Urteil des VG Aachen vom 30.06.2003

VG Aachen: aufschiebende wirkung, rechtsschutz, widerspruchsverfahren, arbeitsgericht, kündigungsschutz, betriebsrat, einkauf, ermessen, behinderter, umstrukturierung

Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 523/03
Datum:
30.06.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 523/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem
Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten der
Beigeladenen werden nicht erstattet.
Gründe: Der (sinngemäße) Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der
Antragstellerin gegen die mit Bescheid vom 7. Mai 2003 ausgesprochene Zustimmung
zur Kündigung anzuordnen,
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hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Zwar ist in Verfahren der vorliegenden Art die Gewährung von vorläufigem
Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 a Abs. 3 VwGO nicht von vorneherein
ausgeschlossen Das beschließende Gericht folgt aber der Auffassung des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf,
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Beschluss vom 14. April 2003 - 17L 1237/03 -,
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dass für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung kein
Rechtsschutzbedürfnis besteht, da der Rechtsbehelf die Rechtsstellung der
Antragstellerin nicht verbessern kann.
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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat insoweit ausgeführt:
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"Die angefochtene Erteilung der Zustimmung zur Kündigung ist nämlich
vollzugsunfähig. Als privarechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der die
Möglichkeit eröffnet, dass ein Privatrechtsvertrag (hier: Arbeitsvertrag) durch den
Arbeitgeber gekündigt werden kann, entfaltet er mit der Zustellung an die Beteiligten des
Arbeitsvertrages seine gestaltende Wirkung. Weiterer Vollziehungsmaßnahmen bedarf
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es nicht."
Konsequenterweise muss dann auch die auf Hemmung des Vollzugs gerichtete
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rechtlich ins Leere gehen.
Diese Auffassung gibt keine neuere Rechtsentwicklung wieder, sondern bestimmte
schon seit Anfang der 70iger Jahre die Debatte um vorläufigen Rechtsschutz in
Rechtsprechung und Literatur in Bezug auf die Zustimmungsentscheidung der
Hauptfürsorgestelle,
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vgl. etwa Neumann-Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 9. Aufl. München 1999, § 18
Rdnr. 15 ff m.w.N.,
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und hat auch Niederschlag in entsprechenden Novellierungsaktivitäten des
Gesetzgebers gefunden. Denn die hier dargelegte Auffassung vertrat auch schon das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NW-,
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Beschluss vom 16. November 1976 - VIII B 1029/76 - Behindertenrecht 1978,13,;
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das allerdings die Unzulässigkeit des Rechtsmittels mit der Verneinung des
Verwaltungsrechtsweges begründete, sowie der VGH Mannheim,
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Beschluss vom 31. Januar 1984 - 6 S 12/84 - Leitsatz in Juris wiedergegeben,
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und das Bundesarbeitsgericht -BAG-,
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Urteil vom 17. Februar 1982 - 7 AZR 846/79 - NJW 1982, 26390. Anderer Auffassung:
Bayrischer Verwaltungsgerichtshof -Bayr. VGH-, Beschluss vom 27. Juni 1980 - Nr 12
CS 80 A.853, FEVS 29,321 ff.
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Hatte in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung
Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (SchwbG) aus dem Jahre 1974 nur
bei der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur außerordentlichen Kündigung eines
Arbeitnehmers Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, so
wurde durch das 1. Änderungsgesetz vom 24. Juli 1986, BGBl. I, S. 1421, 1550, in
konsequenter Fortführung der hier vertretenen Auffassung in § 18 Abs. 4 SchwbG bei
der Zustimmungsentscheidung der Hauptfürsorgestelle zu jeglichem
Kündigungsbegehren die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln abgeschafft. Daran
hat auch der mit § 18 Abs. 4 SchwbG gleichlautende § 88 Abs. 4 des Sozialgesetzbuch
IX - Rehabilitation und Teilnahme behinderter Menschen - SGB IX ausdrücklich
festgehalten.
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Die entgegengesetzte Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts,
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Beschluss vom 11. Februar 1997 - Bs IV 312/96 - Behindertenrecht 1997 139 ff. =
ZfSH/SGB 1997, 607 ff.
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das in Fällen der vorliegenden Art Rechtsschutz nach § 80 VwGO zu gewähren ist,
überzeugt nicht., da nach seinen eigenen Bekundungen selbst durch einen
stattgebenden Beschluss die Rechtsposition der Antragstellerin nicht verbessert wird.
Kann aber die Rechtsposition eines Rechtsschutzsuchenden nicht verbessert werden,
bedarf es im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO keiner Erwägungen zur
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Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Integrationsamtes
oder gar der Kündigungsschutzklage.
Damit ist die Antragstellerin auch nicht rechtsschutzlos, sondern sie muss sich ihr Recht
auf entsprechende Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutz- verfahrens
beim zuständigen Arbeitsgericht nach Maßgabe der höchstrichterlichen
Rechtsprechung sichern,
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BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 -, NJW 1985, 2968 ff.,
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Dort ist die Antragstellerin dann nicht gehindert, ihr Begehren auch auf die aus ihrer
Sicht bestehenden Mängel des bislang vom Integrationsamt durchgeführten
Zustimmungsverfahrens zu stützen. Die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsentscheidung
kann zum derzeitigen Zeitpunkt in der Tat nicht abschließend beurteilt werden. Der
Antragsgegner wird im Widerspruchsverfahren insbesondere unter Heranziehung der
Beteiligten sowie von Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat der Beigeladenen
klären müssen, ob die Organisation und Umstrukturierung im Bereich Einkauf den
tatsächlichen Angaben der Antragstellerin oder der Beigeladenen entspricht, ob durch
die Umorganisation tatsächlich im Wesentlichen die beiden schwerbehinderten
Mitarbeiter Abteilung betroffen sind und/oder möglicherweise andere Motive der
Beigeladenen hinter dem Kündigungsbegehren stehen.
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Der Hilfsantrag war gleichfalls abzulehnen.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Der jeweilige Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die
geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten
einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin
unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3
VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO.
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So wie der Hilfeantrag formuliert ist, ist er bereits als unzulässig abzulehnen, da die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels nach der Prozessordnung
allein im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und nicht mit der einstweiligen Anordnung
nach § 123 VwGO erstrebt werden kann.
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Soweit der Hilfsantrag bei sachgerechter Auslegung (vgl. § 88 VwGO) dahin zu
verstehen sein sollte, den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Mai
2003 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zustimmung zur
ordentlichen Kündigung der Antragstellerin zu versagen, blieb das Rechtsschutzgesuch
dennoch ohne Erfolg. Denn die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch
glaubhaft gemacht. Da die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten
Menschen nach § 85 SGB IX im Ermessen des Integrationsamtes steht, müsste die
Antragstellerin eine Ermessensbindung dahin glaubhaft machen, dass zum Zeitpunkt
der behördlichen Entscheidung allein die Versagung der Zustimmung die einzig
rechtmäßige Entscheidung ist. Dies ist aber trotz des wenig "glücklichen Ablaufs" des
Verwaltungsverfahrens, was nach bisheriger Kenntnis allerdings nicht der
Antragsgegner zu vertreten hat, weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO für
erstattungsfähig zu erklären, da sie sich nicht durch Stellung eines eigenes Antrags (vgl.
§ 154 Abs. 3 VwGO) dem Prozesskostenrisiko gestellt hat
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