Urteil des VG Arnsberg vom 09.07.2004

VG Arnsberg: abschiebung, psychiatrische behandlung, serbien und montenegro, medikamentöse behandlung, ambulante behandlung, kosovo, ausländer, leib, bundesamt, anerkennung

Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 1471/03.A
Datum:
09.07.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 1471/03.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Sie ist albanische
Volkszugehörige und stammt aus dem Kosovo.
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Im Jahr 1993 beantragte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann erstmals ihre
Anerkennung als Asylberechtigte. Im Rahmen der am 19. November 1993 erfolgten
Anhörung der Eheleute vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (Bundesamt) machten die Eheleute geltend:
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Der Ehemann der Klägerin sei am 15. August 1993 aufgrund politischer Aktivitäten von
der serbischen Polizei malträtiert und geschlagen worden. Nachdem man ihn wieder
freigelassen habe, sei er nach Mazedonien geflüchtet. Als er in Mazedonien gewesen
sei, sei die Polizei noch des öfteren zu seinem Haus gekommen und habe dort nach ihm
gesucht, seine Angehörigen malträtiert bzw. die Klägerin bedroht. Die Klägerin und die
Kinder seien dann am 12. November 1993 nach Mazedonien nachgekommen.
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Mit Bescheid vom 17. Februar 1994 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin
sowie ihres Ehemannes auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs.1 Ausländergesetz (AuslG) und
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte der Klägerin die
Abschiebung nach Jugoslawien (Rest) oder in einen anderen Staat an, in den sie
einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.
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Mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Juli 1996 (Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg 12 K
1471/94.A) wies die erkennende Kammer die hiergegen erhobene Klage der Klägerin
sowie ihres Ehemannes ab und führte zur Begründung unter anderem aus, dass das
Vorbringen der Eheleute zur angeblichen politischen Betätigung des Ehemannes und
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zu den sich hieran vorgeblich anschließenden polizeilichen Übergriffen ihnen
gegenüber unglaubhaft sei.
Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2000 beantragte die Klägerin die Abänderung des
Bescheides vom 17. Februar 1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG und
machte zur Begründung unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen vom 16. April 1996
und vom 18. Januar 2000 im Wesentlichen geltend: Sie befinde sich seit Januar 1994
regelmäßig in ambulanter psychiatrischer Behandlung aufgrund einer schweren
reaktiven Depression, woraus sich ein Abschiebungshindernis ergebe.
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Auf Aufforderung des Bundesamtes, die Angaben zur erforderlichen Behandlung und
Medikation sowie die Folgen einer unterbleibenden bzw. nicht ausreichenden
Behandlung zu konkretisieren, legte die Klägerin weitere ärztliche Bescheinigungen
vom 18. Juli 2001, vom 27. September 2002, vom 13. Januar 2003 sowie vom 16.
Januar 2003 vor und machte ergänzend geltend, dass eine posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS) bestehe.
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Mit Bescheid vom 9. April 2003 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des
Bescheides vom 17. Februar 1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab.
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Zur Begründung ihrer am 16. April 2003 erhobenen Klage macht die Klägerin unter
Vorlage weiterer ärztlicher Bescheinigungen vom 15. Mai 2003, vom 21. Januar 2004,
vom 4. März 2004, vom 2. April 2004 und vom 14. Mai 2004 ergänzend geltend: Von
Dezember 2002 bis Januar 2003 sei eine teilstationäre psychiatrische Behandlung
erforderlich gewesen, die eine Notmaßnahme zur Meidung eines Suizids dargestellt
habe. Die ärztlicherseits für dringend erforderlich erachtete Behandlung - sowohl
medikamentöse Behandlung als auch regelmäßige stützende Gespräche - könne im
Kosovo nicht erbracht werden. Wegen des klägerseitigen Vorbringens im Rahmen der
mündlichen Verhandlung wird gemäß § 117 Abs.3 Satz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 9. April 2003 zu der Feststellung zu verpflichten, dass
Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den ablehnenden Bescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse
im Sinne des § 53 AuslG vorliegen, so dass der Bescheid des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. April 2003 sie nicht in ihren Rechten
verletzt, § 113 Abs.5 Satz 1 VwGO.
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Soweit die Klägerin unter Verweis auf die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen
geltend macht, sie leide an einer PTBS bzw. einer schweren depressiven Reaktion bzw.
einer rezidivierenden schweren depressiven Störung, rechtfertigt dies nicht die
Annahme eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG aus
individuellen Gründen. Gemäß § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung
eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen
Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Als eine das
Ermessen aus § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG verdichtende und das Bundesamt zur
Gewährung von Abschiebungsschutz verpflichtende gravierende Beeinträchtigung der
Schutzgüter Leib und Leben kommt nur eine solche psychische Erkrankung in Betracht,
die im Abschiebungszielstaat infolge fehlender natürlicher, zeitabhängiger
Eigenheilkraft und unzureichender Behandlungsmöglichkeit zu einer Verschlimmerung
mit extremen Leibes- und Lebensgefahren für den ausreisepflichtigen Ausländer, d.h. zu
außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und / oder
existenzbedrohenden Zuständen führen wird.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 14. Mai 2001 - 13 A 1287/01.A -
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Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann vorliegend nicht festgestellt werden. Dabei
kann letztlich offen bleiben, ob die Aussagekraft der von der Klägerin vorgelegten
ärztlichen Bescheinigungen nicht deshalb zweifelhaft ist, weil zumindest die in ihnen
teilweise enthaltene Diagnose einer PTBS Plausibilitätsbedenken begegnen könnte.
Diese Diagnose, die sich jedenfalls nach Einschätzung der die Klägerin bis April 2002
behandelnden Ärztin Frau Dr. S. , die im Rahmen der mündlichen Verhandlung
informatorisch angehört worden ist, inhaltlich mit den weiteren in den Bescheinigungen
enthaltenen Diagnosen decken soll, mag insofern nicht zweifelsfrei erscheinen, als nicht
ersichtlich ist, dass sich die ausstellenden Ärzte im Rahmen ihrer Diagnose mit dem
Vorbringen der Klägerin sowie ihres Ehemannes im Asylerstverfahren
auseinandergesetzt haben. Dessen hätte es vorliegend wohl bedurft, da den
Bescheinigungen einerseits offenbar die Annahme zugrunde liegt, dass die Klägerin in
ihrem Heimatland traumatischen Erlebnissen ausgesetzt war (vgl. etwa die
Bescheinigung vom 16. April 1996), die erkennende Kammer andererseits jedoch das
diesbezügliche Sachvorbringen im Rahmen des Asylerstverfahren als unglaubhaft
bewertet hat.
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Die aufgezeigten Bedenken mögen jedoch letztlich auf sich beruhen, da sich auch bei
deren Hintanstellung kein Anspruch der Klägerin auf die Feststellung eines
Abschiebungshindernisses ergibt. Denn den vorgelegten Bescheinigungen ist
jedenfalls nicht zu entnehmen, dass im Falle der Klägerin aufgrund ihrer psychischen
Erkrankung hinsichtlich des Kosovo ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis
wegen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartender extremer Leibes- oder
Lebensgefahren besteht, selbst wenn ihre Erkrankung dort nicht bzw. nur unzureichend
behandelbar sein sollte.
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Im Hinblick auf die Folgen eines Ausbleibens der für erforderlich erachteten Behandlung
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ist den aus dem Jahr 2004 stammenden Bescheinigungen Folgendes zu entnehmen:
In der Bescheinigung vom 21. Januar 2004 ist ausgeführt: Aus medizinischer Sicht sei
es nicht zu verantworten, die Patientin von jetzt auf gleich mit der Abschiebung zu
konfrontieren und diese durchzuführen. Es müsse damit gerechnet werden, dass es zu
einer akuten Zunahme der depressiven Symptomatik mit suizidalen Handlungen
kommen werde. Sollte eine Abschiebung unumgänglich sein, werde es aus
medizinischer Sicht für dringend erforderlich gehalten, dass diese fachärztlich
vorbereitet werde, um die oben genannte Symptomatik soweit als möglich abzufangen
und zu verhindern. Eine sofortige und unvorbereitete Abschiebung werde mit Sicherheit
zu erheblicher Verschlechterung der psychischen Situation führen. Die Vorgeschichte
der Patientin gebe Anlass zu der Annahme, dass es dann auch zu suizidalen
Handlungen kommen werde. In der Bescheinigung vom 4. März 2004 heißt es u.a.: Die
Patientin habe sich in der Zeit vom 3. Dezember 2003 bis zum 6. Januar 2004 zum
zweiten Mal in tagesklinischer Behandlung befunden. Zur Anamnese ist ausgeführt: Die
Patientin habe sich zuletzt Ende 2002 / Anfang 2003 hier in teilstationärer Behandlung
befunden, danach sei es ihr gut gegangen, seit ca. 2-3 Monaten bemerke sie eine
Verschlechterung, sie habe wieder Ängste, schlafe schlecht, mache sich viele
Gedanken, ziehe sich vermehrt zurück. Vor 14 Tagen sei sie begutachtet worden mit der
Frage, ob sie in die Heimat zurückgeschickt werden könne oder nicht, wisse im
Augenblick noch nicht, ob sie in Deutschland bleiben dürfe, mache sich viele
Gedanken, wie es weitergehen solle. Weiter heißt es: Die Patientin sei im formalen
Denken gehemmt, die Stimmung deutlich deprimiert, im Antrieb reduziert, die affektive
Schwingungsfähigkeit eingeschränkt, kein Anhalt für Wahn oder Halluzinationen, kein
Anhalt für Ich- Störungen, keine akute Suizidalität. Die Aufnahme sei erfolgt, da es bei
der Patientin angesichts der drohenden Abschiebung zu einer erneuten schweren
Episode bei bekannter rezidivierender depressiver Störung gekommen sei. Es sei
deutlich geworden, wie sehr sie durch die drohende Abschiebung belastet sei, sie habe
in diesem Zusammenhang erhebliche Ängste entwickelt. Auch ansatzweise habe mit ihr
eine mögliche Rückkehr nach Albanien nicht bearbeitet werden können. Nachdem die
Aufenthaltsgenehmigung für einen kurzen Zeitraum erneut verlängert worden sei, habe
sich der Gesundheitszustand ein wenig gebessert, so dass sie am 6. Januar 2004 in die
weitere ambulante Behandlung entlassen worden sei. In der Bescheinigung vom 2. April
2004 ist ausgeführt: Während der letzten Wochen sei es im Rahmen der drohenden
Abschiebung zu einer deutlichen Symptomverschlechterung mit Schlafstörungen,
Antriebsverlust, depressiver Stimmung sowie fremd- und autoaggressivem Verhalten
gekommen. Sollte eine Abschiebung unumgänglich sein, werde es aus medizinischer
Sicht für dringend erforderlich gehalten, dass diese fachärztlich vorbereitet werde, um
eine akute Fremd- und Eigengefährdung zu verhindern. Aus medizinischer Sicht sei
davon auszugehen, dass nur eine endgültige Klärung des Aufenthaltsstatus zur
psychischen Stabilisierung der Patientin beitragen werde.
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In zwei weiteren - bereits aus dem Jahr 2003 stammenden - Bescheinigungen ist zudem
ausgeführt: Der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich im Dezember 2002
zunehmend verschlechtert, so dass eine teilstationäre Behandlung vom 16. Dezember
2002 bis zum 10. Januar 2003 in der Tagesklinik der WKPP N. erforderlich gewesen sei
(Bescheinigung vom 16. Januar 2003) bzw.: Unter Belastung komme es rasch zur
Zunahme der depressiven und Angstsymptomatik, es träten auch Panikattacken auf.
Wegen der Zunahme von Suizidgedanken sei im Dezember 2002 bis Januar 2003 eine
teilstationäre psychiatrische Behandlung erforderlich gewesen. Bei unterbleibender
fachärztlicher Behandlung sei mit einer sofortigen Zunahme der Ängste und der
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depressiven Symptomatik zu rechnen, ebenfalls mit erneutem Auftreten von
Suizidgedanken (Bescheinigung vom 15. Mai 2003).
Hieraus ergibt sich im Hinblick auf eine Suizidgefährdung der Klägerin jedenfalls kein
zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG,
sondern allenfalls ein - im vorliegenden Verfahren indes nicht zu berücksichtigendes -
inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Abschiebungshindernisse aus § 53 AuslG
erfassen ausschließlich Gefahren, die dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung
drohen; § 53 AuslG regelt keine absoluten, sondern relative, auf einen bestimmten Staat
bezogene Abschiebungshindernisse und hat nicht Rechtsgutverletzungen im
Bundesgebiet, sondern in anderen Staaten, insbesondere im Heimatstaat des
Ausländers zum Gegenstand. Einwände des Ausländers gegen die Durchführung der
Abschiebung als solcher wegen inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse lassen
die Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ebenso wie die
Abschiebungsandrohung unberührt, sie sind erst auf der Stufe des Vollzugs der
Abschiebung zu prüfen und gegebenenfalls durch Erteilung einer Duldung nach § 55
AuslG zu berücksichtigen.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13/96 -,
in: Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE), Band 105, 322
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In Anwendung dieser Maßstäbe ist das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen
Abschiebungshindernisses nicht feststellbar. Den ärztlichen Bescheinigungen aus dem
Jahr 2004 lassen sich zwar durchaus Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im Rahmen
der Durchführung einer (zwangsweisen) Abschiebung der Klägerin mit suizidalen
Handlungen zu rechnen sein könnte. Sie enthalten hingegen keine substantiierte
Prognose, wie sich der psychische Zustand der Klägerin im Falle einer erfolgreichen
Abschiebung in den Kosovo dort voraussichtlich entwickeln würde. Insbesondere sind
diesen Bescheinigungen keine substantiierten Aussagen zur Wahrscheinlichkeit eines
Suizids unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Retraumatisierung im Heimatland
bzw. unter dem Gesichtspunkt allein einer unzureichenden Behandlung - unter
Außerachtlassung der mit einer konkreten Abschiebungssituation verbundenen
Gefahren - zu entnehmen. Die diesbezüglichen Ausführungen in den Bescheinigungen
beschränken sich vielmehr auf die Einschätzung, dass es in einer konkreten
Abschiebungssituation zu suizidalen Handlungen kommen könnte. Dies verdeutlichen
die Angaben, es sei nicht zu verantworten, die Patientin von jetzt auf gleich mit der
Abschiebung zu konfrontieren, sollte sie unumgänglich sein, sei sie fachärztlich
vorzubereiten, bei einer sofortigen und unvorbereiteten Abschiebung sei angesichts der
Vorgeschichte der Patientin anzunehmen, dass es dann auch zu suizidalen
Handlungen kommen werde (Bescheinigung vom 21. Januar 2004), die zweite
teilstationäre Aufnahme sei erfolgt, nachdem es angesichts der drohenden Abschiebung
der Patientin - die in diesem Zusammenhang vor 14 Tagen begutachtet worden sei und
die nicht wisse, ob sie in Deutschland bleiben dürfe - zu einer erneuten schweren
Episode gekommen sei, es sei deutlich geworden, wie sehr die Patientin durch die
drohende Abschiebung belastet sei (Bescheinigung vom 4. März 2004), sollte eine
Abschiebung unumgänglich sein, sei es erforderlich, diese fachärztlich vorzubereiten
und aus medizinischer Sicht sei davon auszugehen, dass nur eine endgültige Klärung
des Aufenthaltsstatus zur psychischen Stabilisierung beitragen werde (Bescheinigung
vom 4. März 2004). Hieraus wird zum einen deutlich, dass die psychischen
Schwierigkeiten der Klägerin maßgeblich durch die Angst vor der konkreten
Abschiebungssituation mitbedingt sind. Zum anderen verdeutlichen diese
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Ausführungen, dass sich den erwähnten Bescheinigungen die konkrete Möglichkeit
eines Suizids allenfalls im Hinblick auf die Durchführung der Abschiebung als solche
entnehmen lässt, wohingegen sich ihnen im Kosovo drohende extreme Gefahren für
Leib oder Leben der Klägerin im Falle einer erfolgreichen Abschiebung nicht
entnehmen lassen.
Rechtfertigen die vorgelegten Bescheinigungen aus dem Jahr 2004 die Annahme eines
zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses danach nicht, so ergibt sich auch aus
den Bescheinigungen aus den früheren Jahren keine abweichende Bewertung. Dies gilt
zunächst deshalb, weil diese bereits aufgrund der seit ihrer Ausstellung verstrichenen
Zeit keine Bewertung des derzeitigen psychischen Zustandes der Klägerin mehr
zulassen. Davon unabhängig fehlt es auch insoweit an substantiierten Ausführungen,
die ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne einer extremen Leib- oder
Lebensgefahr erkennen ließen. Insoweit ist insbesondere im Hinblick auf den ersten
teilstationären Aufenthalt der Klägerin im Dezember 2002 / Januar 2003, der mit einer
Zunahme von Suizidgedanken begründet wird, nicht näher ausgeführt, worauf diese
Zunahme von Suizidgedanken aus ärztlicher Sicht zurückzuführen war, so dass auch
dieserhalb jedenfalls ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht feststellbar
ist. Soweit Frau Dr. S. im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben hat, Grund
für diesen ersten teilstationären Aufenthalt dürfte ein Wechsel der die Klägerin in
Deutschland behandelnden Personen gewesen sein, handelt es sich zum einen
lediglich um eine Vermutung der die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits seit über
einem halben Jahr nicht mehr behandelnden Ärztin und lässt dies zum anderen ein
zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis ebenfalls nicht erkennen, zumal nicht
dargetan ist, dass hier - anders als beim zweiten teilstationären Aufenthalt - kein
Zusammenhang mit einer konkreten Abschiebungssituation bestand.
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Scheidet die Feststellung eines Abschiebungshindernisses aus individuellen Gründen
nach dem Vorstehenden aus, so ergibt sich auch im Hinblick auf die albanische
Volkszugehörigkeit der Klägerin kein Anspruch auf die Feststellung eines
Abschiebungshindernisses. Die Voraussetzungen des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG -
erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit - liegen insoweit nicht vor.
Denn nach Satz 2 dieser Vorschrift werden Gefahren, denen die Bevölkerungsgruppe,
der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nur bei Entscheidungen nach § 54
AuslG berücksichtigt. Fehlt es aber - wie hier - an einer ausdrücklichen Anordnung der
obersten Landesbehörde, so ist aus verfassungsrechtlichen Gründen
Abschiebungsschutz wegen allgemeiner Gefahren nur zu gewähren, wenn eine solch
extreme Gefahrenlage vorliegt, bei der jeder Ausländer im Falle seiner Abschiebung
gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen
ausgeliefert würde.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, in: Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 199 und Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ
2002, 101 f. m.w.N.
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Es ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung verfassungsrechtlich derzeit
nicht geboten, albanischen Volkszugehörigen wegen der allgemeinen Gefahren im
Kosovo Abschiebungsschutz zu gewähren.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -; OVG Lüneburg vom 12. Juni
2001 - 8 L 516/97 -; OVG Thüringen, Urteil vom 25. April 2002 - 3 KO 264/01 -.
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Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung, die auch durch die neueren
Erkenntnisse nicht in Zweifel gezogen wird, an und verweist zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Ausführungen in diesen Entscheidungen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des
Verfahrens folgt aus § 83 b Abs.1 AsylVfG.
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