Urteil des VG Aachen vom 10.02.2010
VG Aachen (volksrepublik bangladesch, kläger, ausländer, aufenthaltserlaubnis, stadt, botschaft, bangladesch, bundesrepublik deutschland, unverschuldete verhinderung, pass)
Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 1806/08
Datum:
10.02.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1806/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund
des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der am 1. Januar 1979 geborene Kläger ist bangladeschischer Staatsangehöriger. Er
reiste erstmals im Februar 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte
die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) vom 26. Juni 2000 wurde der Asylantrag
abgelehnt. Dieser Bescheid ist rechtskräftig seit dem 24. Mai 2004 auf Grund Urteils des
Verwaltungsgerichts Aachen vom 6. April 2004.
2
Auf seinen Antrag vom 21. Februar 2005 wurde dem Kläger am 23. März 2005 vom
Kreis Aachen, in dessen Gebiet er zu dem Zeitpunkt wohnte, eine befristete Duldung zur
Pass-/Passersatzpapierbeschaffung ausgestellt, die in der Folgezeit von der jeweils
zuständigen Ausländerbehörde mehrfach verlängert wurde.
3
Mit Schreiben vom 25. Februar 2005 wandte sich der Kreis Aachen an die Zentrale
Ausländerbehörde (ZAB) mit der Bitte, ein Verfahren zur Beschaffung von
Passersatzpapieren für den Kläger einzuleiten. Um einen Vorführungstermin in der
Botschaft der Volksrepublik Bangladesch vorbereiten zu können, forderte die ZAB vom
Kläger auszufüllende Formulare an - "Application for passport" und "Notorised
particulars". Diese wurden im April 2005 an die ZAB weitergeleitet. Im Februar 2006
verlangte die ZAB zusätzlich Daumenabdrücke auf den genannten Formularen,
woraufhin die Dokumente mit den Abdrücken im März 2006 erneut an die ZAB geleitet
wurden.
4
Am 12. Dezember 2006 fand ein Vorführungstermin bei der Konsularabteilung der
Botschaft der Volksrepublik Bangladesch in Berlin statt, an dem der Kläger teilnahm.
Anschließend teilte eine Mitarbeiterin der Botschaft der ZAB mit, dass der Kläger
verwertbare Angaben gemacht habe, die zur Überprüfung nach Dhaka/Bangladesch
geleitet würden. Mit einem Ergebnis sei wegen der bevorstehenden Parlamentswahlen
erst in etwa sechs Monaten zu rechnen.
5
Am 29. November 2007 ergab eine Nachfrage der ZAB bei der Botschaft der
Volksrepublik Bangladesch, dass hinsichtlich des Klägers noch keine Rückmeldung der
Heimatbehörde vorliege.
6
Mit Schreiben vom 12. März 2008 beantragte der Kläger bei der Stadt Aachen, in deren
Gebiet er zwischenzeitlich verzogen war, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem.
§ 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Mit Schreiben vom 14. August 2008
beantragte er zudem die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer, hilfsweise die
Erteilung eines Ausweisersatzes.
7
Auf Nachfrage der Stadt Aachen bei der ZAB am 10. Juli 2008 wurde mitgeteilt, dass der
Vorgang noch andauere, die Vorlage einer Geburtsurkunde nach Erfahrung der ZAB
das Verfahren aber beschleunigen könne. Mit Schreiben vom gleichen Tag wies die
Stadt Aachen den Kläger darauf hin, dass die Vorlage einer Geburtsurkunde das
Verfahren beschleunigen könne, und fragte nach, welche Bemühungen er zur
Passbeschaffung nachweisen könne.
8
Im September 2008 war der Stadt Aachen seitens der ZAB zunächst mitgeteilt worden,
dass dem Kläger im Mai 2008 ein Reisepass ausgestellt worden sei. Auf eine weitere
Sachstandsanfrage der ZAB vom 20. November 2008 bestätigte die Botschaft der
Volksrepublik Bangladesch jedoch, dass eine Verwechslung vorgelegen habe und dem
Kläger bislang tatsächlich kein Pass ausgestellt worden sei.
9
Mit Klageschrift vom 1. September 2008 hat der Kläger Untätigkeitsklage gegen den
damals zuständigen Oberbürgermeister der Stadt Aachen erhoben.
10
Der Kläger behauptet, er habe selbst intensiv an einer Passbeschaffung mitgewirkt und
bereits Anfang 2005 versucht, mit Hilfe seiner im Herkunftsland verbliebenen
Verwandten Unterlagen zu beschaffen, die eine Passerteilung erleichtern könnten. Dies
sei wegen des mangelhaften Urkundenwesens in Bangladesch nicht möglich gewesen.
11
Der Kläger meint, der Beklagte hätte ihn wegen § 82 Abs. 3 AufenthG schon lange vor
seiner Antragstellung darauf aufmerksam machen müssen, dass er einen Antrag auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hätte stellen können und müssen. Die
Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG lägen vor,
zumal er sich seit langem geduldet im Bundesgebiet aufhalte und die Frist des § 25 Abs.
5 Satz 2 AufenthG seit September 2006 verstrichen sei. Auch die Voraussetzungen für
eine Ermessenserteilung lägen längst vor, weil nach Ablauf der ursprünglich seitens der
Botschaft der Volksrepublik Bangladesch mitgeteilten 6-Monats-Frist zur Überprüfung
der Angaben des Klägers beim Vorführungstermin am 12. Dezember 2006
festgestanden habe, dass mit einem Wegfall des Ausreisehindernisses (fehlender Pass)
in absehbarer Zeit nicht zu rechnen war.
12
Der Kläger beantragt,
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1. den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis mit Zweckbestimmung §
25 Abs. 5 AufenthG beginnend ab Oktober 2006 zu erteilen.
14
hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, über den gestellten Antrag unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden
15
2. den Beklagten zu verpflichten, ihm einen Reiseausweis für Ausländer zu erteilen.
16
hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, ihm einen Ausweisersatz zu erteilen.
17
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
19
Zur Begründung führt er aus, die Untätigkeitsklage sei bereits unzulässig, weil § 75
VwGO mangels Erfordernis eines Widerspruchsverfahrens nicht anwendbar sei.
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In der Sache bestünde kein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, weil er nicht unverschuldet an seiner
Ausreise gehindert sei. Es genüge für eine unverschuldete Verhinderung nicht, dass er
den behördlichen Aufforderungen und Anordnungen zur Passbeschaffung nachkomme.
Vielmehr seien von ihm deutlich darüberhinausgehende Anstrengungen zu erwarten,
um seiner Passpflicht zu genügen. Derartige Bemühungen habe der Kläger jedoch nicht
unternommen, zumindest nicht in ausreichender Weise nachgewiesen.
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Auf Anfrage des Gerichts hat die ZAB mitgeteilt, dass im Jahr 2009 acht Anträge auf
Passerteilung bei der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch gestellt worden seien,
im Jahr 2008 seien es 39 und im Jahr 2007 27 Anträge gewesen. Davon seien im Jahr
2009 ein Pass, im Jahr 2008 zwei Pässe und im Jahr 2007 acht Pässe durch die
Botschaft ausgestellt worden.
22
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
23
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
24
Das Rubrum war von Amts wegen auf den Beklagten umzustellen. Zum 21. Oktober
2009 ist das Gesetz zur Bildung der Städteregion Aachen (Aachen-Gesetz
[GV.NRW.2008, S. 162]) in Kraft getreten, durch das der Kreis Aachen aufgelöst und aus
den Gemeinden des Kreises Aachen und der Stadt Aachen die Gebietskörperschaft
Städteregion Aachen gebildet worden ist. Gem. § 6 Abs. 1 Aachen-Gesetz in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 16 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die
Aufgabenübertragung in der Städteregion Aachen vom 17. Dezember 2007 sind die
Aufgaben der Ausländerbehörde nach § 71 AufenthG von der Stadt Aachen auf die
Städteregion Aachen übergegangen. Dieser behördliche Zuständigkeitswechsel hat zu
einem gesetzlichen Parteiwechsel im Sinne der gem. § 173
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anwendbaren §§ 239 ff.
Zivilprozessordnung (ZPO) geführt, auf den nicht die Vorschriften über die
Klageänderung nach § 91 VwGO anzuwenden sind.
25
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom
19. April 2007 - 6 B 2649/06 -, juris.
26
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
27
Anders als der Beklagte meint, ist die Klage als Verpflichtungsklage in der Form einer
Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, denn der Beklagte bzw. der zuvor
zuständige Oberbürgermeister der Stadt Aachen hat über den Antrag des Klägers vom
12. März 2008 ohne ausreichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten
entschieden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob nach einer negativen Entscheidung
über den Antrag des Klägers die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens
Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Verpflichtungsklage wäre. Nach
seinem Sinn und Zweck will § 75 VwGO dem Antragsteller ermöglichen, eine
Gerichtsentscheidung auch ohne vorherige behördliche Entscheidung einzuholen,
wenn ein gewisser Zeitraum - nämlich drei Monate - verstrichen und kein zureichender
Grund für eine weitere Verzögerung der Behördenentscheidung ersichtlich ist. Um dem
Rechnung zu tragen, befreit § 75 VwGO in all den Fällen, in denen nach einer
Entscheidung auch noch gem. § 68 VwGO ein Widerspruchsverfahren durchzuführen
wäre, von dieser Zulässigkeitsvoraussetzung. Ist aber von vornherein kein
Widerspruchsverfahren vorgesehen, schließt § 75 VwGO eine Untätigkeitsklage nicht
aus, sondern stellt auch für diesen Fall die Frist auf, nach deren Ablauf - ohne dass ein
zureichender Grund für die weitere Verzögerung vorläge - eine Untätigkeitsklage
zulässig ist.
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Die Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (1.), noch auf Erteilung eines
Reiseausweises für Ausländer oder eines Ausweisersatzes (2.).
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1. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
scheidet aus, weil die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Gem. §
25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist,
abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, mit dem
Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist und der
Ausländer das Ausreisehindernis nicht verschuldet hat. Liegen diese Voraussetzungen
vor, dann soll gem. Satz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die
Abschiebung - wie hier - seit 18 Monaten ausgesetzt ist.
30
Vorliegend ist der Kläger zwar vollziehbar ausreisepflichtig, weil er rechtskräftig
abgelehnter Asylbewerber ist und keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die
Aufenthaltsgestattung für die Durchführung des Asylverfahrens ist gem. § 67 Abs. 1 Nr. 6
AsylVfG erloschen, sodass der Kläger gem. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit
Ablauf der Ausreisefrist vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist. Die ihm erteilte
Duldung lässt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht entfallen.
31
Es besteht auch ein tatsächliches Ausreisehindernis, denn der Kläger ist nicht im Besitz
eines Reisepasses. Fraglich ist jedoch, ob mit dem Wegfall des Hindernisses - also mit
einer Pass- oder Passersatzbeschaffung - nicht in absehbarer Zeit gerechnet werden
kann. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, bei der im gerichtlichen
Verfahren die letzte mündliche Verhandlung der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt ist.
32
Jedenfalls Zeiträume bis zu sechs Monaten sind dabei in Anlehnung an § 26 Abs. 1
Satz 1 AufenthG als lediglich vorübergehend anzusehen,
vgl. Burr in GK-AufenthG, § 25, Rn. 167.
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Im Ergebnis kann diese Prognoseentscheidung jedoch offen bleiben, weil es an einem
anderen Tatbestandsmerkmal fehlt. Der Kläger ist nicht unverschuldet an seiner
Ausreise gehindert. Ein Verschulden liegt bereits dann vor, wenn der Ausländer durch
ein ihm zurechenbares pflichtwidriges Tun oder Unterlassen adäquat-kausal die
Ursache für das Ausreisehindernis gesetzt hat. Es obliegt dem Ausländer, alles in seiner
Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, dass Ausreisehindernisse
beseitigt werden. Insbesondere ist es gem. § 3 AufenthG eine Obliegenheit des
Ausländers, im Besitz eines gültigen Passes zu sein. Grundsätzlich muss er sich ohne
besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde um die Beschaffung eines
Passes, einschließlich der Beschaffung von Identitätspapieren aus seinem Heimatland,
bemühen,
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vgl. OVG NRW Beschluss vom 14. März 2006, 18 E 924/04, juris.
35
Zu den nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW vom Ausländer geforderten und
ihm zumutbaren Anstrengungen gehört es, selbst oder über im Herkunftsland
verbliebene Verwandte und Bekannte zu versuchen, Identitätsdokumente wie
Geburtsurkunde, Melde-, Schulbescheinigungen, Zeugnisse oder ähnliches zu
bekommen. Darüberhinaus ist es einem Ausländer sogar zumutbar, in Deutschland und
im Herkunftsstaat einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um entsprechende
Nachforschungen anzustellen. Die Beweislast für das Erbringen solcher Bemühungen
liegt beim Ausländer, denn es handelt sich um für ihn günstige Tatsachen. Ausländer,
die diesen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, haben die daraus resultierenden
Nachteile zu tragen und können nicht auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
vertrauen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05. Juni 2008 - 18 E 471/08 -, vom 20. Mai
2008 - 18 A 209/07 - und vom 19. August 2009 - 18 A 3049/08.
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Der Kläger hat nicht dargelegt bzw. nachgewiesen, dass er hinreichende Bemühungen
zur Passbeschaffung unternommen hat. Er hat lediglich behauptet, sich um die
Beschaffung von Identitätspapieren und einen Reisepass bemüht zu haben. Nachweise
für seine Anstrengungen hat er weder auf Anfrage der Behörde, noch im gerichtlichen
Verfahren erbracht. Zwar hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung
vorgetragen, dass er sich nicht nur Anfang 2005, sondern aus eigenem Interesse erneut
im Jahr 2006 oder 2007 um die Beschaffung von Papieren gekümmert habe, weil er zum
damaligen Zeitpunkt eine polnische Staatsangehörige habe heiraten wollen. Seine
Mutter habe bei der Verwaltung des Krankenhauses, in dem er geboren wurde, und bei
der Behörde, bei der Geburten eingetragen werden, erfolglos um eine
Geburtsbescheinigung bemüht. Die geschilderten Bemühungen genügen den oben
aufgezeigten strengen Anforderungen an die Mitwirkungspflichten des Ausländers
jedoch nicht. Insofern kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf einen fehlenden
Hinweis der Stadt Aachen gem. § 82 Abs. 2 AufenthG berufen. Jedenfalls ab dem
Zeitpunkt, als er anwaltlich vertreten war, bedurfte es eines solchen Hinweises nicht
mehr. Dass der Kläger der gleichwohl mit Schreiben vom 10. Juli 2008 und vom 5.
August 2008 erfolgten Aufforderung der Stadt Aachen, eine Geburtsurkunde zu
beschaffen bzw. in der Heimat verbliebene Verwandte/Bekannte um
Identitätsnachweise zu bitten, um das Passverfahren zu beschleunigen, nachgekommen
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ist, hat er bislang nicht nachgewiesen.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist es dem Kläger durchaus zuzumuten zu versuchen, unter
Einschaltung eines Rechtsanwalts in Bangladesch eine Geburtsurkunde, oder sonstige
Identitätsnachweise wie Schulbescheinigungen oder Zeugnisse bei der von ihm im
Heimatland besuchten Schule in L. und beim U. -College in E. zu beschaffen.
Ausreichend ist, dass die Vorlage entsprechender Unterlagen grundsätzlich geeignet
erscheint, ein Pass- oder Passersatzpapierbeschaffungsverfahren zu beschleunigen.
Ob dies im Ergebnis tatsächlich der Fall sein wird, kann im Voraus nicht beurteilt
werden und ist deshalb ohne Belang. Zwar ist in der Tat denkbar, dass einem Ausländer
keine weiteren Ermittlungsversuche zumutbar sind, weil er bereits in vielfältigster Weise
Behörden um Identitätsnachweise ersucht und insbesondere einen heimischen
Rechtsanwalt erfolglos damit beauftragt hat, entsprechende Dokumente zu beschaffen.
Dies ist beim Kläger gleichwohl nicht der Fall, denn er ist der naheliegenden, in
ständiger Rechtsprechung aufgestellten und daher für ihn vorhersehbaren Obliegenheit,
sich eines Rechtsanwaltes im Herkunftsland zu Ermittlungszwecken zu bedienen,
bislang nicht nachgekommen.
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Wie die Auskünfte der ZAB zeigen, ist es nicht von vornherein unmöglich, einen
bangladeschischen Nationalpass zu erhalten, denn in den letzten Jahren sind von der
Botschaft Pässe ausgestellt worden, wenn auch in abnehmender Tendenz (2007: acht,
2008: zwei und 2009: einer). Zu berücksichtigen ist, dass auch die Zahl der
Passanträge, von 27 bzw. 39 in den Jahren 2007 und 2008 auf acht Anträge im Jahr
2009, rückläufig war.
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Auf die Tatsache, dass der Kläger bereits seit über 18 Monaten geduldet wird, kommt es
nicht an, da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen. Nach § 25 Abs. 5
S. 2 AufenthG ist ein Duldungszeitraum von über 18 Monaten erst auf der
Rechtsfolgenseite zu berücksichtigen.
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Weil bereits die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
fehlen, kann der Kläger auch eine erneute Bescheidung seines Antrags vom 12. März
2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht beanspruchen.
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2. Aus den zu 1. aufgeführten Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf einen
Reiseausweis für Ausländer nach § 5 AufenthVO, bzw. auf Ausweisersatz nach § 55
AufenthVO i.V.m. § 48 Abs. 2, 78 Abs. 6 AufenthG, denn bislang ist nicht dargetan und
nachgewiesen, dass es dem Kläger nicht auf zumutbare Weise möglich ist, einen
Nationalpass zu erlangen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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