Urteil des VG Aachen vom 02.01.2008

VG Aachen: ne bis in idem, höhere gewalt, gerichtshof der europäischen gemeinschaften, verordnung, produktion, agrarpolitik, betriebsinhaber, eugh, sanktion, reform

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1456/06
Datum:
02.01.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1456/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Unter dem 28. April 2005 beantragte der Kläger beim Beklagten die Festsetzung und
Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die Gewährung der Betriebsprämie.
2
Am 13. Mai 2005 beantragte er beim Beklagten - als Anlage 40 zum "Zuweisungsantrag
2005" - zudem die Berücksichtigung eines Härtefalles nach Art. 40 Abs. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen
Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit
bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Amtsblatt L
270, S. 1; im Folgenden: VO (EG) Nr. 1782/2003) bei der Berechnung und Zuweisung
von Zahlungsansprüchen. Seine Produktion sei im Bezugszeitraum der Jahre 2000 bis
2002 durch höhere Gewalt bzw. außergewöhnliche Umstände in der Gestalt
"vergleichbar schwerwiegender, die Produktion beeinträchtigender Ereignisse
beeinträchtigt" gewesen. Er beantrage daher, dass sein betriebsindividueller Betrag
(BIB) auf der Basis hiervon nicht betroffener Jahre berechnet werde. Dazu führte er
weiter aus, für das Jahr 2000 seien die 147 beantragten Schlachtprämien für
Rindfleischerzeuger nicht ausgezahlt worden. Diese Tiere hätten in der BIB-Mitteilung
gefehlt. Die Ermittlung des Drei- Jahres-Durchschnitts ohne die "Antragstiere 2000"
stelle eine erhebliche Härte dar, da diese Tiere nunmehr für die Jahre von 2005 bis
2012 unberücksichtigt blieben. Dieser außergewöhnliche Umstand sei über den
Härtefallantrag zu korrigieren.
3
Hintergrund dessen ist, dass der Beklagte mit Bescheid vom 10. August 2001 die
Anträge des Klägers auf Zahlung einer "Sonderprämie 2000" für Rindfleischerzeuger
4
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die
gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (Amtsblatt L 160, S. 21; im Folgenden:
VO (EG) Nr. 1254/1999) mit der Begründung abgelehnt hatte, dass der Kläger gemäß
Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1254/1999 von der Gewährung der Prämie ausgeschlossen
sei, weil bei Tieren aus seinem Rinderbestand die Verwendung von Clenbuterol - und
damit der Rückstand eines verbotenen Stoffes - festgestellt worden sei. Die nach
erfolglosem Widerspruch auf die Gewährung der Sonderprämie für Rindfleischerzeuger
für das Wirtschaftsjahr 2000 gerichtete, unter dem Aktenzeichen 3 K 1842/02 geführte
Klage des Klägers hatte die vormals zuständige 3. Kammer des erkennenden Gerichts
mit Urteil vom 17. November 2004 - 3 K 1842/02 - abgewiesen. In den
Entscheidungsgründen heißt es, es könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Kläger
wegen des im Jahre 2000 festgestellten Rückstandes von Clenbuterol bei zehn
weiblichen und sechzehn männlichen Rindern von der Schlachtprämie für das
Wirtschaftsjahr 2000 ausgeschlossen gewesen sei. Soweit der Kläger einen zulässigen
therapeutischen Einsatz von Clenbuterol einwende, blieben seine Angaben ohne
Substanz und böten keinen hinreichenden Anlass, dem Vortrag weiter nachzugehen.
Mit Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 18. April 2006 wies der Beklagte dem
Kläger Zahlungsansprüche zur Beantragung der Betriebsprämie zu. In der "Anlage
Sonderfall" heißt es, die Anlage 40 zum Zuweisungsantrag sei "wegen fehlender
Angaben/Nachweise" abgelehnt worden.
5
Der Kläger erhob am 11. Mai 2006 Widerspruch.
6
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006, zugestellt am 1. September 2006, wies
der Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Härtefall im Sinne von Art. 40 Abs. 4 VO (EG)
Nr. 1782/2003 sei nicht gegeben. Der Tatbestand eines "vergleichbar
schwerwiegenden, die Produktion beeinträchtigenden Ereignisses" sei nicht erfüllt.
Soweit der Kläger vortrage, dass er die illegale Verwendung von Clenbuterol nicht habe
steuern können, habe er sich nicht entlasten können. Das Ereignis sei zwingend seinem
Zuständigkeitsbereich zuzuordnen. Der Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999
würde überdies konterkariert, wenn man die Nichtgewährung der Prämie im Jahr 2000
über die Härtefallregelung des Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 bei der
Beantragung der Betriebsprämie kompensieren könnte. Der Kläger solle zwingend von
jeglicher Subventionsgewährung mit Bezug zum Wirtschaftsjahr 2000 ausgeschlossen
werden.
7
Der Kläger hat am Montag, dem 2. Oktober 2006, Klage erhoben.
8
Zur Begründung trägt er vor, er habe einen Anspruch auf Zuweisung eines höheren
betriebsindividuellen Betrags. Die derzeitige Betriebsprämienregelung sei darauf
gerichtet, den Prämienbezug der landwirtschaftlichen Betriebe umzustellen und von der
Produktion zu entkoppeln. Dadurch solle der Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung
der Prämienanträge verringert und eine umweltgerechte Landwirtschaft gefördert
werden. Die betroffenen Landwirte sollten durch diese Umstellung der Prämien nicht
benachteiligt oder sogar bestraft werden. Die Systemumstellung zu einem neuen
Prämiensystem solle den Fortbestand der Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen
Betriebe sicherstellen. Die Sanktionierung wegen der Feststellung von Clenbuterol im
Jahre 2000 sei im selben Jahr ausgesprochen und mit der kompletten Einkürzung der
Prämien für das Jahr 2000 abschließend und endgültig sanktioniert worden. Es
entspreche nicht dem Sinn und Zweck der vorstehend skizzierten Grundzüge der
9
Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik, den Kläger ein weiteres Mal zu sanktionieren.
Dies verstoße auch gegen das Verbot der Doppelbestrafung aus Art. 103 Abs. 3 des
Grundgesetzes (GG). Bestätigt werde dieser Befund durch Art. 4 Abs. 1 des Protokolls
Nr. 7 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK). Somit sei der Kläger bei der Berechnung des
betriebsindividuellen Betrages so zu stellen, als sei die Sanktion im Jahre 2000 nicht
ausgesprochen worden. Hätte es die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik nicht
gegeben, hätte er für die Zukunft ungekürzte Prämienansprüche erhalten. Es sei
unbillig, ihn dafür, dass er während des Referenzzeitraums sanktioniert gewesen sei,
über das Jahr 2005 hinaus zu benachteiligen. Der Prämienverlust beruhe insofern auf
höherer Gewalt bzw. auf sonstigen besonderen Umständen. Dies gelte um so mehr, als
er im Jahre 2000 von der Feststellung des Clenbuterols im Haarkleid der Rinder ebenso
überrascht gewesen sei wie der Beklagte.
Der Kläger beantragt,
10
den Beklagten unter Abänderung des Festsetzungs- und Zuweisungsbescheids vom 18.
April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2006 zu
verpflichten, ihm gemäß seinem Antrag vom 28. April 2005 auf Festsetzung und
Zuweisung von Zahlungsansprüchen und dem Antrag vom 13. Mai 2005 auf
Anerkennung eines Härtefalls (Anlage 40) den betriebsindividuellen Betrag auf der
Basis nicht durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände
(Nichtberücksichtigung von Antragstieren im Jahr 2000) betroffener Kalenderjahre zu
erhöhen.
11
Der Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Er verteidigt die ablehnenden Bescheide.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte)
Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der beigezogenen
Gerichtsakten 3 K 1841/02 und 3 K 1842/02.
15
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16
Über die Klage wird im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101
Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch
den Berichterstatter entschieden.
17
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18
Der Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid des Beklagten vom 18. April 2006 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2006 ist insoweit rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), als darin
abgelehnt wird, den betriebsindividuellen Betrag auf der Basis nicht durch höhere
Gewalt oder außergewöhnliche Umstände betroffener Kalenderjahre zu erhöhen.
19
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine härtefallbedingte Erhöhung des
20
betriebsindividuellen Betrags unter Berücksichtigung der "Sonderprämie 2000" für
Rindfleischerzeuger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.
Gemäß Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 kann ein Betriebsinhaber, dessen
Produktion im Bezugszeitraum, der gemäß Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 die
Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 umfasst, durch vor diesem Zeitraum oder während
dieses Zeitraums eingetretene Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände
beeinträchtigt wurde, abweichend von Art. 37 VO (EG) Nr. 1782/2003 - nach Absatz 1
dieser Vorschrift entspricht der Referenzbetrag für die Bestimmung des Beihilfebetrags,
den ein Betriebsinhaber in Anspruch nehmen kann, dem Dreijahresdurchschnitt der
Gesamtbeträge der Zahlungen, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der
Stützungsregelungen nach Anhang VI in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums
bezogen hat - beantragen, dass der Referenzbetrag auf der Basis des/der durch die
höhere Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände nicht betroffenen
Kalenderjahre(s) berechnet wird.
21
Als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände werden von der zuständigen
Behörde gemäß Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 unter anderem anerkannt:
22
a) Tod des Betriebsinhabers,
23
b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,
24
c) eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs
erheblich in Mitleidenschaft zieht,
25
d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,
26
e) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.
27
Aus der Wendung "unter anderem" ergibt sich, dass die vorstehende Aufzählung
anerkennungsfähiger Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Text
der Verordnung nicht abschließend ist, also auch andere als die ausdrücklich
genannten Ereignisse als höhere Gewalt bzw. außergewöhnliche Umstände anerkannt
werden können, so sie diesen gleichzustellen sind.
28
Bei der zur Beantwortung dieser Frage - auch im Lichte höherrangigen Rechts -
vorzunehmenden Auslegung des Begriffs der "höheren Gewalt oder
außergewöhnlichen Umstände" ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass dieser Begriff
in den verschiedenen Rechtsgebieten und Anwendungsbereichen nicht völlig den
gleichen Inhalt hat, sondern seine Bedeutung nach dem rechtlichen Rahmen zu
bestimmen ist, in dem er jeweils seine Wirkung entfalten soll.
29
Vgl. Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 18. Juli 2007 - M 18 K 06.4239 -, juris
Rn. 20 unter Hinweis auf Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteil
vom 11. Juli 1968 - C-4/68 - (Firma Schwarzwaldmilch GmbH), juris.
30
Dies vorangestellt, setzt die Annahme "höherer Gewalt" bzw. "außergewöhnlicher
Umstände" in dem in Rede stehenden Normzusammenhang nach einem vor allem an
Wortlaut und Sinn und Zweck des Art. 40 Abs. 1, Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003
ausgerichteten Verständnis voraus, dass ungewöhnliche, vom Willen des
31
Betriebsinhabers unabhängige produktionsbeeinträchtigende tatsächliche
Schwierigkeiten vorliegen, die selbst bei Beachtung aller erforderlichen Sorgfalt durch
den Betriebs-inhaber als unvermeidbar erscheinen.
Vgl. VG München, Urteil vom 18. Juli 2007 - M 18 K 06.4239 -, juris Rn. 20; VG
Augsburg, Urteil vom 24. Juli 2007 - Au 3 K 06.1144 -, juris Rn. 20.
32
Für die Begriffsinterpretation muss im Anschluss daran weiterhin der systematische
Gesichtspunkt leitend sein, dass alle in Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003
aufgeführten Fallgruppen dadurch gekennzeichnet sind, dass entweder ein
(tatsächliches produktionsbeeinträchtigendes) Ereignis vorliegt, das unmittelbar den
Betriebs-inhaber als Person betrifft oder ein (tatsächliches
produktionsbeeinträchtigendes) Ereignis unmittelbar auf den Betrieb einwirkt.
33
Vgl. VG München, Urteil vom 18. Juli 2007 - M 18 K 06.4239 -, juris Rn. 21.
34
Unter Anwendung dieses Maßstabs scheidet die Annahme eines Falles "höherer
Gewalt" bzw. "außergewöhnlicher Umstände" vorliegend aus.
35
Weder ist einer der in Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 exemplarisch aufgezählten
Fälle gegeben, noch ist ein ungeschriebener, ihnen gleichzustellender Fall "höherer
Gewalt" bzw. "außergewöhnlicher Umstände" anzuerkennen.
36
Zunächst vermag die Feststellung des verbotenen Stoffes Clenbuterol bei Rindern aus
dem Bestand des Klägers im Jahr 2000 die Annahme eines Falles "höherer Gewalt"
bzw. "außergewöhnlicher Umstände" nicht zu begründen. Dieser Umstand stellt kein
von Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 verlangtes produktionsbeeinträchtigendes
Ereignis dar, sondern führte zu der rein rechtlichen Konsequenz des - wie im Urteil der
vormals zuständigen 3. Kammer des erkennenden Gerichts vom 17. November 2004 - 3
K 1842/02 - ausgeführt - rechtmäßigen Prämienausschlusses für das Wirtschaftsjahr
2000.
37
Demzufolge kann auch der Prämienausschluss als solcher nicht als Fall "höherer
Gewalt" oder "außergewöhnlicher Umstände" betrachtet werden. Denn bei einem - wie
hier durch Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1254/1999 - normativ vorgegebenen
Prämienausschluss handelt es sich eben weder um ein produktionsbeeinträchtigendes,
noch um ein tatsächliches Ereignis, das auf den Betrieb des Klägers eingewirkt hat.
38
In Fortführung dieser Gedankenlinie kann ein Fall "höherer Gewalt" bzw.
"außergewöhnlicher Umstände" bereits im Ansatz auch nicht in der durch den Erlass
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 umgesetzten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik
als Ganzer gesehen werden, die - wie es etwa im 24. und 25. Erwägungsgrund zur
vorgenannten Verordnung erläutert wird - die Direktzahlung von der Produktion
entkoppelt und verschiedene bestehende Direktzahlungen an die Betriebsinhaber in
einer einzigen Zahlung kombiniert. Für den Kläger wirkt sich diese Systemumstellung
aufgrund des in Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten, als Berechnungsgrundlage
dienenden Bezugszeitraums lediglich regelungssystemimmanent nachteilig aus, weil
der Prämienausschluss für das Wirtschaftsjahr 2000 den für ihn von dieser
Ausgangsbasis aus errechneten betriebsindividuellen Betrag schmälert.
39
Eine entgegengesetzte Sicht, die den Kläger von den Folgen der Systemumstellung
40
teilweise freistellen wollte, käme überdies zum einen einem Schutz des Vertrauens des
Betriebsinhabers in den Fortbestand einer Marktorganisation gleich, den es nicht gibt.
Zwar zählt der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den tragenden Grundsätzen der
Europäischen Gemeinschaft. Jedoch sind die Wirtschaftsteilnehmer nicht berechtigt, auf
die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen. Die Gemeinschaftsorgane
können diese im Rahmen ihres Ermessens ändern, und zwar insbesondere auf einem
Gebiet wie dem der Gemeinsamen Marktorganisation, deren Zweck eine ständige
Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt.
Vgl. dazu EuGH, Urteile vom 15. Juli 2004 - C-37/02 und C-38/02 - (Di Lenardo und
Dilexport), juris, und vom 6. Juli 2000 - C-402/98 -, juris.
41
Zum anderen liefe diese Sichtweise auf eine Etablierung eines "sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs" im Betriebsprämienrecht hinaus, der im allgemeinen
Verwaltungsrecht und insbesondere im Subventionsrecht bislang nicht anerkannt ist,
42
vgl. dazu etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2003 -
10 S 2188/01 -, juris Rn. 77 (zur Sonderprämie für junge männliche Rinder),
43
und für dessen Anwendung hier auch weder Regelungslücke noch Bedürfnis bestehen,
44
vgl. zum Erfordernis einer Regelungslücke für die Anwendbarkeit des richterrechtlich
entwickelten Herstellungsanspruchs: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom
18. April 1997 - 8 C 38/95 -, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 2966 = juris,
45
weil Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 eine abschließende Regelung zum
Härtefallausgleich bereitstellt.
46
Die Nichtanerkennung des Vorliegens "höherer Gewalt" bzw. "außergewöhnlicher
Umstände" verstößt im Fall des Klägers auch nicht gegen höherrangiges Recht.
47
Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Grundsatz "ne bis in idem" dadurch nicht
verletzt.
48
Die Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem", der ein tragender Grundsatz auch
des Europäischen Gemeinschaftsrechts ist, hängt von der dreifachen Voraussetzung der
Identität des Sachverhalts, des Zuwiderhandelnden und des geschützten Rechtsguts
ab. Er verbietet es somit, dieselbe Person mehr als einmal wegen desselben
rechtswidrigen Verhaltens zum Schutz desselben Rechtsguts mit einer Sanktion zu
belegen.
49
Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 - C-204/00 (Aalborg Portland A/S), C-205/00 (Irish
Cement Ltd), C-211/00 (Ciment francais SA), C-213/00 (Italcementi - Fabbriche Riunite
Cemento SpA), C-217/00 (Buzzi Unicem SpA), C-219/00 (Cementir- Cementerie del
Tirreno SpA) -, juris (Leitsatz 14).
50
Gemessen an diesen Vorgaben liegt in der Nichtanerkennung eines Falles von "höherer
Gewalt" oder "außergewöhnlicher Umstände" aufgrund der Nichtberücksichtigung der
Sonderprämie für Rindfleischerzeuger für das Wirtschaftsjahr 2000 bei der Berechnung
des Referenzbetrags nach Art. 37 VO (EG) Nr. 1782/2003 für den Kläger kein Verstoß
gegen den Grundsatz "ne bis in idem". Denn diese Nichtberücksichtigung - und damit
51
auch die Nichtanerkennung eines Härtefalls, welche die Nichtberücksichtigung
gleichsam perpetuiert - stellt keine Sanktion wegen eines rechts-widrigen Verhaltens
dar. Sie knüpft nicht (erneut) an den Ausschlusstatbestand des Art. 23 Abs. 1 VO (EG)
Nr. 1254/99 an, sondern ist - wie schon angesprochen - dem Regelungskonzept der Art.
37 ff. VO (EG) Nr. 1782/2003 für die Bestimmung des betriebsindividuellen Betrags
immanent und wirkt sich lediglich mittelbar-faktisch nachteilig, weil die Betriebsprämie
verringernd, für den Kläger aus.
Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des klägerseits ins Feld geführten Art.
103 Abs. 3 GG.
52
Dieser bestimmt, dass niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen
Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf.
53
Vorliegend geht es indessen bereits nicht um eine Mehrfachbestrafung aufgrund eines
"allgemeinen Strafgesetzes". Die Vorschrift des Art. 103 Abs. 3 GG enthält kein
umfassendes Verbot, aus Anlass eines Sachverhalts verschiedene Sanktionen zu
verhängen, sondern verbietet nur die wiederholte strafrechtliche Ahndung ein und
derselben Tat
54
Vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. September 1995 - 2 BvR
1734/90 -, Neue Zeitschrift für Strafrecht-Rechtsprechungsreport 1996, 122.
55
Aus dem entsprechendem Grund führt auch Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht zu
einem anderen Resultat.
56
Letztlich erweist sich die hier vertretene Anwendung des Begriffs der "höheren Gewalt"
bzw. "außergewöhnlichen Umstände" auf den zu entscheidenden Fall auch als
verhältnismäßig.
57
Namentlich trifft die Nichtanerkennung eines Härtefalls nach Art. 40 Abs. 1, Abs. 4 VO
(EG) Nr. 1782/2003 den Betrieb des Klägers nicht wirtschaftlich unangemessen hart.
Denn auch ohne die Anerkennung eines Härtefalls gewährte der Beklagte dem Kläger
aufgrund seines Antrags auf Auszahlung der Betriebsprämie vom 28. April 2005 mit
Bescheid vom 30. Juni 2006 noch eine Betriebsprämie in Höhe von 47.836,62 EUR.
58
Dass der Betrieb des Klägers bei einer Nichterhöhung des betriebsindividuellen Betrags
entgegen dem Klagebegehren existentiell bedroht wäre, hat der Kläger auch im
Erörterungstermin vom 12. Dezember 2007 nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht
aus den Akten.
59
Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers, zum Beweis der Tatsache seiner
schweren und unerträglichen Betroffenheit bei einer Nichtannahme des Härtefalls durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben, war deshalb nicht
nachzugehen.
60
Ein hilfsweise gestellter Beweisantrag bedeutet der Sache nach nur eine bloße
Anregung an das Gericht zu weiterer Sachverhaltsermittlung im Sinne des § 86 Abs. 1
VwGO, der es nur nachzugehen braucht, wenn sich die Notwendigkeit der angeregten
Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.
61
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 9 B 254/96 -, juris Rn. 3.
62
Dies war vorliegend - wie dargelegt - jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat im Verfahren
zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass die streitgegenständliche Nichtannahme eines
Härtefalls seinen Betrieb wirtschaftlich schwer und unerträglich, d. h. existentiell, treffen
würde. Da eine solche Folge auch sonst nicht ersichtlich ist, war die angeregte
Beweisaufnahme nicht durchzuführen.
63
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711
der Zivilprozessordnung.
64