - bis 2.520 KW reiche, sind
ungeeignet, die Richtigkeit der fachbehördlichen Stellungnahme in Frage zu stellen.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die angefochtene
Genehmigung mit den ihr zugrunde liegenden Bauvorlagen. Hiernach ist die
genehmigte Anlage zur Tagzeit mit maximal 2.000 KW und zur Nachtzeit mit einer
Leistungsbegrenzung auf 1.400 KW zu betreiben. An diese Werte hat sich der
Beigeladene zu halten, solange die erteilte Genehmigung unverändert bleibt. Auf einen
möglichen Betrieb mit höherer Leistung kommt es nicht an. Dem wäre allein im Wege
der Anlagenüberwachung zu begegnen.
50
Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, die genehmigte Anlage
werde in dem auf 1.400 KW Leistung reduzierten Nachtbetrieb den maximal zulässigen
Schallleistungspegel von 102 dB(A) nicht einhalten. Im Gegenteil ist nach den
vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass die Anlagengeräusche in diesem
Betriebsmodus deutlich unterhalb des vorgenannten Pegels bleiben. Denn aus dem
Datenblatt, das die C. mit ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2007 vorgelegt hat, folgt,
dass der Anlagentyp E-70 E4 am 8. November 2004 im 1.400 KW-Betrieb mit einem
51
Schallleistungspegel von 100,8 dB(A) vermessen wurde, ohne dass eine Ton- oder
Impulshaltigkeit feststellbar war. Im Übrigen ist den Unterlagen, die der Beigeladene in
der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, zu entnehmen, dass der Anlagentyp E-70
E4 selbst im 2.000 KW-Betrieb mehrfach mit Ergebnissen vermessen wurde, die dem
Schallleistungspegel von 102 dB(A) entsprachen bzw. sogar unter diesem lagen.
Die angefochtene Genehmigung erweist sich auch nicht deshalb als (unter
Immissionsschutzaspekten) nachbarrechtswidrig, weil mit ihr - wie der Kläger rügt -
keine Regelung getroffen wurde, die ihm einen Anspruch auf Einsichtnahme in die sog.
"data-logs" der genehmigten Anlage eröffnet. Im Streit um die (Nachbar-
)Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung kommt es hierauf nicht an. Die "data- logs"
werden von den Behörden zur Überwachung der Anlage herangezogen, um abzuklären,
ob sich die Immissionsentwicklung im Rahmen der genehmigungsrechtlichen Vorgaben
hält. Sie sind damit lediglich ein Mittel der Kontrolle, geben aber keinen Aufschluss
darüber, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung vorgelegen haben.
52
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 8 B 2122/05 - und vom 29. Juni
2006 - 8 B 413/06 -.
53
c.) Die genehmigte Anlage verursacht auch unter dem Aspekt des Schattenwurfs keine
für den Kläger unzumutbaren Immissionen. Schädliche Umwelteinwirkungen durch
Windkraftanlagen kommen in Bezug auf Schattenwurf in Betracht, wenn eine
Schattenwurfdauer von 30 Stunden pro Jahr (maximale jährliche Gesamtbelastung)
bzw. 30 Minuten pro Tag (maximale tägliche Gesamtbelastung) überschritten wird.
54
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 7 B 707/04 - mit zahlreichen weiteren
Nachweisen; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2004 - 21 B 753/03 -;
Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15. März 2004 - 1 ME 45/02 -, NuR 2005, 262
f.; Schleswig- Holsteinisches OVG, Beschluss vom 22. Januar 2004, a.a.O..
55
Die mit der angefochtenen Genehmigung getroffenen Regelungen entsprechen diesen
Vorgaben. Maßgebend für die Beurteilung des Schattenwurfs, der am Wohnhaus O.------
---straße durch die streitige Anlage entsteht, ist die im Februar 2002 erstellte
Schattenwurfprognose der T2. . Ausgehend von deren Ergebnissen, die auch in
Anbetracht der Umplanung des Vorhabens weiterhin aussagekräftig sind, weil sich die
maßgeblichen Parameter nicht wesentlich geändert haben (vgl. hierzu die
Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes I1. vom 3. Mai 2005), wird das zulässige
Maß sowohl der jährlichen als auch der täglichen Schattenwurfbelastung überschritten,
so dass es in beiderlei Hinsicht zusätzlicher, den Schattenwurf beschränkender
Regelungen bedurfte, um den notwendigen Nachbarschutz im Verhältnis zum Kläger
sicherzustellen. Die angefochtene Genehmigung enthält solche Regelungen. In den
Nebenbestimmungen der angefochtenen Baugenehmigung ist zum einen vorgesehen,
dass die Anlage mit einer Abschaltautomatik auszustatten ist, welche die tatsächliche
Verschattung auf dem Grundstück O.---------straße auf 7:28 Stunden pro Kalenderjahr
begrenzt. Dieser Wert beruht darauf, dass nach den gutachterlichen Feststellungen von
einer Vorbelastung des Grundstücks im Umfang von 0:32 Std./Jahr auszugehen ist. Mit
der Nebenbestimmung wird folglich sichergestellt, dass der reale Schattenwurf am
Wohnhaus des Klägers ein Maß von 8 Std. pro Kalenderjahr nicht überschreitet.
Entsprechende zeitliche Regelungen sehen die Materialien des M2. vor (vgl. Band 63,
Windenergieanlagen und Immissionsschutz, S. 37). Dem liegt die Erkenntnis zugrunde,
dass eine astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr
56
einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr entspricht (vgl. LUA
NRW, a.a.O.). Zum anderen ist auch für die Einhaltung der maximal zulässigen
täglichen Schattenwurfbelastung Sorge getragen, nachdem der Beklagte die
Nebenbestimmungen seiner angefochtenen Genehmigung in der mündlichen
Verhandlung auch in dieser Hinsicht durch eine den dargelegten Vorgaben
entsprechende Regelung ergänzt hat. Da die Schattenwurfregelungen der
Genehmigung insofern jedenfalls "auf der sicheren Seite" liegen, kommt es auf die
Behauptung des Beigeladenen, die genehmigte Anlage könne topographiebedingt am
Wohnhaus des Klägers (entgegen den Ergebnissen der im Genehmigungsverfahren
vorgelegten Schattenwurfprognose) gar keinen Schattenwurf verursachen, nicht an.
d.) Entgegen der Auffassung des Klägers gehen von der genehmigten Anlage auch
keine optisch bedrängenden Wirkungen aus, die ihm nach dem in § 35 Abs. 3 Satz 1
BauGB verankerten Rücksichtnahmegebot nicht zuzumuten sind. Die Zumutbarkeit
solcher, durch den Anlagenkörper selbst verursachten Wirkungen richtet sich nach den
Grundsätzen, die das OVG NRW in seinem Urteil vom 9. August 2006
57
- 8 A 3726/05 -, Baurecht 2007, 74 ff, rechtskräftig aufgrund des Beschlusses des
BVerwG vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -,
58
entwickelt hat. Hiernach bedarf es - unter Berücksichtigung der dabei in den Blick zu
nehmenden Kriterien - einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls, weil der
Abstand zwischen dem Wohnhaus des Klägers und dem Standort der Anlage ca. dem
2,5-fachen der Gesamthöhe der Anlage entspricht (133,7 m x 2,5 = 334,25 m). Der
Ansicht des Klägers, die Höhendifferenz zwischen seinem Wohnhaus und dem
geplanten Anlagenstandort sei der Anlagenhöhe zuzurechnen, so dass der Abstand
weniger als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage betrage und damit eine
unzumutbare optisch bedrängende Wirkung des Vorhabens indiziert sei, kann hierbei
nicht gefolgt werden. Denn die Anlagenhöhe wird eindeutig allein durch die Nabenhöhe
und den halben Rotordurchmesser definiert; topographische Gegebenheiten können
hingegen, auch soweit sie nominal zu einer größeren Höhe der Anlage über NN
beitragen, im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallwürdigung zu berücksichtigen
sein.
59
Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006, a.a.O., S. 76.
60
Diese Einzelfallwürdigung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass sich das
streitige Bauvorhaben auch unter dem Gesichtspunkt optisch bedrängender Wirkungen
nicht als rücksichtslos gegenüber dem Kläger erweist. Dafür sprechen folgende
Erwägungen, denen auch die Ergebnisse des Ortstermins und der hierbei gefertigten
Lichtbilder zugrunde liegen:
61
Von Bedeutung ist zunächst, dass sich die deutlich höhere Lage des Anlagenstandorts
für den Kläger, was die optischen Wirkungen der geplanten Anlage innerhalb seines
Wohnhauses anbelangt, eher positiv als negativ auswirkt. Bedingt durch die
Topographie des Geländes, das ausgehend von der O.---------straße kontinuierlich und
relativ steil nach Nordwesten ansteigt, fällt der Blick aus den rückwärtigen Fenstern des
Hauses - auch wegen derer relativer Kleinformatigkeit - nämlich weitenteils nach recht
kurzer Distanz auf den ansteigenden Hang. Aus den insoweit in Frage kommenden
Zimmern des Hauses ist die Kuppe des X. durch die Fensteröffnungen keineswegs
durchweg - erst recht nicht in stehender Haltung - zu sehen. Sitzgelegenheiten lassen
62
sich in den fraglichen Zimmern ohne Weiteres so platzieren, dass der Anlagenstandort
auch aus sitzender Position jedenfalls weitgehend verborgen bleibt. Dabei kommt auch
zum Tragen, dass die vom Rotor der geplanten Anlage bestrichene Fläche erst rund 65
m über dem Fuß der Anlage beginnt, was den Blick aus den Zimmern auf den Rotor,
von dem naturgemäß der wesentliche Teil der optisch beeinträchtigenden
Anlagenwirkung ausgehen würde, weiter erschwert.
Die optischen Wirkungen der Anlage werden überdies dadurch relativiert, dass keine
der Hausseiten dem Anlagenstandort "frontal" zugewandt ist. Zwar besteht aufgrund
dessen die grundsätzliche Möglichkeit, aus den Fenstern (oder anderen verglasten
Gebäudeöffnungen) zweier Hausseiten - hier nämlich der Nordwest- und der
Südwestseite - in Richtung auf den Anlagenstandort zu blicken. Die eher seitliche
Positionierung der Fenster zum Anlagenstandort führt aber dazu, dass es für die
Bewohner bzw. Nutzer der Zimmer wesentlich leichter wird, dem Blick auf die Anlage -
soweit er überhaupt gegeben ist - zu "entgehen".
63
Hinzu kommt, dass auf der Südwestseite des Hauses ohnehin nur wenige - nämlich drei
- Fenster vorhanden sind, die eine Sichtbeziehung zwischen Wohnräumen und dem
Anlagenstandort überhaupt ermöglichen könnten. Die Zahl der auf der Nordwestseite
eingebauten Fenster ist zwar größer (im Erdgeschoss bestehen vier, im Obergeschoss
ein Fenster); insoweit liegen zum Teil aber besondere Umstände vor, welche die zu
erwartenden optischen Wirkungen der streitigen Anlage relativieren. So lässt sich durch
eines der Erdgeschossfenster ohnehin kaum nach oben schauen, weil der Blick dorthin
durch die - in diesem Bereich aufgeständerte - Dachterrasse weitgehend verdeckt ist.
Eines der im Erdgeschossanbau gelegenen Zimmer, das über ein rückwärtiges Fenster
verfügt, ist ein Nebenraum, der (in den Bauvorlagen als "Ankleide" bezeichnet) nicht für
den längeren Aufenthalt bestimmt ist. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die im
Obergeschoss gelegene Diele mit ihrer sprossenverglasten Terrassentür. Das einzige
Nordwestfenster im Obergeschoss ist wiederum so weit zur nördlichen Gebäudeecke
hin positioniert ist, dass allein hierdurch der Blick aus dem fraglichen Zimmer zum
Anlagenstandort weitgehend unmöglich ist.
64
Von weiterer, entscheidender Bedeutung ist die sichtbehindernde Wirkung der
vorhandenen Vegetation. Dabei mag dahinstehen, ob und inwieweit der jenseits des
Klägergrundstücks beginnende Wald hier zu einer Sichtverschattung beiträgt. Denn
bereits die Bepflanzung auf dem eigenen Grundstück des Klägers schränkt den Blick
aus dem Wohnhaus des Klägers auf die geplante Anlage so erheblich ein, dass die
verbleibenden Beeinträchtigungen jedenfalls nicht mehr die Schwelle zur
Rücksichtslosigkeit überschreiten. Relativ dicht vor dem Wohnhaus befindet sich
nämlich eine Ansammlung stattlicher Tannen, die - wie die vom Beklagten und
Beigeladenen eingereichten Luftbilder belegen - direkt in der Sichtlinie zwischen
Wohnhaus und Anlagenstandort stehen. Die vom Beigeladenen vorgelegte graphische
Darstellung, die auf einer Einmessung der Örtlichkeiten durch einen öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur beruht, belegt anschaulich, dass die fraglichen Bäume - in der
Darstellung als "erste Baumreihe" bezeichnet - aufgrund ihrer Größe den Blick auf die
geplante Anlage selbst von einem Standpunkt im Obergeschoss aus betrachtet
zumindest erheblich verdecken. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass die
sichtverschattende Wirkung der Bäume naturgemäß nicht mit der Verdeckung
gleichgesetzt werden kann, die etwa eine gleich hohe Mauer verursachen würde. Eine
vollständige "Blickdichtigkeit" ist nicht zu erwarten. Selbst wenn die Spitzen der Tannen,
von der Warte des im Haus stehenden Betrachters gesehen, "höher" als die geplante
65
Anlage erscheinen, muss davon ausgegangen werden, dass Teile der Anlage, auch des
Rotors, durch die Baumspitzen hindurch oder an deren Randbereichen sichtbar bleiben.
Der Kläger kann hingegen nicht beanspruchen, vor jeglicher Sicht auf die Anlage
verschont zu bleiben. Entscheidend ist, dass die optischen Wirkungen der Anlage durch
die Vegetation jedenfalls massiv abgemildert werden. Dabei bestehen keine
durchgreifenden Zweifel an der Plausibilität der vom Beigeladenen eingereichten
graphischen Darstellung, deren Grundlagen ohne Weiteres nachvollziehbar sind. Der
vom Kläger vorgelegte zeichnerische Geländequerschnitt eines Architektenbüros
erweist sich demgegenüber schon deshalb nicht als aussagekräftig, weil er die
Ansammlung von Tannen auf dem Grundstück des Klägers unberücksichtigt lässt und
außerdem auf einer zu geringen - mit 300 m angegebenen - Entfernung zwischen
Wohnhaus und Anlagenstandort beruht; ob die in dem Querschnitt dargestellte
Höhenentwicklung überhaupt den tatsächlichen topographischen Gegebenheiten
entspricht, mag insofern dahinstehen.
Auch aus dem Umstand, dass ein ungehinderter - oder jedenfalls relativ freier - Blick auf
die Anlage möglicherweise von Teilen der rückwärtigen Terrasse vor dem Wohnhaus
des Klägers gegeben sein kann, lässt sich eine unzumutbare optische Bedrängung
nicht ableiten. Denn insoweit wäre dem Kläger anheim gestellt, auf diejenigen Bereiche
der Terrasse auszuweichen, in denen er den optischen Wirkungen der Anlage aufgrund
der vegetations- oder gebäudebedingten Sichtverschattung nicht oder jedenfalls in
deutlich geringerem Maße ausgesetzt ist. Im Übrigen käme gegebenenfalls auch eine
Installation weiteren Sichtschutzes in Betracht.
66
Bei der Zumutbarkeitsbewertung ist schließlich zu berücksichtigen, dass das Wohnhaus
des Klägers im Außenbereich gelegen ist, wo grundsätzlich mit der Realisierung dort
privilegierter Bauvorhaben - zu denen auch Windkraftanlagen zählen (§ 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB) - gerechnet werden muss, und dessen nähere Umgebung in Anbetracht des
vorhandenen Militärturms und der Hochspannungsleitung auch nicht frei von
vorbelastenden Eingriffen ist, selbst wenn deren beeinträchtigende Wirkungen mit
denen des streitigen Vorhabens nicht in jeder Hinsicht vergleichbar sind.
67
Im übrigen wird auf die im Eilverfahren ergangenen Beschlüsse Bezug genommen.
68
Die Kostenentscheidung ergeht auf der Grundlage von § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 162
Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind billigerweise für
erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene sich durch seine Antragstellung
einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
69
Die Berufung ist durch die Kammer nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen.
70
Rechtsmittelbelehrung:
71
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim
Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung
gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von
zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die
72
Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
73
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt
worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder
in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande
Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926)
einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch
Beschluss.
74
Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag
stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im
Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst,
Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In
Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als
Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
75
Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
76
T. I. S.
77
Die Kammer hat ferner
78
beschlossen:
79
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 0,00 EUR
festgesetzt.
80
Gründe:
81
Die Kammer orientiert sich an der Streitwertrechtsprechung des OVG NRW, das in
Nachbarstreitigkeiten betreffend eine Baugenehmigung für die Errichtung einer
Windkraftanlage in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalog für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit in der hier maßgeblichen Fassung von Juli 2004 (NVwZ
82
2004, 1327) regelmäßig 0,00 EUR zugrunde legt (vgl. den Beschluss vom 24. Januar
2007 - 8 A 2650/06 -).
Rechtsmittelbelehrung:
83
Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg
(Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818
Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls
das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die
Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt
wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das
Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor
Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines
Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses
eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht überschreitet; die Beschwerde findet auch
statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
84
Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
85
T. I. S.
86
87