Urteil des VG Aachen vom 29.03.2007

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Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 370/06.A
Datum:
29.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 K 370/06.A
Tenor:
Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24.
November 2006 wird dahingehend geändert, dass insgesamt 308,21
EUR festgesetzt werden.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht
erstattet.
G r ü n d e:
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Die nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG sowie §§ 165, 151 VwGO analog zulässige
Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist begründet.
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Die seitens des Prozessbevollmächtigten geltend gemachte 1,3 Verfahrensgebühr nach
Nr. 3100 VV RVG ist nach einem Gegenstandswert von 3.000,- EUR festzusetzen, so
dass sich zuzüglich 16 % Umsatzsteuer der tenorierte Gesamtwert ergibt (1,3 x 189,-
EUR = 245,70 EUR + 20,- EUR + 16 %, mithin 42,51 EUR = 308,21 EUR). § 30 Satz 1
RVG ist nämlich für die Zeit nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar
2005 dahingehend auszulegen, dass dieser Wert auch für Klageverfahren, die nicht die
Asylanerkennung, aber die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines
Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG zum Gegenstand haben, maßgeblich
ist.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 1 C 29.03 -, juris; a. A. OVG NRW,
Beschlüsse vom 4. Dezember 2006 - 9 A 4128/ 06.A -, juris, sowie 14. Februar 2007 - 9
A 4126/06.A -, juris.
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Der in dem vor § 30 Satz 1 RVG a.F. gleichlautend geltenden § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F.
zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers geht dahin, zum Zwecke
der Vereinheitlichung verbindliche Gegenstandswerte für Klage- und Eilverfahren
festzulegen.
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Vgl. in diesem Zusammenhang die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften,
BT-Drucksache 12/4450, S. 29.
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Dies schließt ein, der zumindest seit dem 1. Januar 2005 gesteigerten Bedeutung des §
60 Abs. 1 AufenthG,
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vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, a.a.O.,
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durch eine dieser gerechter werdende Auslegung Rechnung zu tragen.
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Vgl. im Ergebnis ebenso bereits Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6.
November 2002 - 21 ZB 02.30855 -, juris.
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Abweichendes hätte nur dann zu gelten, wenn dadurch der Anwendungsbereich der
Norm bezüglich sonstiger Verfahren leer liefe. Dies ist indes nicht der Fall, weil der
diesen zugeordnete niedrigere Gegenstandswert für Verfahren, in denen lediglich
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG oder ein diesbezügliches
Wiederaufgreifen streitgegenständlich sind, maßgeblich bleibt.
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Im Übrigen ist kein einer der Bedeutung des § 60 Abs. 1 AufenthG angemesseneren
Auslegung entgegenstehender Wille des Gesetzgebers mit Blick darauf objektivierbar,
dass § 30 RVG durch den am 31. Dezember 2006 in Kraft getretenen Art. 20 Nr. 4 des 2.
Justizmodernisierungsgesetzes an die Ersetzung des § 51 Abs. 1 AuslG durch die
Neureglung des § 60 Abs. 1 AufenthaltG angepasst worden ist. Den in der Darstellung
zum Gang der Gesetzgebung,
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vgl. http://dip.bundestag.de/gesta/16/C074.pdf.,
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aufgeführten Materialien ist nicht zu entnehmen, dass es dabei um mehr als eine
redaktionelle Änderung gegangen sein könnte.
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Schließlich ist die Vergütung auf der Grundlage des nach Inkrafttreten des
Zuwanderungsgesetzes geltenden höheren Gegenstandswertes zu bemessen, weil der
Auftrag zur Vertretung im Klageverfahren erst nach Ergehen des Bescheides des
Bundesamtes vom . Februar 2006 unbedingt gewesen sein kann.
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Eine Kostenerstattung findet in dem gerichtsgebührenfreien Verfahren nach § 11 Abs. 2
Satz 6 RVG nicht statt.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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