Urteil des VG Arnsberg vom 16.05.2006

VG Arnsberg: grundstück, bebauungsplan, parkplatz, lärm, aufschiebende wirkung, wohnhaus, befreiung, genehmigungsverfahren, anlieferung, firma

Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 1944/05
Datum:
16.05.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1944/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahren einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Menden, Flur 6, Flurstück 282
(G. Straße 5), das Teil eines durch die G. Straße, die T.-------allee und die D. -C1. -
Straße eingegrenzten Bereichs der Stadt Menden ist. Innerhalb dieses Areals liegen die
weiteren Grundstücke Gemarkung N. , Flur 6, Flurstücke 90, 283, 339, 345. Das
Grundstück des Klägers liegt nord-westlich des Flurstücks 90. Östlich des Grundstücks
verläuft unmittelbar die verkehrlich sehr stark belastete G. Straße (Landesstraße 679),
nord-westlich die D. -C1. - Straße. Das Grundstück des Klägers ist mit einem
Mehrfamilienhaus bebaut, das (in der Zeit von 1928 bis 1935) als Wohngebäude für
Werksangehörige eines benachbarten Industriebetriebes erbaut worden war. In der
Vergangenheit standen auf dem Gesamtareal neben dem Mehrfamilienhaus des
Klägers drei weitere Wohnhäuser, von denen zwischenzeitlich zwei Häuser abgerissen
worden sind; heute ist noch das Flurstück 91, das südlich des Flurstücks 345 und
südwestlich des Flurstücks 90 liegt, mit einem Wohnhaus bebaut. Die Fläche im Bereich
des Grundstücks des Klägers wurde in der Vergangenheit als Parkplatz für
Betriebsangehörige der westlich der D. -C1. -Straße ansässigen Firma T1. genutzt, die
nach Angaben des Beklagten im sog. Dreischichtbetrieb arbeitete und in den achtziger
Jahren von der Firma Kabelmetall übernommen wurde. Auf dem Werksparkplatz kam es
in der Vergangenheit daher auch nach 22.00 Uhr und vor 6.00 Uhr zu
Fahrzeugbewegungen. Die Firma L. verlagerte 1987 ihren Betrieb und schuf am neuen
Standort Parkplätze; der vormalige Werksparkplatz wurde aber - wenn auch weniger
intensiv - bis zu seinem Verkauf an die Beigeladene weiter als Parkplatz von
Werksangehörigen genutzt. Nordwestlich des Gesamtareals befinden sich weitere
großflächige Gewerbebetriebe; die Kammer hat das Baugebiet im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren als „Gemengelage mit starker gewerblicher Dominanz" bzw. als
„Mischgebiet" eingestuft,
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vgl. Kammerbeschluss vom 13. Juli 2005 - 4 L 567/05 -.
3
Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 14. April 2005 in Kraft getretenen
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.166 der Stadt N. , der zeitgleich mit der 24.
Änderung des Flächennutzungsplans bekanntgemacht wurde und der das Gebiet als
eingeschränktes Gewerbegebiet (GE e) ausweist. Die beiden im Plangebiet gelegenen
Wohngebäude sind ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan als
„Fremdkörper" i.S.d. § 1 Abs. 10 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) angesehen
worden. Auf dem süd-östlich des Wohngrundstücks des Klägers gelegenen Flurstück 90
sieht der Plan die Errichtung eines „Lebensmittel- Discounters" mit weniger als 700
Quadratmeter (qm) Verkaufsfläche nebst 69 Stellplätzen vor, wobei das genannte
Vorhaben in der Begründung zum Bebauungsplan als ein nicht wesentlich störender
Gewerbebetrieb i.S.d. § 6 Abs. 1 BauNVO angesehen wird. Zudem ist im
Bebauungsplan festgesetzt, dass sog. „zentrenrelevante Sortimente" auf nicht mehr als
zehn Prozent der Verkaufsfläche des „Lebensmittel-Discounters" angeboten werden
dürfen. Weiter sieht der Bebauungsplan südlich-östlich des Flurstücks 90 die Errichtung
einer „Waschstraße mit angegliederter Kfz-Pflegeeinrichtung" vor (vgl. 4 K 138/06), noch
weiter südlich- östlich ist die Errichtung einer „Autofahrerschnellgaststätte" festgesetzt
(vgl. 4 K 137/06). In den Planungen wurden verschiedene Alternativen der
Verkehrsführung erwogen; letztlich verwirklicht wurde die sog. Variante 1
(Zweirichtungsverkehr auf der D. -C1. -Straße).
4
Dem Bebauungsplan liegt eine Lärmschutztechnische Untersuchung der
Ingenieurgesellschaft T2. mbH vom 29. Oktober 2004 zu Grunde, die unter dem 25.
November 2004 hinsichtlich der zusätzlichen Belastungen durch Verkehrslärm bei
Durchführung der geplanten Unternehmungen ergänzt worden ist. Das Gutachten geht
von einer Einordnung des Gebietes als „Mischnutzung" aus und gelangt - bei
angenommenen 71 Stellplätzen und unter Berücksichtigung der technischen
Einrichtungen des Gebäudes (Ansaugeinrichtungen und Ventilatoren) - zu dem
Ergebnis, dass die Lärmimmissionen in der Nachbarschaft der drei geplanten Vorhaben
an allen Seiten deutlich unter den zulässigen Immissions-Richtwerten für die
vergegebene Gebietskategorie liegen. In seinem Ergänzungsgutachten gelangt der
Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei Umsetzung der vorgesehenen Planungen
auf der G. Straße und auf der D. -C1. -Straße mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen
zu rechnen sei; eine relevante Zusatzbelastung für das Wohngrundstück des Klägers
ergebe sich daraus indes nicht.
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Vgl. insoweit auch den Kammerbeschluss vom 13. Juli 2005 in der Sache 4 L 608/05.
6
Die Beigeladene beantragte am 28. Februar 2005 die Erteilung einer Baugenehmigung
zur Errichtung eines „Nahversorgungsmarktes" sowie einer Stellplatzanlage für 69
Personenkraftwagen (Pkw) auf den Grundstücken Gemarkung N. , Flur 6, Flurstücke 90,
283, 339 und 345, D. -C1. -Straße 4 (Baugrundstück). Nach der Betriebsbeschreibung
handele es sich um einen „Lebensmitteleinzelhandel", mit Lebensmitteln, Aktionswaren,
Non Food und sonstigen Waren aller Art. Vorgesehen war weiterhin, die
Warenanlieferung ausschließlich über die D. -C1. -Straße - und zwar auf der dem
klägerischen Grundstück abgewandten Seite des Nahversorgungsmarktes (südlich der
Flurstücke 90 und 91) - einzurichten und über einen eingehausten Rampenbereich
abzuwickeln. In der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr seien Geräusche durch
Anlieferungsverkehr, durch Frühanlieferung und durch Kundenverkehr einzustellen.
Zudem entstünden durch den Außenverflüssiger in der Rampeneinhausung Geräusche,
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die bei ca. 48 dB (A) an der Grundstücksgrenze lägen. Die „Verkaufsfläche" solle aus
dem „Verkaufsraum" bestehen, der insgesamt 693,24 qm umfasse. Nicht zum
„Verkaufsraum" gerechnet wurden dabei sog. „Nebenflächen", zu denen nach den
genehmigten Planunterlagen - unter anderem - der „Windfang Ein-/Ausgang" mit 17,07
qm gehört. Nach dem mit Grünstempel versehenen Amtlichen Lageplan und der
dazugehörigen Abstandflächenberechnung liegen die Abstandflächen des
Nahversorgungsmarktes vollständig auf dem Baugrundstück.
Mit Schreiben vom 1. März 2005 beantragte die Beigeladene eine Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplans betreffend die Baugrenze auf der dem
Wohngrundstück des Klägers abgewandten Seite des Nahversorgungsmarktes
(Anlieferungsrampe mit „Leergutkäfig"); das Bauvorhaben (Q. -Markt) überschreite hier -
im hinteren, südöstlichen, eingehausten Rampenbereich - die im Bebauungsplan
festgesetzte Baugrenze. Mit Bescheid vom 26. April 2005 erteilte der Beklagte die
beantragte Befreiung.
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Mit Teilbaugenehmigung vom 27. April 2005 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die
beantragte Genehmigung betreffend die Rohbauarbeiten zur Erstellung des
Nahversorgungsmarktes.
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Mit Schreiben vom 20. Mai 2005 meldete sich der Kläger bei dem Beklagten und machte
„erhebliche Beeinträchtigungen" geltend. Es sei zu befürchten, dass durch die Arbeiten
Schäden an seinem Wohnhaus entstünden; durch das Bauvorhaben der Beigeladenen
könne sich das Grundwasserverhalten ändern und Wasser in den Keller seines Hauses
einbrechen. Zudem würden seine Mieter über unzumutbare Geräuschimmissionen
klagen; bereits ab sechs Uhr würden Shredderarbeiten durchgeführt. Außerdem wies
der Kläger auf abfallrechtliche Umstände hin.
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Mit Schreiben vom 7. Juni 2005 erhob der Kläger gegen die (Teil- )Baugenehmigung
vom 27. April 2005 Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung, die
Baugenehmigung beruhe auf einem fehlerhaften Bebauungsplan und sei rechtswidrig.
Der Bebauungsplan rufe einen Immissionskonflikt hervor, den er nicht löse. Er enthalte
Festsetzungen, für die keine Ermächtigungsgrundlagen gegeben seien. Der Plan
berücksichtige die Belange der benachbarten Eigentümer nicht hinreichend und
enthalte eine fehlerhafte Abwägungsentscheidung. Die geplanten Vorhaben könnten
neben der vorhandenen benachbarten Wohnbebauung nicht verträglich betrieben
werden. Die Ausweisung der im Plangebiet mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke
als eingeschränktes Gewerbegebiet sei nicht statthaft; diese Ausweisung berücksichtige
die entstandenen Strukturen nicht. Das Gesetz verlange, dass die für eine bestimmte
Nutzung vorgesehenen Flächen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
einander so zugeordnet würden, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die dem
Wohnen dienenden Grundstücken und Gebieten soweit wie möglich vermieden werden.
Dieser Grundsatz sei mißachtet worden. Die Feststellungen des Lärmschutzgutachtens
entbehrten einer tatsächlichen Grundlage. Die Lärmemissionen seien für den Bereich
des Nahversorgungsmarktes und der Autofahrerschnellgaststätte (C2. King) höher
anzusetzen. Im Bereich des Nahversorgungsmarktes sei das zu erwartende
Verkehrsaufkommen bei realistischer Schätzung doppelt so hoch wie im Gutachten
angenommen. Die Aufkommenswerte müssten auf Zählungen bei vergleichbaren
Märkten, insbesondere in der näheren Umgebung, gestützt werden. Probezählungen in
der Umgebung hätten jedenfalls deutlich höhere Frequenzen ergeben. Es sei nicht
berücksichtigt worden, dass die Anlieferung nicht nur tagsüber, sondern auch zur
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Nachtzeit geschehe; Lärmemissionen durch nächtlichen Anlieferverkehr seien nicht
berücksichtigt worden. Die Verkehrs- und Erschließungssituation sei schon vor
Errichtung der geplanten baulichen Anlagen kritisch, insbesondere an den
Knotenpunkten. Die vorgesehene Nutzung steigere die Verkehrsbelastung erheblich;
die verkehrlichen Konsequenzen seien nicht beschrieben und nicht berücksichtigt,
insbesondere nicht im Hinblick auf eine spätere Nutzung des „T1. -Geländes". Auch
liege keine ausreichende Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Durch die geplanten
Baumaßnahmen werde der Biotop-Wert erheblich gemindert. Die durch das
Europarechtsanpassungsgesetz ausgelösten Umgestaltungen des Baugesetzbuches
seien nicht berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan sei schließlich nicht
entsprechend den Vorgaben des Flächennutzungsplanes entwickelt worden; er enthalte
Abweichungen vom Flächennutzungsplan, die nicht gerechtfertigt seien.
Mit Bauschein vom 14. Juni 2005 erteilte der Beklagte der Beigeladenen im sog.
vereinfachten Verfahren die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines
Nahversorgungsmarktes sowie einer Stellplatzanlage für 69 Pkw. In einer
Nebenbestimmung zur Baugenehmigung wurde der Beigeladenen aufgegeben, dass
der Betrieb des Marktes einschließlich aller Nebeneinrichtungen am Grundstück des
Klägers bei Tage 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) nicht überschreiten dürfe. Die
Anlieferung von Waren müsse zur Tagzeit (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) erfolgen. Zur
Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) sei die Parkplatzanlage des Marktes durch geeignete
Maßnahmen für die allgemeine Benutzung abzusperren.
12
Der Kläger beantragte am 24. Juni 2005 bei dem erkennenden Gericht, die
aufschiebende Wirkung des erhobenen Widerspruchs anzuordnen, wobei er unter
anderem geltend machte, die Verkaufsfläche gehe tatsächlich über 700 qm hinaus.
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Mit rechtskräftigem Beschluss vom 13. Juli 2005 (4 L 567/05) lehnte die Kammer den
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Zur
Begründung führte die Kammer im Wesentlichen aus, der Kläger könne unabhängig von
der Wirksamkeit des Bebauungsplans nur die Einhaltung des bauplanungsrechtlichen
Rücksichtnahmegebotes verlangen; ein solcher Verstoß lasse sich aber mit Blick auf die
durch das Vorhaben ausgelösten Lärmimmissionen nicht feststellen. Die vom streitigen
Nahversorgungsmarkt ausgehenden Lärmimmissionen, die in erster Linie von dem 69
Stellplätze umfassenden Kundenparkplatz ausgingen, seien im
Bebauungsplanverfahren begutachtet worden; nach dem Gutachten hielten die vom
Parkplatz verursachten Lärmimmissionen am Wohnhaus des Klägers den für
Mischgebiete geltenden Tagesimmissions-richtwert der Technischen Anleitung zum
Schutz gegen Lärm (TA Lärm) von 60 dB (A) ein. Der Gutachter sei in seiner Prognose
von 71 Stellplätzen, einer Stellplatzwechselfrequenz von 1,1 Bewegungen je Stellplatz
und Stunde und von Betriebszeiten werktags zwischen 7 und 19 Uhr ausgegangen. Auf
Grund dieser Vorgaben habe der Gutachter am Wohnhaus des Klägers im 1.
Obergeschoss einen Beurteilungspegel von 56,6 dB (A) errechnet. Da die
Baugenehmigung werktägliche Betriebszeiten zwischen 6 und 22 Uhr erlaube und
diese nach einer möglichen Liberalisierung der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten auch
realisiert werden könnten, sei der errechnete Beurteilungspegel gemäß 6.5 TA Lärm für
Betriebszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit an Werktagen zwischen 6 und 7 Uhr und
zwischen 20 und 22 Uhr um 1,9 db (A) zu erhöhen, so dass sich am Wohnhaus des
Klägers eine Immissionsbelastung von 58,5 dB (A) ergebe. Bedenken gegen die
Plausibilität des Gutachtens könnten allerdings insoweit bestehen, als die
angenommene Stellplatzwechselfrequenz von 1,1 Pkw-Bewegungen je Stunde und
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Stellplatz von dem Anhaltswert der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes
für Umweltschutz für „Discounter" in Höhe von 1,64 Pkw-Bewegungen pro Stellplatz und
Stunde abweiche. Allerdings würde die Zugrundelegung des in der Parkplatzlärmstudie
empfohlenen Wertes, also ein um 49 % erhöhtes Pkw- Aufkommen, den durch den
Parkplatz verursachten Gesamtschallleistungspegel aufgrund des logarithmischen
Verhältnisses lediglich um ca. 1,7 dB (A) erhöhen (10 lg (1,64) - 10 lg (1,1) = 2,148 -
0,4139 = 1,734), sodass sich am Wohnhaus des Klägers ein Beurteilungspegel von 60,2
dB (A) ergäbe. Unter Berücksichtigung der Rundungsregel der DIN 1333 würde der für
Mischgebiete geltende Tagesimmissionsrichtwert von 60 dB (A) eingehalten. Deshalb
brauche die Kammer nicht der Frage nachzugehen, ob der Kläger auf seinem
Grundstück die Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richtwerte verlangen könne
oder ob - weil der vorhabenbezogene Bebbauungsplan das Grundstück des Klägers als
eingeschränktes Gewerbegebiet ausweise - die höheren Richtwerte für Gewerbegebiete
einschlägig seien.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 22. Juli 2005 - dem Kläger am 26. Juli 2005 zugestellt
- wurden die Widersprüche des Klägers gegen die Teilbaugenehmigung vom 27. April
2005 und gegen die Baugenehmigung vom 14. Juni 2005 als unbegründet
zurückgewiesen.
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Der Kläger hat am 25. August 2005 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und
vertieft er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend
und vertiefend macht er geltend: Die Voraussetzungen für die Durchführung eines
vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens hätten nicht vorgelegen; tatsächlich habe
der genehmigte Nahversorgungsmarkt eine Verkaufsfläche von mehr als 700 qm. Die
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei rechtswidrig und verletzte
ihn in seinen Rechten. Die Festsetzung des Bebauungsplanes, der nicht rechtmäßig
zustande gekommen sei, habe insoweit nachbarschützenden Charakter. Dass die
Überschreitung der Baugrenze auf der seinem Grundstück abgewandten Seite des
Nahversorgungsmarktes erfolgt sei, stehe dem nicht entgegen. Der erdrückende Effekt
des Nahversorgungsmarktes durch den die Baugrenze überschreitenden Anbau wirke
bis auf sein Grundstück. Zudem sei der Mindestabstand von drei Metern nicht
eingehalten. Insgesamt wirke die Bauweise des Nahversorgungsmarktes durch die
Abstandflächenverstöße noch erdrückender. Ein Einfügen in die nähere Umgebung sei
nicht gegeben, vielmehr müsse von einem „Hineinquetschen" eines von seinen Maßen
und seinem Verwendungszweck her unzumutbaren Baukörpers gesprochen werden.
Die Immissionsbelastung übersteige das ihm zumutbare Maß. Der von der G. Straße
ausgehende Lärm habe bereits vor Realisierung des Bauvorhabens die Grenze des
Zumutbaren überschritten. Bauvorhaben, die zu einer erhöhten Verkehrsbelastung
führten, seien im Interesse und zum Schutze der Nachbargrundstücke nicht zuzulassen.
Die besondere Schutzbedürftigkeit der Wohnräume, Balkone und Hausgartenflächen
seines Wohnhauses werde durch die Errichtung von 69 Stellplätzen grob mißachtet.
Das Maß des Zumutbaren beurteile sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei
spielten die Art und das Maß der baulichen Nutzung des Grundstücks und seiner
Umgebung, der Standort, die Zahl und Benutzungsart gegebenenfalls vorhandener
Einstellplätze sowie Lage und Beschaffenheit ihrer Verbindungswege zum öffentlichen
Verkehrsraum eine Rolle. Das daraus resultierende zumutbare Maß sei hier
überschritten. Sein Grundstück sei bislang dadurch geprägt gewesen, dass es im
vorderen Bereich - zur G. Straße hin - belastet, im rückwärtigen Bereich dagegen -
relativ - ruhig gewesen sei. Dementsprechend seien die Wohnräume, die Balkone und
die besonders schutzwürdigen Hausgärten nach hinten orientiert. Das Lärmgutachten
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stehe dieser Wertung nicht entgegen. Die Ansicht des Beklagten, es würde keine
Verschlechterung eintreten, gehe fehl. Der Parkplatz sei in der Vergangenheit kaum und
nur sporadisch von Werksangehörigen genutzt worden und habe den Charakter eines
kleineren Privat-Parkplatzes gehabt. Die letzte Schicht habe gegen 22.00 Uhr geendet;
es hätten nur wenige und kurze Fahrzeugbewegungen stattgefunden. Nunmehr sei von
einer Dauer-Lärm-belästigung auszugehen, die wegen der langen Öffnungszeiten des
Autofahrerschnellrestaurants und der nächtlichen Anlieferung des Verbrauchermarktes
noch intensiviert werde. Hinzu kämen die Lärmbelästigungen, die von einem
öffentlichen Parkplatz zu erwarten seien; ein solches Areal, das mit dem
Autofahrerschnellrestaurant in unmittelbarer Nähe seines Wohngrundstücks gegeben
sei, ziehe Heranwachsende an, die dort private Motorveranstaltungen (Rennen)
durchführen und Skateboard fahren würden. Von diesen Aktivitäten seien besonders
störende, impulsartige Lärmbelästigungen zu erwarten. Insbesondere durch die langen
Öffnungszeiten der Autofahrerschnellgaststätte komme es zu unzumutbaren
Belastungen zur Nachtzeit. Das Lärmgutgachten gehe zudem von 1,1 Pkw-
Bewegungen je Stunde und Stellplatz aus. Zu Grunde zu legen seien aber wenigstens
1,64 Bewegungen. Neben dem Anlieferverkehr, der Frühanlieferung und dem
Kundenverkehr seien die Geräusche der Außenverflüssiger in der Rampeneinhausung
zu berücksichtigen, die nach der Baugenehmigung bei 48 dB (A) an der
Grundstücksgrenze lägen. Diese Geräusche seien in die Beurteilung nicht eingeflossen.
Der Kläger beantragt,
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die Teilbaugenehmigung des Beklagten vom 26. April 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Landrates des N1. Kreises vom 22. Juli 2005 und die
Baugenehmigung des Beklagten vom 14. Juli 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Landrates des N1. Kreises vom 22. Juli 2005 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt im Wesentlichen vor: Der Kläger habe keinen Aufhebungsanspruch. Bis auf eine
geringfügige Überschreitung der südöstlichen Baugrenze halte das Bauvorhaben die
Festsetzungen des Bebauungsplans ein. Hierfür sei der Beigeladenen eine Befreiung
erteilt worden. Die Baugrenze werde auf der dem klägerischen Grundstück
abgewandten Seite überschritten; der Kläger sei dadurch nicht betroffen. Nach dem
Lärmgutachten würden die zulässigen Grenzwerte nicht überschritten. Es dürfe dabei
nicht unbeachtet bleiben, dass das Grundstück des Klägers vor der Verwirklichung des
genehmigten Vorhabens an drei Stellen von einem Parkplatz für Werksangehörige der
im Dreischichtbetrieb arbeitenden Firma L. umgeben gewesen sei. Dieser Parkplatz
habe über wesentlich mehr Parkplätze verfügt als der genehmigte Parkplatz, so dass
insoweit eine wesentliche Verbesserung gegenüber der vorherigen Situation
eingetreten sei. Es komme nunmehr - im Unterschied zu der geschilderten bisherigen
Nutzung des Platzes - auch nicht mehr zu Fahrzeugbewegungen während der
Nachtzeit.
21
Die Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakten zu den Verfahren
4 K 137/06 und 4 K 138/06 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge
Bezug genommen.
24
Entscheidungsgründe:
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Die nach § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Anfechtungsklage
statthafte Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger ist durch
die angefochten Genehmigungen nicht in seinen Rechten verletzt. Nach § 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO darf der Anfechtungsklage nur dann entsprochen werden, wenn der
Kläger durch die (Bau-)Genehmigung in seinen subjektiven Rechten verletzt ist. Die
Rechtswidrigkeit der hier angefochtenen Genehmigungen (einschließlich des
Befreiungsbescheides vom 26. April 2005, der ebenfalls Klagegegenstand ist, vgl. § 88
VwGO) allein reicht insoweit für einen Klageerfolg nicht aus. Ob dem Kläger als
Nachbarn derartige subjektive Rechte überhaupt zustehen, hängt nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ab, ob die Vorschrift, gegen
welche die Baugenehmigung verstößt, (zumindest auch) dem Schutz des Nachbarn zu
dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie).
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Vgl. nur: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, in
: BRS 36 Nr. 185.
27
Ein Verstoß gegen solche Vorschriften ist nicht gegeben.
28
Der Kläger hebt zur Begründung seiner Klage auf einen Verstoß gegen formelles
Baurecht ab, indem er geltend macht, die Prüfung des zur Genehmigung gestellten
Bauvorhabens habe nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW)
erfolgen dürfen, weil hier eine Verkaufsstätte mit mehr als 700 qm Verkaufsfläche (vgl. §
68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW) zur Genehmigung gestellt worden sei. Hiermit kann
der Kläger im Ergebnis nicht durchdringen.
29
Zwar dürften die angefochtenen Baugenehmigungen ein Vorhaben erlauben, das sich
(tatsächlich) auf eine Verkaufsstätte mit mehr als 700 qm Verkaufsfläche bezieht; der
Kläger ist hierdurch aber jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt.
30
Maßgeblich für die Bestimmung des Beantragten ist nicht das, was textlich im
Baugenehmigungsantrag formuliert worden ist (hier: eine Baugenehmigung für eine
Verkaufsstätte unter 700 qm Verkaufsfläche), sondern das, was tatsächlich, objektiv,
dem Bauantrag zu Grunde gelegen hat. Objektiv dürfte eine Verkaufssstätte mit mehr als
700 qm Verkaufsfläche zur Genehmigung gestellt worden sein, was zur Folge hätte,
dass das sog. vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht hätte angewendet werden
dürfen.
31
Insofern ist aus den zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Bauvorlagen
ersichtlich, dass bei der Berechnung der Verkaufsfläche der Bereich des „Windfangs"
bzw. „Ein- und Ausgangs" im Umfang von 17,07 qm nicht als „Verkaufsfläche", sondern
als „Nebenfläche" angesehen und nicht der Verkaufsfläche zugerechnet worden ist.
Dies dürfte den Vorgaben des Gesetzes widersprechen. Die als „Nebenfläche"
angesehenen 17,07 qm des Windfangs dürften Verkaufsfläche i.S.d. Gesetzes sein.
32
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in die „Verkaufsflächen"
einzubeziehen diejenigen Flächen, die vom Kunden betreten werden können oder die
er einsehen, aber nicht betreten darf; ausdrücklich hat das Gericht entschieden, dass die
Fläche des Windfangs der Verkaufsfläche hinzuzurechnen ist.
33
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, Städte- und Gemeinderat
2006, 33.
34
Dem entspricht wohl auch die Regelung des sog. „Einzelhandelserlasses" des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 1996 (MBl. NW. S. 922), nach dessen Ziffer 2.2.4
Verkaufsfläche die Fläche ist, die dem Verkauf dient einschließlich der Gänge und
Treppen in den Verkaufsräumen, der Standflächen für Einrichtungsgegenstände,
Kassenzonen, Schaufenster und der sonstigen Flächen, soweit sie dem Kunden
zugänglich sind, sowie Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt
werden. Dass Ein- und Ausgänge (Windfang) dem Kunden zugängliche Bereiche und
damit grundsätzlich Verkaufsflächen sind, dürfte sich hieraus zwanglos ergeben.
35
Bei Einbeziehung der Fläche des Windfangs hätte der Beklagte deshalb das
vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht durchführen dürfen. Ob im vorliegenden
Einzelfall etwas anderes gilt, wenn der hier in Rede stehende Windfang von vornherein
nicht dazu geeignet und bestimmt ist, tatsächlich als Verkaufsfläche genutzt zu werden,
kann letztlich unbeantwortet bleiben. Denn die - hier unterstellte - fehlerhafte
Verfahrensweise führt jedenfalls nicht zu einer Verletzung des Klägers in eigenen
Rechten.
36
In dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW findet lediglich
eine eingeschränkte öffentlich-rechtliche Prüfung des zur Genehmigung gestellten
Vorhabens statt. § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW stellt insofern klar, dass die
Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Verfahren „nur" die Vereinbarkeit des Vorhabens
mit den Vorschriften der §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches (BauGB), den §§ 4, 6, 7, 9
Abs. 2, 12, 13, 51, 55, bei Sonderbauten auch § 17 BauO NRW, den örtlichen
Bauvorschriften nach § 86 BauO NRW und anderen öffentlich- rechtlichen Vorschriften,
deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen
Zulassungsverfahren geprüft wird, prüft. Nicht geprüft wird somit etwa die
Standsicherheit der baulichen Anlage nach § 15 BauO NRW, sehr wohl aber die vom
Kläger in erster Linie monierten Verstöße gegen Bauplanungsrecht und
landesrechtliche Abstandvorschriften.
37
Vgl. hierzu: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen - Landesbauordnung -, Kommentar, Loseblattsammlung, 52.
Ergänzungslieferung, Stand Oktober 2005, Rdnr. 30 bis 33 zu § 68.
38
Die Reduzierung des Prüfprogramms führt indes nicht zu einer Einschränkung der
materiell-rechtlichen Anforderungen, denen das Bauvorhaben genügen muss, sondern
hat lediglich Auswirkungen auf den Gegenstand des Rechtsbehelfs- und
Rechtmittelverfahrens. Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Verwaltungsakt, so wie
er erlassen worden ist. Was nicht Gegenstand der Genehmigung ist, kann bei der
Entscheidung über den Rechtsbehelf auch nicht berücksichtigt werden. Insofern entfällt
auch eine verbindliche Regelung, die den Nachbarn belasten könnte. Die auf
Aufhebung der Baugenehmigung gerichtete Klage würde deshalb allein mit dem
39
Argument, es sei zu Unrecht das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt
worden, ins Leere gehen; Rechtsschutz könnte in diesem Falle nur mit einem Antrag auf
Verpflichtung des Beklagten zu bauaufsichtlichem Einschreiten erlangt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1997 - 4 B 244.96 -, in: BRS 59 Nr. 185;
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Dezember 1996 - 1 M
5481/96 -, in: BRS 58 Nr. 183; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., Rdnr. 2 und 3 zu §
68.
40
Soweit der Kläger moniert, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehle, kann er mit
diesem Argument ebenfalls nicht durchdringen. Das Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung vermittelt keinen nachbarrechtsrelevanten Drittschutz,
denn es ist nach seinem Regelungsgehalt nicht dazu bestimmt, dem Schutz eines
bestimmten Personenkreises zu dienen.
41
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 11. Juli 2002 - 10 B 788/02 -, BRS 65 Nr. 186.
42
Soweit der Kläger weiterhin (gleichzeitig) die Unwirksamkeit des Bebauungsplans, und
einen Verstoß der angefochtenen Genehmigungen gegen die Festsetzungen des
Bebauungsplans geltend macht, führt dieses Vorbringen ebenfalls nicht zu einem
Klageerfolg.
43
Ausgehend von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes dürfte allerdings ein Verstoß
der angefochtenen Bescheide gegen die Festsetzung des Plans bezüglich der
zulässigen Verkaufsfläche des erlaubten „Lebensmittel-Discounters" gegeben sein, weil
- wie oben dargelegt - tatsächlich eine Verkaufsfläche von über 700 qm genehmigt
worden sein dürfte.
44
Dieser Verstoß führt aber nicht zu einer Verletzung des Klägers in eigenen Rechten; es
ist insofern weder aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans noch aus
seiner Begründung ersichtlich, dass die Begrenzung der Verkaufsfläche auf unter 700
qm zumindest auch dem Schutz der Nachbarschaft dienen sollte. Soweit mit dieser
Festsetzung eine Großflächigkeit i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) verhindert werden sollte, ist zudem darauf
hinzuweisen, dass nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine
Groß- flächigkeit des genehmigten Marktes im vorgenannten Sinne nicht gegeben ist;
hiernach sind Einzelhandelsbetriebe großflächig i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 qm überschreiten,
45
vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, Städte- und Gemeinderat
2006, 33,
46
was hier ersichtlich nicht der Fall ist.
47
Soweit der Kläger darüber hinaus bemängelt, dass der Beigeladenen auf der seinem -
des Klägers - Grundstück abgewandten Seite eine Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplans bezüglich der Baugrenze erteilt worden ist, kann er hiermit nicht
gehört werden. Abgesehen davon, dass eine - mit Blick auf den Kläger - gewollt
nachbarschützende Wirkung der hier betroffenen Festsetzung des Bebauungsplans
nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist, scheitert das Vorbringen des Klägers jedenfalls
48
schon daran, dass sein Grundstück von der Befreiung nicht betroffen ist; davon, dass der
„erdrückende Effekt des Nahversorgungsmarktes durch den die Baugrenze
überschreitenden Anbau" bis auf das klägerische Grundstück wirke, kann nicht die
Rede sein. Der die Baugrenze überschreitende Anbau ist zwischen dem
Nahversorgungsmarkt und dem Gebäude der Waschstraße errichtet; welche
tatsächlichen Auswirkungen die Überschreitung der Baugrenze auf das Grundstück des
Klägers haben sollte, bleibt im Dunkeln.
Sollte der vorgenannte Bebauungsplan dagegen - wofür Durchgreifendes indes nicht
ersichtlich ist - unwirksam sein, bestimmt sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Verwaltungsaktes allein nach § 34 BauGB,
49
so: Kammerbeschluss vom 13. Juli 2005 - 4 L 567/05 -;
50
ein zur Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigungen führender Verstoß gegen
den Kläger schützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ist indes nicht ersichtlich.
51
Der Kläger moniert insofern in erster Linie eine (übermäßige) Lärmbelästigung durch
das (bzw. die) Bauvorhaben der Beigeladenen; damit kann er indes nicht durchdringen.
Insofern wird verwiesen auf die Begründung des Beschlusses der Kammer im
vorgenannten Eilverfahren, an der die Kammer nach Überprüfung auch für das
Hauptsacheverfahren festhält. Das Vorbringen des Klägers, wonach das Lärmgutachten
die Geräusche des in der Rampeneinhausung untergebrachten Außenverflüssigers
nicht berücksichtige, geht schon im Ansatz fehl; ausdrücklich ist im Gutachten dargetan,
dass die Auswirkungen der technischen Einrichtungen des Nahvervorgungsmarktes
(Ansaugeinrichtungen und Ventilatoren) eingestellt sind. Es ist zudem nicht
nachvollziehbar, wie die Geräusche des Außenverflüssigers, der auf der dem
klägerischen Grundstück abgewandten Seite des Nahversorgungsmarktes installiert ist,
überhaupt Auswirkungen auf das klägerische Grundstück haben sollen; der zwischen
der genannten Lärmquelle liegende Nahversorgungsmarkt schirmt das klägerische
Grundstück von den Emissionen des Außenverflüssigers wirksam ab. Ob die
Lärmemissionen hier zu hoch sind, spielt für das vorliegende Verfahren deshalb keine
Rolle; maßgeblich für die Beurteilung der Klage sind allein die auf das Grundstück des
Klägers einwirkenden Immissionen. Soweit der Kläger weiterhin meint, die der
Lärmprognose zu Grunde gelegten „Aufkommenswerte" seien zu niedrig bemessen, ist
hierfür Greifbares nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Der Hinweis des Klägers darauf,
es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Warenanlieferung auch des Nachts erfolgte,
geht ins Leere. In den Nebenbestimmungen der angefochtenen Baugenehmigung zum
Emissions- und Immissionschutz ist ausdrücklich bestimmt, dass die Anlieferung zur
Tagzeit (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) erfolgen muss. Auch sind während der Nacht keine
Belästigungen durch die Stellplatzanlage zu erwarten; hierzu bestimmt die
Baugenehmigung, dass die Parkplatzanlage des Nahversorgungsmarktes zur Nachtzeit
durch geeignete Maßnahmen für die allgemeine Benutzung abzusperren ist. Tatsächlich
ist dies durch eine Schrankenanlage sichergestellt. Maßgeblich für die
verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist insoweit das genehmigte Verfahren. Hält sich
der Betreiber des Nahversorgungsmarktes bzw. der Waschstraße oder des
Autofahrerschnellrestaurants nicht an die Vorgaben des jeweiligen
Genehmigungsbescheides, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung,
sondern ist im Einzelfall ordnungsrechtlich zu sanktionieren.
52
Soweit der Kläger die Bedenken der Kammer im Verfahren des einstweiligen
53
Rechtsschutzes aufgreift und die in das Lärmgutachten eingestellte
Bewegungshäufigkeit/Wechselfrequenz hinsichtlich der Stellplätze für zu niedrig
erachtet, greift das Vorbringen des Klägers ebenso nicht durch. Insofern hat die Kammer
bereits in ihrem Beschluss vom 13. Juli 2005 (4 L 567/05) ausgeführt, dass eine
Fehlerhaftigkeit der Lärmprognose auch für diesen Fall nicht angenommen werden
kann; der Kläger ist diesem Vorbringen substantiiert nicht entgegengetreten, sodass die
Kammer keinen hinreichenden Anlass sieht, hierzu - letztlich wiederholende -
Ausführungen zu machen. Zudem dürfte die Einschätzung des Gutachters, der seiner
Prognose zudem einen Stellplatzanlage von 71 Stellplätzen zu Grunde gelegt hat,
während tatsächlich lediglich 69 Stellplätze genehmigt worden sind, und damit mit
seinen Annahmen schon deshalb „auf der sicheren Seite" sein dürfte, den Vorgaben der
Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz (4. Auflage, 2003)
entsprechen. Die Studie unterscheidet zwischen Einkaufsmärkten mit vielfältigem
Warenangebot einerseits und solchen mit spezialisiertem Warenangebot andererseits,
wozu als Untergruppe auch der sog. „Discounter und Getränkemarkt" gezählt wird (Nr.
5.4 der Studie). Dabei legt die Studie der Untergruppe „Discounter und Getränkemarkt"
die höchste durchschnittliche Bewegungshäufigkeit tags von 1,32 Bewegungen je 10
qm Netto- Verkaufsfläche und Stunde zu Grunde. Diese besonders hohe
Bewegungshäufigkeit der Discounter und Getränkemärkte im Gegensatz zu den sog.
„kleinen Verbrauchermärkten", die nach den Annahmen der Studie Märkte mit einer
Nettoverkaufsfläche von bis zu 5.000 qm betreffen, ist darauf zurückzuführen, dass die
durchschnittliche Verweildauer der Kunden in den jeweiligen Markttypen differiert: Der
typische Discounter ist in der Studie mit dem Getränkemarkt gleichgestellt, was darauf
hindeutet, dass beim Discounter im Sinne der Studie - wie bei dem typischen
Getränkemarkt - im Durchschnitt lediglich ein kurzzeitiger Einkauf erfolgt;
demgegenüber verbringt der durchschnittliche Kunde im typischen „kleinen
Verbrauchermarkt" mehr Zeit als in einem (reinen) Getränkemarkt, was eine niedrigere
Wechselfrequenz auf den Stellplätzen und damit eine niedrigere Lärmbelastung zur
Folge hat. Auch wenn die Studie selbst Q. -Märkte als Discounter oder Discount-Märkte
einordnet, dürfte Überwiegendes dafür sprechen, den hier konkret genehmigten
„Nahversorgungsmarkt" bzw. den im Bebauungsplan vorgesehenen „Lebensmittel-
Discounter" mit Blick auf das typischerweise breite Angebotsspektrum eines Q. -Marktes
eher dem (kleinen) Verbrauchermarkt zuzuordnen als ihn der Kategorie
„Discounter/Getränkemarkt" für zugehörig zu erachten; die typische Aufenthaltsdauer
des Durchschnittskunden eines Q. - Marktes dürfte nicht mit der Aufenthaltsdauer eines
typischen Kunden in einem Getränkemarkt vergleichbar sein.
Soweit der Kläger weiterhin moniert, dass die weiteren Bauvorhaben (Waschstraße und
Autofahrerschnellrestaurant) zu einer relevanten zusätzlichen Lärmbelastung seines
Grundstücks führten, kann dem im Ergebnis nicht gefolgt werden; die von diesen
baulichen Anlagen ausgehenden Emissionen werden durch den Nahversorgungsmarkt
derart abgeschirmt, dass eine auch nur ansatzweise nennenswerte zusätzliche
Belastung für das Grundstück des Klägers insoweit nicht auftritt,
54
vgl. insoweit die Kammerbeschlüsse vom 13. Juli 2005 (4 L 608/05 und 4 L 609/05)
betreffend die Waschstraße und das Restaurant.
55
Ebenso führt der Betrieb der drei genannten Unternehmungen (Nahversorgungsmarkt,
Waschstraße und Restaurant) in der die Gesamtbelastung des Grundstücks des Klägers
in den Blick nehmenden Zusammenschau -
56
vgl. zum sog. akzeptorbezogenen Ansatz der TA Lärm: OVG NRW, Beschluss vom 26.
Februar 2003 - 7 B 2434/02 -, BRS 66 Nr. 176 -
57
nicht zu einer erhöhten Verkehrsbelastung auf der G. Straße und/oder der D. -C1. -
Straße, die dem Kläger unzumutbar wäre. Die Unzumutbarkeit im Sinne des
bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes knüpft an den Begriff der schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche,
Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet
sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die
Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Beurteilung, ob
Lärmimmissionen, die von einer gewerblichen Anlage ausgehen, im angeführten Sinne
Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirken, ist die
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm einschlägig. Ob die gemäß § 48
BImSchG erlassene TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift
anzusehen ist, kann hier letztlich dahinstehen; selbst wenn man sie nicht als
normkonkretisierende Vorschrift wertet, kann sie mit den in ihr enthaltenen
Erkenntnissen und Grundlagen jedenfalls als fachlicher Anhalt für die Beurteilung
herangezogen werden, ob die von gewerblichen Anlagen ausgehenden
Geräuschimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Gesetzes zu
werten sind.
58
So: OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003, a.a.O.
59
Nach 7.4 Abs. 2 TA Lärm sind Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen
Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück
nur dann soweit wie möglich zu vermindern, soweit sie unter anderem den
Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um
mindestens 3 dB (A) erhöhen. Nach dem Ergänzungsgutachten zur lärmtechnischen
Untersuchung der Ingenieurgesellschaft T2. mbH vom 25. November 2004 führen die
Unternehmungen bei Verwirklichung der sog. Variante 1 (Zweirichtungsverkehr auf der
D. -C1. -Straße) am Gebäude des Klägers insgesamt lediglich zu einer Erhöhung der
Immissionen um 0,8 dB (A) und damit zu keiner relevanten Zusatzbelastung.
60
Das Vorhaben der Beigeladenen (Nahversorgungsmarkt) verstößt auch sonst nicht
gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, wie es in § 15 BauNVO
normiert ist. Insbesondere kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, der Bau der
Beigeladenen nehme seinem Grundstück Licht, Sonne und Luft oder wahre nicht den
Sozialabstand und wirke deshalb rücksichtslos. Das Bauvorhaben der Beigeladenen
hält nach Aktenlage, der der Kläger substantiiert nicht entgegengetreten ist, die
bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Abstandflächen ein. Diese Vorschriften legen
für ihren Sachbereich abschließend fest, welches Maß an Rücksichtnahme der Bauherr
seinem Nachbarn schuldet und wann diesem ein Vorhaben auf dem Nachbargrundstück
unzumutbar wird. Unter diesen Gesichtspunkten läßt sich deshalb bei gewahrten
Abstandflächen eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht begründen.
61
Für eine Rücksichtslosigkeit aus anderen Gründen ist Durchgreifendes nicht ersichtlich.
Ein Verstoß gegen das in § 15 BauNVO angelegte Gebot der Rücksichtnahme durch
eine „erdrückende" Wirkung des Nahversorgungsmarktes ist nicht gegeben. Hält ein
Vorhaben - wie hier - die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 6 BauO NRW ein,
62
bedeutet dies regelmäßig, dass damit das Vorhaben zugleich unter den
Gesichtspunkten, die Regelungsziel der Abstandvorschriften sind - Vermeidung von
Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des
Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstandes - nicht gegen das
nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 1999 - 7 B 1457/99 -, in: BauR 2001,
917; Urteil vom 22. August 2005 - 7 A 806/04 -.
63
Das Bauvorhaben der Beigeladenen hält gegenüber dem Grundstück des Klägers den
gesetzlichen (Mindest-)Abstand ein. Nach dem zum Bestandteil der angefochtenen
Baugenehmigung gewordenen amtlichen Lageplan und der ebenfalls mit „Grünstempel"
versehenen Abstandflächenberechnung liegen sämtliche Abstandflächen -
insbesondere die dem Grundstück des Klägers zugewandte Abstandfläche T 10 - auf
dem Baugrundstück selbst (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Dass die Abstandflächen
falsch berechnet wären, ist weder (substantiiert) geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
64
Es sind hier auch sonst keine besonderen tatsächlichen Gegebenheiten erkennbar, die
gleichwohl die Annahme eines Rücksichtnahmeverstoßes rechtfertigen könnten;
insbesondere kommt dem Baukörper in Ansehung seiner Höhe nach Auffassung der
Kammer, die sich insbesondere auf die vom beauftragten Richter im Ortstermin
gefertigten Lichtbilder, aber auch auf die genehmigten Bauvorlagen gründet, keine
erdrückende Wirkung zu.
65
Ob einem Baukörper erdrückende Wirkung zukommt, ist danach zu beurteilen, welche
optischen Auswirkungen er auf das Nachbargrundstück in dessen schützenswerten
Bereichen hat.
66
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 1999 - 7 B 1457/99 -, in: BauR 2001,
917.
67
Ein Vorhaben kann sich insofern im Einzelfall als rücksichtslos erweisen, wenn eine
städtebauliche Sondersituation vorliegt, in der - trotz Wahrung des Abstandsrechts - eine
„erdrückende Wirkung" oder eine sonst vom Volumen, von dem Standort oder von den
sonstigen Besonderheiten ausgehende Unzumutbarkeit für den betroffenen Nachbarn
angenommen werden kann,
68
vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005, a.a.O.,
69
was etwa dann der Fall sein kann, wenn das Bauvorhaben durch seine Ausmaße
(Breite und/oder Höhe) und Gestaltung als außergewöhnlich zu qualifizierender
Baukörper den Bewohnern des Nachbargrundstückes den Eindruck des
Eingemauertseins vermittelt. Einer in dieser Weise hervorgerufenen Abriegelung kommt
erdrückende Wirkung zu.
70
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 7 B 558/02 -, JURIS-Nr.: MWRE
202011049.
71
Solches ist hier indes nicht anzunehmen. Aus den der Kammer vorliegenden
Unterlagen und Lichtbildern ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür,
dass von dem dem Grundstück des Klägers zugewandten Teil des
72
Nahversorgungsmarktes eine das Gebot der Rücksichtnahme verletzende
„erdrückende" bzw. „erschlagende" Wirkung ausgeht. Insoweit ist in die Bewertung
einzustellen, dass das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen im Vergleich zum
Wohnhaus des Klägers deutlich niedriger ist und das Wohnhaus des Klägers zudem
ansonsten keine unmittelbar benachbarte Bebauung hat. Bei dieser Sachlage scheidet -
auch und gerade mit Blick auf die eingehaltenen Abstandflächen - eine erdrückende
Wirkung des Bauvorhabens der Beigeladenen aus.
Auch scheidet ein Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot unter
dem Gesichtspunkt einer vom Kläger gesehenen „besonderen Schutzwürdigkeit" des
hinteren Bereichs seines Wohnhauses aus. Einen Grundsatz des vom Kläger
gesehenen Inhaltes, wonach der „rückwärtige" Teil eines Grundstücks dann einen
besonderen Schutz im Hinblick auf eine Lärmbelastung in Anspruch nehmen kann,
wenn der „vordere" Teil des Grundstücks - hier der der G. Straße zugewandte Teil -
bereits stark belastet ist, gibt es nicht. Zwar dürfte sich der Betrieb der Stellplatzanlage
des Verbrauchermarktes nunmehr als - im Vergleich zum Bisherigen -
„Verschlechterung" für den Kläger darstellen; da die zulässigen Lärmwerte indes nicht
überschritten werden, hat der Kläger dies hinzunehmen. Eine „Unverträglichkeit" des
Vorhabens der Beigeladenen neben der vorhandenen Wohnbebauung ist nicht
gegeben, wie sich schon daraus ergibt, dass das Grundstück bereits vor Errichtung des
Nahversorgungsmarktes gewerblich genutzt wurde und insoweit lediglich eine - vom
Kläger hinzunehmende - intensivere Nutzung stattfindet.
73
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten
des Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), wobei
die Kammer in ihre Ermessensentscheidung einstellt, dass der Beigeladene durch
Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens partizipiert (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a
Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.
74
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