Urteil des VG Arnsberg vom 15.03.2002

VG Arnsberg: kosovo, gefahr, leib, versorgung, freiheit, bundesamt, anerkennung, ausländer, abschiebung, existenzminimum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 3105/01.A
15.03.2002
Verwaltungsgericht Arnsberg
12. Kammer
Urteil
12 K 3105/01.A
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden
Der Kläger ist ehemaliger jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer
Volkszugehörigkeit und stammt aus dem Kosovo. Er reiste am 22. Februar 1993 in die
Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 24. Februar 1993 seine Anerkennung
als Asylberechtigter. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 28. März 1994 ab. Der Kläger hat
daraufhin am 28. April 1994 Klage erhoben - 12 K 2975/94.A -. Mit Beschluss vom 4.
Oktober 1994 stellte die Kammer das Verfahren mit Beschluss nach § 81 des
Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - ein. Auf den Antrag des Klägers auf Fortsetzung des
Verfahrens stellte die Kammer mit Urteil vom 19. April 1995 fest, dass die Klage als
zurückgenommen gilt. Mit Beschluss vom 7. Juni 1995 - 13 A 3542/95.A - wies das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) den Antrag des
Klägers auf Zulassung der Berufung zurück.
Mit Schriftsatz vom 24. April 2001 beantragte der Kläger die Feststellung, dass seiner
Abschiebung nach Jugoslawien Abschiebungshindernisse nach § 53 des
Ausländergesetzes - AuslG - entgegenstehen. Zur Begründung war ausgeführt, dass der
Kläger an einer Wadenmyalgie rechts und an einem Wirbelsäulensyndrom leide und die
erforderliche Therapie im Kosovo nicht gewährleistet sei.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2001 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des
Bescheides vom 28. März 1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 des Ausländergesetzes
ab.
Der Kläger hat daraufhin am 23. Juli 2001 die vorliegende Klage erhoben, die er nicht
näher begründet hat.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 13. Juli 2001 zu verpflichten, festzustellen, dass für den
Kläger ein Abschiebungs- hindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes für
die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) besteht.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem ablehnenden Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im
Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage hat keinen Erfolg.
Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des
Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen, ist die Klage als Verpflichtungsklage im Sinne des §
42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet, denn der
Bescheid des Bundesamtes vom 13. Juli 2001 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53
AuslG.
Ein Abschiebungshindernis ist zunächst nicht im Zusammenhang mit der albanischen
Volkszugehörigkeit des Klägers gegeben. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) liegen nicht vor. Denn
nach Satz 2 dieser Vorschrift werden Gefahren, denen die Bevölkerungsgruppe, der der
Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nur bei Entscheidungen nach § 54 AuslG
berücksichtigt. Fehlt es aber - wie hier - an einer ausdrücklichen Anordnung der obersten
Landesbehörde, so ist aus verfassungsrechtlichen Gründen Abschiebungsschutz wegen
allgemeiner Gefahren nur zu gewähren, wenn eine solch extreme Gefahrenlage vorliegt,
bei der jeder Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem
sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, in: Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 199.
Hiervon ausgehend ist es verfassungsrechtlich im derzeit maßgeblichen Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung nicht geboten, dem Kläger wegen der allgemeinen Lage im
Kosovo Abschiebungsschutz zu gewähren. Die auf die Rückkehrer in das Kosovo
zukommenden allgemeinen, jedermann treffenden Probleme begründen nach der
ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, grundsätzlich keine
extremen und unzumutbaren Gefahren im oben dargelegten Sinne. Dabei geht die Kammer
in Übereinstimmung mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass
durch den Einsatz der vor Ort tätigen internationalen Hilfsorganisationen bislang eine
ausreichende Unterbringung bzw. Versorgung der Rückkehrer mit Lebensmitteln und
sonstigen lebensnotwendigen Gütern sichergestellt worden ist und dass eine das
Existenzminimum gewährleistende Versorgung Hilfebedürftiger, soweit diese im Einzelfall
erforderlich sein sollte, auch nach der grundsätzlichen Übertragung der
Versorgungsaktivitäten auf die Gemeinsame Übergangsverwaltung erfolgt bzw. erfolgen
wird.
Vgl. auch OVG NW, Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A - , vom 10. Dezember
1999 - 14 A 3768/94.A - , vom 13. April 2000 - 13 A 1477/00-A - und vom 5. Mai 2000 - 14 A
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3334/94.A -sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O.; sowie zur
Sicherstellung der erforderlichen Versorgung Hilfebedürftiger nach Übergang der
Zuständigkeit auf die Gemeinsame Übergangsverwaltung: UNHCR, Auskunft an das VG
Kassel vom 4. Oktober 2000 mit beigefügtem Bericht " Aktueller Überblick über die Lage im
Kosovo ".
Bei dieser Sachlage besteht auch mit Blick auf den Kläger kein Anlass, wegen allgemeiner
Gefahren im Kosovo die für die Zuerkennung eines daraus abzuleitenden
Abschiebungshindernisses i.S.v. § 53 Abs. 6 AuslG erforderliche extreme Gefährdung
anzunehmen.
Es sind auch keine weiteren Anhaltspunkte für sonstige Abschiebungshindernisse und
dafür ersichtlich, dass dem Kläger unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit aufgrund
individueller Persönlichkeitsmerkmale eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohen könnte. Der diesbezügliche Vortrag des
Klägers, er leide an einer Wadenmyalgie rechts und an einem Wirbelsäulensyndrom
rechtfertigt nicht die Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne des
klägerischen Begehrens. Dem vorgelegten ärztlichen Attest lässt sich nicht ansatzweise
entnehmen, dass sich im Fall einer unterstellten Nichtbehandelbarkeit der nach dem Attest
chronisch therapieresistenten Rückenschmerzen eine Änderung des
Gesundheitszustandes ergeben würde. Darüber hinaus fehlt es insbesondere an jeglichen
Anhaltspunkten dahingehend, dass eine Gesundheitsverschlechterung zu einer
erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben des Klägers für den Fall einer Rückkehr
in den Kosovo führen könnte.
Da keine weiteren Anhaltspunkte für sonstige Abschiebungshindernisse und dafür
ersichtlich sind, dass dem Kläger aufgrund individueller Persönlichkeitsmerkmale eine
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
drohen könnte, hat er auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass
Abschiebungshindernisse vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt
sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.