Urteil des VG Arnsberg vom 20.08.2008

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Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 1523/07
Datum:
20.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1523/07
Tenor:
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren
eingestellt. Dies betrifft die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung
von Ausbildungsförderung für die Zeit vom Beginn des Schuljahres
2006/07 bis einschließlich März 2007. Der Beklagte wird unter
entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 20. April 2007 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln -
Ausbildungsförderung - vom 20. Juni 2007 verpflichtet, dem Kläger für
die Zeit von April 2007 (Zeitpunkt der Antragstellung) bis einschließlich
Juli 2007 Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Besuch des M. -
Gymnasiums in M1. unter Anwendung des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes in gesetzlicher Höhe zu
bewilligen. Im Übrigen, soweit Ausbildungsförderung für das Schuljahr
2007/2008 geltend gemacht wird, wird die Klage abgewiesen. Die
Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden,
tragen der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.
T a t b e s t a n d :
1
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Besuch der Jahrgangsstufen 12
und 13 eines Gymnasiums.
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Der am 29. Februar 1988 geborene Kläger lebte bis zum Ende des Schuljahres 2005/06
bei seiner Mutter im Kreis T. . Sein Vater, der von der Mutter des Klägers getrennt lebt,
wohnt ebenfalls im Gebiet dieses Kreises. Zu Beginn des Schuljahres 2006/07, mit
Eintritt in die Jahrgangsstufe 12, wechselte der Kläger von einem Gymnasium im Kreis
T. zum M. Gymnasium in M1. , um den von ihm betriebenen Leistungssport besser mit
der schulischen Ausbildung koordinieren zu können. Seit August 2007 wohnte er in M1.
in einer u. a. vom TSV C1. 04 M1. betreuten Wohngemeinschaft.
3
Das M. Gymnasium hat vom Deutschen Olympischen Sportbund die Bezeichnung
"Eliteschule des Sports" erhalten. An ihr soll die schulische Ausbildung mit der
Förderung des Spitzensports kombiniert werden. Sport kann an diesem Gymnasium von
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der Jahrgangsstufe 12 an als Leistungskursfach belegt werden; die obere
Schulaufsichtsbehörde hat hierzu die Genehmigung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 der
Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe
(APO-GOSt) erteilt. Die Schule verfügt über zusätzliche Lehrkräfte, die dazu beitragen
sollen, Ausbildungsdefizite aufzuholen, die mit dem Versäumen von Unterricht wegen
der Ausübung des Leistungssports zusammenhängen. Die Schule arbeitet mit dem
Deutschen Olympischen Sportbund, dem Olympiastützpunkt L. -M1. und dem TSV C1.
04 M1. zusammen. Sie bietet allerdings auch Bildungsgänge - z.B. in einem bilingualen
und in einem musischen Zweig - an, in denen Sport wie in anderen Gymnasien
unterrichtet wird.
Der Kläger wählte zu Beginn der Jahrgangsstufe 12 das Leistungskursfach Sport. Mit
diesem Fach als zweitem Abiturfach (vgl. § 12 APO-GOSt) legte er am Ende des
Schuljahres 2007/08 erfolgreich die Abiturprüfung ab.
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Mit Antrag vom 5. März 2007, beim Beklagten eingegangen im April 2007, beantragte
der Kläger Ausbildungsförderung für den Besuch der Klasse 12 dieser
Ausbildungsstätte. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20. April 2007
im Hinblick auf die Monate April bis Juli 2007 ab. Zur Begründung führte er aus, die
Förderung setze im vorliegenden Fall gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs.
1 a BAföG u. a. voraus, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohne und von
deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar
sei. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt, weil von den Wohnungen der Eltern des
Klägers in O. aus mehrere zumutbare gymnasiale Ausbildungsstätten erreichbar seien,
die dem tatsächlich besuchten Gymnasiums entsprächen. Diese Entsprechung sei
gegeben, wenn die Ausbildungsstätten nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem
angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führten. Zwar seien Gymnasien
verschiedenen Typs, z. B. altsprachliche und mathematisch-natur-wissenschaftliche
Gymnasien, keine einander entsprechenden Ausbildungsstätten. Doch entsprächen
sich Gymnasien jeden Typs, soweit an ihnen die neu gestaltete gymnasiale Oberstufe
eingeführt sei, in den Klassen 11 bis 13 grundsätzlich auch dann, wenn die
Lernangebote in Leistungs- und Grundkursen nicht deckungsgleich seien. Allein die
Qualifikation als "Eliteschule des Sports" rechtfertige es nicht, das M. Gymnasium als
Gymnasium eines besonderen Typs anzusehen. Die dort mögliche besondere
Förderung einer leistungssportlichen Karriere reiche insoweit nicht aus. Denn die
Ausbildung führe auch dann ebenso wie Ausbildungen an anderen Gymnasien
desselben Typs zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.
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Am 10. Mai 2007 erhob der Kläger Widerspruch. Er berief sich auf die im Einzelnen
dargestellte besondere Förderung junger Leistungssportler an der von ihm besuchten
Schule.
7
Mit Bescheid vom 20. Juni 2007, abgesandt am 22. Juni 2007, wies die
Bezirksregierung L. - Ausbildungsförderung - den Widerspruch als unbegründet zurück.
Sie ging im Widerspruchsbescheid davon aus, dass sich der Antrag und seine
Ablehnung auf den Besuch der Klasse 12 des Gymnasiums bezogen.
8
Mit der am 23. Juli 2007 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein
Begehren weiter. Er trägt vor: In anderen Bundesländern sei es gängige Praxis,
Schülern so genannter Eliteschulen des Sports Ausbildungsförderung zu gewähren. Die
gegenteilige Handhabung in Nordrhein-Westfalen verstoße gegen den
9
Gleichbehandlungsgrundsatz. An der von ihm besuchten Schule werde der
Leistungssport nicht nur organisatorisch ermöglicht, sondern sei Bestandteil des
schulischen Curriculums. Die Leistungssportler, zur Zeit (bei Abfassung der
Klagebegründung im August 2007) etwa 40, würden in einem gesonderten
Leistungskurs Sport zusammengefasst. Im Gegensatz zu dem ebenfalls eingerichteten
"normalen" Leistungskurs Sport werde in diesem Kurs stärker mit Bezug zum
Leistungssport unterrichtet. Hierzu verweise er auf das von ihm vorgelegte Schreiben
des M. Gymnasiums an die Bezirksregierung L. .
Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. April 2007 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. - Ausbildungsförderung - vom 20.
Juni 2007 zu verpflichten, ihm für die Zeit von April 2007 (Zeitpunkt der Antragstellung)
bis einschließlich Juli 2008 (Ende des Schuljahres 2007/2008) Ausbildungsförderung
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Besuch des M. Gymnasiums in
M1. unter Anwendung des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
11
Der Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Sie verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheids.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der vom Beklagten und von der
Widerspruchsbehörde vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Dies betrifft die
Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Zeit vom
Beginn des Schuljahres 2006/2007 (am 01. August 2006, vgl. § 7 Abs. 1 des
Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG -) bis einschließlich März
2007. Wie sich aus der Klageschrift ergibt, hat sich das Klagebegehren zunächst auch
auf diesen Zeitraum erstreckt; der Kläger hat Ausbildungsförderung (auch) für den
gesamten Besuch der Klasse (Jahrgangsstufe) 12 am M. Gymnasium in M1. geltend
gemacht. Mit der Stellung des Klageantrages in der heutigen mündlichen Verhandlung
hat er das Klagebegehren, der Regelung in § 15 Abs. 1 BAföG entsprechend, jedoch auf
die Zeit ab Beginn des Antragsmonats (April 2007) beschränkt. Damit hat er die Klage
hinsichtlich des vorhergehenden Zeitraumes sinngemäß zurückgenommen.
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Soweit sich die Klage auf die Zeit von April 2007 bis zum Ende des Schuljahres
2006/2007, also bis einschließlich Juli 2007, bezieht, ist sie zulässig und begründet.
Denn für diesen Zeitraum steht dem Kläger Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz unter Anwendung des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1
BAföG in gesetzlicher Höhe zu. Der dieses Begehren ablehnende Teil des Bescheides
des Beklagten vom 20. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung L. - Ausbildungsförderung - vom 20. Juni 2007 ist rechtswidrig und
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verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Anspruch ergibt sich insoweit dem Grunde nach aus den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 BAföG. Der Kläger besuchte in dem vorbezeichneten Zeitraum, wie von der
letztgenannten Vorschrift verlangt, eine weiterführende allgemeinbildende Schule ab
Klasse 10. Für den Besuch einer solchen Ausbildungsstätte wird gemäß § 2 Abs. 1 a
Satz 1 BAföG Ausbildungsförderung allerdings nur geleistet, wenn der Auszubildende
nicht bei seinen Eltern wohnt (dies war hier der Fall) und zusätzlich alternativ eine der
weiteren Anforderungen der Nummern 1 bis 3 der letztgenannten Vorschrift gegeben
sind. Insoweit kommt im vorliegenden Fall ernsthaft lediglich diejenige des § 2 Abs. 1 a
Satz 1 Nr. 1 BAföG in Betracht. Sie setzt voraus, dass von der Wohnung der Eltern aus
eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Auch diese
Anforderung ist gegeben. Denn von den Wohnungen beider Elternteile des Klägers im
Kreis T. aus ist eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar. Der
Kläger hätte zwar von diesen Wohnungen aus Gymnasien im dortigen Kreisgebiet
erreichen können. Bei diesen Schulen handelt es sich aber nicht um
Ausbildungsstätten, die im Sinne des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG dem von ihm
besuchten M. Gymnasium in M1. entsprechen.
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In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine der tatsächlich besuchten Schule
entsprechende Ausbildungsstätte vorhanden ist, wenn auch die von der Wohnung der
Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem
angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt.
20
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Dezember 1976 - 5 C 43.75 -,
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE), 51, 354 (356 f.) - zu der
gleichlautenden Bestimmung in § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG damaliger Fassung -; Urteil
vom 27. Mai 1999 - 5 C 23.98 -, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2000,
195; ebenso Nr. 2.1 a.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföGVwV 2001) vom 15. Oktober 1991, GMBl.
S. 770).
21
Gymnasien, an denen die neugestaltete gymnasiale Oberstufe eingeführt ist (gemeint
sind damit Gymnasien, in denen in der Sekundarstufe II entsprechend der Vereinbarung
der ständigen Konferenz der Kultusminister vom 07. Juli 1972 in der Fassung vom 28.
Februar 1997 der Unterricht im Kurssystem erfolgt),
22
vgl. hierzu Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, 5. Auflage, Stand: Januar 2008, § 2
BAföG Rdnr. 4.4,
23
sind grundsätzlich auch dann einander entsprechende Ausbildungsstätten, wenn die
Lernangebote in Leistungs- und/oder Grundkursen nicht deckungsgleich sind.
24
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981 - 5 C 43.79 -, FamRZ 1981, 610 (611);
Rothe/Blanke, aaO, § 2 BAföG, Rdnr. 24.4.1; ebenso Nr. 2.1 a.10 BaföGVwV 2001.
25
Dies besagt aber nicht, dass Gymnasien der neugestalteten gymnasialen Oberstufe
ausnahmslos einander entsprechende Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Abs. 1 a
Satz 1 Nr. 1 BAföG sind. Bereits in seiner zuletzt genannten Entscheidung vom 12.
Februar 1981 hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass nicht jeder Unterschied im
Unterrichtsangebot ausreicht, um die Entsprechung zu verneinen. Hieraus ergibt sich,
26
dass es durchaus Unterschiede geben kann, die im Einzelfall eine andere Beurteilung
rechtfertigen. Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte im
Sinne des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG genügt es nicht, dass dort der gleiche
Abschluss (allgemeine Hochschulreife) erreicht werden kann wie an anderen
Ausbildungsstätten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 1996 - 5 B 177.95 -, juris.
27
Ein Beispiel für die fehlende Entsprechung ergibt sich aus der oben genannten
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1981 (Wahl eines
Leistungskurses, der einem bereits in der Mittelstufe dem Kernbereich des Unterrichts
des Schülers zugeordneten Unterrichtsfach entspricht und der in näher gelegenen
Gymnasien nicht angeboten wird). Diesen und einen weiteren anderen Fall hat die
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz in Nr. 2.1
a.10 Satz 2 aufgegriffen. Der dort gewählten Formulierung und auch derjenigen in Nr.
2.1 a.10 Satz 1 ("grundsätzlich") ist nicht zu entnehmen, dass diese Fälle zwingend
abschließend sind; die genannte Verwaltungsvorschrift ist für das Gericht ohnehin nicht
verbindlich. Weitere Fälle, in denen die obergerichtliche Rechtsprechung einander
entsprechende Ausbildungsstätten im Bereich des Gymnasiums nicht angenommen hat,
liegen den im Folgenden zitierten Entscheidungen zugrunde.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 3.88 -, Buchholz, Sammel- und
Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 436.36 § 68
BAföG Nr. 11 (unterschiedliche, leistungsbezogen strengere Zugangsvoraussetzungen
für den Besuch der zum Vergleich herangezogenen Gymnasien ab Klasse 11);
Beschluss vom 20. September 1996 - 5 B 177.95 -, aaO. (keine entsprechende
Ausbildungsstätte, wenn eines der Gymnasien Englisch-Unterricht ab Jahrgangsstufe
11 anbietet und der Schüler auf dieses Angebot angewiesen ist); Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 12 CE 02.546 -, juris
(Maßgeblichkeit der wählbaren bzw. gewählten Leistungskursfächer).
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Von diesen Grundsätzen ausgehend handelt es sich bei dem vom Kläger besuchten M.
Gymnasium in M1. nicht um eine Ausbildungsstätte, die im Sinne von § 2 Abs. 1 a Satz
1 Nr. 1 BAföG den von den Wohnungen seiner Eltern im Kreis T. aus erreichbaren
Gymnasien entspricht. Entscheidend sind dabei die Unterschiede im Lehrstoff und im
Bildungsgang, die sich darin zeigen, dass der Kläger das am M. Gymnasium
angebotene Leistungskursfach Sport gewählt hat, welches an den von den Wohnungen
seiner Eltern aus erreichbaren Gymnasien nicht angeboten wird. Dieses Leistungskurs-
(nicht: Grundkurs-) Fach prägt die Ausbildung des Klägers an der tatsächlich besuchten
Ausbildungsstätte so weitgehend, dass diese Schule im Sinne der genannten Vorschrift
nicht mehr den zum Vergleich heranzuziehenden Ausbildungsstätten entspricht. Dies
zeigt sich auch darin, dass der Kläger angesichts dieses Leistungskursfaches
folgerichtig das Abitur mit Sport als zweitem Leistungskursfach abgelegt hat (vgl. § 12
Abs. 1 bis Abs. 3 APO-GOSt).
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Die im vorliegenden Fall fehlende Entwicklung des Leistungskursfaches Sport aus
einem lehrplanmäßigen Unterrichtsschwerpunkt in der Sekundarstufe I steht der hier
vorgenommenen rechtlichen Bewertung nicht entgegen. Dabei kommt es nicht darauf
an, ob bereits jede Abweichung der wählbaren (und tatsächlich gewählten)
Leistungskursfächer zwischen den zum Vergleich heranzuziehenden
Ausbildungsstätten dazu führt, dass sich diese nicht mehr entsprechen. Entscheidend
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kommt in diesem Fall hinzu, dass Sport grundsätzlich nicht zu den in Nordrhein-
Westfalen wählbaren Leistungskursfächern gehört, aus denen sich das erste und zweite
Abiturfach gemäß § 12 APO-GOSt ergibt. Die Einrichtung des Leistungskursfaches
Sport - mit den bereits angesprochenen Konsequenzen für die Abiturprüfung und damit
für den gesamten Bildungsgang in den Jahrgangsstufen 12 und 13 - bedarf gemäß § 7
Abs. 3 Satz 1 APO-GOSt vielmehr der Genehmigung durch die Obere
Schulaufsichtsbehörde, welche das M. Gymnasium auch erhalten hat. Die mit § 7 Abs. 3
APO-GOSt verbundene normative Bewertung, nach der Sport grundsätzlich nicht,
vielmehr nur aufgrund einer besonderen Genehmigung durch die Obere
Schulaufsichtsbehörde Leistungskursfach sein kann, begründet im Hinblick auf den
Unterrichtsinhalt und den Bildungsgang eine Sonderstellung der Schulen, die von
dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben. Dies rechtfertigt es, sie im Sinne von § 2
Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht als entsprechende Ausbildungsstätten im Verhältnis
zu Schulen zu betrachten, an denen diese besondere Ausbildungsmöglichkeit nicht
besteht.
Nach alledem kommt es auch nicht darauf an, dass die Unterbringung des Schülers in
einem Wohnheim und die dort geleistete, auch an der Schule durch zusätzliche
Lehrkräfte unterstützte zusätzliche Ausbildung, die der Koordinierung von schulischer
Ausbildung und Spitzensport besonders förderlich ist, für sich allein nicht ausreichen
dürfte, um die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG anzunehmen. Die
Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hat nicht die
Aufgabe, außerschulischen Zwecken, etwa der Förderung des Spitzensportes, zu
dienen.
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Vgl. hierzu auch (keine Begründung eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung
dadurch, dass allein an dem besuchten auswärtigen H. eine Zusatzausbildung oder
eine Erziehung besonderer Prägung, auch in einem Wohnheim, angeboten und
durchgeführt wird, die lediglich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung
steht): BVerwG, Urteil vom 31. März 1980 - 5 C 41.78 -, FamRZ 1980, 837.
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Ebensowenig ist erheblich, dass die Qualifizierung des M. Gymnasiums als "Eliteschule
des Sports" und die Einrichtung von "Leistungssportklassen" nach den dargelegten
Grundsätzen für sich allein ebenfalls nicht ausreichen dürfte, um die besuchte
Ausbildungsstätte bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG von anderen
Schulen abzugrenzen.
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Vgl. hierzu allerdings auch Rothe/Blanke, aaO, § 2 BAföG Rdnr. 24.4: Keine
Entsprechung von Leistungssportklassen an den Partnerschulen des Leistungssports im
Verhältnis zu "herkömmlichen" Schulen.
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Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine weiterreichende Auseinandersetzung
mit der vom Kläger benannten Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts
(SächsOVG), für die u. a. schulrechtliche Bestimmungen des sächsischen
Landesrechtes von Bedeutung waren.
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Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 5 B 289/05 -, Sächsische
Verwaltungsblätter 2007, 15.
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Das Gericht hat dem Kläger für den vorgenannten Zeitraum Ausbildungsförderung unter
Bejahung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG nur dem Grunde
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nach zusprechen können, weil die Berechnung der Leistungshöhe unter
Berücksichtigung des anzuerkennenden Bedarfs und der wirtschaftlichen Verhältnisse
nach den Abschnitten III bis V BAföG durch den Beklagten noch aussteht.
Soweit die Verpflichtung des Beklagten geltend gemacht wird, Ausbildungsförderung für
das Schuljahr 2007/2008 zu bewilligen, hat die Klage keinen Erfolg. Insoweit fehlt es
bereits an dem nach § 46 Abs. 1 BAföG zwingend notwendigen Leistungsantrag des
Klägers. Sein im April 2007 gestellter Antrag bezog sich ausdrücklich auf den Besuch
der Klasse 12, die er mit Ablauf des Monats Juli 2007 abgeschlossen hatte (vgl. § 7 Abs.
1 SchulG). Auch der Ablehnungsbescheid vom 20. April 2007 und der für die
gerichtliche Prüfung nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgebliche Widerspruchsbescheid
vom 20. Juni 2007 erstreckten ihre Regelungen lediglich auf die Zeit bis zum Ablauf des
Schuljahres 2006/2007, wie aus den Formulierungen in den beiden genannten
Bescheiden hervorgeht. Dieses Vorgehen wird von § 50 Abs. 3 BAföG gedeckt. Danach
wird über die Ausbildungsförderung in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum)
entschieden. Eine Abweichung von der danach lediglich für den Regelfall
vorgegebenen Entscheidung für die Dauer eines Jahres ist vor allem dann zulässig,
wenn die Bewilligungsbehörde den Bewilligungszeitraum in zeitliche Übereinstimmung
mit dem Schuljahr oder den Studiensemestern bringen will.
39
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 5 C 4.97 -, FamRZ 1998, 647.
40
Dies ist, wie ausgeführt, im vorliegenden Fall geschehen. Der nach § 46 Abs. 1 BAföG
erforderliche schriftliche Leistungsantrag ist auch nicht in den Ausführungen auf Blatt 2
der Klageschrift zu sehen. Damit hat der Kläger zwar erstmals im
Verwaltungsrechtsstreit erklärt, dass er auch für den letztgenannten Zeitraum
Ausbildungsförderung begehrt. Dieser Erklärung sind jedoch nicht zugleich die
Wirkungen des bei der Behörde zu stellenden Förderungsantrages beizumessen; das
entsprechende Begehren kann nicht bei noch ausstehender behördlicher Entscheidung
zum Gegenstand einer Verpflichtungsklage gemacht werden. Sie setzt nach § 42 Abs. 2
VwGO grundsätzlich voraus, dass die Behörde vor Klageerhebung mit dem Antrag auf
Erlass des begehrten Verwaltungsaktes befasst worden ist. Auch für die
Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO gilt nichts Anderes.
41
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1980 - 5 C 40.78 -, FamRZ 1980, 840 (841).
42
Dem bereits genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1997
- 5 C 4.97 -, aaO., lässt sich nichts für eine abweichende Auffassung entnehmen. In
dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht einem bei der Behörde
gestellten Förderantrag zwar Rechtswirkungen für die gesamte Ausbildung beigelegt.
Jener Fall lag jedoch insoweit anders, als eine ablehnende Entscheidung der Behörde
dem Grunde nach gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 BAföG (jetzt: § 50 Abs. 1 Satz 4 BAföG)
ergangen war. So war es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Der Ablehnungsbescheid
und der maßgebliche Widerspruchsbescheid bezogen sich, wie ausgeführt,
ausdrücklich lediglich auf das Schuljahr 2006/2007.
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Die Kostenentscheidung beruht, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, auf
§ 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
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Die Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen,
45
weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
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