Urteil des VG Arnsberg vom 16.02.2005

VG Arnsberg: grundstück, treu und glauben, gebäude, garage, dachgeschoss, nutzungsänderung, wohnhaus, vergleich, zugang, grenzbereich

Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 528/04
Datum:
16.02.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 528/04
Tenor:
Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 29.
September 2003 betreffend die Nutzungsänderung im Dachgeschoss
der Doppelgarage (Abstellboden in Hobbyraum) und die Errichtung
einer Dachgaube auf dem Grundstück Gemarkung G1 (M. 57 in O. ) und
der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 20.
Januar 2004 werden aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladenen - letztere als Gesamtschuldner -
tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte. Die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Tatbestand:
1
Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur
Nutzungsänderung im Dachgeschoss einer Doppelgarage und zur Errichtung einer
Dachgaube.
2
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks G2 (M. 59 in
O. ). Südwestlich schließt sich das Grundstück der Beigeladenen an, das ebenfalls mit
einem Wohnhaus bebaut ist (M. 57). An der Grenze zum klägerischen Grundstück steht
die streitige, mit einem Satteldach versehene Doppelgarage der Beigeladenen. Das
Gelände steigt in Richtung Nordwesten deutlich an. Der Zugang zum Dachgeschoss der
Doppelgarage erfolgt vom Gartenbereich der Beigeladenen, der auf der Höhe des
Dachgeschossfußbodens liegt. Auf dem klägerischen Grundstück befindet sich an der
Grenze zum Grundstück der Beigeladenen eine 8,50 m lange Garage. An der
nordwestlichen Grundstücksgrenze steht eine weitere 9,02 m lange Garage.
3
Unter dem 28. August 2003 beantragten die Beigeladenen beim Beklagten die Erteilung
einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung im Dachgeschoss ihrer
Doppelgarage von Bodenraum in Hobbyraum und die Errichtung einer Dachgaube auf
dem Grundstück G1 (M. 57 in O. ). Danach ist vorgesehen, etwa in der Mitte des
Dachgeschosses der Doppelgarage eine Trennwand zu errichten. Im grenznahen Teil
des Dachgeschosses soll ein Abstellraum mit einer Grundfläche von 7,49 m² sowie ein
4
nicht ausgebauter und nicht zugänglicher Raum geschaffen werden. Im südwestlichen
Teil des Dachgeschosses soll ein Hobbyraum entstehen und eine Dachgaube errichtet
werden. Beide Räume sollen einen separaten Eingang erhalten.
Unter dem 24. September 2003 erteilte der Beklagte den Beigeladenen die beantragte
Baugenehmigung.
5
Gegen die Baugenehmigung legte der Kläger mit Schreiben vom 6. November 2003
Widerspruch ein, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Die Grenzbebauung mit
der Garage sei unzulässig, da das ausgebaute Satteldach zu Wohnzwecken genutzt
werde. Im übrigen entspreche die Grundrissdarstellung des Daches nicht der
ausgeführten Baumaßnahme. Der Bereich Hobbyraum sei weitaus größer gebaut als in
der Grundrissdarstellung eingetragen. Auch die im Bauantrag angegebene
Dachneigung von 30 Grad sei nicht korrekt. Das Dach habe eine Neigung zwischen 40
und 45 Grad.
6
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2004 wies die Bezirksregierung Arnsberg
den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die
Abstandflächenvorschrift des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen
(BauO NRW) werde eingehalten. Nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW seien an
der Nachbargrenze gebaute Garagen bis zu einer Länge von 9 m sowie Gebäude mit
Abstellräumen mit einer Grundfläche von nicht mehr als 7, 5 m² ohne eigene
Abstandfläche grundsätzlich zulässig. Der sich über der Grenzgarage befindliche
Abstellraum unterschreite mit 7,49 m² dieses festgesetzte Maß. Der nicht ausgebaute
Teil des grenzständigen Garagenteils werde nicht in diese Berechnung mit einbezogen.
Da der Hobbyraum und die zu errichtende Dachgaube sich außerhalb der 3 m-Grenze
befänden, verliere die Grenzgarage nicht ihre Privilegierung.
7
Am 14. Februar 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor: Die
Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zur Nutzungsänderung (Abstellraum in
Hobbyraum und Errichtung einer Dachgaube) sei rechtswidrig. Das Bauvorhaben füge
sich nicht in die nähere Umgebung ein und verstoße gegen das Gebot der
Rücksichtnahme. Der Kläger werde durch die Aufstockung der Garage direkt
beeinträchtigt, da die Erhöhung einen erheblichen Schattenwurf auf sein Grundstück zur
Folge habe. Darüber hinaus verstoße der Ausbau gegen § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO
NRW. Die tatsächliche Bauausführung entspreche nicht dem zugrunde liegenden
Bauantrag. Die in die Bauzeichnungen dargestellte Trennwand zwischen Hobbyraum
und Abstellraum befinde sich nicht in einer Entfernung von 3,39 m von der
Grundstücksgrenze, sondern unterschreite den Abstand von 3 m. Der Zugang zu der
Dachgaube durch zwei Türen könne baulich nicht umgesetzt werden, wenn die im
Bauantrag dargestellte Dachneigung von 30 Grad eingehalten würde. Die Folge sei,
dass die Dachneigung mit Sicherheit 40 bis 50 Grad betrage.
8
Der Kläger beantragt,
9
die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 29. September
2003 betreffend die Nutzungsänderung im Dachgeschoss der Doppelgarage
(Abstellboden in Hobbyraum) und die Errichtung einer Dachgaube auf dem Grundstück
G1 (M. 57 in O. ) und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom
20. Januar 2004 aufzuheben.
10
Der Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Er verweist auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Der Kläger könne
sich auf eine mögliche Verletzung der Abstandsflächenvorschriften nicht berufen, da er
selbst eine unzulässige Grenzbebauung vorgenommen habe. Die auf dem
Klägergrundstück vorhandene Grenzbebauung betrage insgesamt mehr als 15 m, so
dass es sich bei der Bebauung an der streitigen Grundstücksgrenze nicht um eine
zulässige Grenzbebauung im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW handele.
13
Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,
14
die Klage abzuweisen.
15
In Ausführung des Beschlusses der Kammer vom 12. August 2004 hat der
Berichterstatter die örtlichen Verhältnisse am 29. September 2004 in Augenschein
genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die
Terminsniederschrift verwiesen.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17
Entscheidungsgründe:
18
Die zulässige Anfechtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Die Baugenehmigung
des Beklagten vom 29. September 2003 und der Widerspruchsbescheid der
Bezirksregierung Arnsberg vom 20. Januar 2004 sind rechtswidrig und verletzen den
Kläger in seinen Rechten.
19
Die Baugenehmigung verstößt zum Nachteil des Klägers gegen nachbarschützende
Vorschriften des Bauordnungsrechts. Das an der Grenze genehmigte Gebäude hält die
gemäß § 6 BauO NRW erforderliche Abstandfläche zum Grundstück des Klägers nicht
ein. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 5 Satz 5 BauO NRW sind vor
Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten, die auf dem Baugrundstück
selbst liegen müssen und deren Tiefe mindestens 3 m beträgt. Ohne Abstandfläche sind
gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW an der Nachbargrenze bebaute Garagen
bis zu einer Länge von 9,0 m sowie Gebäude mit Abstellräumen mit einer Grundfläche
von nicht mehr als 7,5 m² zulässig, wenn die mittlere Wandhöhe dieser Gebäude nicht
mehr als 3,0 m über der Geländeoberfläche beträgt und die Grenzbebauung entlang
einer Nachbargrenze 9,0 m und insgesamt 15,0 m nicht überschreitet. Das den
Beigeladenen genehmigte Gebäude mit einer Doppelgarage im Erdgeschoss sowie
einem Abstellraum und einem Hobbyraum im Dachgeschoss erfüllt die
Privilegierungsvoraussetzungen der Vorschrift nicht, so dass es an der Grenze
unzulässig ist. Nach gefestigter Rechtsprechung der Bausenate des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) verliert eine
Garage ihre Privilegierung eines im Grenzbereich zulässigen Gebäudes insgesamt,
wenn sie neben der Funktion als Garage noch einer anderen Nutzung dient, für die sie
die bautechnische Grundlage darstellt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass sich die
fragliche andersartige Nutzung in einem Bereich des Gebäudes vollzieht, der außerhalb
20
des Abstandsmaßes liegt. Entscheidend ist, dass das Gebäude als solches einer
Funktion dient, die über den von der Privilegierung des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO
NRW erfassten Nutzungsrahmen hinausgeht,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2002 - 7 A 1006/01 -; Urteil vom 16. November 1998
- 7 A 1373/98 -; Urteil vom 26. September 1995 - 11 A 2851/93 -; Beschluss vom 27.
Oktober 1998 - 10 A 4818/98 -; Beschluss vom 17. November 1994 - 7 B 2196/94 -.
21
Die Doppelgarage der Beigeladenen stellt für den im Dachgeschoss liegenden
Hobbyraum, der zum regelmäßigen Aufenthalt von Personen dient, die bautechnische
Grundlage dar und bildet mit dieser abstandsrechtlich nicht privilegierten Nutzung eine
bauliche Einheit, weshalb das gesamte Gebäude seine Privilegierung verliert. Nach der
gesetzgeberischen Entscheidung darf an der Grenze nur ein Gebäude stehen, das auch
außerhalb des Grenzbereichs ausschließlich den in § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO
NRW genannten Nutzungen dient. Bei der Verbindung einer Grenzgarage mit einer im
Grenzbereich unzulässigen Nutzung bleibt die abstandsrechtliche Privilegierung der
Garage dann bestehen, wenn zwei selbständige Gebäude oder bautechnisch
verselbständigte Bereiche aneinander stoßen,
22
vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2002 - 7 A 1006/01 -; Beschluss vom 17. November
1994 - 7 B 2196/94 -.
23
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zwar werden sowohl die beiden Garagen als
auch die unterschiedlich genutzten Räume im Dachgeschoss des streitigen Vorhabens
nach den genehmigten Bauvorlagen durch eine Wand voneinander getrennt. Nach dem
äußeren Erscheinungsbild und der zu Grunde liegenden bautechnischen Konzeption
handelt es sich aber um ein Gebäude mit einer einheitlichen Dachkonstruktion, die den
Eindruck zweier aneinandergebauter Vorhaben nicht aufkommen lässt, so dass das
Grenzgebäude nicht in zwei unterschiedlich zu bewertende Bereiche aufgeteilt werden
kann.
24
Dem Kläger ist die Berufung auf den Abstandflächenverstoß durch die Beigeladenen
nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt. Zwar hat er seinerseits an
der Grenze zum Beigeladenengrundstück eine 8,50 m lange Garage errichtet, die gegen
§ 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW verstößt, da die Grenzbebauung auf seinem
Grundstück insgesamt 15,0 m überschreitet. Ein Nachbar muss aber nicht hinnehmen,
dass die Nachbarbebauung unzulässigerweise stärker beeinträchtigend an sein
Grundstück heranrückt, als er selbst mit seiner Bebauung unter Missachtung der
Abstandflächenbestimmungen an das benachbarte Grundstück herangerückt ist,
25
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 1991 - 7 B 1226/91 -, Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht 1991, Seite 1003; Beschluss vom 2. März 1990 - 7 B 3427/89 -.
26
Im vorliegenden Fall ist der Verstoß durch das streitige Vorhaben größer als die dem
Schutzzweck des § 6 BauO NRW widersprechende Beeinträchtigung, welche die
Beigeladenen durch die Garage des Klägers erfahren. Die Garage des Klägers weist
eine deutlich niedrigere Höhe auf als das streitige Vorhaben. Sie ist auch im Vergleich
zum Beigeladenengrundstück auf einem deutlich niedrigeren Grundstücksniveau
errichtet worden, so dass sie vom Grundstück der Beigeladenen aus betrachtet kaum in
Erscheinung tritt. Demgegenüber führt das Grenzgebäude der Beigeladenen für den
Kläger zu einem deutlich wahrnehmbaren Licht-, Luft- und Sonnenentzug. Bei der
27
Beurteilung der Schwere des Abstandverstoßes ist auch die jeweilige Nutzung der
Gebäude in den Blick zu nehmen. Während der Kläger an der Grenze eine Garage
errichtet hat, die grundsätzlich der Privilegierung des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO
NRW unterfallen kann, ist in dem streitigen Vorhaben mit dem Hobbyraum eine Nutzung
vorgesehen, die der abstandsrechtlichen Privilegierung nicht unterfällt und nach der
gesetzgeberischen Wertung abstandsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Wahrung
eines ausreichenden Sozialabstandes im Vergleich zu Garagen als störender eingestuft
wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
28
Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zuzulassen, da die Gründe
des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.
29
30