Urteil des VG Arnsberg vom 21.03.2000

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Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 1414/99
Datum:
21.03.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
Kammer 4
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1414/99
Tenor:
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 13.
August 1997 betreffend die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem
Grundstück G in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 12.
September 1997 sowie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung
Arnsberg vom 15. März 1999 werden aufgehoben.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die
außergerichtlichen Kosten der Klägerseite je zur Hälfte; ihre
außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und der Beigeladene
selber.
T a t b e s t a n d :
1
Die Kläger wenden sich gegen ein Bauvorhaben des Beigeladenen betreffend die
Errichtung einer Windkraftanlage. Sie sind Eigentümer eines Wohngrundstücks in der
aus wenigen, vorherrschend wohngenutzten Häusern bestehenden Ansiedlung L. , die
im Gebiet der Stadt I. liegt und nicht von einem Bebauungsplan erfaßt wird.
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Mit Datum vom 2. August 1997 stellte der Beigeladene einen Bauantrag betreffend die
Errichtung einer Windenergieanlage des Typs ENERCON-40/500kW mit einer
Nabenhöhe von 65 m auf dem Grundstück Gemarkung G. . Der Standort der geplanten
Anlage sollte nordöstlich der Ansiedlung L. bzw. westlich der benachbarten Ansiedlung
O. liegen. Seine Entfernung zu dem Wohnhaus der Kläger beläuft sich nach Auswertung
des vorliegenden Kartenmaterials auf ca. 335 m. Näher zum Standort der Anlage liegt
u.a. das Haus E. 1, das der Beigeladene bewohnt; die Entfernung beträgt insoweit ca.
200 m. Mit den Bauvorlagen reichte der Beigeladene auch eine Schattenwurfanalyse
der Q. vom 24. März 1997 ein.
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Der Beklagte beteiligte im Genehmigungsverfahren das Staatliche Umweltamt Hagen ,
das in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 1997 zum Vorhaben des Beigeladenen u.a.
ausführte:
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"Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen bestehen keine Bedenken, wenn durch eine
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standortbezogene Lärmprognose nachgewiesen wird, daß die vom Betrieb der
Windkraftanlage ausgehenden Geräusche die Immissionsrichtwerte entsprechend TA-
Lärm, gemessen 0,5 m vor den geöffneten Fenstern der nächstbenachbarten
Wohnhäuser E. und L. von
tagsüber 60 dB (A) nachts 45 dB (A)
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nicht überschreiten. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Für die
Prognoserechnung sind die Schallemissionen der konkret zu genehmigenden Anlage,
nachgewiesen anhand eines Typprüfzeugnisses der Anlage (gleiche Bauart von Mast,
Maschine, Flügel) im genannten Arbeitsbereich (bis zum Erreichen der Nennleistung
bzw. Vwind, 10m > 12 m/s) einschließlich einer Aussage zur Tonhaltigkeit in diesem
Bereich, zu berücksichtigen. ... Um Übersendung einer Durchschrift einer
standortbezogenen Lärmprognose zwecks Prüfung wird gebeten."
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In einer auf den 2. Juni 1997 datierten Aktennotiz vermerkte die zuständige
Sachbearbeiterin des Beklagten:
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"In der Stellungnahme vom 07.05.1997 des Staatlichen Umweltamtes I1. bittet dieses
um Zusendung einer standortbezogenen Lärmprognose. Diese liegt dem von Seiten des
Märkischen Kreises geforderten Bauantrag nicht bei. Nach Rücksprache mit Herrn T2. -
Abteilung 603- kann darauf verzichtet werden, da von dem von der geplanten
Baumaßnahme ausgehenden Lärm lediglich der Antragsteller selbst und kein Dritter
betroffen ist."
9
In einer weiteren Aktennotiz vom 13. August 1997 heißt es:
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"Um im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren dem Bauherren noch die Möglichkeit
zu geben, für diese geplante Anlage staatliche Zuschüsse zu beantragen, wird die
Baugenehmigung trotz Ausstehen einer Stellungnahme vom staatlichen Amt für
Umweltschutz erteilt, da diese im Vorfeld als positiv beurteilt wurde, die geforderten
Auflagen jedoch noch nicht ausformuliert seien. Es ist in der Baugenehmigung darauf
hinzuweisen, daß eventuell noch gestellte Auflagen durch die vorgenannte
Fachbehörde durch einen gesonderten Bescheid zusätzlich erhoben werden können."
11
Mit Bauschein vom 13. August 1997 genehmigte der Beklagte den Bauantrag des
Beigeladenen, wobei er der Baugenehmigung u.a. folgende Nebenbestimmungen
beifügte:
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"(00001) Die vom Betrieb der Windkraftanlage ausgehenden Geräusche dürfen die
Immissionsrichtwerte entsprechend TA-Lärm, gemessen 0,5 m vor den geöffneten
Fenstern der nächstbenachbarten Wohnhäuser E. und L. von
13
tagsüber 60 dB (A) nachts 45 dB (A)
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nicht überschreiten. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr."
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"(00008) Werden von Seiten des staatlichen Amtes für Umweltschutz noch Auflagen
gefordert, die bei Errichtung der Windkraftanlage zu berücksichtigen sind, so werden
diese über einen gesonderten Bescheid zusätzlich erhoben."
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Mit Bescheid vom 12. September 1997 ergänzte der Beklagte die Baugenehmigung
vom 13. August 1997 um weitere - hier nicht relevante - Auflagen.
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Die Kläger legten gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des
Beklagten mit Schreiben vom 27. Mai 1998 Widerspruch ein. Andere Anwohner, die der
Baugenehmigung ebenfalls widersprochen hatten und nunmehr in Parallelverfahren
ebenfalls als Kläger auftreten, beantragten seinerzeit beim erkennenden Gericht, die
aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche anzuordnen. Diese Anträge lehnte die
Kammer mit Beschlüssen vom 30. Juni 1998 ab (Az.: 4 L 1036/98 und 4 L 1087/98). Die
hiergegen gerichteten Beschwerden wies das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen (OVG NW) - nach Zulassung - mit Beschlüssen vom 9. September
1998 zurück (Az.: 7 B 1591/98 und 7 B 1560/98). In den
Beschwerdezulassungsverfahren legte der Beigeladene verschiedene Unterlagen vor,
darunter ein Lärmschutzgutachten des J. für Energietechnik und Lärmschutz (im
folgenden: J. ) aus Juli 1998 sowie eine Schattenwurfanalyse der Q. vom 25. März 1998.
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Mit Bescheid vom 15. März 1999 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch
der Kläger als unbegründet zurück.
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Am 13. April 1999 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.
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Mit Datum vom 12. Mai 1999 fertigte der Meß- und Prüfdienst des Staatlichen
Umweltamtes Hagen einen Bericht über Messungen von Geräuschimmissionen, die von
der streitgegenständlichen Windkraftanlage ausgingen. Ausweislich des Berichts
erfolgten die Messungen am 19. März, 7. April, 26. April und 11. Mai 1999 im Freien vor
dem Grundstück L. in einer Entfernung zur Anlage von ca. 250 m. In seinem Bericht
führte das Amt u.a. aus:
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"Insgesamt wurde die Windkraftanlage an 7 Tagen aufgesucht. Meßtechnisch konnten
nur an den 4 vorgenannten Tagen Geräuschentwicklungen von der Windkraftanlage
erfaßt werden, da an den anderen Tagen die Geräusche nicht aus dem allgemeinen
Umweltpegel herausragten oder die Anlage stand. ... Die Messungen erfolgten bei
Windgeschwindigkeiten am Rotor zwischen 4,5-10 m/s und Drehzahlen im Durchschnitt
von 20 bis 30 U/min. Diese Daten wurden dem Computer der Windkraftanlage
entnommen. Bei allen Messungen herrschte Wind aus westlichen Richtungen. Die
Wetterlage war offen bis bedeckt ohne Niederschläge. Bei den vier Messungen wurden
Schallpegelmittelwerte zwischen 36 dB(A) und 43 dB(A) festgestellt. Daraus errechnet
sich ein Gesamtmittelwert von 39 dB(A), aus dem sich ebenfalls ein Beurteilungspegel
von 39 dB(A) ergibt. Die durchgeführten Frequenzanalysen ergaben keine Auffälligkeit
für einen bestimmten Frequenzbereich."
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Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor: Die streitgegenständliche
Baugenehmigung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Windkraftanlage
sei erheblich lauter als die Baugenehmigung es zulasse. Eigene Messungen hätten zur
Nachtzeit Lärmwerte von 52 dB(A) belegt. Außerdem sei bei Erteilung der
Baugenehmigung ein unzutreffender Gebietstyp zugrundegelegt worden; es gehe hier
zumindest um ein allgemeines Wohngebiet, für das ein Nachtrichtwert von 40 dB(A)
gelte. Die topographische Lage verstärke die Immissionen. Eine standortbezogene
Lärmprognose, die auch das Staatliche Umweltamt Hagen gefordert habe, sei bislang
nicht erstellt worden. Selbst wenn eine solche Berechnung nachträglich vorgelegt
worden sei, könne diese die zur Rechtswidrigkeit führenden Mängel der
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Baugenehmigung nicht beseitigen. Zu den zwischenzeitlich vorgenommenen
Messungen des Staatlichen Umweltamtes sei anzumerken, daß der Beigeladene als
Betreiber der Anlage vorab über die Messungen informiert worden sei. Die
streitgegenständliche Anlage des Typs ENERCON E-40 könne in einem
schalloptimierten und in einem ertragsoptimierten Modus betrieben werden; es stehe
nicht fest, daß die Anlage im Zeitraum der Messungen nicht ausnahmsweise
schalloptimiert betrieben worden sei. Im Juli 1999 sei ein Bediensteter des
Ordnungsamtes der Stadt I. auf Bitten eines Anwohners zur Nachtzeit vor Ort gewesen.
Dieser Bedienstete habe in einem an das Staatliche Umweltamt gerichteten Schreiben
bestätigt, daß die Schlaggeräusche des Rotors sehr deutlich zu hören gewesen seien
und des weiteren in unregelmäßigen Abständen ein sehr hoher, ca. 30 Sekunden
anhaltender, heulender Ton aufgetreten sei; beide Geräusche habe der Bedienstete als
nach seinem Empfinden sehr störend bezeichnet. Mittlerweile sei von Seiten des
Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen und des Staatlichen Umweltamtes Hagen
eine Meßstation in L. errichtet worden. Ältere Baureihen des streitgegenständlichen
Anlagentyps habe selbst der Leiter des Landesumweltamtes als "Lärmschleudern"
bezeichnet. Neuere Anlagen seien zwar hinsichtlich des Generators und der
Rotorblätter verändert worden. Allerdings könne auch bei Anlagen neuerer Bauart und
nachgerüsteten Anlagen nach wie vor ein Einzelton auftreten; bei der hier errichteten
Anlage sei dies der Fall. Als besonders störend empfänden die Kläger das schlagende
Geräusch, das entstehe, wenn die Rotorblätter den Turm passierten. Außerdem erzeuge
die Anlage ein fortlaufendes summendes Geräusch. Darüber hinaus sei ein Dröhnen im
Haus der Kläger zu verzeichnen, das vermutlich von der Anlage ausgehend über das
Gestein weitergeleitet werde. Die Anlage übe eine er- und bedrückende Wirkung auf die
Kläger aus. Außerdem sei es im Haus der Kläger zu Überspannungsschäden nach
Blitzeinschlägen in die Anlage gekommen. Schließlich sei verschiedentlich Eiswurf
aufgetreten, der zwar nicht bis zum Grundstück der Kläger gereicht, jedoch einen
öffentlichen Weg betroffen habe.
Die Kläger beantragen,
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die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 13. August 1997
betreffend die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück G. in der Fassung
des Ergänzungsbescheides vom 12. September 1997 sowie den Widerspruchsbescheid
der Bezirksregierung Arnsberg vom 15. März 1999 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
27
Er nimmt Bezug auf die gerichtlichen Beschlüsse in den Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes und den Widerspruchsbescheid.
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Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht, daß von einer "erdrückenden" Wirkung, die die Kläger geltend
gemacht hätten, mangels direkter Sichtbeziehung keine Rede sein könne. Wegen der
Geräuschproblematik sei auf das bereits in den Eilverfahren vorgelegte
Lärmschutzgutachten des J. hinzuweisen, mit dem belegt worden sei, daß am
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Wohnhaus der Kläger die 40 dB(A)-Schwelle nicht erreicht werde. Aus dem Gutachten
gehe auch hervor, daß für den hier eingesetzten Anlagentyp keine erhöhte Störwirkung
durch Tonhaltigkeit ermittelt worden sei. Die zwischenzeitlich vor Ort durchgeführten
Untersuchungen des Staatlichen Umweltamtes bestätigten diese Ergebnisse. Die
Unterstellung, der Beigeladene habe die Anlage in einem reduzierten Betrieb gefahren,
sei haltlos. Auch das Landesumweltamt habe festgestellt, daß Windkraftanlagen
neuerer Bauart kein relevantes Einzeltonverhalten mehr aufwiesen. Hier gehe es nicht
darum, ob die errichtete Anlage überhaupt hörbare Einzeltöne verursache, sondern
darum, ob hier ein zu Toleranzwertüberschreitungen führendes Einzeltonverhalten
vorliege. Selbst wenn die Tonhaltigkeit gewisse Schwellenwerte überschritte, könne
dies allenfalls mit Tonhaltigkeitszuschlägen berücksichtigt werden, die jedoch in
Anbetracht des Ergebnisses der Immissionsprognose von 39,5 dB (A) und des hier
einschlägigen Nachtgrenzwertes von 45 dB (A) nicht entscheidend ins Gewicht fielen.
Wegen der Schattenwurfproblematik werde auf die Analyse der Q. verwiesen. Die
Behauptungen zu Blitzeinschlägen in der Anlage und deren Auswirkungen bestreite der
Beigeladene; im übrigen sei es Aufgabe des zuständigen
Energieversorgungsunternehmens, das Stromnetz gegen Überspannungen
abzusichern. Bestritten würden auch die Angaben zum Eiswurf.
In Ausführung des Beweisbeschlusses der Kammer vom 4. Januar 2000 hat der
Berichterstatter am 17. Februar 2000 die örtlichen Verhältnisse in Augenschein
genommen und hierbei auch Feststellungen zu den von der errichteten Windkraftanlage
ausgehenden Geräuschen getroffen. Insoweit wird auf das Terminsprotokoll Bl. 65 bis
69 der Gerichtsakte verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
34
Die zulässige Anfechtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Die dem Beigeladenen
erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 13. August 1997 ist rechtswidrig und
verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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In der obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer sich anschließt, ist geklärt,
daß eine Baugenehmigung als nachbarrechtswidrig aufzuheben ist, wenn Bauschein
und genehmigte Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale
unbestimmt sind und demzufolge eine Verletzung von Nachbarrechten bei der
Verwirklichung des Vorhabens nicht auszuschließen ist.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), Beschluß
vom 2. Oktober 1998 - 11 B 845/98 -, Baurechtssammlung (BRS) Band 60 Nr. 207;
Beschluß vom 17. Juli 1998 - 7 B 1102/ 98 -; Beschluß vom 22. Juli 1996 - 7 B 1148/96 -
; Beschluß vom 16. Februar 1996 - 10 B 248/96 -, BRS Band 58 Nr. 97; Beschluß vom
29. September 1995 - 11 B 1258/95 -, BRS Band 57 Nr. 162; Urteil vom 6. Mai 1994 - 10
A 1025/90 -, Baurecht 1994 S. 750.
37
Die angefochtene Baugenehmigung des Beklagten vom 13. August 1997 und die ihr
zugehörigen Bauvorlagen, die allein zur Konkretisierung des genehmigten Vorhabens
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herangezogenen werden können, sind in diesem Sinne unbestimmt; auch kann nicht
ausgeschlossen werden, daß die Baugenehmigung infolgedessen zu Lasten der Kläger
gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstößt.
Auf der Grundlage der genehmigten Bauvorlagen und der mit der Baugenehmigung
getroffenen Regelungen bleibt offen, ob die genehmigte Anlage Geräuschimmissionen
verursacht, die den Klägern nach Art und Intensität nicht zuzumuten sind.
39
Die angefochtene Baugenehmigung schreibt in der Nebenbestimmung (00001) die
Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm (TA-Lärm) von tagsüber 60 dB (A) bzw. nachts 45 dB (A) an den
nächstbenachbarten Wohnhäusern E. und L. vor. Da die Anwesen der Kläger deutlich
weiter vom Standort der Anlage entfernt sind als etwa das Wohnhaus des Beigeladenen
(E. ), kann zwar, auch wenn die richtungsmäßige Anordnung hier anders ausfällt, davon
ausgegangen werden, daß bei Einhaltung der Richtwerte an den in der
Nebenbestimmung bezeichneten Gebäuden eine Überschreitung dieser Werte an den
Wohnhäusern der Kläger ausgeschlossen ist.
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Auch ist nach den anläßlich des Ortstermines getroffenen Feststellungen daran
festzuhalten, daß das Wohnhaus der Kläger im Außenbereich gelegen ist, weil die
Ansiedlung L. eine Splittersiedlung ist, die nicht das Gewicht eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches besitzt. Die
Kläger können daher nur die Einhaltung derjenigen Grenzwerte verlangen, die nach den
einschlägigen technischen Regelwerken für Mischgebiete erarbeitet sind, mithin die -
auch vom Beklagten zugrundegelegten - 60 dB (A) tagsüber und 45 dB (A) nachts.
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Vgl. hierzu OVG NW, Beschluß vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, Neue
Zeitschrift für Verwal- tungsrecht (NVwZ) 1999 S. 1360; Beschlüsse vom 9. September
1998 - 7 B 1560 u. 1591/98 -; Nie- dersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom
21. Juli 1999 - 1 L 5203/96 -, NVwZ 1999 S. 1358 (1359); Beschluß vom 18. Dezember
1998 - 1 M 4727/98 -, BRS Band 60 Nr. 196; Verwal- tungsgerichtshof Baden-
Württemberg, Beschluß vom 25. Juni 1996 - 10 S 200/96 -, BRS Band 58 Nr. 176;
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 9. November 1992 - 2 CS 92.1869 -
, BRS Band 54 Nr. 196.
42
In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung
43
vgl. nur die oben zitierten Beschlüsse des OVG NW vom 3. September 1999 und 9.
September 1998 sowie den Beschluß vom 4. November 1999 - 7 B 1339/99 -; ferner
ausdrücklich: Ober- verwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 8.
März 1999 - 3 M 85/98 -, Umwelt- und Planungsrecht 2000 S. 73
44
geht die Kammer davon aus, daß die TA-Lärm in aller Regel als Anhalt für die
Beurteilung der Zumutbarkeit der von Windkraftanlagen verursachten
Geräuscheinwirkungen herangezogen werden kann. Allerdings ist zu berücksichtigen,
daß das Geräuschspektrum von Windkraftanlagen Auffälligkeiten aufweisen kann,
deren spezifische Lästigkeit ein Regelwerk wie das der TA-Lärm nur unzureichend -
auch durch pauschale dB(A)-Zuschläge - erfassen kann; dies gilt namentlich für
Anlagen, die einen herausgehobenen, an- und abschwellenden Einzelton ("Heulton"),
kombiniert mit einem impulshaltigen, durch die Rotorblätter erzeugten Schlaggeräusch,
produzieren.
45
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 22. Oktober 1996 - 10 B 2385/96 -, BRS 58 Nr. 177.
46
Die der angefochtenen Genehmigung vom 13. August 1997 zugrundeliegenden
Bauvorlagen schließen nicht hinreichend sicher aus, daß derartige akustische Spezifika
bei der streitgegenständlichen Windkraftanlage nicht, oder jedenfalls nur in
vernachlässigbarem Umfang, auftreten. Insoweit kann lediglich auf die der
Genehmigung zugehörige Garantieerklärung der Firma F1. aus April 1997
zurückgegriffen werden, wonach der Tonhaltigkeitszuschlag bei
Windgeschwindigkeiten von 8 m/s wie auch > 12 m/s lediglich im Bereich von "0-1 dB"
liegen soll, ferner auf eine weitere Bescheinigung vom 13. Januar 1997, zufolge derer
"nach technischen Weiterentwicklungen am Generator ... ein Tonhaltigkeitszuschlag
von < 1 dB(A) gemäß DIN-Entwurf 45 645 garantiert werden (kann)". Unbeschadet der
ohnehin fehlenden Aussage zur Impulshaltigkeit bieten solche, vom Hersteller
stammende Unterlagen indes grundsätzlich keine hinreichende Basis für die
notwendige Prüfung des Emissionsverhaltens einer Windkraftanlage. Hierzu bedarf es
der Vorlage eines durch einen unabhängigen Gutachter erstellten Meßberichts, anhand
dessen sich Schalleistungspegel, Tonhaltigkeit und Impulshaltigkeit der jeweiligen
Anlage im gesamten Arbeitsbereich bis zum Erreichen der elektrischen Nennleistung
zuverlässig beurteilen lassen.
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Vgl. die den Beteiligten bekannte Stellungnahme des Landesumweltamtes Nordrhein-
Westfalen (Az.: 324.3-110-98/29) vom 5. Juni 1998; Piorr, "Gesetzliche Grundlagen und
Beurtei- lungskriterien der Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen", in:
Zeitschrift für Lärmbekämpfung 1999 S. 117 (118); ferner den Gemeinsamen Runderlaß
"Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windenergiean- lagen" vom 29.
November 1996, MBl. NW. 1996 S. 1864, in der Fassung vom 28. September 1998, MBl.
NW. 1998 S. 1110, Abschnitt V. Nummer 2 (2. Absatz).
48
Zwar hat der Beigeladene - als Anlage zum Lärmschutzgutachten der J. - den
schalltechnischen Bericht der Firma L. vom 3. März 1998 vorgelegt. Dieser ist jedoch
nach Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung erstellt worden; den vorgelegten
Verwaltungsvorgängen läßt sich nicht entnehmen, daß der Beklagte diesen Meßbericht
und/oder das Lärmschutzgutachten nachträglich zum Bestandteil der Baugenehmigung
erklärt hat. Ob die angefochtene Baugenehmigung auch dann noch einen
Rücksichtnahmeverstoß zu Lasten der Kläger unter dem Aspekt unzumutbarer
Lärmeinwirkungen auslöste, wenn dies geschehen wäre, kann dahinstehen. Streng
bezogen auf die Baugenehmigung als Streitgegenstand käme es dann darauf an, ob der
vorgelegte Meßbericht eine verläßliche Grundlage für die Beurteilung des
Geräuschverhaltens der Anlage bietet und, wenn dies zu bejahen ist, wie sich das
Geräuschverhalten nach dem Bericht darstellt. Welche konkreten Geräusche die
installierte Anlage verursacht, wäre dagegen in der vorliegenden Prozeßsituation
allenfalls insofern interessant, als der Bauherr bei Errichtung einer Anlage, die
wesentlich "lauter" ist, als die genehmigten Bauvorlagen es vorsehen, ein "aliud"
realisiert haben dürfte mit der Folge, daß seine Baugenehmigung erlischt und der
betroffene Nachbar - ggf. im Wege der Klageänderung - wegen Feststellung des
Erlöschens vorgehen kann.
49
Vgl. zu einem solchen Feststellungsbegehren nur OVG NW, Urteil vom 30. April 1998 -
10 A 2981/96 -; Urteil vom 20. August 1993 - 7 A 368/92 -.
50
Ohne Einbeziehung in den Regelungsgehalt der erteilten Baugenehmigung bleibt der
vorliegende Meßbericht jedoch irrelevant; die Genehmigung läßt damit offen, wie das
Geräuschemissionsverhalten der genehmigten Anlage ausfällt, namentlich, ob und in
welchem Umfang die Betriebsgeräusche ton- und impulshaltig sind. Folglich kann nicht
ausgeschlossen werden, daß die Anlage, um die es hier geht, Lärm in einer Quantität
und - besonders - Qualität produziert, der den Klägern auch unter Berücksichtigung des
im Außenbereich herabgestuften Schutzanspruches nicht mehr zugemutet werden kann.
Dieser Schlußfolgerung steht auch nicht entgegen, daß das Landesumweltamt in seiner
bereits erwähnten Stellungnahme vom 5. Juni 1998 ausgeführt hat, die Geräusche von
"modernen, dem Stand der Technik entsprechenden Windenergieanlagen" enthielten
"im gesamten Arbeitsbereich keine auffälligen Einzeltöne". Denn solange durch
Bezugnahme auf prüffähige und aussagekräftige Bauvorlagen nicht die Gewähr
gegeben ist, daß eine genehmigte Anlage in diesem Sinne dem "Stand der Technik"
entspricht, bleibt die erteilte Baugenehmigung vage. Ein schalltechnischer Meßbericht,
der nicht Grundlage der Baugenehmigung ist, bietet keine Handhabe, den Bauherren an
der darin enthaltenen "Betriebsbeschreibung" seiner Anlage festzuhalten.
51
Die Kammer hielt es im anhängigen Verfahren auch nicht für opportun, dem Beklagten
nahezulegen, den vorliegenden Meßbericht der Fa. L. nachträglich zum Gegenstand der
angefochtenen Baugenehmigung zu machen. Dies hätte sich allein bei
Deckungsgleichheit des Emissionsverhaltens der untersuchten Referenzanlage und der
vor Ort installierten Anlage angeboten. Nach den anläßlich des Ortstermins getroffenen
Feststellungen kann jedoch von einer solchen Deckungsgleichheit nicht ausgegangen
werden, auch wenn beide Anlagen desselben Typs (ENERCON E 40) sind. Der für die
Fa. L. tätige Dipl.-Ing. U2. hat nach meßtechnischer Untersuchung der Referenzanlage
festgehalten, es seien "keine deutlich hervortretenden Einzeltöne im Luftschallspektrum
der Anlagengeräusche zu verzeichnen. Derartige Auffälligkeiten (hätten) auch subjektiv
vom Höreindruck nicht festgestellt werden (können)." Der Berichterstatter hat jedoch vor
Ort einen von der installierten Anlage ausgehenden, zeitweise hörbaren sirenenartigen
Ton festgestellt, der zwar während des Termins mit eher schwacher Stärke auftrat,
jedoch auch im Bereich der Ansiedlung O. in einer Entfernung von immerhin knapp 600
m noch eindeutig zu vernehmen war. Dort war auch ohne weiteres ein durch die sich
drehenden Rotorblätter erzeugtes unverkennbares Schlaggeräusch zu hören. Die Fa. L.
geht indes in ihrem auf die Referenzanlage bezogenen Meßbericht davon aus, es seien
keine Zuschläge für Impulshaltigkeit der Geräuschemissionen anzusetzen. Für die vor
Ort installierte Anlage ist jedoch zumindest zu bezweifeln, ob die Impulshaltigkeit
vernachlässigbar ist. An dieser Stelle sei angemerkt, daß der Berichterstatter, der seine
Eindrücke der Kammer vermittelt hat, nicht nur in Ortsterminen bereits mit zahlreichen
Windkraftanlagen in "Berührung" gekommen ist; danach erscheint das
Geräuschverhalten der vom Beigeladenen errichteten Anlage durchaus als singulär.
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Vgl. hierzu auch Piorr, a.a.O., S. 120, der darauf hinweist, daß Windenergieanlagen,
deren Geräusche eine Tonhaltigkeit auf- weisen, in der Regel akustisch noch nicht
ausgereift sind und wohl auch nicht dem Stand der Technik entsprechen.
53
Die durch die Unbestimmtheit der streitigen Baugenehmigung bedingte
Nachbarrechtsverletzung wird schließlich auch nicht durch die der Genehmigung
beigefügte Nebenbestimmung (00008) ausgeräumt. Es liegt auf der Hand, daß diese
nicht geeignet ist sicherzustellen, daß an der benachbarten Wohnbebauung keine
unzumutbaren Geräuscheinwirkungen auftreten. Denn die Nebenbestimmung läßt
vollkommen offen, ob es zu weiteren Einschränkungen des Betriebs der genehmigten
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Anlage kommen wird - diese Entscheidung wird in die Verantwortung des Staatlichen
Umweltamtes gestellt - und wie eventuelle Einschränkungen ausfallen werden.
Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Beigeladenen
nachzugehen, hatte die Kammer keine Veranlassung.
55
Der Antrag zu 1) thematisiert das Vorliegen einer "FGW- konformen" Messung in Gestalt
des Gutachtens der Fa. L. . Was "FGW-konform" bedeutet, bleibt offen. Man mag
unterstellen, daß es dem Beigeladenen darum geht nachzuweisen, daß der vorliegende
Meßbericht der Fa. L. den "Technischen Richtlinien zur Bestimmung der
Leistungskurve, der Schallimmissionswerte und der elektrischen Eigenschaften von
Windenergieanlagen", Stand: 1. April 1998, herausgegeben von der Fördergesellschaft
X. mit Sitz in C. , entspricht. Von einer solchen Konformität kann allerdings nicht
ausgegangen werden. Denn der Bericht der Fa. L. , der im übrigen bereits am 30. März
1998 fertiggestellt wurde, beruht ersichtlich noch auf früher zugrundegelegten
Referenzbedingungen (Windgeschwindigkeit von 8 m/s in 10 m Höhe), bei denen der
hier eingesetzte Anlagentyp noch recht deutlich unter seiner elektrischen Nennleistung
bleibt, während nach heutigem Standard, der sich auch in der angesprochenen
Richtlinie der Fördergesellschaft X. widerspiegelt
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vgl. hierzu die Stellungnahme des Landesumweltamtes vom 5. Juni 1998,
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äußere Bedingungen bis einschließlich einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m
Höhe zu berücksichtigen sind, bei denen Windenergieanlagen (zumindest annähernd)
ihre Nennleistung erbringen,
58
vgl. hierzu OVG NW, Beschluß vom 4. November 1999 - 7 B 1339/99 -; Piorr, a.a.O., S.
119; ferner die zitierte Stellungnahme des Landesumweltamtes vom 5. Juni 1998.
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Dementsprechend wird in dem Meßbericht der Fa. L. unter der Überschrift
"Tonhaltigkeitsanalyse" ausgeführt: "Es wurden die Zeitfenster zugrunde gelegt, in
denen etwa Referenzbedingungen (d.h. 8 m/s Windgeschwindigkeit in 10 m Höhe)
vorlagen." Damit indes wird das Geräuschverhalten der Windkraftanlage nur
unzureichend erfaßt. Insoweit ist auf eine frühere Stellungnahme des
Landesumweltamtes vom 23. Mai 1997 zu verweisen, nach der die Geräusche mancher
Anlagen bei Windgeschwindigkeiten oberhalb von 8 m/s "drastisch einzeltonhaltig"
werden. Auch deshalb bedarf es einer schalltechnischen Untersuchung, die den
gesamten Arbeitsbereich der jeweiligen Anlage erfaßt. Der Meßbericht der Fa. L. leistet
dies nicht. Im übrigen kommt es aber auch nicht auf die mit dem Antrag zu 1) vorgestellte
Beweistatsache an. Denn der Meßbericht der Fa. L1. ist, wie dargelegt, nicht Bestandteil
der Baugenehmigung und der ihr zugrundeliegenden Bauvorlagen, so daß er im
vorliegenden Streitfall keine Relevanz hat.
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Der Beweisantrag zu 2) befaßt sich mit der "streitgegenständlichen WKA".
Streitgegenstand ist jedoch nicht die installierte Windkraftanlage, deren Geräusche in
der gegebenen Prozeßkonstellation, wie dargelegt, nicht entscheidend sind. Hier geht
darum, ob die vom Beklagten erteilte Baugenehmigung mit nachbarschützendem
Baurecht vereinbar ist. Überdies geht die Kammer - auch dies ist bereits angesprochen
worden - davon aus, daß das Regelwerk der TA-Lärm keine ausreichende Handhabe
bietet, die besondere Lästigkeit einer deutlichen Ton- und Impulshaltigkeit des
Geräuschspektrums einer Windkraftanlage wertend zu erfassen. Nach alldem war auch
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dem Beweisantrag zu 3) nicht zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
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