Urteil des VG Aachen vom 09.09.2008

VG Aachen: die post, wohnung, unterkunftskosten, verwaltungsakt, fax, klagefrist, miete, stadt, bekanntgabe, absendung

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 449/08
Datum:
09.09.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 449/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-
treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in
der gleichen Höhe leistet
T a t b e s t a n d :
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Die 1987 geborene Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage, die Übernahme der
Kosten ihrer bisherigen Wohnung S.----platz 4 in P. während der Dauer der Hilfe in einer
gemeinsamen Wohnform für Mütter und Kinder nach § 19 SGB VIII in S1. .
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Die Klägerin leidet seit Jahren unter Persönlichkeitsstörungen, Zwangserkrankungen
und erheblichen Kontaktstörungen. Sie hat in der Vergangenheit über viele Jahre
Jugendhilfe, zuletzt in Form der Hilfe für junge Volljährige, erhalten. Mit Beschluss des
Amtsgerichts P. vom 26. Juli 2005 - 70 XVII 211/06 - wurde Frau F. vom
Betreuungsverein im diakonischen Werk des Kirchenkreises P. e.V. zur gesetzlichen
Betreuerin der Klägerin bestellt; seit 2007 waren der Betreuerin die Aufgabenkreise,
Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Rechts-/ Antrags-
und Behördenangelegenheiten, insbesondere die Vertretung gegenüber dem
Jugendamt übertragen. Die Klägerin ist Mutter des am 14. September 2005 geborenen
Sohnes Q. T. H. , der im Haushalt der Mutter der Klägerin - also seiner Großmutter - lebt.
Seit August 2006 bewohnte die Klägerin ein Einzimmerappartement im Haus S.- ---platz
4 in P. .
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Im Jahr 2007 wurde die Klägerin erneut schwanger. Sie beantragte beim Jugendamt
des Beklagten über ihre Betreuerin am 29. November 2007 nach der für den Monat
Dezember 2007 zu erwartenden Entbindung Hilfe durch Aufnahme in eine gemeinsame
Wohnform für Mütter und Kinder. Nur mit der Unterstützung einer solchen Einrichtung sei
es ihr möglich zu lernen, das Kind angemessen zu versorgen und eine dauerhafte
Beziehung zu ihm aufzubauen. Die Bewilligung einer solchen gemeinsamen Wohnform
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sei Voraussetzung, um dauerhaft die Rolle als Mutter und Erzieherin ihres Kindes in
vollem Umfang wahrnehmen zu können. Am 14. Dezember 2007 wurde die Tochter I. M.
H. geboren. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus am 27. Dezember 2007
wechselten die Klägerin und ihre Tochter in die Mutter-Kind-Gruppe des Caritas Kinder-
und Jugendheimes in S1. .
Mit Antrag vom 21. Dezember 2008 beantragte die Betreuerin der Klägerin beim
Beklagten während des Aufenthaltes in der Mutter- Kindeinrichtung in S1. ferner die
Übernahme der Miete für die bisher bewohnte Wohnung S.----platz 4 in P. . Zur
Vermeidung von spontaner Obdachlosigkeit, wie sie nach der Geburt des Sohnes Q. T.
entstanden sei, erklärte die Betreuerin, dass sie beim Vormundschaftsgericht einen
Antrag auf Genehmigung der Kündigung der Wohnung erst stellen werde, wenn sich
eine Lebensperspektive der Klägerin mit oder ohne Tochter abzeichne. Sie gehe davon
aus, dass dies nach 1 bis 3 Monaten beurteilt werden könne. Das SGB XII sehe für
vergleichbare Fälle (Rehabilitation, Untersuchungshaft, Krankenhausaufenthalte) eine
Weiterfinanzierung des bisherigen Wohnsitzes bis zu 6 Monaten vor. Sie sei auf Grund
ihrer Erkrankung auf den Erhalt der Wohnung angewiesen. Die Grundsicherungsstelle
der Stadt P. habe die Übernahme dieser Kosten abgelehnt und insoweit auf die
Zuständigkeit des Jugendamtes des Beklagten verwiesen.
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Nach Durchführung eines Hilfeplangesprächs am 8. Januar 2008 bewilligte der
Beklagte mit Bescheid vom 23. Januar 2008 die erstrebte Mutter-Kind-Maßnahme in der
genannten Einrichtung für die Zeit ab dem 27. Dezember 2007; die Kosten der Hilfe
beliefen sich für die Klägerin auf täglich 128,97 EUR und die Tochter auf 64,48 EUR.
Die Hilfe wurde befristet bis zum 31. Dezember 2008. Er übernahm ferner die der
Kosten für den Transfer ihres persönlichen Eigentums nach S1. . Zugleich lehnte er den
Antrag auf Übernahme der Unterkunftskosten der bisherigen Wohnung in P. ab, weil der
Unterkunftsbedarf der Klägerin und ihrer Tochter durch die bewilligte Maßnahme
gedeckt sei. Der Bescheid vom 23. Januar 2008 und das Hilfeplanprotokoll wurden der
Betreuerin der Klägerin am 24. Januar 2008 "vorab per Fax" übermittelt. Die
Übermittlung auf dem Postweg schlug zunächst fehl, woraufhin der Beklagte den
Bescheid vom 23. Januar 2008 und das Hilfeplanprotokoll am 6. Februar 2008 per Post
erneut an die Betreuerin übersandte. In der Rechtsmittel-belehrung des
streitbefangenen Bescheides wurde auf das Rechtsmittel Klage beim
Verwaltungsgericht hingewiesen. Auf den Widerspruch der Betreuerin vom 29. Januar
2008 wies der Beklagte mit Schreiben vom 1. Februar 2008 nochmals darauf hin, dass
der Widerspruch unzulässig sei und der Bescheid nur mit der Klage angegriffen werden
könne.
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Die Klägerin hat am 5. März 2008 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Klage sei
zulässig. Sie sei insbesondere rechtzeitig erhoben worden. Denn der Bescheid vom 23.
Januar 2008 sei ihr auf dem Postweg erst am 8. Februar 2008 zugegangen. Der Lauf
der Klagefrist sei durch die Faxübermittlung des Bescheides am 24. Januar 2008 nicht
in Gang gesetzt worden, weil die Übermittlung ausdrücklich als Vorabinformation
gekennzeichnet gewesen sei. In der Sache hält sie an ihrem Begehren fest. Der
Beklagte sei auf Grund der Hilfeleistung nach § 19 SGB VIII auch verpflichtet, die
Kosten der bisherigen Unterkunft zu tragen. Der Beklagte habe im Januar 2008 insoweit
eine prognostische Entscheidung treffen müssen. Dabei habe er zu berücksichtigen,
dass eine abschließende Einschätzung der Entwicklung der zukünftigen Situation der
Klägerin und ihres Kindes zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich gewesen sei. Für
den Fall, dass das Kind bei der Klägerin bleiben könne, müsse ein gesichertes und
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stabiles Umfeld für Mutter und Tochter erhalten blieben. Wenn sie nicht selbst für die
Tochter sorgen könne, sei sie erst recht darauf verwiesen, im bisherigen Umfeld zu
verbleiben. Die Kündigung der Wohnung habe sie zunächst nur vermeiden können, weil
sie das Erziehungsgeld zweckwidrig für die Miete eingesetzt habe. Mittlerweile liefen
Verhandlungen mit der ARGE auf Übernahme der noch offenen Unterkunftskosten.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom
23. Januar 2008 zu verpflichten, die Miete- einschließlich Nebenkosten für die von ihr
bewohnte Wohnung S.----platz 4 in P. für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni
2008 zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt. Die Klage abzuweisen.
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Er hält die Klage wegen Versäumung der Klagefrist für unzulässig und im Übrigen auch
für unbegründet. Die Übernahme von Unterkunftskosten neben der Hilfe nach § 19 SGB
VIII sei im Jugendhilferecht nicht vorgesehen. Im Übrigen habe die Hilfe nach § 19 SGB
VIII zum 1. Juli 2008 abgebrochen werden müssen, weil die Einrichtung nicht mehr
bereit gewesen sei, diese Wohnform für die Klägerin weiter zu führen.
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Mit Beschluss vom 25.8.08 hat das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage versagt.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist zulässig.
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Sie ist insbesondere rechtzeitig erhoben. Die Klägerin hat die in § 74 Abs. 2 VwGO
vorgeschriebene Klagefrist von 1 Monat eingehalten.
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Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung
durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, ein
Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung
als bekannt gegeben. Da die (erste) Übersendung des Bescheides vom 23. Januar
2008 an die Betreuerin der Klägerin per Post fehlschlug, ist ausweislich eines Vermerks
in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten der Bescheid am 6. Februar 2008 erneut
bei der Post aufgegeben worden. Der Bescheid gilt nach der Fiktion des Gesetzes
deshalb der Klägerin als am 9. Februar 2008 bekannt gegeben. Soweit die Klägerin in
der Klagebegründung hat vortragen lassen, der Bescheid sei ihr am 8. Februar 2008
zugegangen, ist dies im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. Denn die
Klageerhebung am 5. März 2008 war in beiden Fällen rechtzeitig.
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Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass der Bescheid vom 23. Januar 2008
der Betreuerin der Klägerin am 24. Januar 2008 per Fax übermittelt wurde. Ein
Verwaltungsakt, der mittels Telefax bekannt gegeben wird, ist ein schriftlicher
Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird. Der Einsatz eines Faxgerätes ist
deshalb heute grundsätzlich eine Möglichkeit, einen Verwaltungsakt dem Adressaten
bekannt zu geben. Nicht immer muss aber in der Übermittlung per Telefax zugleich eine
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Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes zu sehen sein. Die Übersendung eines
Bescheides auf diesem Weg kann auch als Ankündigung eines durch die Post noch zu
übermittelnden schriftlichen Verwaltungsaktes zu verstehen sein, wenn die Übermittlung
entsprechende Anhaltspunkte enthält. Als ein solcher Anhaltspunkt kommt
insbesondere in Betracht, wenn die Übersendung - wie hier - ausdrücklich "vorab per
Fax" erfolgte. Bei einer solchen Vorabinformation fehlt der Bekanntgabewille der
Behörde, so dass der Verwaltungsakt erst mit der Bekanntgabe des nachfolgenden
Schriftstücks wirksam wird.
So ausdrücklich mit weiteren Nachweisen U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs,
Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, in der Kommentierung der § 37 SGB X
entsprechenden Vorschrift § 41 VwVfG, Rdnr. 86.
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Dies ist aber - wie oben ausgeführt - erst am 9. Februar 2008 der Fall gewesen.
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Die Klage ist indes unbegründet.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten für die
Wohnung S.----platz 4 in P. für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008. Der
Bescheid vom 23. Januar 2008, der die Übernahme dieser Kosten ablehnt, ist auch
insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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Das SGB VIII enthält für das von der Klägerin verfolgte Begehren - anders als das SGB
XII - keine Rechtsgrundlage. Richtig ist allerdings, dass nach § 10 Abs. 4 SGB VIII bei
der Hilfe in einer Mutter-Kind-Einrichtung die Sicherung des Lebensunterhalts - dazu
gehören auch die Unterkunftskosten - durch Leistungen nach dem SGB VIII den
Leistungen nach dem SGB XII vorgeht.
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Die Klägerin befand sich im streitbefangenen Zeitraum mit ihrer Tochter I. M. im Rahmen
einer Hilfemaßnahme nach § 19 SGB VIII in der Mutter-Kind- Gruppe des Caritas
Kinder- und Jugendheimes in S1. .
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Sie kann die erstrebte Übernahme der Unterkunftskosten der bisherigen Wohnung in P.
allerdings nicht auf § 19 Abs. 3 SGB VIII stützen. Danach soll die Leistung auch den
notwendigen Unterhalt der betreuten Person sowie die Krankenhilfe umfassen. Diese
Vorschrift bezieht sich hinsichtlich der Annexleistungen Unterhalt und Unterkunft auf die
Empfänger (sozialpädagogischer) Hilfen nach § 19 Abs. 1 SGB VIII und deren Kinder,
also nur auf die Kosten des notwendigen Lebensunterhalts in der Mutter-Kind-
Einrichtung, in der sich der Elternteil aufhält, nicht aber auf weitere Unterkunftsbedarfe
außerhalb dieser Einrichtung.
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Auch wenn man zur Bestimmung des notwendigen Lebensunterhalts an den für die
Annexleistungen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung (vgl. § 27 ff. SGB VIII)
maßgeblichen § 39 SGB VIII anknüpft, führt dies nicht zu einem für die Klägerin
günstigeren Ergebnis. Denn durch die Aufnahme in die Mutter-Kind-Einrichtung ist der
Unterkunftsbedarf der Klägerin und ihrer Tochter gedeckt. Zwar wird die Hilfe nach § 19
Abs. 1 SGB VIII - wie alle andern Hilfen nach diesem Gesetz auch - nur befristet
gewährt. Es ist schon fraglich, ob im Jugendhilferecht überhaupt die der Klägerin
vorschwebende Möglichkeit besteht, bei Maßnahmen, die von vorneherein nur auf
wenige Wochen oder Monate beschränkt sind, zur Vermeidung zusätzlicher Kosten
durch Umzug, Wohnungsrenovierung und Neuausstattung neben den tatsächlichen im
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Rahmen der Jugendhilfe anfallenden Wohnungskosten zusätzliche Unterkunftskosten
für einen kurzen überschaubaren Zeitraum zu übernehmen. Dies wäre aber nur
denkbar, wenn sich mit Sicherheit an die derzeitige Maßnahme eine weitere
jugendhilferechtliche Maßnahme anschließt. Dies ist aber im vorliegenden Fall zu
verneinen. In der Mitte des hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum von etwas über
einem Jahr vollendete die Klägerin das 21. Lebensjahr. Ob die Voraussetzungen für
eine Hilfegewährung über das 21. Lebensjahr hinaus vorliegen (ein begründeter
Einzelfall vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB VIII), ist hier mehr als fraglich. Darüber
hinaus erstreckte sich der Bewilligungszeitraum für die Hilfe nach § 19 SGB VIII hier auf
einen Zeitraum von etwas mehr als ein Jahr. Die angesprochenen Einspareffekte sind
da schon zweifelhaft. Zusätzlich wäre zu berücksichtigen, dass die Wohnung in P. nicht
nur nicht genutzt wird, sondern auch noch die persönliche Habe der Klägerin von P.
nach S1. verbracht worden war, eine Umzugsersparnis für eine andere Wohnung in P.
sich somit nicht gerade aufdrängt. Auch die von der Klägerin thematisierten
Erwägungen hinsichtlich ihrer vom Gericht nicht in Zweifel gezogenen Erkrankungen
rechtfertigen hier eine Mietübernahme nicht. Es ist insbesondere für das Gericht nicht
nachvollziehbar dargetan, dass sie in einer Stadt von der Größe P. - auch in räumlicher
Nähe ihres bisherigen Umfeldes - nicht eine vergleichbare Einraumwohnung finden
kann. Es bestand deshalb für den Beklagten keine Veranlassung, hier die von der
Klägerin geforderten Erwägungen anzustellen.
Eine abweichende Entscheidung rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass die
Maßnahme hier zum 1. Juli 2008 abgebrochen wurde. Es gab keine das Augenmerk auf
sich ziehenden Hinweise, dass die bewilligte Hilfe vorzeitig scheitern würde. Denn alle
Elternteile, die eine Hilfe nach § 19 SGB VIII beantragen, zeichnen sich durch Defizite
aus, die ihre Erziehungsfähigkeit in Frage stellen. Es gab aus Sicht des Gerichts keine
Anhaltspunkte, dass das Risiko eines Scheitens bei de Klägerin höher war als in
anderen vergleichbaren Fällen.
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Für die von der Klägerin bei der Übernahme zusätzlicher Unterkunftskosten geforderte
Prognoseentscheidung des Beklagten war deshalb hier kein Raum.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm den §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.
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