Urteil des VG Arnsberg vom 18.10.2006

VG Arnsberg: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, bedingte entlassung, ausweisung, öffentliche ordnung, öffentliches interesse, körperliche unversehrtheit, ablauf der frist, gefährdung

Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 L 800/06
Datum:
18.10.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 800/06
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der wörtliche Antrag des Antragstellers,
2
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. August 2006
gegen die Ausreiseaufforderung unter Abschiebungsandrohung und Anordnung der
sofortigen Vollziehung vom 07. August 2006 mit einer eventuell nachfolgenden
Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung wiederherzustellen,
3
hat keinen Erfolg. Die Kammer versteht diesen Antrag zunächst dahin, dass der
Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in der
Verfügung des Antragsgegners vom 07. August 2006 ausgesprochene
Abschiebungsandrohung begehrt. Dagegen geht die Kammer nicht davon aus, dass der
vorliegende Antrag sich auch auf die in der angefochtenen Verfügung enthaltene
Ausreiseaufforderung erstreckt. Ein solcher Antrag wäre bereits unzulässig. Der
Ausreiseaufforderung als solcher kommt keine selbständige Regelungswirkung zu.
Damit ist sie weder einer Vollziehung noch einem Antrag auf Anordnung bzw.
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
zugänglich.
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Bei verständiger Würdigung des Begehrens des Antragstellers legt die Kammer den o.
g. Antrag darüber hinaus dahin aus, dass mit ihm zudem die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der vor dem erkennenden Gericht am 19. Mai 2006 erhobenen
Klage - 8 K 2214/06 - gegen die in der weiteren Verfügung des Antragsgegners vom 10.
August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 21.
5
April 2006 angeordnete Ausweisung des Antragstellers erreicht werden soll. Dies ergibt
sich daraus, dass in der ausdrücklich im o. g. Antrag in Bezug genommenen Verfügung
des Antragsgegners vom 07. August 2006 die sofortige Vollziehung der
Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 10. August 2005 in Gestalt des
genannten Widerspruchsbescheides angeordnet worden ist und der Antragsteller nach
der Begründung seines Antrags erkennbar auch insoweit einstweiligen Rechtsschutz
begehrt.
Der so verstandene Antrag des Antragstellers ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
zulässig, jedoch unbegründet.
6
Dies gilt zunächst insoweit, als der Antragsteller mit seinem Antrag - wie dargestellt - die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der o. g. Klage gegen die
Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 10. August 2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21. April 2006 begehrt. Die diesbezüglich in der
Verfügung des Antragsgegners vom 07. August 2006 angeordnete sofortige Vollziehung
ist mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung
versehen.
7
Vgl. hierzu allgemein: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG
NRW), Beschluss vom 10. August 1994 - 18 B 1109/94 -.
8
Der Antragsteller hat auf den Einzelfall bezogen hinreichend deutlich zum Ausdruck
gebracht, dass das persönliche Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib
in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Bestandskraft der Verfügung zurück zu
stehen habe, weil - so die Ausführungen in der Verfügung - die begründete Besorgnis
bestehe, dieser könnte bis zu einer eventuellen "richterlichen" Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung erneut nicht unerhebliche Straftaten
begehen.
9
Die im Weiteren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der
widerstreitenden Interessen fällt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Maßgeblich hierfür ist zunächst,
dass sich die in der angegriffenen Verfügung vom 10. August 2005 angeordnete
Ausweisung des Antragstellers als offensichtlich rechtmäßig erweist, so dass die Klage
des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg hat. Darüber hinaus besteht auch ein
besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen
Verfügung, welches das Interesse des Antragstellers, einstweilen von
Vollziehungsmaßnahmen verschont zu bleiben, überwiegt.
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Die mit Verfügung des Antragstellers vom 10. August 2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung B. vom 21. April 2006 angeordnete
Ausweisung des Antragstellers stellt sich bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen
summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung als offensichtlich rechtmäßig dar. Die Ausweisung des
Antragstellers findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 56 Abs. 1 des
Gesetzes über den Aufenthalt, die Integration und die Erwerbstätigkeit von Ausländern
im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -). Die Voraussetzungen für die
Ausweisung des Antragstellers sind danach gegeben und diese ist auch
ermessensfehlerfrei verfügt worden.
11
Ausgehend davon, dass sich der Antragsteller auf ein Aufenthaltsrecht nach dem
Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der
Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) berufen kann, beurteilt sich die
Rechtmäßigkeit seiner Ausweisung auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes nach
Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 unter Berücksichtigung der Grundsätze, die für
die Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gelten, welche die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) besitzen.
12
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 2/04 -, AuAS
2005, 220 ff. und Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, InfAuslR 2005, 26 ff., wonach
die im Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 -, EZAR 034 Nr. 17, aufgestellten
Maßstäbe für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung eines
freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers auf die eines assoziationsberechtigten
türkischen Staatsangehörigen zu übertragen sind; OVG NRW, Beschluss vom 2.
Dezember 2005 - 18 B 1529/05 - und vom 16. März 2005 - 18 B 1751/04 -, InfAuslR
2005, 245.
13
Hieraus folgt, dass assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige - wie der
Antragsteller - nur auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen
Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG in Verbindung mit den einschlägigen
gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen ausgewiesen werden dürfen.
14
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 2/04 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschlüsse
vom 02. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 - und vom 16. März 2005 - 18 B 1751/04 -, a. a.
O.; zur dem heutigen Recht vergleichbaren früheren Rechtslage nach §§ 45 bis 47 des
mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes (AuslG):
BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a. a. O.
15
Voraussetzung für die rechtmäßige Ausweisung eines assoziationsberechtigten
türkischen Staatsangehörigen ist danach - ungeachtet der sich aus nationalem Recht
vorliegend zusätzlich aus § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergebenden Erfordernisse -
zunächst, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen außer der
Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine
tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der
Gesellschaft berührt.
16
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 2/04 -, a. a. O.; Urteil vom 3. August 2004 -
1 C 29.02 -, a. a. O.; Beschluss vom 15. Juli 1997 - 1 C 24.96 -, InfAuslR 1998, 4; OVG
NRW, Beschluss vom 13. Februar 2004 - 17 B 1227/02 -, InfAuslR 2004, 224 ff.; Urteil
vom 21. Dezember 1999 - 18 A 5101/96 -, NWVBl 2001, 29.
17
In diesem Zusammenhang kann eine strafrechtliche Verurteilung eine Ausweisung nur
insoweit rechtfertigen, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches
Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen
Ordnung darstellt, wobei sich im Einzelfall auch allein aufgrund des abgeurteilten
Verhaltens die Gefährdung ergeben kann. Das Erfordernis einer gegenwärtigen
Gefährdung der öffentlichen Ordnung besagt nicht, dass eine gegenwärtige Gefahr im
Sinne des deutschen Polizeirechts vorliegen müsste, die voraussetzt, dass der Eintritt
des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. Es verlangt vielmehr
eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß
des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
18
differenzierende - Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche
Ordnung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beeinträchtigen wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 2/04 -, a. a. O., und Urteil vom 3. August
2004 - 1 C 29.02 -, a. a. O..
19
Darüber hinaus hängt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines
assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen davon ab, ob das öffentliche
Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, der
im Sinne des Art. 39 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft (EG-Vertrag) auszulegen ist, das private Interesse des türkischen
Staatsangehörigen am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt.
20
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 2/04 -, a. a. O.; Urteile vom 3. August 2004
- 1 C 29.02 -, a. a. O., - 1 C 30.02 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 02. Dezember
2005 - 18 B 1529/05 - und vom 16. März 2005 - 18 B 1751/04 -, a. a. O.
21
Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner bei der im vorliegenden Verfahren
gebotenen summarischen Beurteilung die Ausweisung des Antragstellers zu Recht auf
der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung gemäß §§ 55 Abs.
1 und 2 Nr. 2, 56 Abs. 1 AufenthG aus spezialpräventiven Gründen angeordnet.
Aufgrund des persönlichen Verhaltens des Antragstellers liegt eine tatsächliche und
hinreichend schwere Gefahr für die öffentlichen Ordnung im Sinne der genannten
Vorschriften vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der weitere Aufenthalt
des Antragstellers beeinträchtigt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, da er im Sinne
von § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen
Rechtsvorschriften begangen hat und die hinreichende Gefahr künftiger weiterer
Rechtsverstöße von erheblichem Gewicht besteht. Auch nach Auffassung der Kammer
begründen insbesondere die vom Antragsteller begangene erhebliche Straftat,
deretwegen er mit seit dem 18. März 2005 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts
Hagen vom 08. März 2004 - 51 KLs 100 Js 175/03 (57/03) - zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Jahren verurteilt worden ist, eine schwere gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung im ausgeführten Sinne der §§ 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 56 Abs. 1
AufenthG.
22
Diese Verurteilung des Antragstellers sowie die ihr zugrunde liegenden Umstände
belegen nachdrücklich, dass aufgrund seines Verhaltens von einer tatsächlichen und
schweren Gefährdung der Allgemeinheit auszugehen ist. Der Antragsteller ist mit dem
genannten Urteil wegen Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt
worden. Durch Verwirklichung dieser Straftatbestände hat er gewichtige und
bedeutsame Rechtsgüter eines anderen, das Recht auf körperliche Unversehrtheit und
das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Das vom Antragsteller ausgehende
beträchtliche Gefährdungspotential für die genannten gewichtigen Rechtsgüter anderer
zeigt sich aber nicht nur in der Art der verwirklichten Straftatbestände, sondern
unabhängig davon auch und vor allem in der Art und Weise der Begehung dieser
Straftaten. Dies hat sich auch in der Höhe des konkreten Strafmaßes von sechs Jahren
Freiheitsstrafe nieder geschlagen. Bei der Tatbegehung ist die beträchtliche und
rücksichtslose Gewaltbereitschaft des Antragstellers offen zu Tage getreten. Nicht
genug, dass der Antragsteller das Tatopfer - eine junge Frau - in ihren Rechten auf
körperliche Unversehrtheit und sexuelle Selbstbestimmung verletzte. Er ging hierbei
auch noch äußerst brutal und rücksichtslos vor. Nach den Feststellungen des
23
Landgerichts in dem genannten Urteil hat er die junge Frau unter massiver
Gewaltanwendung und unter bewusster Ausnutzung ihrer wesentlich herabgesetzten
Widerstandsfähigkeit vergewaltigt und ihr beträchtliche Verletzungen zugefügt. So stieß
der Antragsteller sie im Verlauf des fraglichen Tatgeschehens u.a. derart heftig gegen
eine Wand, dass auch der Kopf der jungen Frau heftig hiergegen schlug; weiter zog er
die junge Frau, als diese mit dem Rücken gegen einen Schrank gelehnt saß, derart
ruckartig von dort weg, dass diese mit dem Oberkörper nach hinten kippte und ihr Kopf
heftig gegen die Schrankwand schlug. Außerdem versetzte er seinem Opfer einen
wuchtig geführten Schlag gegen den linken Arm, packte und verdrehte diesen so, dass
dadurch der Frau weiterer Schmerz zugefügt wurde; als die junge Frau zur Entlastung
ihres schmerzenden Rückens versuchte, ihren Oberkörper aufzurichten, stieß sie der
Antragsteller abrupt nach unten, so dass ihr Kopf mit großer Wucht (erneut) gegen den
bereits erwähnten Schrank prallte. Dementsprechend hat das Landgericht bei der
Strafzumessung in seinem Urteil strafschärfend berücksichtigt, dass die
Gewaltanwendung durch den Antragsteller massiv und rücksichtslos war, jedenfalls
über den zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Gewalteinsatz weit hinausging.
Die Bereitschaft des Antragstellers, zur Durchsetzung seiner Ziele Gewalt einzusetzen,
zeigte sich zudem darin, dass er die Begehung der Taten u. a. ermöglichte, indem er
zwei späteren Mitangeklagten mit der Anwendung von Gewalt drohte. Auch dies
berücksichtigte das Landgericht bei der Strafzumessung zu Ungunsten des
Antragstellers und führte hierzu aus, dass dieser eine ganz erhebliche kriminelle
Energie dadurch offenbarte, dass er zur Durchsetzung seines Ziels bereit gewesen ist,
seine eigenen Freunde zu bedrohen.
Es besteht auch die hinreichende Gefahr, dass der Antragsteller erneut derart schwere
oder ggf. noch schwerere Straftaten begehen wird. Dies ergibt sich bei der hier
gebotenen summarischen Beurteilung vor allem daraus, dass der Antragsteller sich mit
den von ihm verübten und vom Landgericht I. abgeurteilten schweren Straftaten nicht in
einer Weise auseinandergesetzt hat, die erwarten lässt, künftig werde er sich straffrei
verhalten. Bereits im Strafverfahren hat der Antragsteller bis zuletzt abgestritten, die
fraglichen Taten begangen zu haben. Hieran hat sich bis zum jetzigen Zeitpunkt nichts
geändert. Eine konstruktive Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten zur
Vermeidung künftiger Wiederholung ist nicht erfolgt. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt
(JVA) X. hat in seiner Stellungnahme vom 08. September 2005 gegenüber dem
Beklagten unter Bezugnahme auf den Bericht des Sozialdienstes der Anstalt vom 06.
Juni 2005 dargelegt, dass der Antragsteller sich hinsichtlich der von ihm begangenen
Straftat nicht einsichtig zeigt und offenbar versucht, diese zu verdrängen und die
Bereitschaft, sich mit der Tat auseinander zu setzen, nicht gegeben ist. War hiernach
bereits bei Erlass der Ausweisungsverfügung und des diesbezüglichen
Widerspruchsbescheides anzunehmen, dass von dem Antragsteller eine erhebliche
Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, so ist zum Zeitpunkt der Entscheidung der
Kammer ebenso wenig eine andere Beurteilung gerechtfertigt. Auch gegenwärtig geht
bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von dem
Antragsteller eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit aus. Signifikante
Änderungen in seinem Verhalten oder in seiner Einstellung sind weder dargetan noch
sonst ersichtlich. Eine konstruktive Auseinandersetzung des Antragstellers mit der von
ihm begangenen Straftat hat auch bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht stattgefunden. Mit
Stellungnahme vom 17. Juli 2006 lehnte der Leiter der JVA X. gegenüber der
Staatsanwaltschaft I. die bedingte Entlassung des Antragstellers ab. Zur Begründung
verwies er in dieser Stellungnahme u. a. auf die Legalprognose des psychologischen
Dienstes der JVA X. vom 05. Juli 2006, wonach der Antragsteller im
24
Untersuchungsgespräch der Auseinandersetzung mit dem Tatgeschehen durch
Hinweise auf massive Erinnerungslücken auszuweichen versucht und diese Lücken an
die Stelle einer notwendigen tiefgreifenden Aufarbeitung innerer Befindlichkeiten und
Dynamiken setzt; damit einhergehend ergeben sich von psychologischer Seite keine
Hinweise dafür, dass die durch die letzte Straftat demonstrierte Gefährlichkeit nicht mehr
fortbesteht. Dem folgend hat das Landgericht B. mit Beschluss vom 09. August 2006 -
StVK S 729/06 - die bedingte Entlassung des Antragstellers aus der Strafhaft u. a. mit
der Begründung abgelehnt, dass eine Aufarbeitung der Tat und der Ursachen, die zu
der Tat geführt haben, bisher nicht stattgefunden hat, weil sich der Antragsteller auf
Erinnerungslücken beruft und ohne tiefgreifende Aufarbeitung des Tatgeschehens mit
fachlicher Hilfe eine bedingte Entlassung nicht gewagt werden kann.
Nach alledem ist es mangels konstruktiver Auseinandersetzung des Antragstellers mit
seinem Fehlverhalten, die der Antragsteller in erster Linie selbst zu vertreten hat,
hinreichend wahrscheinlich, dass er erneut schwere Straftaten begehen wird. Ob zudem
für eine solche Wiederholungsgefahr spricht, dass zwischen dem Straffälligwerden des
Antragstellers und dem von ihm eingeräumten Konsum von Drogen (Alkohol, Haschisch
und Marihuana) möglicherweise ein Zusammenhang besteht, der - soweit ersichtlich -
bislang ebenfalls nicht aufgearbeitet ist, mag dahin stehen. Aus der hier allein
maßgeblichen ordnungsrechtlichen Sicht ist es im übrigen unerheblich, ob den
Antragsteller hinsichtlich der die Annahme einer Wiederholungsgefahr begründenden
Umstände ein Verschulden trifft.
25
In der angefochtenen Ausweisungsverfügung wird im Weiteren ermessensfehlerfrei
dargelegt, dass das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung im Sinne des Art. 14 ARB 1/80, das private Interesse des Antragstellers an
seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Dies ist auch zum gegenwärtigen
Zeitpunkt noch der Fall. Es ist bei der auch insoweit gebotenen summarischen
Betrachtungsweise nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner bzw. die
Widerspruchsbehörde vorliegend insoweit die Grenzen des ihnen zustehenden
Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der
Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht haben. Die bei der
Entscheidung über die Ausweisung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte, wie sie
insbesondere in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführt sind, sind in den genannten
Bescheiden bei der hier gebotenen summarischen Prüfung hinreichend erwogen
worden. Die betroffenen Interessen wurden ausreichend ermittelt und mit ihrem
jeweiligen Gewicht berücksichtigt. Dem Antragsteller ist auch unter Berücksichtigung
seiner nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geschützten Privatsphäre zuzumuten, das
Bundesgebiet zu verlassen. Er ist volljährig. Da er in einem - zumindest auch -
türkischsprachigen Elternhaus aufgewachsen ist, ist davon auszugehen, dass er die
türkische Sprache spricht oder zumindest leicht erlernen und sich so in der Türkei
zurecht finden kann. Angesichts dessen ist die Ausweisung des Antragstellers diesem
und seinen Familienangehörigen auch unter weiterer Berücksichtung des von Art. 6 des
Grundgesetzes (GG) bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Schutzes der Familie
wegen der dargestellten tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung der
Allgemeinheit durch den Antragsteller zumutbar. Den diesbezüglichen Rechtspositionen
und Interessen des Antragstellers und seiner Familienangehörigen ist durch die
Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf den 31. Dezember 2010 hinreichend
Rechnung getragen.
26
Im Weiteren mag zwar der Antragsteller auch nach nationalem Recht besonderen
Ausweisungsschutz im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthG
genießen. Die demzufolge gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bestehenden weiteren
Voraussetzungen für dessen Ausweisung sind bei der hier gebotenen summarischen
Prüfung der Sach- und Rechtslage jedoch ebenfalls gegeben. Ein dieser Vorschrift
unterfallender Ausländer wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Solche Gründe liegen aber gemäß § 56 Abs. 1
Satz 3 AufenthG in der Regel u. a. im Fall des § 53 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor, dessen
Tatbestand der Antragsteller mit seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das
Landgericht I. wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren
erfüllt. Umstände, die es rechtfertigen könnten, von der danach im Regelfall
vorgesehenen Ausweisung ausnahmsweise abzusehen, sind nach dem oben gesagten
nicht ersichtlich.
27
Kein anderes Ergebnis folgt vorliegend aus Art. 3 Abs. 3 des Europäischen
Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 - BGBl 1959 II, Seite 997 - (ENA).
Danach dürfen Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die - wie der Antragsteller - seit
mehr als zehn Jahren ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet eines
Vertragsstaates haben, nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder wenn die
übrigen in Absatz 1 aufgeführten Gründe besonders schwerwiegend sind, ausgewiesen
werden. Auch solche Gründe sind jedoch vorliegend mit Rücksicht auf den vom
Antragsteller - wie ausgeführt - erfüllten Tatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
gegeben. Denn für die Feststellung des nach Art. 3 Abs. 3 ENA für eine Ausweisung
erforderlichen besonders schwerwiegenden Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung
kann auf die gesetzgeberische Wertung in § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG verwiesen
werden. Die Voraussetzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ENA entsprechen jenen der
schwerwiegenden Gründe im Sinne des § 56 Abs. 1 AufenthG,
28
Vgl. zum inhaltsgleichen § 48 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1
C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54 ff,
29
die vorliegend - wie dargestellt - vom Antragsteller erfüllt werden.
30
Auch ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Amtsblatt der Europäischen Union, L
158/77 vom 30. April 2004; ber. Amtsblatt der Europäischen Union, L 229 vom 29. Juni
2004, S. 34) ist nicht ersichtlich. Nach dieser Bestimmung darf eine Ausweisung gegen
Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten 10 Jahren im Aufnahmemitgliedstaat
gehabt haben, nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf
zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt
wurden. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung der Kammer auf
assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige - und damit auch auf den
Antragsteller - nicht anwendbar. Ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach gilt diese Vorschrift
nur für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und gehört
auch nicht zu den Freizügigkeitsgrundsätzen im Sinne der Art. 39 ff. des Vertrages über
die Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG-Vertrag), in deren Lichte Art. 14
ARB 1/80 auszulegen sein mag, sondern geht hierüber hinaus.
31
Vgl. ausführlich: Urteil der Kammer vom 16. Mai 2006 - 8 K 2170/05 - m. w. N.; ebenso
Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 24 L 2122/05 -,
InfAuslR 2006, 263 - 271.
32
Aber auch ungeachtet dessen kann der Antragsteller aus Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie
2004/38/EG zu seinen Gunsten jedenfalls gegenwärtig nichts herleiten. Denn
notwendige Voraussetzung für eine unmittelbare Anwendung dieser Regelung nach
Ablauf der Umsetzungsfrist ist, dass im nationalen Recht im Einzelnen die Gründe
gesetzlich bestimmt sind, aufgrund derer ausnahmsweise auch die von Abs. 3 erfassten
privilegierten Unionsbürger - und möglicherweise Assoziationsberechtigten -
ausgewiesen werden können.
33
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 -.
34
Dies ist bislang jedoch nicht der Fall.
35
Selbst wenn entgegen Vorgesagtem davon auszugehen sein sollte, dass der
Antragsteller dem Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG
unterfiele, resultierte hieraus weder bei der dann nach Ablauf der Frist zur Umsetzung
der genannten Richtlinie nach dem 30. April 2006 mindestens gebotenen
richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts
36
vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - C-91/92 -, NJW 1994, 2473f.; Urteil vom 08.
Oktober 1987 - 80/86 -, EuGHE 1987, 3969 ff.; Vorlage vom 10. April 1984 - 14/83 -,
NJW 1984, 2021ff.,
37
noch bei einer direkten Anwendung der Richtlinie ein anderes Ergebnis. Bei
summarischer Betrachtungsweise liegen zwingende Gründe für die Ausweisung des
Antragstellers im Sinne der genannten Vorschrift nämlich vor. Aus Art. 28 Abs. 3 der
Richtlinie 2004/38/EG kann nicht hergeleitet werden, dass eine Ausweisung nur aus
zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit des Staates verfügt werden dürfe.
Vielmehr ist eine solche schon bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung zulässig.
38
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02. März 2006 - 18 A 142/06 -.
39
Jedenfalls solche zwingenden Gründe im Sinne der genannten Vorschrift sind hier mit
Rücksicht darauf gegeben, dass - wie oben mit Blick auf die Schwere der vom
Antragsteller begangenen Straftaten und dessen ungünstige Legalprognose ausführlich
begründet - von diesem eine nachhaltige Gefährdung der Allgemeinheit ausgeht, die ein
ganz erhebliches Gewicht des Interesses des Staates am Schutz der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit begründet, hinter dem die Interessen des Antragstellers und
seiner Eltern und Geschwister an seinem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland -
zwingend - zurückzutreten haben.
40
Stellt sich nach alledem die angefochtene Ausweisungsverfügung vom 10. August 2005
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2006 bei summarischer
Betrachtung als offensichtlich rechtmäßig dar, spricht bereits dies für ein erhebliches
öffentliches Interesse an ihrem sofortigen Vollzug. Hinzukommt, dass von dem
Antragssteller - wie dargestellt - eine beträchtliche und erhebliche Gefährdung der
Allgemeinheit ausgeht. Dem Interesse, dieser Gefährdung durch sofortigen Vollzug der
Ausweisung zu begegnen, kommt besonderes Gewicht zu, hinter dem das
Aufschubinteresse des Antragstellers zurücktreten muss.
41
Der Antrag des Antragstellers ist auch insoweit unbegründet, als er sich auf die in der
42
weiteren Verfügung des Antragsgegners vom 07. August 2006 enthaltene
Abschiebungsandrohung bzw. den hiergegen erhobenen Widerspruch bezieht. Auch
insoweit fällt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung
zum Nachteil des Antragstellers aus. Dies beruht darauf, dass sich die fragliche
Abschiebungsandrohung bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage als ebenfalls offensichtlich rechtmäßig erweist.
Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung vom 07. August 2006 ist § 59
AufenthG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Der Antragsteller ist
gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet.
Infolge der trotz Widerspruch und Klage gemäß § 84 Abs. 2 AufenthG wirksamen und für
sofort vollziehbar erklärten Ausweisung (Verfügung vom 10. August 2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 21. April 2006) besitzt er keinen
Aufenthaltstitel mehr (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Auch über ein Aufenthaltsrecht nach
dem ARB 1/80 verfügt er nach der - wie dargestellt - rechtmäßigen und damit den
Anforderungen von Art. 14 ARB 1/80 genügenden und vollziehbaren Ausweisung nicht
mehr.
43
Die konkrete Ausgestaltung der Abschiebungsandrohung genügt den gesetzlichen
Anforderungen. Dies gilt zunächst insoweit, als dem Antragsteller angedroht worden ist,
ihn "bei" "Haftentlassung aus der Haft heraus" in die Türkei abzuschieben. Zwar soll
gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist
angedroht werden. Es ist indes bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach-
und Rechtslage nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner bzw. die
Widerspruchsbehörde vorliegend dadurch die Grenzen des insoweit eingeräumten
Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der
Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht haben, dass sie
hinsichtlich der für ein angekündigtes Haftende angedrohten Abschiebung noch aus der
Haft heraus auf eine Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise verzichtet haben. Vielmehr ist
der in der Ermöglichung einer freiwilligen Ausreise liegende Zweck der Fristsetzung zur
Ausreise bei einer solchen Abschiebung im unmittelbaren Anschluss an das Haftende
nicht erfüllbar und damit das Absehen hiervon gerechtfertigt. Auch die darüber hinaus
für den Fall vorzeitiger Haftentlassung des Antragstellers unter Setzung einer
zweimonatigen Frist zur freiwilligen Ausreise ausgesprochene Abschiebungsandrohung
entspricht den Anforderungen des § 59 AufenthG.
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Stellt sich hiernach auch die fragliche Abschiebungsandrohung bei summarischer
Betrachtung als offensichtlich rechtmäßig dar, muss bereits deshalb insoweit das
Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen
Vollziehungsinteresse zurücktreten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.
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