Urteil des VG Arnsberg vom 21.12.2004

VG Arnsberg: satzung, unterhaltung, einstellung des verfahrens, grundstück, schutzwürdiges interesse, öffentlich, wasserversorgung, zuleitung, bestandteil, rechtsgrundlage

Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 3903/03
Datum:
21.12.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 3903/03
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht Eigentümer der zu seinem
Hausgrundstück T.-------straße 47 in X. führenden
Wasserversorgungsleitung zwischen der Hauptabsperrvorrichtung auf
dem genannten Grundstück (T.------- straße 47) und der Abzweigstelle
(Anbohrschelle) der Wasserversorgungshauptleitung im Krähenweg ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in der Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstückes T.-------straße 47 in X. und insoweit
Mitglied des Beklagten mit der Mitgliedsnummer 67. Er wird hinsichtlich des genannten
Grundstückes vom Beklagten mit Wasser versorgt. Nachdem es über Jahrzehnte zu
Problemen bei der Wasserversorgung über die seit 1911 vorhandene Anbindung des
Hausgrundstückes des Klägers an das Wasserversorgungsnetz gekommen war, wurde
die Anbindung dieses Grundstückes an das Wasserversorgungsnetz des Beklagten im
Jahre 1976 im Zuge einer Deckenerneuerung der vor dem Grundstück vorbeiführenden
Landstraße L 714 neu durch die Straße verlegt. Im Jahre 1996 wurde das
Hausgrundstück des Klägers statt dessen über eine etwa 90 bis 102 m lange und über
verschiedene andere Grundstücke verlaufende Wasserversorgungsleitung an das im
Krähenweg in X. vorhandene Wasserversorgungsnetz des Beklagten angebunden.
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Der Beklagte beschloss in seiner Verbandsversammlung vom 28. November 1999 u.a.
folgende als solche überschriebene ergänzende Bestimmung seiner Satzung in der
Fassung vom 10. Dezember 1995:
3
„3. Hausanschluss: Es gelten die Anwendungen der Verbandsversammlung 1986, der
Hausanschluss steht im Eigentum des Mitgliedes und zu deren Unterhaltung er
verpflichtet ist, auch außerhalb des Grundstücks nach ABVWasser V § 10 Abs. 6a. ..."
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Im Weiteren beschloss der Beklagte in seiner Verbandsversammlung vom 25.
November 2001 eine als solche überschriebene ergänzende Bestimmung seiner
Satzung vom 25. November 2001. Nummer 3 der beschlossenen ergänzenden
Bestimmung lautete wie Folgt:
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„3. Hausanschluss: Es gelten die Anwendungen der Satzung vom 25.11.2001. Der
Hausanschluss ist nicht Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgung, er unterliegt der
Unterhaltung des Mitgliedes, auch außerhalb des Grundstücks nach ABV Wasser V §"
10 Abs. 6, und § 12 Abs. 5 als Kundenanlage. Er ist nach dem KAG § 10 Abs. 1 dem
Wasserbeschaffungsverband zu erstatten. Weiter zahlt das Mitglied dem WBV nach
AVB Wasser V § 10 Absatz (4) 1. u. 2. vor Verlegung des Anschlusses für die
wirtschaftliche Betriebsführung (Verbindung des Verteilernetzes mit der Kundenanlage)
unter Zugrundelegung des in der Baugenehmigung ausgewiesenen m³ umbauten
Raumes für die Anschlussgebühr, die jährlich von der Verbandsversammlung
festgesetzt wird."
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Am 12. März 2002 machte der Landrat des Kreises P. die von ihm genehmigte
Satzungsänderung vom 25. November 2001 öffentlich bekannt.
7
In einer Anlage der dem Kläger für das Jahr 2002 erteilten Abrechnung vom 1.
Dezember 2002 teilte der Beklagte dem Kläger u. a. mit, dass mit Beschluss der
Verbandsversammlung des Beklagten vom 25. November 2001 § 25 Abs. 1 und Abs. 2
AVBWasserV § 10 (3) auf das KAG § 10 Abs. 1 NWR geändert worden sei, er - der
Beklagte - die Satzungsänderung vom 25. November 2001 nun grundsätzlich anwende,
die Hausanschlüsse auch außerhalb des Grundstückes Bestandteile der Kundenanlage
seien und alle Mitglieder mit Mitteilung des Beklagten in 2000 - 2002 gebeten worden
seien, ihre Gebäudeversicherung entsprechend anzupassen.
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Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 04. März 2003 rügte der Kläger
gegenüber dem Beklagten, dass die am 25. November 2001 beschlossene Änderung
der Satzung des Beklagten sowie die am gleichen Tage durch den Beklagten
beschlossene Änderung der ergänzenden Bestimmung unter Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sei; außerdem komme dem
Beklagten keine Zuständigkeit dafür zu, durch die Satzungsänderung und die Änderung
der ergänzenden Bestimmung die Anwendung von § 10 des
Kommunalabgabengesetzes zu beschließen und hierdurch bestehende
Eigentumsverhältnisse an den Hausanschlüssen bzw. die diesbezüglichen
Unterhaltungspflichten zu ändern.
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Am 7. März 2003 hat der Kläger die vorliegende Klage vor dem Landgericht T1.
erhoben. Das Landgericht T1. hat mit Beschluss vom 26. August 2003 - 1 O 61/03 - den
Rechtsweg vor den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das für
den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten zuständige erkennende Gericht
verwiesen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2004 hat der Kläger die Klage
insoweit zurück genommen, als er ursprünglich zudem äußerst hilfsweise die
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Feststellung begehrt hat, dass der Beschluss der Verbandsversammlung des Beklagten
vom 25. November 2001 betreffend „Erster Abschnitt: Beitragsrechtliche Regelungen 1.
Grundstücks- und Hausanschlüsse gehören nicht zu den Betriebsanlagen des
Wasserverschaffungsverbandes" nicht auf die o. g. Versorgungsleitung anwendbar sei.
Der Kläger trägt vor: Der Beklagte könne die Eigentumsverhältnisse an der hier in Rede
stehende Wasserversorgungsleitung zwischen der Hauptabsperrvorrichtung auf dem
klägerischen Grundstück und der Hauptversorgungsleitung im L.-----weg nur durch
Vertrag und nicht durch nachträgliche tatsächliche Veränderung des Hausanschlusses
oder durch einseitige Definition des Begriffs des Hausanschlusses ändern. Die
Änderungen der Satzung des Beklagten am 15. November 2001 seien form- und
verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Im Übrigen sei es für eine Privatperson nicht
möglich, die genannte Leitung außerhalb des klägerischen Grundstückes hinreichend
gegen etwaige Schadensfälle versichern zu lassen.
12
Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er nicht Eigentümer der zu seinem
Hausgrundstück T.-------straße 47 in X. führenden Wasserversorgungsleitung zwischen
der Hauptabsperrvorrichtung auf dem genannten Grundstück (T.-------straße 47) und der
Abzweigstelle (Anbohrschelle) der Wasserversorgungshauptleitung im L.-----weg ist.
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h i l f s w e i s e ,
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festzustellen, dass der Kläger nicht unterhalts- und verkehrssicherungspflichtig für die
genannte Leistung ist,
15
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor: Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei nicht gegeben. Ungeachtet
dessen habe bis Ende 2001 Unklarheit darüber bestanden, ob der Hausanschluss einer
Abwasserleitung nach § 10 AVBWasserV oder nach § 10 KAG NRW zu definieren sei;
Hintergrund sei gewesen, dass bei Erneuerung oder Schadensbeseitigung einer
Leitung die Versicherung einiger Hauseigentümer gezahlt habe, andere Versicherungen
jedoch nicht; daher habe eine einheitliche Regelung für den Leitungsbereich von der
Hauptleitung bis zum Hausanschluss gefunden werden müssen; da sich insoweit immer
wieder Probleme ergeben hätten, habe er - der Beklagte - nichts anderes getan, als in
der Verbandsversammlung vom 25. November 2001 durch eine ergänzende
Bestimmung, die er gemäß § 25 seiner Satzung habe erlassen dürfen, klarzustellen,
dass Hausanschlüsse auch im Sinne von § 10 AVBWasserV nicht Bestandteile der
öffentlichen Wasserversorgung seien und nach § 10 Abs. 1 KAG NRW der
Unterhaltungspflicht der einzelnen Eigentümer unterlägen. Der Kläger sei daher für
seinen Hausanschluss, der von der Hauptabsperrvorrichtung bis zum Hauptschieber in
der Hauptleitung im L.-----weg führe, verantwortlich. Bereits 1985 habe das Problem der
Kostenverteilung bei Hausanschlüssen bestanden und bereits in der
Jahreshauptversammlung von 1986 sei die Rechtsgrundlage für Zuleitungen und
Hausanschlüsse eindeutig aufgezeigt worden. Im Übrigen sei auch es auch
Privatpersonen möglich, die Hausanschlüsse auch außerhalb des eigenen
Grundstückes hinreichend gegen etwaige Schadensfälle versichern zu lassen.
18
Wegen des weiteren Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird
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auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
20
Die Klage hat in ihrem Hauptantrag Erfolg.
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I. Der Verwaltungsrechtsweg ist für den vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls im
Hauptantrag eröffnet. Das erkennende Gericht ist insoweit an den Beschluss des
Landgerichts T1. vom 26. August 2003 - 1 O 61/03 -, mit welchem dieses den
Rechtsweg vor den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das für
den Verwaltungsrechtsweg zuständige erkennende Gericht verwiesen hat, gemäß § 17
a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gebunden.
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II. Die Klage ist in ihrem Hauptantrag als Feststellungsklage gemäß § 43 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch zulässig.
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Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann u. a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse
an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Ein danach für die Zulässigkeit
der vorliegenden Klage erforderliches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist darin
begründet, dass zwischen den Beteiligten u. a. streitig ist, ob der Kläger Eigentümer der
von der Anbohrschelle an der Wasserhauptversorgungsleitung im L.-----weg bis zur
Hauptabsperrvorrichtung auf dem klägerischen Hausgrundstück T.-------straße 47 in X.
führenden (Wasser-) Versorgungsleitung ist. Damit bezieht sich die Streitigkeit auf einen
hinreichend bestimmten und überschaubaren Sachverhalt.
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Der Kläger hat auch - wie es § 43 Abs. 1 VwGO verlangt - ein berechtigtes Interesse an
der baldigen Feststellung des Nichtbestehens dieses Rechtsverhältnisses (sog.
Feststellungsinteresse). Hierfür genügt jedes nach der Sachlage anzuerkennende
schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Ein
berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung ist gegeben, wenn die Rechtslage
unklar, die zuständige Behörde insoweit anderer Auffassung als der Kläger ist und der
Kläger sein künftiges Verhalten an der begehrten Feststellung orientieren will.
25
Vgl. Schenke, Kommentar zur VwGO, 13. Aufl., 2003, § 43 Rdnr. 24 m. w. N.; Pietzker in
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzker, Kommentar zur VwGO, Stand: September 2004, §
43 Rdnr. 34 m. w. N:
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Vorliegend hat der Kläger bereits mit Blick auf die in einer Anlage der ihm für das Jahr
2002 erteilten Abrechnung vom 1. Dezember 2002 enthaltene Mitteilung des Beklagten
ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass er nicht Eigentümer der
fraglichen Hausanschlussleitung ist. Denn letztlich enthält diese Mitteilung zumindest
den Hinweis, es sei im Hinblick darauf, dass nach Auffassung des Beklagten
sogenannte Hausanschlüsse auch außerhalb des Grundstückes Bestandteile der
Kundenanlage seien, ratsam die Gebäudeversicherung entsprechend anzupassen.
Angesichts dessen besteht für den Kläger hinreichend Veranlassung darüber zu
entscheiden, ob er sich um entsprechenden Versicherungsschutz bemüht, sonstige
Vorsorge trifft oder von Vorgesagtem absieht. Durch die Rechtsunsicherheit bezüglich
der Frage, ob er Eigentümer dieser Leitung - mit den sich hieraus ohne Weiteres
ergebenden Konsequenzen - ist, ist die Dispositionssicherheit des Klägers in einer im
Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO hinreichend relevanten Weise berührt. Kein anderes
27
Ergebnis resultiert insoweit daraus, dass der Kläger möglicherweise auch ungeachtet
des Eigentums an der fraglichen Wasserversorgungsleitung für diese - neben dem
Eigentümer - unterhaltungs- und verkehrssicherungspflichtig sein könnte. Denn als
Eigentümer der Leitung würde ihn jedenfalls die primäre Verpflichtung zur Unterhaltung
und Verkehrssicherung derselben treffen, ohne dass ein Dritter - hier der Beklagte -
neben ihm oder auch nur subsidiär für derartige Verpflichtungen einzustehen hätte.
Vor diesem Hintergrund kann der Beklagte auch nicht auf die Erhebung einer
Leistungsklage im Falle eines Schadenseintrittes im Sinne von § 43 Abs. 2 VwGO
verwiesen werden.
28
III. Die Klage ist im Hauptantrag auch begründet. Der Kläger ist nicht Eigentümer der in
der Urteilsformel näher bezeichneten (Wasser-) Versorgungsleitung.
29
Zunächst hat der Kläger das Eigentum an der in der Urteilsformel näher bezeichneten
Wasserversorgungsleitung - auch bezüglich der auf seinem Grundstück verlaufenden
Teilstrecke der Leitung - nicht dadurch erworben, dass diese teilweise auf bzw. in
seinem Grundstück verlegt worden ist. Die Wasserversorgungsleitung ist insoweit nicht
aufgrund ihrer (teilweisen) Einbringung in das klägerische Grundstück gemäß § 946 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in das Eigentum des Klägers übergegangen. Denn
durch die Verlegung der Leitung in das klägerische Grundstück ist diese nicht - wie es §
946 BGB erfordert - zum Bestandteil des Grundstückes geworden. Nach § 95 Abs. 1
Satz 2 BGB gehören‚ Gebäude oder andere Werke - wie hier die
Wasserversorgungsleitung -, die in Ausübung eines Rechtes an einem fremden
Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstücke verbunden worden sind, nicht
zu den Bestandteilen eines Grundstückes. Vorliegend ist die in der Urteilsformel näher
bezeichnete Wasserversorgungsleitung vom Beklagten in Ausübung öffentlicher
Nutzungsrechte verlegt worden.
30
Als eine weitere Möglichkeit für den Erwerb des Eigentums an der fraglichen
Wasserversorgungsleitung durch den Kläger ist eine Eigentumsübertragung gemäß den
§§ 929 ff. BGB in Betracht zu ziehen. Dies setzt aber voraus, dass sich der Kläger und
der Beklagte bzw. ein sonstiger Dritter über den Übergang des Eigentums an der
fraglichen Wasserversorgungsleitung auf den Kläger geeinigt hätten. Eine solche
Einigung zwischen dem Kläger und dem Beklagten oder einem sonstigen Dritten ist
indes nicht erfolgt.
31
Schließlich könnte das Eigentum an der fraglichen Wasserversorgungsleitung durch
eine satzungsrechtliche Regelung des Beklagten, der nach § 1 Abs. 3 seiner Satzung in
der Fassung vom 25. November 2001 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im
Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände ist, oder durch eine auf der
Grundlage dieser Satzung vom Beklagten erlassenen Bestimmung auf den Kläger
übergegangen sein. Auch dies ist jedoch nicht der Fall.
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Zwar unterliegt der Kläger als Mitglied des Beklagten grundsätzlich den
satzungsrechtlichen Regelungen des Beklagten und damit ebenso den auf der
Grundlage dieser Satzung vom Beklagten erlassenen Bestimmungen. Soweit diese
satzungsrechtlichen Regelungen und/oder die aufgrund der Satzung erlassenen
Bestimmungen des Beklagten das Eigentum am sog. Hausanschluss - wie noch weiter
auszuführen ist, handelt es sich bei der hier in Rede stehenden
Wasserversorgungsleitung um einen solchen - dem Mitglied, hier also dem Kläger,
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zuweisen, stehen sie jedoch nicht in Einklang mit § 35 der Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) und verstoßen damit gegen
höherrangiges Recht. Sie bilden daher keine hinreichende Rechtsgrundlage für einen
Erwerb des Eigentums an der fraglichen Wasserversorgungsleitung durch den Kläger.
Die Satzung des Beklagten in der Fassung vom 25. November 2001 in Verbindung mit
der hierzu vom Beklagten erlassenen Nr. 3 der Ergänzenden Bestimmung vom selben
Tage sollte dem jeweiligen Mitglied des Beklagten das Eigentum an dem sogenannten
Hausanschluss zuweisen. Zwar fehlt eine ausdrückliche Formulierung - ähnlich der
Ergänzenden Bestimmung des Beklagten vom 28. November 1999 -, wonach der
Hausanschluss im Eigentum des Mitgliedes stehe. Dass dies gleichwohl mit der
genannten Bestimmung bewirkt werden sollte, ergibt sich aber daraus, dass der
Hausanschluss nach Nr. 3 der Ergänzenden Bestimmung vom 25. November 2001 auch
außerhalb des Grundstückes nicht Bestandteil der öffentlichen Versorgung sein,
sondern als Kundenanlage nach den §§ 10 Abs. 6, 12 Abs. 5 AVBWasserV auch
außerhalb des Grundstücks der Unterhaltung des Mitgliedes unterliegen soll. Nach dem
Wortlaut der ausdrücklich in Bezug genommenen Vorschrift des § 12 Abs. 5
AVBWasserV sind jedoch Teile des Hausanschlusses, die in Anwendung von § 10 Abs.
6 im Eigentum des Kunden stehen und zu deren Unterhaltung er verpflichtet ist,
Bestandteile der Kundenanlage. Die Inbezugnahme von § 12 Abs. 5 AVBWasserV - wie
im Übrigen auch von § 10 Abs. 6 AVBWasserV - lässt daher in der Zusammenschau mit
dem übrigen Text von Nr. 3 der Ergänzenden Bestimmung nur den Schluss zu, dass
hiermit das jeweilige Mitglied in Abweichung von § 10 Abs. 3 AVBWasserV zum
Eigentümer des Hausanschlusses bestimmt werden sollte.
34
Wie bereits angedeutet handelt es sich bei der in der Urteilsformel näher bezeichneten
Wasserversorgungsleitung auch um die sog. Hausanschlussleitung bzw. um den sog.
Hausanschluss im Sinne der Satzung des Beklagten in der Fassung vom 25. November
2001 und im Sinne des durch § 25 Abs. 1 dieser Satzung ergänzend anzuwendenden §
10 Abs. 1 AVBWasserV, so dass sie grundsätzlich von Nr. 3 der Ergänzenden
Bestimmung des Beklagten umfasst wäre. Nach der Definition des sog.
Hausanschlusses in § 10 Abs. 1 AVBWasserV besteht dieser aus der Verbindung des
Verteilungsnetzes - hier der Anbohrschelle im L.----- weg - mit der Kundenanlage - hier
beginnend nach der Hauptabsperrvorrichtung auf dem Hausgrundstück des Klägers -.
35
Vgl. Morell, Kommentar zur AVBWasserV, Loseblattsammlung, Stand: 8.
Ergänzungslieferung IV/04, § 10 Seite 3 zu Absatz 1, Anmerkung a).
36
Dem entspricht im Übrigen grundsätzlich auch der Hausanschluss im Sinne von § 10
Abs. 1 des Kommunal- und Abgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG
NRW), der die Strecke vom öffentlichen Straßenkanal bzw. von der öffentlichen
Wasserleitung bis zum Prüfschacht bzw. Wasserzähler auf dem Grundstück ausmacht.
37
Vgl. Dietzel in Driehaus, Kommentar zum KAG NRW, Stand: September 2004, § 10
Rdnr. 16 m. w. N.
38
Gleichwohl bildet Nr. 3 der Ergänzenden Bestimmung des Beklagten vom 25.
November 2001 sowie § 25 Abs. 1.1 der Satzung des Beklagten in der Fassung vom 25.
November 2001 keine hinreichende Grundlage für die Übertragung des Eigentums an
der fraglichen Wasserversorgungsleitung auf den Kläger, so dass ein Erwerb des
Eigentums an der in der Urteilsformel bezeichneten Wasserversorgungsleitung durch
39
den Kläger nicht in Betracht kommt.
Unabhängig davon, dass nach § 25 Abs. 1 der Satzung des Beklagten in der Fassung
vom 25. November 2001 - wie im Übrigen auch in § 25 Abs. 1 der Satzung des
Beklagten in der Fassung vom 10. Dezember 1995 - die Bestimmungen der
AVBWasserV für die Versorgung mit Wasser und damit im Rechtsverhältnis zwischen
dem Beklagten und seinen Mitgliedern ergänzend anzuwenden sind, bestimmt § 35
Abs. 1, 1. Halbsatz AVBWasserV, dass Rechtsvorschriften, die - wie hier die Satzung
und die aufgrund der Satzung erlassenen Ergänzenden Bestimmungen des Beklagten -
das Versorgungsverhältnis öffentlich- rechtlich regeln, den Bestimmungen der
AVBWasserV entsprechend zu gestalten sind. Hiermit stehen Nr. 3 der Ergänzenden
Bestimmung des Beklagten vom 25. November 2001 sowie § 25 Abs. 1.1 der Satzung
des Beklagten vom selben Tage nicht in Einklang.
40
Denn nach § 10 Abs. 3 AVBWasserV gehören sog. Hausanschlüsse - wie hier die in
Rede stehende Wasserversorgungsleitung - zu den Betriebsanlagen des
Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender
Vereinbarung in dessen Eigentum. Eine abweichende (Individual-) Vereinbarung in
diesem Sinne ist von Kläger und Beklagtem - wie oben ausgeführt - hinsichtlich des
Eigentums am Hausanschluss nicht getroffen worden. Nach § 10 Abs. 6 AVBWasserV
können allerdings bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen, die hinsichtlich
des Eigentums am Hausanschluss und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung,
Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung von § 10 Abs. 3
AVBWasserV abweichen, auch nach Inkrafttreten der AVBWasserV beibehalten
werden. Derartige allgemeine Versorgungsbedingungen des Beklagten existierten bei
Inkrafttreten der AVBWasserV indes nicht. Denn mit seiner Satzung vom 6. Juni 1951
sowie mit der aufgrund von § 37 Abs. 2 dieser Satzung von ihm erlassenen
Wasserbezugsordnung vom 17. März 1962, die nach Angabe des Beklagten zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVBWasserV am 1. April 1980 galten, hatte der
Beklagte die Rechtsverhältnisse zwischen ihm und seinen Mitgliedern nicht im Sinne
von § 10 Abs. 6 AVBWasserV abweichend von § 10 Abs. 3 AVBWasserV geregelt.
Während diesbezügliche Regelungen in der Satzung des Beklagten vom 6. Juni 1951
fehlen, ist in § 10 Nr. 2 und 3 der genannten Bezugsverordnung demgegenüber sogar
eine mit § 10 Abs. 3 AVBWasserV übereinstimmende Regelung des Eigentums und der
Unterhaltung des Hausanschlusses vom Beklagten getroffen worden. In den Nrn. 2 und
3 des mit „Ausführung und Unterhaltung des Anschlusses (Zuleitung)" überschriebenen
§ 10 der Benutzungsverordnung heißt es nämlich auszugsweise wie Folgt:
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„2. Der Verband lässt den Anschluss an das Versorgungsnetz und die Zuleitung sowie
die Verbrauchsleitung bis zum Absperrhahn ausführen. Die Kosten der Zuleitung
einschl. der Absperrhähne und der Rohranbohrschelle an der Versorgungsleitung hat
dass Verbandsmitglied zu tragen bzw. die dafür festgesetzten Leistungen sind vor
Ausführung des Anschlusses zu erbringen. Zuleitung, Wasserzähler, Absperrhähne und
Rohranbohrschelle bleiben Eigentum des Verbandes.
42
3. Unterhaltung und etwa erforderliche Änderungen der Zuleitung bis zum Absperrhahn
des Wasserzählers selbst obliegen im Normalfalle dem Verband. ..."
43
Damit wies die Benutzungsordnung des Beklagten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
AVBWasserV das Eigentum am Hausanschluss (und im Übrigen auch die Verpflichtung
zu dessen Unterhaltung) - auch nach heutiger Definition des Hausanschlusses unter der
44
Geltung der AVBWasserV - dem Beklagten zu.
In Ermangelung von allgemeinen Versorgungsbedingungen, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der AVBWasserV am 1. April 1980 die Eigentumsverhältnisse am
Hausanschluss abweichend von § 10 Abs. 3 AVBWasserV regelten, war es dem
Beklagten daher gemäß den § 10 Abs. 6 AVBWasserV benommen, in Abweichung von
§ 10 Abs. 3 AVBWasserV das Eigentum und die Unterhaltung am Hausanschluss durch
Satzung oder durch aufgrund der Satzung erlassene Bestimmungen - also durch
allgemeine Versorgungsbedingungen - dem jeweiligen Mitglied zuzuweisen.
45
Kein anderes Ergebnis resultiert daraus, dass nach § 35 Abs. 1, 1. Halbsatz
AVBWasserV Rechtsvorschriften, die - wie hier die Satzung des Beklagten vom 25.
November 2001 und die Ergänzende Bestimmung des Beklagten vom selben Tage -
das Wasserversorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln nur „entsprechend" zu
gestalten sind. Die danach gegebene Beschränkung der Pflicht zur Anpassung der
öffentlich-rechtlichen Regelungen des Versorgungsverhältnisses auf eine den sonstigen
Bestimmungen der AVBWasserV „entsprechende" Gestaltung lässt lediglich Raum für
solche Abweichungen, die durch die öffentlich-rechtliche Natur des
Versorgungsverhältnisses sachlich geboten sind. Denn Sinn und Zweck des § 27 Satz 3
des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung vom 9.
Dezember 1976, der die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass von § 35 AVBWasserV
bildete, war es, sicherzustellen, dass die allgemeinen materiell- rechtlichen
Anforderungen an die Ausgestaltung der Bedingungen für die Wasserversorgung auch
bei öffentlich- rechtlichen Versorgungsverhältnissen (entsprechende) Anwendung
finden, um wegen der weitgehenden Organisationsfreiheit der Versorgungsträger
sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen zu vermeiden.
46
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 2. November 1981 - 2 BvR
671/81 -, Neue Zeitschrift für das Verwaltungsrecht (NVwZ) 1982, 306 - 308.
47
Dass der Beklagte vorliegend auch durch seine Satzung oder durch eine aufgrund
seiner Satzung - einseitig - erlassenen Bestimmung in Abweichung von § 10 Abs. 3
AVBWasserV hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluss und der hieraus
resultierenden diesbezüglichen Unterhaltungsverpflichtungen eine Regelung treffen
könnte, ist durch die öffentlich- rechtliche Organisation der Wasserversorgung im
vorliegenden Fall aber nicht sachlich geboten. Denn es bleibt auch dem Beklagten
unbenommen, mit dem jeweiligen Mitglied - wie es § 10 Abs. 3 AVBWasserV
ausdrücklich vorsieht - durch Abschluss einer (Individual-) Vereinbarung eine
abweichende Regelung bezüglich Eigentum am Hausanschluss und der hieraus
resultierenden Unterhaltungsverpflichtung zu treffen. Auch aus Sinn und Zweck des §
10 Abs. 3 AVBWasserV folgt vorliegend nichts anderes. Denn die in § 10 Abs. 3
AVBWasserV vorgesehene Möglichkeit, hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluss
und dessen Unterhaltung Abweichendes vereinbaren zu können, soll und sollte
denjenigen Wasserversorgungsunternehmen, die in der Vergangenheit die
Eigentumsverhältnisse anders geregelt hatten, die Möglichkeit eröffnen, auch in Zukunft
die bisherige Regelung beizubehalten und damit unerwünschte unterschiedliche
Eigentumsverhältnisse für solche Anschlüsse, die vor dem 1. April 1980 erstellt wurden,
und solche, mit deren Erstellung erst nach diesem Zeitpunkt begonnen wurde, zu
vermeiden.
48
Vgl. Morell, Kommentar zur AVBWasserV, Loseblattsammlung, Stand: 8.
49
Ergänzungslieferung IV/04, § 10 Seite 10 zu Absatz 3, Anmerkung a).
Wie oben dargestellt hatte der Beklagte der Beklagte bei Inkrafttreten der AVBWasserV
aber gerade keine von § 10 Abs. 3 AVBWasserV abweichende Regelung des
Eigentums am Hausanschluss vorgesehen.
50
Die insoweit mit § 35 AVBWasserV einhergehende Beschränkung der
Satzungsautonomie des Beklagten ist im Übrigen auch verfassungskonform.
51
Vgl. insoweit insbesondere zur Vereinbarkeit von § 35 Abs. 1, 1. Halbsatz und § 35 Abs.
2 AVBWasserV mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland: BVerfG, Beschlus vom 2. November 1981 - 2 BvR 671/81, a. a. O.
52
Schließlich folgt auch kein anderes Ergebnis aus § 35 Abs. 1, 2. Halbsatz
AVBWasserV. Nach dieser Vorschrift bleiben von der in § 35 Abs. 1, 1. Halbsatz
AVBWasserV vorgeschriebenen Pflicht zur Anpassung an die AVBWasserV die
Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie - was vorliegend allein in den Blick zu
nehmen ist - gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts
unberührt. Bei der hier in Rede stehenden Regelung des Eigentums am Hausanschluss
(und der hieraus resultierenden diesbezüglichen Unterhaltungspflicht) handelt es sich
indes nicht um Bestimmungen im letzteren Sinne. Denn die Regelung des Eigentums
am Hausanschluss (und dessen Unterhaltung) dient nicht der Erhebung von Abgaben
im materiellen Sinne, d. h. von Steuern, Gebühren und Beiträgen (§ 1 Abs. 1 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -). Zwar ist
§ 35 Abs. 1, 2. Halbsatz AVBWasserV in verfassungskonformer Weise dahingehend
weit auszulegen, dass auch Kostenerstattungsansprüche des kommunalen
Versorgungsrechts einzubeziehen sind.
53
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 6. Oktober 1989 - 8 C 2/88 -,
Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1990, 131 - 132; Urteil vom 6. Oktober 1989 - 8 C
52/87 -, KStZ 1990, 151 - 153; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. September 1991 - 22 A 1240/90 -.
54
Aber auch solche Sekundäransprüche werden mit den hier in Rede stehenden
Bestimmungen über das Eigentum am Hausanschluss (und dessen Unterhaltung) nicht
geregelt. Vielmehr handelt es sich insoweit um die Regelung primärer Berechtigungen
und Verpflichtungen des Versorgungsnehmers - hier des Klägers -, die von der nach §
35 Abs. 1, 1. Halbsatz AVBWasserV bestehenden Anpassungspflicht somit nicht
ausgenommen sind. Daher kann letztlich offen bleiben, ob Bestimmungen des
Beklagten, der anders als eine Gemeinde gemäß § 1 Abs. 1, 2. Halbsatz des Gesetzes
über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz) keine Gebietskörperschaft
ist, überhaupt gemeinderechtliche Abgabenvorschriften sein können.
55
Scheidet bereits nach dem Vorgesagten ein Erwerb des Eigentums an der in der
Urteilsformel bezeichneten Wasserversorgungsleitung aufgrund von Nr. 3 der
Ergänzenden Bestimmung des Beklagten vom 25. November in Verbindung mit § 25
Abs. 1.1 der Satzung des Beklagten vom selben Tage aus, kann hier auch dahin stehen,
ob - wie der Kläger meint - die Satzung des Beklagten vom 25. November 2001 sowie
die Ergänzende Bestimmung des Beklagten vom selben Tage aufgrund von etwaigen
Form- und Verfahrensfehlern nicht wirksam beschlossen worden ist.
56
Selbst wenn die Satzung vom 25. November 2001 nebst der Ergänzenden Bestimmung
vom selben Tage nur unter formellen und verfahrensrechtlichen Mängeln zustande
gekommen sein sollte, wäre zwar im Übrigen möglicherweise die Satzung des
Beklagten vom 10. Dezember 1995 nebst der Nr. 3 der Ergänzenden Bestimmung des
Beklagten vom 28. November 1999 heranzuziehen. Ein Eigentumserwerb des Klägers
an der fraglichen Hausanschlussleitung aufgrund dieser Regelungen scheidet aber
ebenfalls aus. Auch diese Bestimmungen stehen nämlich aus den bereits zur Satzung
und Ergänzenden Bestimmung vom 25. November 2001 dargelegten Gründen nicht im
Einklang mit § 35 Abs. 1 AVBWasserV und können daher einen Übergang des
Eigentums am Hausanschluss auf den Kläger nicht bewirken.
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Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Kläger auf eine andere, hier nicht erörterte Art
und Weise das Eigentum am Hausanschluss, d. h. an der hier fraglichen
Wasserversorgungsleitung erworben haben könnte.
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IV. Die Kammer hat in der Urteilsformel auf eine ausdrückliche Einstellung des
Verfahrens hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung zurück genommenen
zweiten Hilfsantrages verzichtet, zumal über diesen Antrag angesichts der eventualen
Klageerhebung nur bei einer Abweisung von Haupt- und erstem Hilfsantrag zu
entscheiden gewesen wäre.
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V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Zwar hat der Kläger die
Klage im zweiten Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung zurück genommen.
Hieraus resultiert gleichwohl für den Beklagten keine Kostentragungspflicht. Denn
aufgrund der eventualen Geltendmachung des zweiten Hilfsantrages wäre über diesen -
wie ausgeführt - allenfalls bei Abweisung des Haupt- und des ersten Hilfsantrages zu
entscheiden gewesen. Hinzu kommt, dass aufgrund von § 19 Abs. 1 Satz 2 des
Gerichtskostengesetzes (GKG) in bei Klageerhebung geltenden Fassung vorliegend
durch den subsidiär gestellten zweiten Hilfsantrag keinerlei höhere Kosten entstanden
sind und - infolge der Rücknahme dieses Klageantrages auch künftig nicht entstehen
werden. Gegenüber diesen Gesichtspunkten tritt die Regelung des § 155 Abs. 2 VwGO
zurück.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167
VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer gemäß § 124
a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor.
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