Urteil des VG Arnsberg vom 06.02.2002

VG Arnsberg: politische verfolgung, demokratische republik kongo, bundesamt, organisation, anerkennung, bevölkerung, abschiebung, behandlung, asylbewerber, veröffentlichung

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 4347/99.A
Datum:
06.02.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 4347/99.A
Tenor:
Die Beklagte wird unter Änderung von Nr. 3 des Bescheides des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.
November 1999 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des
Klägers bezüglich einer Abschiebung in die Demokratische Republik
Kongo Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 des
Ausländergesetzes vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Tatbestand:
1
Der am 15. Mai 1955 geborene Kläger, der Ehemann der Klägerin zu 1. des Verfahrens
2 K 2666/96.A des erkennenden Gerichts und Vater der Kläger der Verfahren 2 K
4137/96.A, 2 K 4746/97.A und 2 K 4288/99.A des erkennenden Gerichts ist, ist
Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Er reiste mit seiner Tochter,
der Klägerin des Verfahrens 2 K 4288/99.A nach seinen Angaben Anfang April 1999
aus seinem Heimatland aus und am 2. Mai 1999 auf dem Luftweg von Saudi-Arabien
über Frankfurt in die Bundesrepublik Deutschland ein.
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Am 12. Mai 1999 stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter
und gab dazu bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 14. Mai
1999 an: Er sei 1988 zur SNIP gegangen, wo man ihm den Grad "Inspecteur" verliehen
und 1994 zum "Inspecteur Principal" befördert habe. Er sei in einer Abteilung tätig
gewesen, die subversive Leute habe lokalisieren sollen. Seine Aufgabe habe darin
bestanden, solche Leute und diejenigen, die Waffen genommen hätten, festzunehmen.
Er habe aber dann Probleme mit zwei Abteilungen bekommen, und zwar mit der SARM
und der DSP. Er habe auf deren Drängen auch Leute anhören sollen, die lediglich
Mitglieder von Oppositionsparteien gewesen seien. Weil er das nicht habe tun wollen,
sei er auf Befehl von General M1. , Vorsitzender des SNIP, im Juni 1995 festgenommen
und bis September 1995 im Camp L. festgehalten worden. Man habe ihn geschlagen
und im September 1995 dazu gedrängt, seine Kündigung zu unterschreiben. Weil er
sich geweigert habe, habe man ihn wieder geschlagen. Durch die Schläge sei er krank
geworden. Deshalb habe man ihn in das medizinische Zentrum C. verlegt, wo er von
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September bis November 1995 gelegen habe. Im November 1995 sei er kurz nach
Hause gegangen, um Sachen von sich zu holen. Dann habe er bis März 1996 in einem
großen Krankenhaus in C1. gelegen. Er habe Bluthochdruck gehabt, und seine linke
Seite sei fast gelähmt gewesen. Alsdann habe man ihn in das Gefängnis nach N.
verlegt. Am 16. Mai 1997 sei er befreit worden. Er habe sich danach auf der Farm eines
Freundes versteckt, denn als Mitarbeiter von Mobutu habe er sich nicht öffentlich zeigen
dürfen. Als im August/September 1998 die Rebellion gegen L1. angefangen habe, habe
sein Freund sich selbst und ihn auf eine Liste geschrieben mit Leuten, die für L1. hätten
kämpfen sollen. Er habe jedoch zwei Gründe gehabt nicht zu kämpfen. Zum einen sei er
nicht in der Armee gewesen. Zum anderen habe er nicht gegen die U. , die der
Opposition angehört hätten und nicht der Subversion, kämpfen wollen. Er habe gedacht,
dass das Problem ausgestanden sei. Am 1. Februar 1999 sei er jedoch auf der Farm
seines Freundes wegen des Verdachts, ein Rebell zu sein, festgenommen worden. Man
habe ihn verhört und geschlagen. Er habe nicht mehr gewusst, was passiert sei. Als er
in einem Krankenhaus in N1. Z. aufgewacht sei, habe man ihm gesagt, dass er in
Ohnmacht gefallen sei. Außerdem habe er die gleichen Krankheitssymptome gehabt
wie früher. Seine linke Körperhälfte sei gelähmt gewesen und er habe sich weder
bewegen noch sprechen können. Mit Hilfe eines Pastors und seines Schwagers habe er
aus dem Krankenhaus, das unter der Aufsicht des Militärs gestanden habe, fliehen
können. In der Nacht vom 5. auf den 6. April 1999 sei er mit seiner Tochter mit einer
Pirogge nach C2. gefahren und von dort nach drei Wochen nach Deutschland geflogen.
Mit Bescheid vom 18. November 1999 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des
Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 des
Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorlägen. Außerdem forderte das Bundesamt den
Kläger zur Ausreise innerhalb von einem Monat nach unanfechtbarem Abschluss des
Asylverfahrens auf und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an.
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Gegen den ihm am 30. November 1999 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 1.
Dezember 1999 die vorliegende Klage erhoben.
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Zur Begründung seiner Klage und in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens trägt der
Kläger vor: Er habe am 30. Juni 2000 mit anderen Personen aus der Demokratischen
Republik Kongo und Angola die Organisation "Historischer Kompromiss der Völker der
Region der großen Seen" gegründet, deren Ziel es sei, die Idee des Pazifismus zu
verbreiten und zu den aktuellen Geschehnissen in der Demokratischen Republik Kongo
Stellung zu nehmen. Die Organisation habe zur Zeit 14 Mitglieder und weitere
Anhänger. Er, der Kläger, habe die Funktion des Generalsekretärs dieser Organisation.
Die Organisation habe sich am 16. und 18. Oktober 2000 mit sehr kritischen
Äußerungen an die Führung in der Demokratischen Republik Kongo gewandt. Eine
Äußerung zum Krieg im Kongo sei auch in "Le Nouvel Afrique Asie" Nr. 137 vom
Februar 2001 erschienen.
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Außerdem leide er, der Kläger, aufgrund der Erlebnisse in der Demokratischen Republik
Kongo an einer posttraumatischen Belastungsstörung und befinde sich deshalb in
ständiger psychiatrischer Behandlung. Außerdem seien die politischen und
wirtschaftlichen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo katastrophal. Die
Gesamtversorgung der Bevölkerung sei nicht gesichert, der Gesundheitssektor desolat,
so dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG in seiner Person erfüllt seien.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 18. November 1999 zu verpflichten, ihn, den Kläger, als
Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51
und 53 AuslG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird verwiesen auf den Inhalt der
Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, soweit der Kläger seine
Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung begehrt, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Klage ist jedoch begründet,
hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, da er nicht im
Sinne des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) politisch Verfolgter ist. Im Hinblick
auf die nicht festzustellende politische Verfolgung des Klägers vermag dieser auch nicht
mit dem Begehren durchzudringen, die Beklagte zur Feststellung zu verpflichten, dass
die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich seines Heimatlandes
vorliegen.
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Wegen der tatsächlichen und rechtlichen Kriterien, unter denen eine politische
Verfolgung und ein daraus folgender Anspruch auf die Feststellung der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (bzw. eine Asylberechtigung) anzunehmen ist,
wird auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - 2 BvR
502/86 u. a. - (Entscheidungen des BVerfG - BVerfG - 80, 315 ff) und vom 22. März 1990
- 2 BvR 875 und 936/86 - verwiesen.
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Bei der Prüfung und Beurteilung erlittener oder unmittelbar drohender Vorverfolgung ist
entscheidend auf das Vorbringen des Asylbewerbers abzustellen. Dem Asylbewerber,
der allein die für ihn bestimmten Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes
kennt, obliegt es aufgrund der ihn treffenden Mitwirkungspflicht, seine Gründe für eine
politische Verfolgung selbst in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat bezüglich solcher in
seiner Sphäre fallender Ereignisse, insbesondere persönlicher Erlebnisse, unter
Angabe genauer Einzelheiten eine in sich stimmige Sachverhaltsschilderung zu geben,
die geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen
Umstände im Herkunftsland genügt eine Darstellung von Tatsache, aus denen sich die
nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergibt.
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Aus der Behandlung, die dem Kläger infolge seines Verhaltens unter dem Mobutu-
Regime in den Jahren 1995 bis 1997 widerfahren sein soll, ergibt sich nach der
derzeitigen Lage in der Demokratischen Republik Kongo keine Gefahr einer politischen
Verfolgung für den Kläger. Das Asylgrundrecht setzt nämlich eine gegenwärtige
Verfolgungsbetroffenheit des Asylsuchenden voraus. So kann ein ursprünglich
bestehender Asylanspruch noch während des behördlichen oder gerichtlichen
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Verfahrens wieder entfallen, wenn sich die asylrelevanten Verhältnisse im
Herkunftsstaat wesentlich geändert haben. Da es zwar mit der Gewährleistung des Art.
16 a Abs. 1 GG grundsätzlich nicht zu vereinbaren ist, einen Menschen, der schon
einmal von Verfolgungsmaßnahmen betroffen war, wiederum der Zugriffsmöglichkeit
des Verfolgerstaates auszusetzen, kann von einer solchen Wiederholungsgefahr nur
dann nicht gesprochen werden, wenn festzustellen ist, dass der Asylbewerber vor
erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist. Dabei verlangt die hinreichende Sicherheit,
dass eine Verfolgungsmaßnahme mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen ist.
Diese Feststellung kann im vorliegenden Fall getroffen werden. Mit der Übernahme der
Macht im Mai 1997 durch das Regime L1. haben sich die politischen Verhältnisse im
damaligen Zaire, der heutigen Demokratischen Republik Kongo, grundlegend geändert.
Insbesondere im Hinblick auf den vorliegenden Fall ist insoweit festzustellen, dass die
Geheim- und Sicherheitsdienste des Mobutu- Regimes aufgelöst worden sind. Nach der
Machtergreifung im Mai 1997 ist ein neuer Geheimdienst (ANR) gegründet worden. Dem
ANR angegliedert ist der Sicherheitsdienst ESIR, Nachfolgeorganisation des
ehemaligen militärischen Geheimdienstes SARM wurde der neugegründete militärische
Geheimdienst DEMIAP. Von der bisherigen Spitze bis hinunter zur Direktorenebene
wurde bei den Geheim- und Sicherheitsdiensten ein nahezu kompletter
Personalaustausch vorgenommen.
19
Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Mai 1999.
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Daraus ergibt sich zugleich, dass der Kläger bei Rückkehr in seinem Heimatstaat nicht
mehr zu befürchten braucht, wegen der von ihm behaupteten Verfolgungsmaßnahmen
seitens der Sicherheitskräfte des früheren Mobutu-Regimes von Angehörigen des
Militär- oder Sicherheitsdienstes des gegenwärtigen Regimes gesucht und belangt zu
werden.
21
Auch aus dem Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Vorgänge, die sich nach der
Übernahme der Macht im Mai 1997 durch das Regime L1. zugetragen haben sollen,
ergibt sich nicht, dass der Kläger sein Heimatland aus einer ausweglosen Lage unter
dem Druck erlittener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat.
So hat bereits das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid dieserhalb in
nachvollziehbarer Weise aufgeführt, dass aufgrund der Angaben des Klägers im
Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt nicht davon ausgegangen werden
könne, dass der Kläger einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und eine
solche in seinem Heimatland auch nicht befürchten müsse. Die in dem angefochtenen
Bescheid vom Bundesamt dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der in dieser
Hinsicht vom Kläger gemachten Angaben hält die Kammer für zutreffend und schließt
sich den diesbezüglichen Ausführungen an (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch aus den
Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung erschließt sich der Kammer nicht,
warum der Kläger Ziel von Nachstellungen der Sicherheitskräfte des Regimes Kabilas
gewesen sein soll. Genaues hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht
schildern können, sondern lediglich Vermutungen angestellt, wie es zu seiner
Festnahme, die sich am 1. Februar 1999 zugetragen haben soll, gekommen sein
könnte. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge schon
unter dem Mobutu-Regime nahezu eindreiviertel Jahre lang inhaftiert und hierbei auch
geschlagen und misshandelt worden sein soll, erscheint es ohne weiteres nicht
nachvollziehbar, dass der Kläger wegen seines Verhaltens unter dem früheren Regime
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Ziel von gegen konkret seine Person gerichteten Verfolgungsmaßnahmen seitens des
Regimes von L1. gewesen sein soll, zumal der Kläger sich seinen eigenen Angaben
zufolge nach dem Umsturz im Mai 1997 oppositionspolitisch nicht betätigt hat. Auch die
zu den Gerichtsakten gereichte psychologische/psychotherapeutische Stellungnahme
des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge Düsseldorf vom 18. Dezember 2001 führt
für den Kläger nicht weiter. Diese Stellungnahme gibt zur Frage, ob der Kläger im
seinem Heimatland ein Verfolgungsschicksal erlitten hat, nichts her. Denn in dieser
Stellungnahme werden die diesbezüglich vom Kläger gemachten Angaben ohne
weiteres als wahr unterstellt. Außerdem unterscheidet die Stellungnahme nicht darin, ob
die bei dem Kläger festgestellte Symptomatik einer posttraumatischen
Belastungsstörung auf das Schicksal des Klägers, dass dieser noch unter dem Mobutu-
Regime erlitten haben soll, oder auf die Vorgänge zurückzuführen ist, die sich im
Februar 1999 zugetragen haben sollen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung von
Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Nach dieser Norm darf ein Ausländer
nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen
seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Annahme
einer solchen beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass im Sinne einer
"qualifizierenden" Betrachtungsweise, also einer Gewichtung und Abwägung aller
festgestellten Umstände, die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres
Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen.
23
Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 497 (500), vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, DVBl.
1994, 524 (525), vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, InfAuslR 1991, 363 (367), und vom
15. März 1988 - 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 838 (840).
24
Vorliegend ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger im Falle seiner
Rückkehr in seine Heimat Verfolgung wegen seiner exilpolitischen Betätigung in der
Bundesrepublik Deutschland droht. Bei Vornahme regimekritischer Tätigkeiten im
Ausland ist in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob eventuelle politische Aktivitäten oder
Kontakte zu den Rebellenbewegungen den kongolesischen Sicherheitsbehörden
bekannt geworden sind und als ernst zu nehmender Versuch gewertet werden, das
aktuelle Regime zu diskreditieren oder zu bekämpfen. Nach Erkenntnissen des
Auswärtigen Amtes begründet die einfache Mitgliedschaft in Auslandsorganisationen
kongolesischer Oppositionsparteien oder die Teilnahme an deren Kundgebungen
gegen die Regierung keine Gefährdung der betreffenden Personen durch die
Sicherheitsdienste.
25
Vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Demokratischen Republik Kongo vom 23.11.2001 (Stand: Oktober 2001) und vom 5.
Mai 2001 (Stand: März 2001).
26
Die von dem Kläger im gerichtlichen Verfahren erwähnten exilpolitischen Betätigungen
stellen keine herausragenden öffentlichen Aktivitäten gegen das L1. -Regime dar. Die
Organisation "Historischer Kompromiss ..." erweist sich schon nach den Angaben des
Klägers selbst als eine solche, die allein wegen ihrer Größe vernachlässigt werden
kann. So hat der Kläger selbst angegeben, dass diese Organisation im Jahre 2000 über
lediglich 14 Mitglieder und weitere Anhänger verfügt habe. Soweit sich der Kläger auf
27
eine Veröffentlichung in "Le Nouvel Afrique Asie" Nr. 137 vom Februar 2001 beruft, ist
Folgendes festzustellen: Auch die kongolesischen Sicherheitskräfte haben erkannt,
dass selbst in scharfer Form verfasste Schreiben gegen das Regime von L1. , auch
soweit sie an den Präsidenten selbst gerichtet sind, regelmäßig mit dem Ziel verfasst
wurden, ein im Ausland betriebenes Asylverfahren zu stützen. Derartige
Veröffentlichungen wurden dementsprechend nicht weiter in den Blick genommen,
sondern blieben schlicht unbeachtet. Die danach für eine Verfolgungsgefahr
erforderliche substantiierte und wegen ihrer besonderen Gewichtigkeit ernst zu
nehmende Kritik am Regime lässt sich der hier fraglichen Veröffentlichung nicht
entnehmen.
Weiterhin kann nicht außer Acht bleiben, dass verschiedene kongolesische Exilpolitiker,
die sich ins Ausland begeben hatten, im Zuge der politischen Öffnung unter Joseph L1.
wieder in die Demokratische Republik Kongo zurückgekehrt sind, um dort politisch aktiv
zu werden. Beispiele hierfür sind die Parteiführer K. P. (FONUS) und F. U1. (UDPS).
Auch mobutistische Politiker wie Professor G. W. te Q. (MPR) oder D. O. wa N2. (MPR-
fait privé) sind wieder in Kinshasa tätig. An der nationalen Menschenrechtskonferenz in
Kinshasa konnten Ende Juni 2001 Exilkongolesen ungehindert teilnehmen.
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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Demokratischen Republik Kongo vom 23.11.2001 (Stand: Oktober 2001).
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Warum somit gerade dem Kläger politische Verfolgung wegen seiner im Verhältnis zu
der exilpolitischen Betätigung oben genannter Personen untergeordneten und
vorliegend gegen das vormalige Regime gerichteten exilpolitischen Betätigung
Bestrafung drohen sollte, ist nicht erkennbar.
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Dem Kläger ist jedoch Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG zu gewähren.
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Aufgrund der äußerst schlechten Lebensverhältnisse in der Demokratischen Republik
Kongo, die sich auf die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung erstrecken, ist
davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Abschiebung in diesen Staat einer
erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG ausgesetzt sein wird. Es handelt sich hierbei zwar um Gefahren, denen die
Bevölkerung in diesem Staat allgemein ausgesetzt ist und die grundsätzlich nur durch
einen Erlass nach § 54 AuslG berücksichtigt werden (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Nach
allgemeiner Ansicht können aber auch derartige Gefahren bereits im Rahmen der
Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden, wenn davon
auszugehen ist, dass der Ausländer bei einer Abschiebung "sehenden Auges" einer
derartigen Gefahrenlage ausgesetzt sein wird. So liegt der Fall hier. Aufgrund der
Auskunftslage, insbesondere nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes (s.
Lagebericht vom 23. März 2000), befindet sich der Gesundheitssektor in der
Demokratischen Republik Kongo in einem desolaten Zustand. Eine ausreichende
medizinische Versorgung ist für weite Teile des Bevölkerung derzeit nicht gewährleistet.
Nach der vorliegenden psychologischen/psychotherapeutischen Stellungnahme des
Psycho-sozialen Zentrums für Flüchtlinge Düsseldorf vom 18. Dezember 2001 bedarf
jedoch der Kläger aufgrund der bei ihm vorhandenen posttraumatischen
Belastungsstörung, worauf diese auch immer beruht, einer intensiven und
längerfristigen psychotherapeutischen Behandlung, deren Durchführung aufgrund der
oben geschilderten Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo nicht
gewährleistet ist. Damit liegen Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 Abs. 6
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AuslG im Falle des Klägers vor, so dass diesem nach Maßgabe dieser Vorschrift
Abschiebungsschutz zu gewähren ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die
Zulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim
Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das
angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die
Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
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Bei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte,
soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum
Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich
auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie
Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
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Dem Antrag sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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M
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