Urteil des VG Arnsberg vom 03.08.2006

VG Arnsberg: politische verfolgung, bundesamt für migration, russische föderation, drohende gefahr, anerkennung, stadt, rasse, staatsangehörigkeit, zugehörigkeit, flucht

Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 K 3926/04.A
Datum:
03.08.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 3926/04.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
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Der im Jahre 1974 geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger. In seiner
Heimat besuchte er die Mittelschule und erlernte anschließend den Beruf des Kochs.
Der Kläger ist seinen Angaben zufolge nach religiösem Ritus verheiratet und lebte in B.
in der Stadt L. .
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Am 17. November 2004 beantragte der Kläger die Zuerkennung von Asyl. Vor dem
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dem heutigen Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger Folgendes zu
Protokoll: Er habe von 1988 bis 1999 in N1. gelebt. 1999 sei er bei einer Einreise nach
B. inhaftiert und bis zum 3. Mai 2000 festgehalten worden. Ab Mai 2000 bis November
2004 habe er in der Stadt W. in der Nähe der russischen Stadt X. gelebt. Zusammen mit
seiner Mutter, der Klägerin im Verfahren 6 K 3927/04.A, sei er mit einem LKW nach
Deutschland gereist. Im Jahre 1988 sei er nach S. gegangen, weil sein ein Jahr zuvor
verstorbener Vater aserbaidschanischer Volkszugehöriger gewesen sei. In S. habe er
keine Papiere besessen und es habe Probleme in S. mit Nachbarn und anderen
Bewohnern gegeben. In B. sei er im September 1999 unter dem Vorwurf verhaftet
worden, ein aserbaidschanischer Spitzel zu sein. Er sei in der Haftanstalt der
Militärpolizei festgehalten worden. Da die gegen ihn erhobenen Vorwürfe haltlos
gewesen seien und keine Beweise vorgelegen hätten, habe man ihn schließlich
freigelassen. Er sei auch tatsächlich unschuldig gewesen.
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Mit Bescheid vom 19. November 2004 lehnte das Bundesamt das
Asylanerkennungsbegehren des Klägers ab und entschied zugleich, dass weder die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen noch
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind. Unter Androhung der
Abschiebung nach B. wurde der Kläger u.a. aufgefordert, die Bundesrepublik
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Deutschland im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines Monats nach dem
Abschluss des Verfahrens zu verlassen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus,
dass die Zuerkennung von Asyl bereits wegen der feststehenden Einreise auf dem
Landweg und damit zwingend über einen sog. sicheren Drittstaat nicht in Betracht
komme. Aus seinem Vorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich
aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftsstaates aufhalte oder
bei einer Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse. So hätten die
armenischen Behörden nach Angaben des Klägers festgestellt, dass die gegen ihn
zunächst erhobenen Vorwürfe haltlos gewesen seien. Im Mai 2000 sei er daraufhin
freigelassen worden. Anhaltspunkte dafür, dass staatliche armenische Stellen Interesse
an einer weitergehenden Verfolgung des Klägers hätten, seien nicht ersichtlich. Darüber
hinaus bestünden aber auch Zweifel daran, ob der Kläger zutreffende Angaben
hinsichtlich seiner Herkunft, Aufenthaltsorte und der Staatsangehörigkeit gemacht habe.
Nachweise, Belege oder Dokumente habe er nicht vorgelegt. Seine Schilderungen
seien insoweit stereotyp, farblos und ohne Details. Spontane, lebendige, gefühlsbetonte
Berichte fehlten völlig. Der Kläger habe sich weitgehend auf die Beantwortung der an
ihn gerichteten Fragen beschränkt, wobei seine Antworten knapp und pauschal
geblieben seien. Eine lebensnahe und vollständige Darstellung habe er nicht geliefert.
Am 13. Dezember 2004 hat der Kläger Klage erhoben.
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Der Kläger beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß -,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 19. November
2004 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie
festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) vorliegen,
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hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG
gegeben sind.
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Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen
Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung (vgl. § 77 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) keinen Anspruch auf
Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Feststellung des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die
Erwerbstätigkeit und Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz -
AufenthG -) noch - wie hilfsweise begehrt - auf Feststellung des Bestehens von
Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die angefochtene
Abschiebungsandrohung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig und verletzt den Kläger
daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Der Kläger hat bereits keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art.
16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Er ist seinem eigenen Vorbringen zufolge mit
einem LKW und damit auf dem Landwege und folglich über einen sicheren Drittstaat in
die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er kann sich deshalb gem. § 26 a Abs. 1 S.
1 AsylVfG nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen. Auch die Ausnahmetatbestände des §
26 a Abs. 1 S. 3 AsylVfG sind vorliegend nicht erfüllt.
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Der Kläger kann ferner auch nicht die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs.
1 AufenthG beanspruchen.
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Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben
werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Hinsichtlich der Verfolgungshand-
lung, des geschützten Rechtsguts und des politischen Charakters der Verfolgung
besteht Deckungsgleichheit mit den Voraussetzungen, unter denen auf der Grund- lage
von Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) die Anerkennung als Asylberechtigter
erfolgt.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, in:
BVerwGE 95,42.
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Politisch verfolgt im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und damit auch des § 60 Abs. 1
AufenthG ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung gezielt intensiven
und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzenden
Rechtsverletzungen ausgesetzt ist; der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar
drohende Gefahr der Verfolgung gleich.
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Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86
u. a. -, in: BVerfGE 80, S. 315, 344; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, in:
BVerwGE 85, 139, 140 f.
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Ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete politische Verfolgung
gegeben ist, die Verfolgung mithin "wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist
anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der "erkennbaren Gerichtetheit der
Maßnahme" selbst zu beurteilen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung,
wenn sie sich als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den Asylbewerber in eine nicht
anders als durch Ausreise zu bewältigende ("ausweglose") Lage versetzt.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 333 bis 335; BVerwG, Urteil vom
20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145, 146.
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Das Asylrecht beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher grundsätzlich einen
kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Ist der
Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung
ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates
unzumutbar, so ist er asylberechtigt, wenn die fluchtbegründenden Umstände im
Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Hat der
Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur
Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische
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Verfolgung droht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1991 - 9 C 154.90 -, Buchholz, Sammel- und
Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 402.25, § 1 Nr. 146.
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Politische Verfolgung kann nach § 60 Abs. 1 AufenthG außer vom Staat auch von
Parteien oder Organisationen ausgehen, die den Staat oder wesentliche Teile des
Staatsgebiets beherrschen, sowie von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat bzw.
die herrschenden Parteien oder Organisationen und auch internationale Organisationen
erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu
bieten.
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Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit -
des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der
Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung
gewinnen. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden
kann schon sein eigener Tatsachenvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern das
Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, in: Buchholz a.a.O. 402.25 § 1
Nr. 113; Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, in: Buchholz a.a.O. 402.25 § 1 Nr. 32.
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Der Asylsuchende ist gehalten, eine ihm widerfahrene politische Verfolgung in
schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse
unter Angabe genauer Einzelheiten derartig schlüssig darlegen, dass seine Schilderung
geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Da häufig andere Beweismittel nicht
vorhanden sind, muss im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung vom
Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts der Tatsachenvortrag des
Asylsuchenden auf seine Plausibilität und Widerspruchsfreiheit überprüft werden.
Enthält das Vorbringen des Asylsuchenden erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste
Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei
insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende
Bedeutung zukommt.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 - a.a.O.; Beschluss vom 22.
November 1983 - 9 B 1915.82 -, in: Buchholz a.a.O., 310, § 86 Abs. 1 Nr. 152.; Urteil
vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, in: Buchholz a.a.O., 402.24 § 28 Nr. 44.
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Das Bundesamt hat in seiner angegriffenen Entscheidung, auf dessen Begründung zur
Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen wird,
sich intensiv mit den Aussagen des Klägers im Verwaltungsverfahren
auseinandergesetzt und ist mit nachvollziehbaren, schlüssigen und zutreffenden
Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger die Voraussetzungen für die
Zuerkennung von Asyl und Abschiebungsschutz nicht erfüllt. Ergänzend weist das
Gericht darauf hin, dass im Hinblick auf die vermeintliche Inhaftierung in B. in der Zeit
von September 1999 bis Mai 2000 es an dem notwendigen Kausalzusammenhang
zwischen Verfolgung und Flucht fehlt. Denn der Kläger hat sich nicht im Anschluss an
diese Maßnahme in die Bundesrepublik Deutschland begeben, sondern er ist in die
Russische Föderation zurückgekehrt. Den Darlegungen des Bundesamtes ist der
Kläger im Klageverfahren nicht substantiiert entgegengetreten, er hat zudem von der
eingeräumten Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung persönlich Stellung zu
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beziehen, unentschuldigt keinen Gebrauch gemacht.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen bleibt für die weiterhin hilfsweise
begehrte Verpflichtung, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG
hinsichtlich B. festzustellen, kein Raum.
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Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung
steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften. Die hiergegen erhobene Klage
bleibt daher ebenfalls ohne Erfolg.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des
Verfahrens beruht auf § 83 b AsylVfG.
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