Urteil des VG Arnsberg vom 06.10.2004

VG Arnsberg: ingenieur, genehmigung, wissenschaft und forschung, angehöriger, hochschule, rücknahme, begriff, berechtigung, ausbildung, bauwesen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 1472/02
Datum:
06.10.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1472/02
Tenor:
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten um die Bescheinigung der Bauvorlageberechtigung.
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Dem Kläger wurde am 26. August 1980 von der Columbia Pacific University, Mill Valley,
California (USA) der akademische Grad eines „Master of Science Civil Engineering"
verliehen. Aufgrund eines entsprechenden Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz
vom 20. September 1982 - 1 K 276/81 - erteilte das Kultusministerium Rheinland-Pfalz
dem Kläger unter dem 24. November 1982 die Genehmigung zur Führung des
akademischen Grades „Master of Science Civil Engineering/Columbia Pacific
University, Mill Valley, California (USA)".
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Mit Schreiben vom 25. November 1986 bestätigte der Regierungspräsident Arnsberg
dem Kläger, dass er aufgrund dieser Genehmigung gemäß § 2 Abs. 4 des
Ingenieurgesetzes einer besonderen Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung
„Ingenieur" nicht bedürfe. Er sei berechtigt, die Berufsbezeichnung „Ingenieur" allein
oder in einer Wortverbindung zu führen. Mit einem weiteren Schreiben vom 10. Mai
1989 gab der Regierungspräsident Arnsberg dem Kläger Gelegenheit, zu einer
beabsichtigten Rücknahme des „Bescheides" vom 25. November 1986 Stellung zu
nehmen. Mit Schreiben vom 5. Juni 1989 erklärte der Regierungspräsident Arnsberg
gegenüber dem Kläger, er verzichte auf die Rücknahme des Bescheides vom 25.
November 1986 und werde die Angelegenheit nicht weiter verfolgen. Mit Schreiben vom
5. Oktober 1989 teilte der Regierungspräsident Arnsberg dem Kläger mit, er könne
aufgrund neuer Erkenntnisse seine Schlussfolgerung in dem Schreiben vom 25.
November 1986 nicht mehr aufrechterhalten; eine Rücknahme dieses Schreibens, das
lediglich eine Schlussfolgerung enthalte, sei nicht nötig. Er mache den Kläger darauf
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aufmerksam, dass er auch in Nordrhein-Westfalen nicht berechtigt sei, die
Berufsbezeichnung „Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung zu führen.
Im Jahre 1993 beantragte der Kläger die Eintragung in die Liste der Beratenden
Ingenieure im Bauwesen bei der Beklagten. Mit dem Antrag legte er die Genehmigung
des Kultusministeriums Rheinland-Pfalz vom 24. November 1982 sowie das Schreiben
des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 25. November 1986 vor. Die weiteren
Schreiben des Regierungspräsidenten Arnsberg, insbesondere das Schreiben vom 5.
Oktober 1989, legte er nicht vor. Am 7. Juni 1994 wurde der Kläger in die Liste der
Beratenden Ingenieure mit den Fachrichtungen „Bauingenieurwesen" und „Bauphysik"
eingetragen.
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Am 24. Oktober 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Bescheinigung über
seine Bauvorlageberechtigung. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der
Bundesrepublik Deutschland teilte der Beklagten auf deren Anfrage hin unter dem 29.
Mai 2001 mit, die Columbia Pacific University, USA, sei keine akkreditierte Hochschule
der USA und sei dies auch nicht gewesen. Abschlüsse dieser Einrichtung seien in der
Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt. Allein aus der Genehmigung, den
akademischen Grad „Master of Science" führen zu dürfen, ergebe sich kein Recht, die
Berufsbezeichnung „Ingenieur" zu führen. Ein Ingenieurabschluss werde in den USA
durch den Grad „Bachelor of Science in Engineering" bezeichnet und dieser besitze nur
Rechtsgültigkeit, wenn er an einer Hochschule erworben werde, die als Institution
regional akkreditiert sei und deren zu dem genannten Bachelor-Grad führender
Studiengang auch von dem für Ingenieurausbildungen zuständigen amerikanischen
Fachverband fachlich akkreditiert sei. Beide Akkreditierungen lägen nicht vor.
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Unter dem 30. Mai 2001 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten
Ablehnung seines Antrages an. Der Kläger nahm daraufhin mit Schreiben vom 13. Juni
2001 und 20. August 2001 wie folgt Stellung: Der Regierungspräsident Arnsberg habe
bereits in seinem Schreiben vom 25. November 1986 entschieden, dass er, der Kläger,
berechtigt sei, die Berufsbezeichnung „Ingenieur" zu führen. Es komme deshalb nicht
darauf an, ob die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen anderer Ansicht sei.
Entscheidend sei allein, dass die Ausbildung, die zu seiner Berechtigung geführt habe,
sich „Ingenieur" zu nennen, eine Ausbildung im Bereich des Bauingenieurwesens
gewesen sei. Dies sei der Fall, da der Begriff „civil engineering" mit „Bauingenieur" zu
übersetzen sei.
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Mit Bescheid vom 22. Februar 2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf
Bescheinigung der Bauvorlageberechtigung mit folgender Begründung ab: Der Kläger
habe nicht den Nachweis erbracht, dass er als Angehöriger der Fachrichtung
Bauingenieurwesen Mitglied der Ingenieurkammer-Bau NRW sei. Er sei nicht
berechtigt, sich „Ingenieur" zu nennen. Dies habe auch der Regierungspräsident
Arnsberg in seinem Schreiben vom 5. Oktober 1988 festgestellt. Außerdem habe der
Kläger nicht nachgewiesen, gerade die Fachrichtung Bauingenieurwesen studiert zu
haben.
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Am 4. März legte der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung ein, den die Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2002 als unbegründet zurückwies.
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Daraufhin hat der Kläger am 19. April 2002 Klage erhoben.
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Im Laufe des Klageverfahrens beschloss der Eintragungsausschuss der Beklagten, den
Kläger aus der Liste der Beratenden Ingenieure im Bauwesen zu löschen und die
sofortige Vollziehung dieser Löschung anzuordnen. Dieser Beschluss wurde dem
Kläger mit Löschungsbescheid vom 27. Februar 2003 mitgeteilt. Der Kläger legte am 10.
März 2003 gegen den Löschungsbescheid Widerspruch ein und beantragte zugleich -
mit Erfolg - die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 1 L 397/03 -. Der Widerspruch
des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2004 zurückgewiesen.
Daraufhin erhob der Kläger am 3. April 2004 gegen den Löschungsbescheid Klage - 1 K
1111/04 -.
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Zur Begründung der Klage auf Bescheinigung der Bauvorlageberechtigung trägt der
Kläger unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Vorverfahren und im Verfahren - 1 L
397/03 - im Wesentlichen vor: Er habe durch den Erwerb des Titels im Bereich „civil
engineering" nachgewiesen, dass er Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen
sei. Er sei seinerzeit auch zu Recht in die Liste der Beratenden Ingenieure
aufgenommen worden. Die Berechtigung zur Führung des Titels „Ingenieur" ergebe sich
aus § 2 Abs. 4 des Ingenieurgesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung. Die
entsprechende Bescheinigung des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 25.
November 1986 sei weiterhin wirksam. Der Regierungspräsident habe in seinem
Schreiben vom 5. Juni 1989 ausdrücklich auf eine Rücknahme verzichtet. Das
Schreiben vom 5. Oktober 1989 stelle schon seinem Wortlaut nach keine Rücknahme
dar.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Februar 2002 und des
Widerspruchsbescheides vom 18. März 2002 zu verpflichten, ihm die Bescheinigung der
Bauvorlageberechtigung für Ingenieure der Fachrichtung Bauingenieurwesen zu
erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt
ergänzend und zusammenfassend vor: Der Kläger sei nicht Angehöriger der
Fachrichtung Bauingenieurwesen, da er kein entsprechendes Studium absolviert habe.
Da er außerdem nicht berechtigt sei, sich „Ingenieur" zu nennen, sei er aus der Liste der
Beratenden Ingenieure im Bauwesen zu löschen. Der Begriff der „Fachrichtung" in der
Bauordnung sei nicht gleichbedeutend mit dem Begriff der „Fachrichtung" im
Baukammergesetz.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und den Akten in den Verfahren 1 L 397/03
und 1 K 1111/04 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der die
Bescheinigung der Bauvorlageberechtigung ablehnende Bescheid der Beklagten vom
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22. Februar 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 18. März 2002 sind rechtmäßig
und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die
begehrte Bescheinigung.
Anspruchsgrundlage für die Bescheinigung der Bauvorlageberechtigung ist § 70 Abs. 3
der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW).
Nach Satz 3 dieser Vorschrift ist die Beklagte für die Bescheinigung der
Bauvorlageberechtigung zuständig. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW ist
bauvorlageberechtigt, wer als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtung
Bauingenieurwesen Mitglied einer Ingenieurkammer ist und mindestens zwei Jahre in
der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war.
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Die zuletzt genannte Voraussetzung der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit
erfüllt der Kläger unstreitig.
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Der Kläger ist auch (noch) Mitglied einer Ingenieurkammer. Er ist noch nicht gemäß § 38
Abs. 4 und 5 des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen „Architekt",
„Architektin", „Stadtplaner" und „Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über
den Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur" und „Beratende Ingenieurin"
sowie über die Ingenieurkammer-Bau (Baukammergesetz - BauKaG NRW -) im
Mitgliederverzeichnis der Beklagten gelöscht worden. Dies dürfte erst möglich sein,
wenn der Kläger bestandskräftig oder vollziehbar aus der Liste der Beratenden
Ingenieure gelöscht worden ist. Dies ist bislang nicht geschehen.
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Der Kläger ist jedoch nicht „als Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen"
Mitglied der Beklagten. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Kläger gemäß § 29 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 BauKaG NRW mit der Fachrichtung „Bauingenieurwesen" in der Liste der
Beratenden Ingenieure eingetragen ist. Vielmehr muss der Kläger tatsächlich
Angehöriger dieser Fachrichtung im Sinne von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW
sein. Diese Norm ist so zu verstehen, dass der Antragsteller tatsächlich die
Berechtigung nach §§ 1 bis 3 des Ingenieurgesetzes (IngG) haben muss, die
Berufsbezeichnung „Ingenieur" zu führen, und dass diese Berechtigung in den Fällen
des §§ 1 und 2 IngG auf einem Hochschulstudium in der Fachrichtung
Bauingenieurwesen und in den Fällen des § 3 IngG auf einer entsprechenden
praktischen Tätigkeit beruht.
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Vgl. zum letzteren: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG
NRW), Urteil vom 11. Dezember 1980 - 10 A 2542/79 -, OVGE 35, 169.
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Zwar spricht der Wortlaut des Gesetzes eher dafür, allein darauf abzustellen, in welcher
Eigenschaft jemand Mitglied der Ingenieurkammer ist, und es ausreichen zu lassen,
dass der Betreffende mit der Fachrichtung „Bauingenieurwesen" in die Liste der
Beratenden Ingenieure eingetragen ist. Durch die Anknüpfung allein an die
berufsständische Regelung des Baukammergesetzes würde das Verfahren erleichtert
und ein eigenständiges Prüfungsverfahren vermieden werden. Andererseits kann der
Begriff der Fachrichtung in § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BauKaG NRW nicht mit dem
Begriff der Fachrichtung in § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW gleichgesetzt werden.
Während das Baukammergesetz für die Bestimmung der Fachrichtung auf die
praktische Tätigkeit des Betroffenen abstellt, knüpft die Bauordnung in erster Linie an
die durch eine bestimmte Ausbildung erworbene Qualifikation an. Dies entspricht dem
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Zweck der Regelung, nur besonders qualifizierten Personen die
Bauvorlageberechtigung zuzuerkennen. Dementsprechend geht auch die Begründung
der Landesregierung zu der Neufassung des § 70 BauO NRW als selbstverständlich
davon aus, dass die Bauvorlageberechtigung ein Ingenieur-Diplom der Fachrichtung
Bauingenieurwesen voraussetzt.
Vgl. LT-Drucks. 11/7153 S. 190, auch abgedruckt bei Boeddinghaus/ Hahn/Schulte,
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 70 BauO NRW, S. 9.
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Hiervon ausgehend ist neben der Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer und der
mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit als weitere eigenständige
Voraussetzung der Bauvorlageberechtigung die Angehörigkeit zur Fachrichtung
Bauingenieurwesen zu fordern.
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Vgl. ebenso: Verwaltungsvorschriften VV BauO NRW 70.32 (abgedruckt bei
Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein- Westfalen, 10. Aufl. 2003, § 70
BauO), wo neben der Vorlage des Mitgliedsausweises einer Ingenieurkammer auch die
Vorlage eines Hochschuldiploms der Fachrichtung „Bauingenieurwesen" verlangt wird;
Heintz in: Gädtke/ Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein- Westfalen, Randnr. 22
zu § 70 BauO, wonach die Bauvorlageberechtigung an drei Voraussetzungen anknüpft.
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Der Kläger ist jedoch nicht Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen, da er
schon nicht berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur" zu führen. Dieses Recht
könnte sich allenfalls aus § 2 IngG herleiten. Dessen Voraussetzungen sind aber nicht
erfüllt.
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Nach § 2 Abs. 1 IngG darf die Berufsbezeichnung „Ingenieur/ Ingenieurin" führen, wer
aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer
sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde, hier der
Bezirksregierung Arnsberg (vgl. § 5 Abs. 1 IngG), die Genehmigung hierzu erhalten hat.
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Insbesondere handelte es sich bei dem Schreiben
des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 25. November 1986 schon seinem Wortlaut
nach eindeutig nicht um eine Genehmigung in diesem Sinne. Vielmehr wird in diesem
Schreiben nur (unzutreffend) ausgeführt, dass der Kläger einer solchen Genehmigung
nicht bedürfe. Damit hat der Regierungspräsident lediglich eine Rechtsauffassung in
Bezug auf die Genehmigungsbedürftigkeit geäußert, nicht aber eine Genehmigung
erteilt.
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Nach § 2 Abs. 5 IngG in der seit dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung bedarf
derjenige keiner Genehmigung nach § 2 Abs. 1 IngG, der nach § 141 des Gesetzes über
wissenschaftliche Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (- WissHG -; seit
1993: Universitätsgesetz - UG -; jetzt vergleichbare Regelung in § 119 des
Hochschulgesetzes - HG -) berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule
erworbenen akademischen Grad des Ingenieurs zu führen. Da die
Ausnahmeregelungen in § 119 Abs. 1 und 2 HG (§ 141 Abs. 1 und 2 WissHG/UG) nicht
einschlägig sind oder waren, kommt es auf § 119 Abs. 3 HG (§ 141 Abs. 3 WissHG/UG)
an. Danach bedarf die Führung von Graden, die von einer ausländischen Hochschule
verliehen worden sind, der Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und
Forschung. Eine solche Zustimmung liegt für den Grad „Ingenieur" nicht vor. Der Kläger
hat nur die Genehmigung des Kultusministeriums von Rheinland-Pfalz (die auch in
Nordrhein-Westfalen gilt, vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den
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Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung
akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender Grade, GV.NW.
1993, S. 340) zur Führung des Grades „Master of Science Civil Engineering/Columbia
Pacific University, Mill Valley, California (USA)", nicht aber eine Genehmigung zur
Führung des akademischen Grades „Ingenieur".
Auch nach dem früher, insbesondere im November 1986 geltenden Recht war der
Kläger nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung „Ingenieur" ohne Genehmigung zu
führen. § 2 Abs. 4 IngG in der zu jenem Zeitpunkt geltenden Fassung verwies auf das
(bis 1987 als Landesrecht weitergeltende) Gesetz über die Führung akademischer
Grade (vom 7. Juni 1939, RGBl. I S. 985). Nach § 2 dieses Gesetzes war die Führung
eines an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grades in jedem
Fall genehmigungsbedürftig. Eine Genehmigung zur Führung des Grades „Ingenieur"
war aber - wie oben dargelegt - nicht erteilt worden.
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Wenn der Kläger danach schon nicht berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur"
zu führen, kann er auch nicht Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen sein.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Das Gericht sieht von der Zulassung der Berufung ab, da die Voraussetzungen des §
124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
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