Urteil des VG Arnsberg vom 05.11.2008

VG Arnsberg: aufschiebende wirkung, strafanzeige, verfügung, straftat, wahrscheinlichkeit, vollziehung, unschuldsvermutung, jugendlicher, interessenabwägung, strafverfahren

Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 769/08
Datum:
05.11.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 769/08
Tenor:
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird
abgelehnt.
Die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens trägt der
Antragsteller.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
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1. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das einstweilige Rechtsschutzverfahren mit
dem sinngemäßen Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3467/08 gegen die Verfügung des
Antragsgegners vom 24. Oktober 2008 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
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Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt M1. , T1. , beizuordnen, bleibt ohne
Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache nicht die
erforderlichen Erfolgsaussichten (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in
Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -) aufweist, wie aus den
nachfolgenden Ausführungen zu 2. folgt.
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2. Der einstweilige Rechtsschutzantrag hat keinen Erfolg.
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Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung des zeitlich und
räumlich beschränkten Betretungs- und Aufenthaltsverbots in einer den Anforderungen
des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Er hat sich nicht auf eine
den Gesetzeswortlaut lediglich wiederholende oder bloß formelhafte Begründung
beschränkt, sondern auf den Einzelfall bezogen das besondere Interesse an der
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sofortigen Vollziehung sinngemäß damit begründet, dass die vom Antragsteller zu
erwartenden weiteren Störungen der öffentlichen Sicherheit nicht hingenommen werden
könnten und daher eine zeitliche Verzögerung im Interesse der Allgemeinheit nicht
verantwortet werden könne.
Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden
Vollzugsinteressen geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil das öffentliche Interesse
an der sofortigen Vollziehung das private Aussetzungsinteresse überwiegt.
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Zunächst ergibt eine an den Erfolgsaussichten der Klage orientierte Abwägung kein
überwiegendes Aussetzungsinteresse. Vielmehr spricht bei der im vorliegenden
Verfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und
Rechtslage mehr für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbots.
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Der Antragsgegner war zum Einschreiten befugt, weil er zur Gefahrenabwehr tätig
geworden ist (§ 1 Satz 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - PolG NRW -).
Insbesondere war die allgemeine Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr nicht
zuständig, weil diese nicht zu einem Aufenthaltsverbot nach § 34 Abs. 2 PolG NRW
befugt ist (vgl. § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz - OBG -) und das Einschreiten auf
die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten abzielte.
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Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Annahme des
Antragsgegners nicht zu beanstanden, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Satz
1 PolG NRW vorlagen und -liegen. Nach dieser Vorschrift kann für den Fall, dass
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen
Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, dieser Person für
eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort
aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte
Interessen wahr. Nach Satz 3 der Regelung ist die Maßnahme zeitlich und örtlich auf
den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken; sie darf ferner die
Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (Satz 4). Eine Maßnahme nach § 34 Abs. 2
PolG NRW setzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass die Person in dem
betroffenen örtlichen Bereich eine Straftat begehen bzw. zur ihrer Begehung beitragen
wird. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Vermutungen. Vgl.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom
27. Juni 2006 - 5 B 1142/06 -.
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Es spricht nach der Aktenlage Überwiegendes dafür, dass die Annahme des
Antragsgegners zutrifft, aufgrund von Tatsachen sei davon auszugehen, der
Antragsteller werde in den in der angegriffenen Verfügung festgelegten Bereichen
weitere Straftaten, insbesondere Gewalttätigkeiten gegen andere Kirmesbesucher,
begehen.
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Diese Prognose liegt nach Aktenlage nahe. Denn danach ist der Antragsteller mehrfach
im Zusammenhang mit Körperverletzungsdelikten und Sachbeschädigungen auffällig
geworden, wobei sich die Tatorte - soweit sie der Kammer bekannt sind - sämtlich in der
T1. Innenstadt befanden und die Tatzeitpunkte die Abend- oder Nachtstunden an
Wochenenden bzw. während der T1. Allerheiligenkirmes 2007 betrafen.
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Zunächst ist insoweit auf die vom Antragsgegner geschilderten Vorfälle in der jüngeren
Vergangenheit abzustellen. Nach Aktenlage ist der Antragsteller in den letzten zwölf
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Monaten vielfach polizeilich auffällig geworden: So soll er am 9. November 2007
während der T1. Allerheiligenkirmes am Autoscooter an der Xstraße anderen
Fahrgästen Schläge angedroht haben, obwohl bereits eine Woche zuvor (am 2.
November 2007) eine sog. polizeiliche Gefährderansprache durchgeführt worden war;
der Antragsteller erhielt im Anschluss ein Bereichsbetretungsverbot für die
Allerheiligenkirmes bis zum 11. November 2007. Etwa einen Monat später - am 8.
Dezember 2007 - erstattete ein junger Mann Strafanzeige gegen den Antragsteller und
gab an, an diesem Tag zunächst vom Bruder B. des Antragstellers ohne
nachvollziehbaren Grund mehrfach in das Gesicht geschlagen worden zu sein und
später auch einmal von dem Antragsteller selbst. Wiederum etwa einen Monat danach,
am 12. Januar 2008, erstattete ein Jugendlicher Strafanzeige und gab an: Er habe sich
mit einer Gruppe Punks unter den Rathausbögen in der T1. Innenstadt aufgehalten, als
eine weitere Gruppe hinzugekommen sei und unter Vorhalt eines Messers vier Flaschen
Bier erpresst habe. Nach der Alarmierung der Polizei konnten vier Personen gestellt
werden, darunter der Antragsteller; das hierauf eingeleitete Strafverfahren 332 Js 32/08
wurde später gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Am 15. Februar 2008 erfolgte eine
weitere Strafanzeige wegen einer im Bereich des Bahnhofs T1. begangenen
Körperverletzung. Danach soll es zwischen dem Antragsteller, dessen Bruder B. und
einem weiteren Jugendlichen einerseits und den Geschädigten andererseits zunächst
zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen sein, in deren Verlauf jeder aus der
Gruppe des Antragstellers jeweils einen Geschädigten geschlagen haben soll. Nach
den Feststellungen der Polizei passte die Beschreibung eines der Zeugen zu dem
Erscheinungsbild und der Bekleidung des Antragstellers. Nur eine gute Woche später -
am 23. Februar 2008 - erstattete wiederum ein junger Mann Strafanzeige u.a. gegen den
Antragsteller und gab an, nachdem zuerst eine Person mit dem Fuß gegen die Tür der
Beifahrerseite seines Pkw getreten habe, seien dann noch mehrere Personen gefolgt,
die ebenfalls sein Fahrzeug mit Tritten und Faustschlägen beschädigt hätten; der
Antragsteller wurde in der Nähe in einer Gruppe von neun Personen angetroffen. Am 5.
April 2008 erstattete ein Jugendlicher Strafanzeige gegen den Antragsteller und gab an,
dieser habe ihn nach verbalen Streitigkeiten ins Gesicht geschlagen und mit einer
Bierflasche am Ohr getroffen. Darüberhinaus weist eine in den Verwaltungsvorgängen
enthaltene polizeiliche Datensammlung aus, dass der Antragsteller seit Ende 2004
insgesamt einunddreißig Mal (u.a. wegen Körperverletzungsdelikten, wegen
Sachbeschädigungen, Betäubungsmittelmissbrauch u.ä.) polizeilich aufgefallen ist.
Zudem hat der Antragsgegner vorgetragen - an der Richtigkeit der Angabe zu zweifeln
besteht kein Anlass -, der Antragsteller sei am 28. November 2006 durch das
Jugendschöffengericht T1. (Az.: 22 Ls 300 Js 617/06-77/06) unter Einbeziehung eines
Urteils des Amtsgerichts T1. vom 18. Juli 2006 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu
einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt
worden sei. Ferner steht ein erneutes jugendschöffengerichtliches Verfahren gegen den
Antragsteller vor dem Amtsgericht N. (Az.: 300 Js 61/08) an; Hauptverhandlungstermine
sind für den 21. und 25. November 2008 anberaumt.
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Der Antragsteller hat den aktenkundigen Vorwürfen nichts Durchgreifendes
entgegengesetzt. Mit seiner abweichenden Darstellung der Vorfälle vom 9. November
bzw. 8. Dezember 2007 hat er jedenfalls nicht dargetan, dass die dem
entgegenstehenden Sachverhaltsschilderungen in der polizeilichen
„Erstmeldung/Lagemeldung" vom 9. November 2007 bzw. der Strafanzeige vom 8.
Dezember 2007 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch sind.
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Hinsichtlich des Vorfalls vom 15. Februar 2008 bestreitet der Antragsteller zwar die
Richtigkeit der Aktenlage, indem er angibt, er werde zu Unrecht beschuldigt und müsse
bis zum Abschluss des Verfahrens als unschuldig gelten. Damit erschüttert er die
polizeilichen Feststellungen nicht. Sein Vortrag, gegebenenfalls könne sein Bruder B.
gemeint gewesen sein, dem er ähnele, kann jedenfalls einstweilen nicht überzeugen.
So haben die Geschädigten angegeben, jeder der Täter habe jeweils einen von ihnen
geschlagen; darüber hinaus „passte" die Beschreibung eines der Zeugen zu
Erscheinungsbild und Bekleidung des in der Nähe des T1. Bahnhofs - gemeinsam mit
seinem Bruder - angetroffenen Antragstellers.
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Der im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 15. Februar 2008, aber auch dem vom 5.
April 2008 gemachte Hinweis des Antragstellers auf die sog. Unschuldsvermutung kann
dem vorliegenden Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Das Gebot der
Unschuldsvermutung
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- vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16. Mai 2002 - 1 BvR
2257/01 -, NJW 2002, 3231 -
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als besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und kraft Art. 6 Abs. 2 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zugleich
Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland schützt den
Beschuldigten zwar vor Nachteilen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe
gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren
zur Schuldfeststellung vorausgegangen ist. Die hier erfolgte Verwertung und Würdigung
von Ermittlungsergebnissen stellt jedoch keine durch die Unschuldsvermutung
verbotene Schuldfeststellung oder - zuweisung dar. Polizeiliche Feststellungen zu
Straftaten, die zum Anlass zur vorbeugenden Gefahrenabwehr genommen werden, sind
etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung.
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Nach alledem kann dahinstehen, ob der Vortrag des Antragstellers zu den
Geschehnissen am 23. Februar 2008 zutrifft, was nach Aktenlage zumindest nicht
ausgeschlossen erscheint.
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Jedenfalls ist eine innerhalb weniger Monate wiederholte Auffälligkeit des Antragstellers
festzustellen, die - erst recht vor dem Hintergrund strafrechtlicher Verurteilungen bzw.
bevorstehender Hauptverhandlungstermine - die Annahme des Antragsgegners stützt,
dass der Antragsteller eine hohe Gewaltbereitschaft mit niedriger Hemmschwelle besitzt
und daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch weiterhin einschlägige Straftaten
(etwa Körperverletzungsdelikte, Sachbeschädigungen) begehen wird. Diese Annahme
wird noch durch den Umstand verstärkt, dass nach Aktenlage selbst laufende
Strafverfahren bzw. sog. Gefährderansprachen den Antragsteller nicht nachhaltig
beeindruckt und von der Begehung von Straftaten abgehalten haben. Nachvollziehbare
Anhaltspunkte für eine durchgreifende Verhaltensänderung des Antragstellers fehlen;
allein der Umstand, dass er im letzten halben Jahr nicht aktenkundig auffällig geworden
ist, genügt hierfür nicht.
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Es sind bei summarischer Prüfung auch keine Fehler bei der Ausübung des dem
Antragsgegner eingeräumten Ermessens ersichtlich. Insbesondere erscheint es nicht
unverhältnismäßig (§ 2 PolG NRW), dass sich das Aufenthaltsverbot auf nahezu die
gesamte Dauer der T1. Allerheiligenkirmes und einen relativ großen Bereich der T1.
Innenstadt bezieht. Das Verbot stellt zwar einen nicht unerheblichen Eingriff in das
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Recht auf Freizügigkeit dar. Da sich die Gruppen, mit denen der Antragsteller „durch die
Stadt zieht" bzw. mit denen er sich Auseinandersetzungen liefert, aber
erfahrungsgemäß insbesondere bei besonderen Veranstaltungen wie der T1.
Allerheiligenkirmes im Bereich der Innenstadt aufhalten, ist das Erfassen dieses
Bereichs notwendig, um weiteren einschlägigen Straftaten hinreichend sicher
vorzubeugen. Mildere Handlungsalternativen standen vor dem Hintergrund des
Verhaltens des Antragstellers insoweit nicht zur Verfügung. Den Interessen des
Antragstellers ist ausreichend dadurch Rechnung getragen worden, dass das
Aufenthaltsverbot nur für die bestimmte Zeiten gilt, ihm im übrigen aber ggf. erforderlich
werdende Besuche etwa von Ärzten oder Rechtsanwälten bzw. Einkäufe o.ä. im
Verbotsbereich auch während der Dauer des Aufenthaltsverbotes ohne Weiteres
möglich waren und sind.
Darüber hinaus fällt auch die von den Erfolgsaussichten unabhängige
Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei orientiert sich die Kammer
für die Entscheidung maßgeblich an den Folgen, die sich im Falle einer Stattgabe oder
Ablehnung des Antrages ergäben. Sollte sich die Unrichtigkeit der polizeilichen
Gefährdungsprognose herausstellen, hätte der Antragsteller zu Unrecht die in der
angegriffenen Verfügung bezeichneten Straßen und Plätze zeitweise nicht benutzen
und insbesondere nicht die T1. Allerheiligenkirmes besuchen und dort einem
Freizeitvergnügen nachgehen können. Würde dem Antrag hingegen stattgegeben und
realisierten sich dann die prognostizierten Gefahren, ergäben sich weitaus schwerere
Konsequenzen, bis hin zu gravierenden Körperverletzungen zum Nachteil Dritter. Bei
dieser Sachlage müssen die Interessen des Antragstellers, die gesperrten Straßen und
Plätze auch während der Kirmes innerhalb der Sperrzeiten zu benutzen, zurückstehen.
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Soweit sich das Verfahren auch gegen die in dem Bescheid des Antragsgegners
enthaltene Zwangsgeldandrohung richten sollte, geht die Interessenabwägung bereits
deshalb zu Lasten des Antragstellers aus, weil diese offensichtlich ihre
Rechtsgrundlage in §§ 50 Abs. 1, 51, 53 und 56 PolG NRW findet.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des
Gerichtskostengesetzes (GKG) und erfolgt in Höhe der Hälfte des im
Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wertes von 5.000,00 EUR.
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