Urteil des VG Arnsberg vom 05.03.2002

VG Arnsberg: beförderung, qualifikation, vorrang, ermessen, erlass, amt, probezeit, datum, ernennung, behörde

Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 128/02
Datum:
05.03.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 128/02
Tenor:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.045,17 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag des Antragstellers,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, drei dem
Polizeipräsidium Hagen zum 1. Januar 2002 zugewiesene Planstellen der
Besoldungsgruppe A 9 m.D. nicht mit einer Mitkonkurrentin zu besetzen, bis über seine,
des Antragstellers, Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
erneut entschieden worden ist,
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mit dem sich der Antragsteller gegen die beabsichtigte Ernennung der Beigeladenen zu
1. bis 3. wendet, hat keinen Erfolg.
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Der nach Maßgabe von § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich mögliche Erlass einer
einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs.
2 ZPO die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines
Anordnungsanspruchs voraus.
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Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsgrund gegeben ist, d. h.
die begehrte Regelung notwendig ist, um den geltend gemachten
Beförderungsanspruch zu sichern. Im Falle des Vollzugs der fraglichen
Stellenbesetzung, für die nach dem jetzigen Verfahrensstand der Antragsteller nach
dem Willen des Antragsgegners nicht vorgesehen ist, würde eine Ernennung des
Antragstellers endgültig vereitelt, denn die Stellenbesetzung könnte nach den
Vorschriften des Landesbeamtengesetzes (LBG) nicht mehr rückgängig gemacht
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werden.
Der Antragsteller hat jedoch nicht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft
gemacht.
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Auszugehen für die rechtliche Beurteilung der vom Antragsteller zur Überprüfung des
Gerichts gestellten Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist davon, dass nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen der Beamte einen Anspruch auf Beförderung nicht hat.
Es steht vielmehr im Ermessen des Dienstherrn, welchem Beamten er bei einer
Beförderung den Vorzug gibt. Jeder Beamte hat jedoch einen Anspruch darauf, dass der
Dienstherr darüber, welchem Beamten er eine Beförderungsstelle überträgt, eine am
Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser
Anspruch kann durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden, wenn die
getroffene Beförderungsentscheidung fehlerhaft ist und nicht ausgeschlossen werden
kann, dass eine fehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn zu einer Beförderung des
Antragstellers führen würde.
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Im vorliegenden Fall spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die
streitbefangene Auswahlentscheidung rechtlich unbedenklich ist.
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Der gesetzliche Rahmen der Ausleseentscheidung wird durch § 7 Abs. 1 des
Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz -
LBG -) festgelegt. Danach ist die Auslese der Bewerber (nur) nach Eignung, Befähigung
und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben,
religiöse und politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Die
Auswahl unter mehreren Bewerbern sowie die Gestaltung des hierbei anzuwendenden
Verfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Seinem Ermessen ist es
insbesondere überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner
Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den
Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach dem Leistungsprinzip
verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Dementsprechend
hat der jeweilige Bewerber nur einen (sicherungsfähigen) Anspruch auf eine
sachgerechte, ermessensfehlerfreie Entscheidung. Es ist grundsätzlich dem Dienstherrn
überlassen, welche (sachlichen) Hilfskriterien er bei - wie vorliegend gleicher
Qualifikation der Konkurrenten - seiner Ermessensentscheidung heranzieht und wie er
die Hilfskriterien zueinander gewichtet, sofern nur das Prinzip der Bestenauslese
beachtet wird. In diesem Zusammenhang ist auch § 25 Abs. 6 Satz 2, 1. Halbsatz LBG
zu beachten. Soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im
jeweiligen Beförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind nach
dieser Vorschrift die Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe
überwiegen. Diese Regelung besagt allerdings nicht, dass weiblichen Bewerbern im
Rahmen der Auswahl nach Hilfskriterien stets Vorrang gegenüber männlichen
Bewerbern einzuräumen ist. Vielmehr ist auch bei der Anwendung des § 25 Abs. 6 Satz
2, 1. Halbsatz LBG in jedem Einzelfall zu gewährleisten, dass alle in der Person der
Bewerber liegenden Kriterien berücksichtigt werden und der den weiblichen Bewerbern
eingeräumte Vorrang schon dann entfällt, wenn eines oder mehrere dieser Kriterien zu
Gunsten des männlichen Bewerbers überwiegen.
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So: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 11. November 1998 - 12 B 2101/98 -.
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Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der das beschließende Gericht folgt,
überwiegen in der Person des männlichen Bewerbers liegende Gründe allerdings nur
dann, wenn deutliche Unterschiede zu seinen Gunsten bestehen. Dabei ist bei gleicher
Qualifikation der männlichen und der weiblichen Bewerber eine Einzelfallprüfung
erforderlich, die gebietet, dass stets sämtliche jeweils relevanten Hilfskriterien - und
nicht nur das Kriterium der Frauenförderung - ernst genommen und in die
Auswahlerwägungen ihrem Gewicht entsprechend einbezogen werden. Das schließt
rechtliche Ansatzpunkte etwa des Inhalts, es könnten nur krasse, ins Auge fallende
Sachverhalte die Anwendung der Öffnungsklausel nach sich ziehen, oder des Inhalts,
ein überwiegendes Gewicht sei nur dann anzunehmen, wenn die Zurückstellung des
Mannes nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, unerträglich, mit anderen
Worten eine besonders schwere Benachteiligung des Mannes darstelle, im Ergebnis
aus. Ob die in der Person des männlichen Bewerbers liegenden Gründe in dem
vorstehend dargelegten Sinne überwiegen, ist eine Rechtsfrage, die im Grundsatz
uneingeschränkter Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die
Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums des Dienstherrn gibt es weder eine
verfassungsrechtlich unbedenkliche Grundlage noch ein hinlängliches Bedürfnis.
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Allerdings wird der dargelegte grundsätzliche Ausgangspunkt wesentlich relativiert
durch die Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn bei der der konkreten
Personalentscheidung vorausgehenden Bestimmung des bzw. der maßgeblichen
Hilfskriterien. Der Dienstherr ist insoweit in den Grenzen des Willkürverbots und des
Leistungsprinzips darin frei, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er bei im wesentlich
gleicher Qualifikation der Konkurrenten größere Bedeutung beimisst. Insbesondere ist
er nicht an eine starre Reihenfolge der - rechtlich bedenkenfrei in Betracht kommenden -
Hilfskriterien gebunden. Das gilt auch für den Sonderfall einer Konkurrenz gleich
qualifizierter Bewerber unterschiedlichen Geschlechts. Nicht anders als bei der Auswahl
zwischen Bewerbern gleichen Geschlechts darf und muss der Dienstherr auch in
diesem Fall grundsätzlich auf diejenigen Hilfskriterien zurückgreifen, die er auch sonst
bei einem Qualifikationsgleichstand - rechtlich bedenkenfrei - anzuwenden pflegt. Die
dadurch vorbestimmten Entscheidungsparameter werden in dem besagten Sonderfall
allerdings durch das weitere Hilfskriterium der Frauenförderung zwingend ergänzt und
im praktischen Ergebnis nicht selten überlagert. Nur wenn die auch sonst
herangezogenen Hilfskriterien zu Gunsten des männlichen Bewerbers deutlich
überwiegen und ihrerseits keine diskriminierende Wirkung gegenüber der
konkurrierenden Mitbewerberin haben, gebührt dem männlichen Bewerber der Vorrang.
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So: OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 6 B 439/98 -.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen gelangt die Kammer zu der Auffassung, dass die in
der Person des Antragstellers liegenden Gründe nicht im Sinne der obigen Erwägungen
überwiegen; denn es bestehen im Verhältnis zu der Beigeladenen keine deutlichen
Unterschiede zu seinen Gunsten.
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So besteht auf der Ebene des vom Antragsgegner bei gleicher Eignung zuerst
herangezogenen Hilfskriteriums "Verweildauer im statusrechtlichen Amt" ein Vorsprung
des Antragstellers vor den Beigeladenen lediglich von bis zu einem Jahr und
dreieinhalb Monaten, was nach Auffassung der Kammer keinen deutlichen Unterschied
zu Gunsten des Antragstellers ausmacht. Nichts Anderes gilt für das vom Antragsgegner
als zweites Hilfskriterium herangezogene Datum der I. Fachprüfung, die der
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Antragsteller ein bis drei Jahre früher als die Beigeladenen abgelegt hat. Ebenso stellt
sich die Lage bezüglich des vom Antragsgegner als drittes Hilfskriterium
herangezogenen allgemeinen Dienstalters (Eintritt in die Polizei) dar, auf welcher
Ebene der Antragsteller gegenüber den Beigeladenen einen Vorsprung von zwei bis
vier Jahren hat. Lediglich auf der Ebene des letzten Hilfskriteriums "Lebensalter" hat der
Antragsteller gegenüber den Beigeladenen einen Vorsprung von zwei bis zu fünf
Jahren. Dies kann jedoch vernachlässigt werden, weil das Hilfskriterium "Lebensalter"
ohnehin nur von untergeordneter Bedeutung ist, welchem Umstand der Antragsgegner
durch entsprechend nachrangige Gewichtung Rechnung getragen hat.
Schließlich vermag der Antragsteller nicht damit durchzudringen, ihm gebühre jedenfalls
vor der Beigeladenen zu 1. der Vorzug, weil sich diese derzeit im Erziehungsurlaub
befinde, diese somit schon aus Rechtsgründen nicht befördert werden könne. Dieser
Auffassung folgt die Kammer nicht. Eine Rechtsvorschrift des Inhalts, dass die
Beförderung von im Erziehungsurlaub sich befindenden Beamten unzulässig sei,
besteht nicht. Namentlich ist in der LVO Pol eine Vorschrift dieses Inhalts nicht
enthalten. Gibt es somit ein Beförderungsverbot für beurlaubte Beamte nicht, können
auch solche Beamte befördert werden, wenn die beamten-, laufbahn- und
haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
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Vgl. Höffken/Kohlen/Kleeberg, Laufbahnrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Anm. 4
a) zu § 10 LVO.
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Auch die Beigeladene zu 3. unterliegt nicht deshalb einem Beförderungsverbot, weil sie
noch nicht auf Lebenszeit verbeamtet ist. Zwar ist gemäß § 8 Abs. 7 Nr. 1 LVO Pol eine
Beförderung während der Probezeit nicht zulässig. Hiermit ist, worauf der
Antragsgegner zu Recht hinweist, aber nur die laufbahnrechtliche Probezeit gemeint,
die vorliegend aber längst beendet ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
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