Urteil des VG Arnsberg vom 27.10.2008

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Verwaltungsgericht Arnsberg, 14 K 1209/08
Datum:
27.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 1209/08
Tenor:
Die Verfügung des Beklagten vom 27. Februar 2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seines Jagdscheins. Dem Rechtsstreit
liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
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In der Zeit zwischen Weihnachten und Silvester des Jahres 2001 hielt sich der Kläger
mit mehreren Bekannten zum Zwecke der Ausübung der Jagd auf dem Gebiet der
Tschechischen Republik auf. Sie folgten der Einladung eines tschechischen
Staatsbürgers, des Herrn G. . Dieser war Inhaber eines dortigen Jagdreviers und befugt,
Dritten die Ausübung der Jagd zu gestatten. Eigenen Angaben zufolge zahlten der
Kläger und die weiteren Jäger an Herrn G. einen Betrag in Höhe von 16.000 DM. Bei
der Einreise in die Tschechische Republik legten der Kläger und seine Mitreisenden
den Zollbeamten ihre Jagdwaffen und ihre Papiere vor, wobei es keine
Beanstandungen gab. Alle Personen waren im Besitz gültiger Jagdscheine nach
deutschem Recht sowie der erforderlichen Jagdhaftpflichtversicherungen. Wiederum
eigenen Angaben des Klägers zufolge war den Beteiligten nicht bekannt, dass nach
tschechischem Recht Ausländer in der Tschechischen Republik der Jagd nur
nachgehen dürfen, wenn sie einen Beleg über die Haftpflichtversicherung, eine auf
einem amtlichen Vordruck ausgestellte Genehmigung des Jagdausübungsberechtigten
sowie einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Jagdschein für Ausländer mit
sich führen.
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Nachdem die tschechische Justiz davon Kenntnis erlangt hatte, dass der Kläger und
seine Jagdbekannten auf tschechischem Gebiet gejagt hatten, ohne die soeben
bezeichneten Papiere zu besitzen, wurde gegen die Jäger ein Strafverfahren eingeleitet.
Im Zuge der Ermittlungen meldete sich für den Kläger Herr Rechtsanwalt N. aus C. unter
anderem mit einem Schriftsatz vom 25. Juni 2003 und machte geltend, dem Kläger
könne ein jagdrechtlicher Verstoß nicht angelastet werden, weil ihm nicht bekannt
gewesen sei, dass er zur Ausübung der Jagd weitere Unterlagen benötige. Auf diese
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und weitere Eingaben von Herrn N. antwortete die tschechische Staatsanwaltschaft
unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass die Verteidigung eines Mandanten in
einem auf dem Gebiet der Tschechischen Republik von den tschechischen
Justizorganen geführten Verfahren ausschließlich unter den in der inneren
Rechtsordnung der Tschechischen Republik bestimmten Bedingungen stattfinde, nach
denen Herr Rechtsanwalt N. nicht befugt sei, Anträge zu stellen. Gleichzeitig wird in
dem betreffenden Schreiben darauf hingewiesen, dass die tschechischen Justizorgane
den Grundsatz anwenden, wonach Unkenntnis des Gesetzes den Täter nicht schütze,
sowie dass der Einwand, wonach die Beteiligten die Jagderfordernisse nach
tschechischem Jagdrecht nicht gekannt hätten, Gegenstand der Beweisführung
während des Strafprozesses sein werde.
Mit Urteil des Kreisgerichts M. vom 28. Februar 2005 wurden mehrere Jagdfreunde des
Klägers sowie Herr G. wegen Jagdwilderei zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten
verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf das Rechtsmittel der Verurteilten
wurde das Urteil in der höheren Instanz aufgehoben und die Sache wurde an das
Kreisgericht zurückverwiesen. Vor diesem Gericht fand am 3. April 2006 ein neuer
Termin statt, in dem (erstmals) auch gegen den Kläger verhandelt wurde. Bei dieser
Verhandlung, in welcher der Kläger nicht vertreten war, ersuchte ein Mitangeklagter,
Herr T. , das Gericht um eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Buße in Höhe von
3000 EUR. Diesem Begehren kam das Gericht schließlich mit Beschluss vom 12. Mai
2006 nach. Der Kläger hingegen wurde zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten
verurteilt, die für 18 Monate zur Bewährung ausgesetzt wurde. In der deutschen
Übersetzung des Urteils vom 3. April 2006 heißt es auszugsweise:
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"Er (Anmerkung: Herr G. ) hätte angenommen, dass Herr H. (Anm.: ein weiterer Jäger
und Angeklagter des Strafverfahrens) alle in der CR erforderlichen Genehmigungen und
Dokumente für alle Angeklagten besorgt hätte. Erst im letzten Moment erfuhr er, sie
hätten die erforderlichen Dokumente nicht. Trotzdem nahm er alle Angeklagten in den
Wald, da sein Jagdplan nicht erfüllt worden war. ... Das Gericht hält es für bewiesen,
dass die Angeklagten F. und T1. an der Jagd teilgenommen hatten, so wie es im Spruch
dieses Urteils angegeben ist, wobei sie zusammen mit weiteren Personen mehrere
Wildstücke erschossen hatten. Sie erfüllten somit sowohl aus objektiven als auch der
subjektiven Sicht die Merkmale des Tatbestandes der Straftat Jagdwilderei ..., da sie
ohne Genehmigung Wild jagten."
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Mit Formblatt vom 4. Mai 2006 beantragte der Kläger die Verlängerung der
Geltungsdauer seines Jagdscheins, wobei er angab, seit der letzten Erteilung nicht
gerichtlich verurteilt worden zu sein; auch ein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen ihn
stehe nicht an. Diesem Antrag entsprach der Beklagte mit seinem Bescheid aus Mai
2006.
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Anfang 2007 ermittelte der Landrat das I. als Kreispolizeibehörde gegen mehrere
Jagdgenossen des Klägers. In diesem Zusammenhang meldete sich der Kläger am 21.
Februar 2007 bei dem Landrat und teilte mit, auch er sei im Oktober 2005 verurteilt
worden. Einschlägige Aktivitäten des Beklagten als Jagdbehörde sind zu dieser Zeit
nicht aktenkundig. Erst mit Schreiben vom 21. Januar 2008 teilte der Beklagte dem
Kläger seine Absicht mit, dessen Jagdschein zu entziehen, weil er von dem
tschechischen Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden
sei. Damit besitze der Kläger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Jagd-
und des Waffengesetzes.
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Daraufhin meldete sich der Kläger beim Beklagten mit Schriftsatz seiner
Prozessbevollmächtigten vom 24. Januar 2008 und machte geltend: Das Urteil des
Kreisgerichts der Tschechischen Republik sei mit rechtsstaatlichen Gesichtspunkten
nicht in Einklang zu bringen. Die seinerzeit anklagende Staatsanwaltschaft habe das
Vorbringen seines damaligen Verteidigers als nicht verwertbar bezeichnet. Er habe die
Erklärung abgegeben, dass er die Tat versehentlich und ohne Vorsatz begangen habe,
weil ihm die nach tschechischem Gesetz notwendigen Dokumente nicht bekannt
gewesen seien. Ihm sei mithin rechtliches Gehör verweigert worden. Das Gericht habe
seine Einlassung des fehlenden Vorsatzes nicht berücksichtigt.
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Mit Verfügung vom 27. Februar 2008 erklärte der Beklagte den Jagdschein des Klägers
für ungültig, forderte den Kläger auf, den Jagdschein innerhalb einer Woche nach
Bestandskraft des Bescheides abzugeben, drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000
EUR an und verhängte für die Wiedererteilung des Jagdscheins eine Sperrfrist von drei
Jahren. Zur Begründung verwies der Beklagte auf § 17 Abs. 1 Nummer 2 BJagdG in
Verbindung mit § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d) BJagdG. Nach der zuletzt genannten
Vorschrift besäßen Personen in der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, die
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche Vorschriften zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden seien, wenn seit dem Eintritt der
Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Dies sei in der
Person des Klägers der Fall. Der Kläger habe bei der Antragstellung zur Verlängerung
des Jagdscheins wissentlich falsch erklärt, seit der letzten Erteilung des Jagdscheins
weder gerichtlich verurteilt worden noch Betroffener eines strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens zu sein. Es sei nicht die Aufgabe der Jagdbehörde, eine
ausländische Entscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit zu prüfen. Von der
Möglichkeit, das tschechische Urteil im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen, habe der
Kläger keinen Gebrauch gemacht. Eine falsche Bewertung der Umstände durch seinen
damaligen Anwalt könne keinen Einfluss auf die jetzige Entscheidung der Jagdbehörde
haben. Dem Kläger sei kein rechtliches Gehör verweigert worden, sondern er habe
lediglich die richtige Möglichkeit des rechtlichen Gehörs nicht genutzt. Soweit der Kläger
ausführe, das Urteil sei in einem nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführten
Verfahren zu Stande gekommen, könne er - der Beklagte - diesen Ausführungen keine
Bedeutung beigemessen. Überzeugende Gründe für diese Behauptung könne der
Kläger nicht vortragen, zumal es sich bei der Tschechischen Republik um einen EU-
Staat handele. Nach § 7 StGB gelte das deutsche Strafrecht auch für Taten, die im
Ausland begangen würden, sofern die Tat am Tatort und im Inland strafbar sei und der
Täter zur Tatzeit Deutscher sei. Weil diese Voraussetzungen erfüllt seien, sei dem
Kläger die in der Tschechischen Republik begangene Straftat und die damit
verbundene Verurteilung auch zuzurechnen. Daneben sei noch darauf hinzuweisen,
dass das Fehlverhalten des Klägers (Jagdwilderei) nach den Grundsätzen deutscher
Waidgerechtigkeit einen schweren Verstoß darstelle. Neben den falschen Angaben im
Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer des Jagdscheins sei daher auch eine
jagdrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers anzunehmen. Weil der Kläger bislang
nicht negativ aufgefallen sei, könne er - der Beklagte - von der möglichen Sperrzeit von
fünf Jahren abweichen und eine Sperrzeit von drei Jahren (ab Abgabe des
Jagdscheins) zulassen.
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Am 1. April 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung
er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Anhörungsverfahren wiederholt und
vertieft. Insbesondere betont er, ihm sei seinerzeit nicht bewusst gewesen, zur
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Jagdausübung in der Tschechischen Republik weitere Unterlagen zu benötigen.
Deshalb könne ihm ein vorsätzlicher Verstoß gegen das tschechische Strafrecht nicht
angelastet werden.
Der Kläger beantragt
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die Verfügung des Beklagten vom 27. Februar 2008 aufzuheben.
13
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er wiederholt seine Ausführung aus dem angefochtenen Bescheid, wonach der Kläger
die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d) BJagdG erfülle. Ergänzend führt
er aus: Die Ansicht des Klägers, ihm sei in der Tschechischen Republik kein rechtliches
Gehör gewährt worden und das Gericht habe den Sachverhalt nur unzureichend
aufgeklärt, sei im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Die Versagung des
Jagdscheins sei nämlich nicht an die Begehung der abgeurteilten Tat geknüpft, sondern
allein an die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung. So habe auch das
Verwaltungsgericht Arnsberg im Jahre 1984 entschieden. Die Einlassung des Klägers,
wonach Herr T. freigesprochen worden sei und er dadurch seinen Jagdschein habe
behalten können, sei für die Entscheidung des Beklagten ohne Bedeutung.
Überzeugende Gründe für die Behauptung, das den Kläger belastende Urteil sei
aufgrund eines nicht rechtsstaatlichen Verfahrens zu Stande gekommen, könne der
Kläger nicht vorbringen. Es sei vielmehr zu unterstellen, dass ein gerichtliches
Verfahren in einem der Europäischen Union angehörenden Staat nicht rechtswidrig
ablaufe. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass das Fehlverhalten des Klägers nach
den Grundsätzen deutscher Waidgerechtigkeit einen schweren Verstoß darstelle, so
dass der Kläger - unabhängig von den falschen Angaben bei der Beantragung des
Jagdscheins - auch von daher jagdrechtlich unzuverlässig sei.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im
Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Anfechtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger wird durch die
Verfügung des Beklagten vom 27. Februar 2008 rechtswidrig in seinen Rechten verletzt
im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, so dass die betreffende Entscheidung
aufzuheben ist.
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Als Rechtsgrundlage der angefochtenen Maßnahme kommt allein § 18 BJagdG in
Betracht, wonach die Jagdbehörde verpflichtet ist, einen Jagdschein für ungültig zu
erklären und ihn einzuziehen, wenn nach der Erteilung des Jagdscheins bekannt wird,
dass Versagungsgründe nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 BJagdG
vorliegen. Nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst d) BJagdG fehlt es "in der Regel" an der
Zuverlässigkeit des Jagdscheinbewerbers beziehungsweise des Jagdscheininhabers,
wenn dieser wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche Vorschriften zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden ist und wenn seit dem
Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind. Im
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vorliegenden Fall ist zwar eine entsprechende Bestrafung des Klägers erfolgt.
Allerdings hat ein ausländisches Gericht die Strafe verhängt, so dass bereits deshalb
der Tatbestand des § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d) BJagdG nicht erfüllt sein dürfte. Nach -
soweit ersichtlich - einhelliger Rechtsauffassung der Kommentarliteratur,
vgl. Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Auflage (1982) § 17
Rand-Nr. 39; Drees/Thies/Müller-Schallenberg, Das Jagd- recht in Nordrhein-Westfalen
(Stand: März 2008), § 17 Erläuterung III. 4. d) (Seite 158); Lorz/Metzger/Stöckel,
Jagdrecht und Fischerei- recht, 3. Auflage (1998) § 17 Rand-Nr. 16,
21
kommen als rechtskräftige Verurteilungen, aus denen "in der Regel" die
Unzuverlässigkeit abgeleitet wird, nur Entscheidungen von Strafgerichten in der
Bundesrepublik Deutschland in Betracht, nicht jedoch solche von ausländischen
Gerichten. Eine von dieser Ansicht abweichende Rechtsprechung ist der Kammer nicht
bekannt. Auch das erkennende Gericht neigt zu der Auffassung, dass ausländische
Strafurteile jedenfalls nicht ohne weiteres geeignet sind, die in § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst.
d) normierte Rechtsfolge auszulösen. Der Beklagte weist in seinem Schriftsatz vom 22.
April 2008 unter Bezugnahme auf das Urteil der 3. Kammer des erkennenden Gerichts
vom 3. Februar 1984 - 3 K 953/83 - zutreffend darauf hin, dass die Vorschrift nicht an die
Begehung der abgeurteilten Tat anknüpft, sondern allein an die Tatsache der
rechtskräftigen Verurteilung. Die im Bundesjagdgesetz normierte Abhängigkeit der
Jagdbehörde (und ggfls. des Verwaltungsgerichts, das die Entscheidung der
Jagdbehörde zu überprüfen hat) von dem Spruch eines Strafgerichts setzt indessen als
selbstverständlich voraus, dass die in Rede stehende Verurteilung das Ergebnis eines
in jeder Hinsicht rechtsstaatlichen Verfahrens ist, in dem die Grundsätze beachtet
wurden, die namentlich die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz
näher ausgestaltet haben. Den danach einschlägigen Anforderungen dürfte die Justiz
eines Staates, der - wie die Tschechische Republik - der Europäischen Gemeinschaft
angehört, grundsätzlich erfüllen, so dass möglicherweise - wie der Beklagte annimmt -
auch ein Strafurteil eines tschechischen Gerichts auf der Grundslage von § 17 Abs. 4 Nr.
1 Buchst. d) BJagdG zum Verlust des Jagdscheins führen kann.
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Eine abschließende Klärung der soeben erörterten Problematik ist im vorliegenden Fall
allerdings nicht erforderlich. Selbst wenn mit dem Beklagten angenommen würde, der
Kläger sei wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche Vorschriften verurteilt worden im
Sinne des § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d) BJagdG, ist die Jagdbehörde nicht befugt, den
Jagdschein des Klägers wegen fehlender Zuverlässigkeit für ungültig zu erklären. Denn
wenn einer der in § 17 Abs. 4 BJagdG bezeichneten Tatbestände gegeben ist, fehlt die
Zuverlässigkeit keineswegs zwingend, sondern eben nur "in der Regel", so dass zu
untersuchen ist, ob Gesichtspunkte vorliegen, die eine Durchbrechung dieser "Regel"
möglich machen oder erfordern. Insoweit sind die gleichen Überlegungen anzustellen,
welche die Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 des Waffengesetzes entwickelt hat. In der -
soweit ersichtlich - jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli
2008 - 3 B 12.08 -, veröffentlicht in "Recht der Landwirtschaft" 2008 Seite 268 sowie bei
"juris", heißt es hierzu auszugsweise:
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"Nach der bisherigen Rechtsprechung kommt eine Abweichung von der Vermutung nur
dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung
ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der
Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel
an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und
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Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in
Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit
des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (Urteil vom 13.
Dezember 1994 - BVerwG 1 C 31.92 - BVerwGE 97, 245 <250>; Beschluss vom 19.
Dezember 1991 - BVerwG 1 CB 24.91 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60). Darüber hinaus
ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, dass bereits eine einzige Verurteilung
wegen einer der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c WaffG genannten Straftaten die
Regelvermutung begründet, wenn eine Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen
verhängt worden ist. Die Vermutung kann daher grundsätzlich nicht schon dann
entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht aufgefallen ist. Der in
der früheren Gesetzesfassung zum Ausdruck kommende unmittelbare oder mittelbare
Bezug der Straftaten zum Einsatz von Waffen wurde ausdrücklich aufgegeben. Wann
die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit eingreift, wird nicht mehr vorrangig nach der
Art der begangenen Straftat bestimmt, sondern es wird allgemein auf die
Rechtsfolgenseite, nämlich auf die Höhe der verhängten Strafe, abgestellt (BTDrucks
14/7758 S. 128). Daher kann ein Ausnahmefall nicht mehr damit begründet werden,
dass die konkrete Straftat keinen Waffenbezug hatte.
Der gesetzlichen Neuregelung lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber
mit der Änderung des Katalogs der Straftaten, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG in der
Regel zum Verlust der Zuverlässigkeit führen, die grundlegenden Voraussetzungen für
die Annahme eines Ausnahmefalls anders als bisher regeln wollte. Insbesondere ergibt
sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs kein Anhaltspunkt dafür, dass die durch
das Tatbestandsmerkmal "in der Regel" bezweckte Vermutungswirkung durch die neu
gefassten Vermutungstatbestände abgeschwächt werden sollte; auch ihrer Struktur
nach ist die Vorschrift unverändert geblieben (Beschluss vom 27. März 2007 - BVerwG 6
B 108.06 -). Die Beibehaltung der Regelungstechnik spricht im Gegenteil dafür, dass der
Gesetzgeber an das bisherige Verständnis von einem Ausnahmefall anknüpfen wollte."
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Die angefochtene Verfügung des Beklagten wird danach den gesetzlichen
Anforderungen nicht gerecht. Denn der Beklagte hat die Umstände, die zu der
Verurteilung des Klägers geführt haben, bei seiner Entscheidung gar nicht beachtet. Er
hat ausschließlich darauf abgestellt, dass der Kläger in einem die Unzuverlässigkeit
regelmäßig indizierenden Maße verurteilt worden ist, ohne sich im übrigen mit dem
Umständen der abgeurteilten Tat zu befassen, obwohl der Kläger bereits im
Anhörungsverfahren (und nicht erst im Verwaltungsprozess) ausdrücklich geltend
gemacht hat, das Urteil des tschechischen Gerichts sei objektiv fehlerhaft. Soweit der
Beklagte im Zuge seiner Klageerwiderung auf das hier bereits in einem anderen
Zusammenhang zitierte Urteil der 3. Kammer des erkennenden Gerichts hinweist, ist
ihm zwar zuzugeben, dass der bei "juris" veröffentlichte Leitsatz dieser Entscheidung
seine Rechtsansicht scheinbar stützt. In jenem Verfahren hatte der Jagdscheininhaber
allerdings behauptet, die ihm zu Last gelegte Tat (die Grundlage seiner Verurteilung
war) gar nicht begangen zu haben. Zu der hier allein interessierenden Frage, unter
welchen Voraussetzungen eine Ausnahme von der regelmäßigen Unzuverlässigkeit
anzunehmen ist, hat sich die 3. Kammer seinerzeit nicht geäußert.
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Das erkennende Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Verurteilung des
Klägers Besonderheiten aufweist, die es rechtfertigen, von der Regel abzuweichen,
wonach die Verurteilung die Unzuverlässigkeit begründet. Ausweislich der Aktenlage,
an deren objektiver Richtigkeit kein Zweifel besteht, hatte der Kläger bereits im Sommer
2003, also nahezu drei Jahre vor seiner letztlich erfolgten Verurteilung, gegenüber der
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tschechischen Staatsanwaltschaft vorgetragen, ein vorsätzlicher Verstoß gegen das
tschechische Jagdrecht liege nicht vor, weil er in der fraglichen Zeit nicht gewusst habe,
dass zur Ausübung der Jagd auf tschechischem Boden über den deutschen Jagdschein
und die deutsche Versicherung hinaus weitere Unterlagen erforderlich seien. Genau
dieser Gesichtspunkt findet sich indessen in keinem der Urteile des tschechischen
Gerichts. In dem Urteil vom 3. April 2006 ist lediglich von der "subjektiven Sicht" die
Rede, wobei diese Formulierung augenscheinlich das Vorsatzmerkmal meint. Das Urteil
lässt allerdings nicht erkennen, aufgrund welcher tatsächlichen Feststellungen das
Gericht dem Vortrag des Klägers, er habe in Unkenntnis des Jagdrechts der
Tschechischen Republik gehandelt, nicht gefolgt ist. Nach der Aktenlage kann dem
Kläger allenfalls vorgeworfen werden, vor seiner Einreise in die Tschechische Republik
bzw. vor der Aufnahme der Jagd in jenem Land nicht sorgfältig danach geforscht zu
haben, ob er weitere Bescheinigungen erwerben müsse. Insoweit kann dem Kläger
allenfalls Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, die für eine Verurteilung nach § 292
StGB nicht ausgereicht hätte (§ 15 StGB).
Im Übrigen ist die Kammer dem in der mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweis
nachgegangen, wonach selbst bei unterstelltem Vorsatz das Handeln des Klägers und
seiner Jagdbekannten keine Wilderei im Sinne von § 292 StGB gewesen sei. Nach
dieser Bestimmung wird bestraft, wer die dort näher bezeichneten Handlungen "unter
Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts" vornimmt. Das Rechtsgut
der Jagdwilderei ist das Aneignungsrecht des Jagdberechtigten; es handelt sich um ein
Vermögensdelikt, das durchaus dem Diebstahlstatbestand vergleichbar ist,
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vgl. Eser/Heine in: Schönke-Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Auflage (2006) § 292 Rand-
Nummern 1 a und 9; Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 54. Auflage (2007) § 292 Rand-
Nr. 2.
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Ein Verstoß gegen fremdes Jagdrecht kann dem Kläger indessen gerade nicht
vorgeworfen werden, nachdem der tschechische Jagdberechtigte, Herr G. , dem Kläger
und seinen Begleitern ausdrücklich - und gegen Entrichtung eines nicht
unbeträchtlichen Geldbetrages - gestattet hatte, in seinem Jagdrevier der Jagd
nachzugehen. In Anwendung des deutschen Strafrechts (vgl. § 7 Abs. 2 StGB) hätte der
Kläger sonach nicht gemäß § 292 StGB verurteilt werden können. Die Jagd ohne einen
gültigen Jagdschein stellt nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 BJagdG lediglich eine
Ordnungswidrigkeit dar. Verstöße gegen die Beschränkungen des Jagdrechts sind
keine unberechtigte Jagdausübung, so dass sie nicht als Straftat geahndet werden
können,
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vgl. Eser/Heine a.a.O. Rand-Nr. 14; Tröndle/Fischer a.a.O. Rand- Nr. 27.
31
Aus der Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung durch ein tschechisches Gericht kann
nach alledem zur Überzeugung der Kammer nicht auf die Unzuverlässigkeit des Klägers
geschlossen werden, weil das Merkmal "in der Regel" in § 17 Abs. 4 BJagdG nicht
erfüllt ist.
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Der Beklagte stützt seine Entscheidung - wenngleich nur ergänzend - auf die
Feststellung, der Kläger habe sich in seinem Antrag auf Verlängerung der
Geltungsdauer des Jagdscheins über etwaige Bestrafungen und Ermittlungs- sowie
Strafverfahren "wissentlich falsch" geäußert. Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt nicht
die Einziehung des Jagdscheins. Zwar ist der Antrag vom 4. Mai 2006 objektiv unrichtig,
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weil der Kläger darin mit seiner Unterschrift bestätigt, er sei nicht verurteilt worden und
es sei auch kein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig. Soweit der Beklagte daraus
folgert, der Kläger sei "auch jagdrechtlich unzuverlässig", schließt sich die Kammer
dieser Überlegung nicht an. Einschlägig ist insoweit § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG, wonach
der Jagdschein zu versagen (bzw. auf der Grundlage von § 18 BJagdG einzuziehen) ist,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Jagdscheinbewerber bzw.
Jagdscheininhaber besitze die erforderliche Zuverlässigkeit nicht. Die unrichtigen
Angaben in dem Antrag des Klägers lassen nicht befürchten, der Kläger werde künftig
bei der Ausübung der Jagd nicht ordnungsgemäß handeln und das Recht verletzen.
Denn zum einen ist es denkbar, dass das Urteil vom 3. April 2006 den Kläger zum
damaligen Zeitpunkt (4. Mai 2006) noch gar nicht erreicht hatte, so dass ihm die
Tatsache der Verurteilung nicht bekannt war. Die Verneinung eines Ermittlungs- oder
Strafverfahrens ist ohne Weiteres plausibel, wenn man in Rechnung stellt, dass der
letzte Kontakt zwischen Herrn Rechtsanwalt N. und der tschechischen
Staatsanwaltschaft seinerzeit schon mehrere Jahre zurück lag, so dass der Kläger jenes
Verfahren schlicht "vergessen" hatte. Immerhin handelt es sich bei einem Antrag auf
Verlängerung der Geltungsdauer eines Jagdscheins um eine "Routineerklärung", bei
der nicht Zeile für Zeile geprüft wird, welche auf dem Formular bereits gedruckten
Angaben möglicherweise durchgestrichen oder geändert werden müssen.
Im Übrigen wurde bereits an anderer Stelle darauf hingewiesen, dass nach offenbar
einhelliger Literaturmeinung ausländische Strafurteile im Rahmen von § 17 Abs. 4 Nr. 1
BJagdG ohnehin keine Rolle spielen. Sofern man dieser Ansicht folgt, ist die Aussage in
dem Antragsformular, wonach keine gerichtliche Verurteilung vorliege und ein
Ermittlungs- oder Strafverfahren nicht anhängig sei, von vornherein einschränkend
dahin zu verstehen, dass nur die dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
unterfallenden Verurteilungen bzw. Verfahren gemeint sind. Hätte der Kläger vor der
Abgabe seines Antrags vom 4. Mai 2006 einen Blick in die weiter oben zitierte
Kommentarliteratur geworfen, hätte er mit Fug und Recht den Antrag so einreichen
können, wie es letztlich geschehen ist.
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Schließlich sollte in diesem Zusammenhang auch nicht unerwähnt bleiben, dass der
Kläger von sich aus die Kreispolizeibehörde über das tschechische Strafverfahren
unterrichtete, nachdem er erfahren hatte, dass gegen seine Jagdfreunde ermittelt wurde.
Nach dem Vermerk der Polizei vom 21. Februar 2007 wurde die Jagdbehörde - womit
der Kläger gewiss rechnen musste - sogleich informiert. Das insofern durchaus
kooperative Verhalten des Klägers gegenüber der Polizei und - mittelbar - auch
gegenüber der Jagdbehörde ist ein weiteres Indiz, das gegen die Annahme spricht, ihm
fehle die jagdrechtliche Zuverlässigkeit.
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Die Kammer ist nach alledem überzeugt, dass der Kläger bei der künftigen Ausübung
der Jagd die einschlägigen Vorschriften beachten wird. Damit ist er nicht unzuverlässig,
so dass die Voraussetzungen für eine Entziehung des Jagdscheines nach § 18 BJagdG
nicht bestehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Kammer sieht davon ab, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, weil die in §
124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO bezeichneten Gründe nicht vorliegen. Namentlich
kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Indem es hier - wie
dargelegt - an dem Tatbestandsmerkmal "in der Regel" fehlt im Sinne von § 17 Abs. 4
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BJagdG, würde das Oberverwaltungsgericht in einem Berufungsverfahren nicht die
Frage beantworten, ob für diese Vorschrift ausländische Strafurteile überhaupt in
Betracht kommen.
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