Urteil des VG Arnsberg vom 16.01.2008

VG Arnsberg: gesetzliche vermutung, witwe, heirat, versorgung, besoldung, patient, krankheit, beamtenrecht, pflege, reihenhaus

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 396/07
Datum:
16.01.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 396/07
Tenor:
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des
Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 24. August 2006
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2007
verpflichtet, der Klägerin Witwengeld gemäß § 19 BeamtVG nach ihrem
verstorbenen Ehemann I. in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
1
Die am 28. April 1956 geborene Klägerin ist die Witwe des am 25. April 2006 im Alter
von 58 Jahren verstorbenen Polizeidirektors I. . Der Verstorbene stand bis zu seinem
Tode im Dienst des beklagten Landes. Er erhielt zuletzt Besoldung nach der
Besoldungsgruppe A 15 BBesO.
2
Der verstorbene Ehemann der Klägerin war in den Jahren 1970 bis 1983 in erster Ehe
mit Frau N1. verheiratet. Am 2. November 1984 ging er die Ehe mit der Klägerin ein; für
jene war es ebenfalls die zweite Ehe. Am 6. August 1985 wurde der Sohn I. geboren.
Durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 10. Dezember 1997 - 5 F 558/96 - wurde die Ehe
geschieden. Die Entscheidung wurde im Februar 1998 rechtskräftig.
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Am 8. April 2006 begab sich der verstorbene Ehemann der Klägerin in die Ambulanz
des Klinikums M. . Es wurde ein fortgeschrittenes Tumorleiden diagnostiziert und sofort
mit einer stationären Chemotherapie begonnen. Am 15. April 2006 ging der Verstorbene
mit der Klägerin erneut die Ehe ein. 10 Tage später verstarb er im Krankenhaus.
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Mit Schreiben vom 10. Mai 2006 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung
NRW (LBV) die Klägerin auf die Bestimmungen in § 19 Beamtenversorgungsgesetz
(BeamtVG) hin und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Auf Veranlassung der Klägerin gaben ihr Sohn, der Schwiegervater I. , der mit dem
Verstorbenen langjährig befreundete L. , J. , sowie der Hausarzt des Verstorbenen Dr. T.
, I. , schriftliche Erklärungen gegenüber dem LBV ab, in denen sie sich insbesondere zu
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dem Verhältnis der Klägerin und dem Verstorbenen in den Jahren 1998 bis 2006
äußerten.
Aufgrund eines Auskunftsersuchen des LBV gab Prof. Dr. M. vom Klinikum M. unter dem
Datum vom 17. Juli 2006 folgende schriftliche Stellungnahme ab:
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„ ........ Bei Aufnahme lag ein weit fortgeschrittenes Tumorleiden vor. Noch bevor die
Diagnose gestellt werden konnte, berichtete der Patient, der das Krankheitsbild stark
unterschätzte, dass ihm diese Erkrankung nicht gelegen käme, da er beabsichtige, sich
mit seiner geschiedenen Frau erneut zu trauen.
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Der Patient war vom 08.04.2006 bis zu seinem Tode am 24.04.2006 ununterbrochen in
stationärer Betreuung. Nach Diagnosestellung wurde der Patient über die Bösartigkeit
seines Leidens aufgeklärt. Herr I. war darüber informiert, dass es sich um ein inkurables
Leiden handelte. Es war jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht erkenntlich, dass die
Prognose derart kurz sein würde. Es handelt sich bei dem Tumor um eine Erkrankung,
bei der durch Polychemotherapie in weit über der Hälfte der Fälle eine deutliche
Tumorrückbildung zu erzielen ist und in diesem Fall mit einer längerfristigen Remission
zumindest über einige Monat zu rechnen ist. Ein unmittelbares Versterben während des
stationären Aufenthaltes war weder für den Patienten, noch für mich als behandelnden
Arzt absehbar. Die Behandlung wurde allerdings kompliziert durch eine Beteiligung
lebenswichtiger Organe im Rahmen der Tumorerkrankung, die die Durchführung der
Therapie schwierig gestaltete. Die während der Behandlung vollzogene Eheschließung
war bereits vor Diagnosestellung und vor Eintreten von Krankheitssymptomen
beschlossen worden. Dies konnte ich den Angaben des Patienten im Erstgespräch bei
Kontaktaufnahme am 08.04.2006 entnehmen ........"
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Mit Bescheid vom 24. August 2006 lehnte das LBV die Gewährung von Witwengeld mit
der Begründung ab, dass es sich bei der am 15. April 2006 geschlossenen Ehe um eine
so genannte Versorgungsehe im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG
gehandelt habe.
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Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das LBV mit
Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2007 als unbegründet zurück. Bei Würdigung
aller Umstände könne die aufgrund der kurzen Ehedauer eingreifende gesetzliche
Vermutung der Versorgungsehe nicht als widerlegt angesehen werden. Der - angeblich
bereits seit Jahren feststehende - Entschluss zur erneuten Heirat sei erst realisiert
worden, als beim Ehemann das fortgeschrittene Tumorleiden diagnostiziert worden sei.
Zudem deuteten auch die im Vorfeld der Heirat getroffenen Dispositionen darauf hin,
dass eine finanzielle Absicherung der Klägerin eine nicht unerhebliche Rolle bei der
Heirat gespielt habe.
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Zur Begründung der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend: Ihr verstorbener
Ehemann und sie selbst hätten schon kurze Zeit nach dem Scheidungsverfahren
erkannt, dass die Scheidung ein Fehler gewesen sei. Vor einer Reihe von Jahren sei
deshalb der gemeinsame Entschluss gereift, erneut zu heiraten. Sie - die Klägerin - sei
mit ihrem verstorbenen Ehemann trotz der Scheidung stets innig verbunden geblieben.
Dies zeige sich zum Beispiel daran, dass sie seit 1988 bis zum Tode ihres Ehemannes
ununterbrochen berechtigt gewesen sei, über dessen Konten bei der Sparda-Bank X. zu
verfügen. Als Begünstigte einer von ihrem Ehemann Ende 1992 abgeschlossenen
Kapital - Lebensversicherung sei ihr im September 2006 die Versicherungsleistung
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ausgezahlt worden. Im Januar 2001 habe ihr Ehemann ein Reihenhaus in M. erworben,
in welchem sie - die Klägerin - gemeinsam mit dem Sohn zu günstigen Konditionen
habe wohnen können. Ihr Ehemann habe sich dort häufig aufgehalten; sein
Hauptwohnsitz sei das elterliche Haus in O. gewesen. Ein Umzug in das Reihenhaus in
M. sei nur deshalb unterblieben, weil ihr Ehemann sich intensiv um die Pflege seiner
Eltern (verstorben im Jahre 2004) und I. (verstorben im August 2006) gekümmert habe.
Die Klägerin beantragt,
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das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung
und Versorgung NRW vom 24. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 26. Januar 2007 zu verpflichten, ihr - der Klägerin - Witwengeld gemäß § 19
BeamtVG nach ihrem verstorbenen Ehemann I. in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und
der beigezogenen Versorgungsakten des LBV Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet.
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Die Klägerin hat als Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Wartezeit des § 4
Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG erfüllt hat, Anspruch auf Gewährung von Witwengeld nach § 19
Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Der Ausschlusstatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
BeamtVG („Versorgungsehe") greift nicht ein.
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Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG besteht kein Anspruch auf Witwengeld, wenn
die Ehe der hinterbliebenen Witwe mit dem verstorbenen Beamten nicht mindestens ein
Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die
Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der
Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen.
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Die beim Tode des Polizeidirektors I. vorhandene Ehe mit der Klägerin hat nur 10 Tage
bestanden. Daher ist der Tatbestand, an den der Gesetzgeber die Vermutung
„Versorgungsehe" geknüpft hat, gegeben. Die Zeit der früheren, im Februar 1998
rechtskräftig geschiedenen Ehe ist in die Berechnung der Jahresfrist des § 19 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nicht einzubeziehen.
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Vgl. Nr. 19.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz,
abgedruckt bei Schütz / Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil D § 19
vor Rdnr. 1; ebenso: Schmalhofer in: Stegmüller / Schmalhofer / Bauer,
Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, Rdnr. 3 zu § 19 (Stand: November 2002).
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Die gesetzliche Vermutung, dass die Ehe zum Zwecke der Versorgung der Witwe
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geschlossen wurde, greift jedoch im Ergebnis nicht durch; sie ist widerlegt, weil
besondere Umstände die Annahme einer „Versorgungsehe" als nicht gerechtfertigt
erscheinen lassen.
Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erfordert keinen Gegenbeweis; die
Vermutung ist bereits dann entkräftet, wenn objektive Umstände erkennbar sind, die
einen anderen als den Versorgungszweck der Ehe als mindestens ebenso
wahrscheinlich darstellen.
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Vgl. die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise bei Brockhaus in: Schütz / Maiwald,
Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil D, § 19 Rdnr. 62 (Stand: September
2007).
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Letzteres ist im vorliegenden Falle anzunehmen.
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Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die außergewöhnliche Kürze der Ehe, die im
Zeitpunkt der Heirat bekannte schwere Erkrankung des Ehemannes, die Eile bei der
Anberaumung des Heiratstermins am Ostersamstag des Jahres 2006 und der Umstand,
dass der Beamte die Klägerin testamentarisch als Erbin des überschuldeten
Nachlasses ausgeschlossen hat, gewichtige Tatsachen darstellen, die für eine
Versorgungsabsicht sprechen.
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Andererseits ist nicht in allen Fällen, in denen der Beamte schwerkrank war und die
Begleitumstände der Heirat diese als eine „Eilmaßnahme" erscheinen lassen, der
Schluss auf eine Versorgungsabsicht zwingend. Auch in derart bedrängten Situationen
können andere Beweggründe für die Heirat im Vordergrund gestanden haben wie etwa
der Wunsch der Frau, dem Manne in seiner Krankheit beizustehen und ihm die
Leidenszeit zu erleichtern.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Oktober 1966 - II C 32.64 -,
BVerwGE 25, S. 221 = ZBR 1967, S. 87; Brockhaus in: Schütz / Maiwald, a.a.O., Teil D
§ 19 Rdnr. 65, 67 (Stand: September 2007).
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Dafür, das Letzteres im Falle der Klägerin angenommen werden kann, spricht einiges.
Diesem Aspekt braucht indes ebenso wenig weiter nachgegangen zu werden wie der
Frage, ob die zweite Eheschließung sich - wofür ebenfalls vieles, insbesondere die vom
behandelnden Arzt im Vorverfahren abgegebene Stellungnahme, spricht - als
konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohenden
Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses darstellt.
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Vgl. zu dieser Fallgestaltung: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1966, a.a.O.; VGH
München, Beschluss vom 3. Mai 2004 - 3 B 00.1704 -, und Urteil vom 1. Dezember 1998
- 3 B 93.3050 -, Schütz / Maiwald, a.a.O., ES/C II 2.3.1 Nr. 10; VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 10. Februar 2003 - 4 S 2781/01 -, VBlBW 2003, S. 287.
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Jedenfalls ergibt sich die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung aus folgenden, an
den objektiven Besonderheiten des streitentscheidenden Sachverhalts anknüpfenden
systematischen Erwägungen:
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Die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG steht im Kontext mit dem das
Versorgungsrecht beherrschenden, durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich
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verbürgten Alimentationsgrundsatz. Dieser Grundsatz verpflichtet den Dienstherrn, dem
Beamten und seinen unmittelbaren Familienmitgliedern
vgl. zum Begriff der „Beamtenfamilie": Brockhaus in: Schütz / Maiwald, a.a.O., Teil D §
16 Rdnr. 9 (Stand: September 2007)
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lebenslang einen angemessenen Unterhalt zu gewähren. Die
Hinterbliebenenversorgung ist Bestandteil dieser - den Tod des Beamten
überdauernden - Alimentationspflicht. Die Alimentation der hinterbliebenen Witwe stellt
sich nicht als Eintritt des Dienstherrn in die Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen
Beamten dar, sondern als Fortführung der schon zu Lebzeiten des Beamten gegenüber
dessen Familie zu erbringenden Alimentationsleistungen.
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Vgl. Brockhaus in: Schütz / Maiwald, a.a.O., Teil D § 16 Rdnr. 21, 24 (Stand: September
2007); Schmalhofer in: Stegmüller / Schmalhofer / Bauer, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 16 mit
weiteren Nachweisen (Stand: November 2002).
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Vor diesem Hintergrund erweist sich die Witwenversorgung als eine
Alimentationsleistung, die objektiv an der Tatsache einer rechtsgültigen Ehe im
Todeszeitpunkt des Beamten anknüpft, ihre eigentliche „innere" Rechtfertigung aber in
dem Umstand findet, dass die Ehefrau als Mitglied der Beamtenfamilie den Lebens- und
Berufsweg ihres Ehemannes geteilt und dadurch den Anspruch auf Fortsetzung der
Alimentationsleistungen nach dessen Tod „verdient" hat.
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Mit Blick auf diese Zielrichtung wird klar, dass der Ausschluss des
Witwengeldanspruchs verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn die dargestellten
Rechtfertigungsgründe für eine lebenslange Alimentation der Witwe nicht gegeben sind,
insbesondere die im Todeszeitpunkt bestehende Ehe keine Lebens- und
Schicksalsgemeinschaft war, sondern ein von der Versorgungsabsicht geprägtes
Rechtsgeschäft.
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Zugleich verdeutlicht dieser Ansatz aber auch, dass eine Witwe, die in früherer Ehe über
einen längeren Zeitraum den Lebens- und Berufsweg des Beamten begleitet hat, über
Jahre hinweg an der Alimentation teilgehabt hat, bei erneuter Eheschließung mit dem
früheren Ehemann und nur kurzer Ehezeit dem „Verdacht" der Versorgungsehe in
wesentlich geringerem Maße ausgesetzt ist als eine nach kurzer Ehezeit hinterbliebene
Witwe, die den Beamten nach einer möglicherweise nur kurzfristigen und gar nur
flüchtigen Beziehung ohne gefestigte Bindung geheiratet hat. Waren die Witwe und der
Beamte bereits in früherer Ehe langjährig verbunden und haben sich trotz Scheidung
ihre Wege nicht getrennt, so stellt sich die zweite Ehe - auch wenn sie nur kurz dauert -
in aller Regel als Ausdruck des gegenseitigen, von starker innerer Bindung getragenen
Willens dar, die Lebens- und Schicksalsgemeinschaft erneut aufleben zu lassen. Dies
gilt insbesondere dann, wenn die Eheleute - wie hier - in dem Zeitraum zwischen erster
und zweiter Ehe ihre persönliche Beziehung ununterbrochen aufrecht erhalten und
weiterhin füreinander gesorgt haben.
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Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht geboten, wenn die erneute Eheschließung
erst zu einem Zeitpunkt realisiert wird, in dem der Beamte lebensbedrohlich erkrankt ist.
Aufgrund der Tatsache, dass die Eheleute bereits früher als „Beamtenfamilie" gelebt
hatten, verbietet es sich, die erneute Eheschließung von vornherein dem Verdacht des
„Scheingeschäfts" auszusetzen, und zwar auch dann, wenn sie unter derart krisenhaften
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Begleitumständen wie im vorliegenden Falle erfolgt ist. Haben die Eheleute nach
vollzogener Scheidung diesen Vorgang als Fehler erkannt oder haben sie aufgrund
anderer Beweggründe erneut zueinander gefunden, so ist die Annahme gerechtfertigt,
dass der Entschluss, erneut zu heiraten, von einer echten und tiefen persönlichen
Bindung getragen wird. Deshalb ist es gerechtfertigt, die zweite Eheschließung als
Ereignis einzustufen, mit dem die infolge Scheidung vorübergehend aufgelöste, vom
Dienstherrn zu alimentierende „Beamtenfamilie" zweckgerichtet wieder auflebt.
Diese Bewertung trifft auch auf den vorliegenden Streitfall zu; für eine abweichende
Beurteilung ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Klägerin und ihr
verstorbener Ehemann haben nach der Scheidung ihrer ersten Ehe den persönlichen
Kontakt nicht abreißen lassen, sich weiterhin füreinander verantwortlich gefühlt, die
Personensorge für ihren Sohn gemeinsam ausgeübt und sich bei der Pflege der
betagten Eltern des Beamten gegenseitig unterstützt. Bei dieser Sachlage kommt dem
Umstand, dass die Eheschließung erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Krankheit
des Beamten bereits weit fortgeschritten und nur noch eine Linderung, jedoch keine
Heilung mehr erwartet werden konnte, keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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