Urteil des VG Arnsberg vom 16.07.2003

VG Arnsberg: arbeitskraft, erhaltung, streichung, ausgleichsabgabe, rückgriff, gesetzesänderung, abschaffung, eingliederung, beschränkung, gesetzesentwurf

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 2955/02
Datum:
16.07.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 2955/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der 1959 geborene und wegen einer Conterganschädigung mit einem Grad von 100
schwerbehinderte Kläger ist bei der Stadt X. beschäftigt. Seit 1996 verbringt er seinen
Urlaub zusammen mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern in einer Ferienwohnung
am T. . Für diese Ferienaufenthalte beantragte er jährlich bei dem Beklagten auf der
Grundlage des § 31 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) i.V.m. § 23 der 2.
Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (-
Schwerbehindertengesetz- Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV-) eine Hilfe zur
Erhaltung der Arbeitskraft mit der Begründung, dass der Erholungsaufenthalt ihm helfe,
seine Arbeitskraft anschließend wieder voll einsetzen zu können. Auf Grund dieser
Anträge bewilligte der Beklagte in den Jahren 1996 bis 2001 jeweils die beantragte
Leistung und gewährte zuletzt mit Bescheid vom 09.05.2001 einen Zuschuss in Höhe
von 16 % des anzuerkennenden Bedarfs. In diesem Bescheid machte der Beklagte den
Kläger darauf aufmerksam, dass die Hilfe nach der Änderung des
Schwerbehindertengesetzes und der Aufnahme in das Sozialgesetzbuch zum
01.07.2001 nicht mehr gewährt werden könne, da diese Hilfeform dort nicht mehr
angeführt werde.
2
Mit Rücksicht auf diese geänderte Rechtslage lehnte der Beklagte einen
entsprechenden Hilfeantrag des Klägers für das Jahr 2002 mit Bescheid vom
10.04.2002 ab. Er verwies darauf, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des
3
Schwerbehindertengesetzes und der Aufnahme dieses Regelwerks in das
Sozialgesetzbuch die vom Kläger begehrte Leistungsart nicht übernommen habe,
weshalb eine rechtliche Grundlage für die Hilfegewährung nicht mehr bestehe. Nach der
Streichung des § 23 SchwbAV könne die begehrte Hilfe auch nicht auf der Grundlage
des § 25 SchwbAV gewährt werden. Denn die Verwaltung sei nicht befugt, eine
gesetzgeberische Entscheidung wie die ausdrückliche Streichung einer bestimmten
Leistungsnorm durch den Rückgriff auf eine andere Regelung zu unterlaufen, auch
wenn diese andere Regelung als Generalklausel aufzufassen sei. Im Übrigen erscheine
ein Verzicht auf die begehrte Förderung auch deswegen hinnehmbar, weil die
Touristikbranche zwischenzeitlich ein ausreichendes Angebot von
Urlaubsmöglichkeiten für behinderte Menschen außerhalb besonderer
Erholungseinrichtungen zur Verfügung stelle.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 22.04.2002 Widerspruch. Zur Begründung
verwies er auf zwei an ihn gerichtete Schreiben des Beauftragten der Bundesregierung
für die Belange der Behinderten. Dieser hatte dem Kläger unter dem 13.02.2002
geschrieben, dass die Hilfen zur Erhaltung der Arbeitskraft im Leistungskatalog der
Integrationsämter zwar nach der Gesetzesänderung nicht mehr ausdrücklich genannt
seien, zu prüfen sei aber, ob im Einzelfall die Voraussetzungen nach § 25 SchwbAV,
der Hilfen in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen betreffe, vorlägen.
Ergänzend hatte der Beauftragte für die Behinderten unter dem 24.04.2002 dargelegt,
dass es bei dem Verweis auf § 25 SchwbAV nicht darum gehe, durch die Anwendung
dieser Vorschrift eine in der Ausgleichsabgabeverordnung gestrichene Leistung doch
wieder einzuführen. Gerade weil § 25 SchwbAV aber eine Beschränkung auf bestimmte
Leistungen nicht vorsehe, könnten auf der Grundlage dieser Norm auch solche Hilfen
bewilligt werden, die dem Bereich der ursprünglich in § 23 SchwbAV gesondert
geregelten Erholungshilfe zugeordnet werden könnten. Dies müsse aber nicht
bedeuten, dass die Leistungen nach den gleichen Kriterien zu erbringen seien, wie sie
früher im Rahmen des § 23 SchwbAV gegolten hätten.
4
Der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt wies den Widerspruch des Klägers in
seiner Sitzung vom 14.06.2002 aus folgenden Erwägungen als unbegründet zurück:
Eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Leistung sei seit der Änderung des
Schwerbehindertengesetzes nicht mehr vorhanden. Mit der Streichung des § 23
SchwbAV habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er die Maßnahmen der
Erholungshilfe für schwerbehinderte Menschen nicht mehr für erforderlich halte. Die
Verwaltung sei nicht befugt, eine solche gesetzgeberische Entscheidung durch den
Rückgriff auf eine Generalklausel außer Kraft zu setzen. Aus diesem Grunde könne der
Kläger die begehrte Leistung auch nicht auf der Grundlage des § 25 SchwbAV erhalten.
Im Übrigen sei ein Bedürfnis für eine weitere Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung
der Arbeitskraft im Sinne des früheren § 23 SchwbAV nicht mehr gegeben, da die
Touristikbranche zwischenzeitlich ein ausreichendes Angebot an entsprechenden
Urlaubsmöglichkeiten für behinderte Menschen bereithalte.
5
Der Kläger hat am 30.07.2002 Klage erhoben. Er trägt vor, dass die vom Beklagten
angeführten Angebote der Touristikbranche ausschließlich auf Rollstuhlfahrer, nicht
aber auf solche behinderten Menschen zugeschnitten seien, die - wie er - eine 24-
Stunden-Betreuung benötigten. Ferner sei zu prüfen, ob die von ihm begehrte Leistung
nicht nunmehr auf der Grundlage des § 25 SchwbAV zu bewilligen sei, denn diese
Regelung sehe eine Beschränkung auf bestimmte Leistungen nicht vor, weshalb nach
ihrer Maßgabe auch Leistungen zur Erhaltung der Arbeitskraft bewilligt werden könnten,
6
wenn sie dem behinderten Menschen die Teilnahme am Arbeitsleben erleichterten.
Der Kläger beantragt,
7
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.04.2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses vom 14.06.2002 zu
verpflichten, ihm für das Jahr 2002 eine Hilfe zur Erhaltung der Arbeitskraft für seinen
Erholungsurlaub zu bewilligen.
8
Der Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen,
10
und nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie
der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
12
Entscheidungsgründe:
13
Die Klage ist unbegründet.
14
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung der beantragten
Hilfe zur Erhaltung der Arbeitskraft für das Jahr 2002. Der ablehnende Bescheid des
Beklagten vom 10.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
14.06.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5
VwGO).
15
Ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Erholungsbeihilfe ergibt sich
zunächst nicht aus § 23 der 2. Verordnung zur Durchführung des
Schwerbehindertengesetzes (Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung -
SchwbAV -). Diese Norm, auf deren Grundlage der Kläger in den vergangenen Jahren
die begehrte Erholungsbeihilfe vom Beklagten erhalten hatte, ist zum 01.07.2001 außer
Kraft getreten (vgl. Art. 57 Nr. 16 des Sozialgesetzbuches - 9. Buch -: Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX - vom 19.06.2001, Bundesgesetzblatt I 2001,
S. 1046 ff.).
16
Ebenso wenig kommt § 25 SchwbAV als Rechtsgrundlage für das Begehren des
Klägers in Betracht. Nach dieser Regelung können an schwerbehinderte Menschen zur
Teilhabe am Arbeitsleben andere Leistungen als die in den §§ 19 bis 24 SchwbAV
geregelten Leistungen erbracht werden, wenn und soweit diese Leistungen unter
Berücksichtigung der Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die
Eingliederung in das Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen,
zu erleichtern oder sichern.
17
Die vom Kläger begehrte und ursprünglich in § 23 SchwbAV geregelte
Erholungsbeihilfe kann nicht zu diesen in § 25 angesprochenen "anderen Leistungen"
gerechnet werden. Dies ergibt die Auslegung des § 25 SchwbAV, in die
gesetzessystematische Gesichtspunkte sowie die in den Materialien zum SGB IX zum
Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Intentionen einzubeziehen sind.
18
§ 25 SchwbAV gehört dem zweiten Abschnitt der SchwbAV an, der sich mit der
Förderung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben aus den
Mitteln der Ausgleichsabgabe durch das Integrationsamt befasst. Die einzelnen
Regelungen in den §§ 19 ff. dieses Abschnitts der SchwbAV stehen im engen
Zusammenhang mit § 31 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) bzw. mit der
Nachfolgeregelung in § 102 SGB IX, denn die im Wesentlichen gleich lautenden § 31
SchwbG bzw. § 102 SGB IX betreffen die Aufgaben des Integrationsamtes (früher:
Hauptfürsorgestelle) und insbesondere die Befugnis dieser Stelle, für begleitende Hilfen
im Arbeitsleben aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe bestimmte Leistungen zu
erbringen. Die Zwecke, für die diese Mittel im Einzelnen herangezogen werden durften,
waren in § 31 SchwbG in 7 Unterpunkten (§ 31 Abs. 3 Nr. 1 a) bis g) SchwbG) geregelt.
Dieser Katalog ist im Zuge der Gesetzes-Neufassung auf 6 Punkte reduziert worden.
Und zwar wurde, wie aus § 102 Abs. 3 Nr. 1 a) bis f) SGB IX folgt, der Unterpunkt "Hilfe
zur Erhaltung der Arbeitskraft" gestrichen. Die Motivation für die Streichung dieses - in
dem ursprünglichen Entwurf des SGB IX enthaltenen - Unterpunktes "Hilfe zur Erhaltung
der Arbeitskraft" ergibt sich aus dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und
Sozialordnung zu dem Gesetzesentwurf des SGB IX (Bundestagsdrucksache 14/5800,
abgedruckt in: Hauck/Noftz: Sozialgesetzbuch SGB IX, Loseblattkommentar, Stand: Juni
2002, unter M 031). Dort heißt es zur Streichung dieses Unterpunktes, dass der
Leistungstatbestand der so genannten Erholungshilfe (Hilfe zur Erhaltung der
Arbeitskraft) gestrichen werde, da diese Leistungsart "kaum praktische Bedeutung
mehr" habe (Hauck/Noftz, aaO., M 031 S. 59). Die sodann vorgenommene Streichung
des § 23 SchwbAV wird in diesem Ausschussbericht dementsprechend als notwendige
Folgeänderung im Hinblick auf die Fassung des § 102 SGB IX bezeichnet.
19
Diese Abschaffung der Hilfe zur Erhaltung der Arbeitskraft hat auch für das Verständnis
des § 25 SchwbAV Konsequenzen. Schon vor der Gesetzesänderung war anerkannt,
dass auf der Grundlage des § 25 nur solche Leistungen zugesprochen werden können,
die gegenüber den in den §§ 19 bis 24 SchwbAV konkret geregelten Hilfen andersartig
sind. Zwar ist § 25 seinem Wortlaut nach als Auffangtatbestand konzipiert und
ermöglicht den Hauptfürsorgestellen bzw. Integrationsämtern ein gewisses Maß an
Flexibilität bei der Bewilligung bestimmter Hilfen, doch kann diese Norm nicht mit dem
Ziel angewandt werden, den in den §§ 19 bis 24 SchwbAV festgelegten
Leistungsumfang zu erweitern.
20
Vgl. Wiegand, SchwbG, Loseblattkommentar, Stand: Januar 2001, § 31 SchwbG, Rdnrn.
63 ff.
21
Mit anderen Worten dürfen unter Berufung auf § 25 Leistungen für die in den §§ 19 bis
24 SchwbAV konkret bezeichneten Zwecke nicht bewilligt werden, weil anderenfalls die
spezifischen Voraussetzungen dieser spezielleren Regelungen unterlaufen würden.
Dementsprechend durften Erholungsbeihilfen vor Streichung des § 23 SchwbAV nicht
auf § 25 SchwbAV gestützt werden. Mit der Abschaffung der erstge- nannten Norm hat
sich hieran nichts geändert, denn die gesetzgeberische Intention zielte insoweit
ersichtlich auf eine Leistungsbeschränkung, womit eine gleichzeitige Erweiterung des in
§ 25 SchwbAV normierten Regelungsregimes nicht zu vereinbaren wäre.
22
Bei einer Heranziehung des § 25 für die vom Kläger begehrte Hilfe zur Erhaltung der
Arbeitskraft würde folglich der in der Kürzung des Leistungskatalogs in § 102 Abs. 3
SGB IX zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers, entsprechende
23
Maßnahmen nicht mehr mit den Mitteln der Ausgleichsabgabe zu bezuschussen,
missachtet. Bei der Auslegung und Anwendung des § 25 SchwbAV sind die
Bestimmungen des SGB IX zur Verwendung der Mittel der Ausgleichsabgabe aber
schon deswegen zu beachten, weil das SGB IX als Gesetz im formellen Sinne im Rang
über der SchwbAV, bei der es sich um eine von der Bundesregierung erlassene
Rechtsverordnung handelt, steht.
Selbst wenn man indessen die vom Kläger begehrte Erholungsbeihilfe ungeachtet der
oben dargelegten gesetzgeberischen Intentionen zu den "anderen Leistungen" im Sinne
des § 25 SchwbAV zählte, ergäbe sich auf der Grundlage dieser Norm kein Anspruch
des Klägers auf die Bewilligung der Beihilfe. Vielmehr steht die Bewilligung anderer
Leistungen nach § 25 im Ermessen der Behörde. Ist die Verwaltungsbehörde
ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 VwGO, ob
der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes
rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder
von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise
Gebrauch gemacht ist. Hier hat das Integrationsamt des Beklagten einen Anspruch des
Klägers auf Grund einer fehlerfreien Ermessensausübung abgelehnt. Das Amt hat das
ihm eingeräumte Ermessen ausgeübt und seine Entscheidung auf nachvollziehbare
Erwägungen gestützt. Anhaltspunkte dafür, dass das in § 25 SchwbAV eingeräumte
Ermessen vorliegend auf Null reduziert gewesen sein könnte mit der Folge, dass nur
noch eine Bewilligung der beantragten Leistungen in Betracht gekommen wäre, sind im
übrigen nicht ersichtlich.
24
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188
Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §
167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
25
26