Urteil des VG Aachen vom 14.12.2004
VG Aachen: serbien und montenegro, kosovo, politische verfolgung, staatliche verfolgung, anerkennung, wirkung ex tunc, bundesamt, rechtskräftiges urteil, provinz, unverzüglich
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 3309/04.A
14.12.2004
Verwaltungsgericht Aachen
9. Kammer
Urteil
9 K 3309/04.A
Nummer 2. des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 1. Juli 2004 wird aufgehoben. Im Übrigen
wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden,
werden der Klägerin und der Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn
nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Staatsangehörige Serbien und Montenegros. Jüngeren Angaben zufolge
gehört sie dem Volk der Ashkali aus dem Kosovo an.
Ihren (zusammen mit ihren Eltern, der Klägerin des durch Urteil vom heutigen Tag
entschiedenen Verfahrens - 9 K 3311/04.A - sowie des Klägers des durch Urteil vom
heutigen Tag entschiedenen Verfahrens - 9 K 3313/04.A - im Jahre 1991 gestellten)
Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(Bundesamt) mit Bescheid vom 5. Oktober 1992 ab. Auf die hiergegen gerichtete Klage
verpflichtete die erkennende Kammer mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom
31. Januar 1995 - 9 K 20/93.A - die Beklagte, u. a. die Klägerin (im Wege des
Familienasyls; Stammberechtigter war ihr Vater) als Asylberechtigte anzuerkennen. Dieser
Verpflichtung kam die Beklagte mit Bescheid vom 11. Mai 1995 nach.
Im Frühjahr dieses Jahres leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Im Rahmen
ihrer Anhörung machte die Klägerin geltend, mit Blick auf ihre Minderheitenzugehörigkeit
wirke die Beschwernis des früheren Verfolgungsschicksals heute fort. Hinzu komme, dass
während der Ausschreitungen im März 2004 eine große Fluchtbewegung stattgefunden
habe, von der insbesondere Roma und Ashkali betroffen gewesen seien. § 73 Abs. 1 Satz
3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) stehe einer Widerrufsentscheidung entgegen. Die
derzeitige Situation für Minderheitenzugehörige im Kosovo sei lediglich deshalb
einigermaßen stabil, weil weit mehr als die Hälfte dieser Personengruppe den Kosovo
verlassen hätten. Ihre heutige Situation beruhe auf der früheren Verfolgung durch den
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verlassen hätten. Ihre heutige Situation beruhe auf der früheren Verfolgung durch den
jugoslawisch-serbischen Staat. Ohne langjährige Verfolgung sei die jetzige
Verfolgungssituation undenkbar.
Mit Bescheid vom 1. Juli 2004 widerrief das Bundesamt die unter dem 11. Mai 1995 erfolgte
Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte. Zugleich widerrief es eine mit Bescheid
vom 11. April 1995 angeblich getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen. Schließlich stellte es fest, dass
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen.
Die Klägerin hat am 10. Juli 2004 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen
aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht sie geltend, die streitgegenständliche
Widerrufsentscheidung sei nicht "unverzüglich" erfolgt. Auch das Verwaltungsgericht
Stuttgart (Urteil vom 02. Juni 2004 - A 7 K 13830/03 -) bejahe die Voraussetzungen eines
Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für Ashkali aus dem Kosovo.
Des Weiteren beurteile UNHCR, Genf, in seiner Position zur Schutzbedürftigkeit von
Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten
Auseinandersetzungen (Stand: 30. März 2004) die Situation von Minderheitenzugehörigen
im Kosovo als problematisch. Ähnliches ergebe sich aus seinem Positionspapier vom
August 2004.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. Juli
2004 (Nummern 1. und 2.) aufzuheben,
sowie hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Nummer 3. des vorerwähnten
Bescheids zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des
Ausländergesetzes vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamts Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs und des
Verwaltungsvorgangs II zum Verfahren 9 K 3311/04.A Bezug genommen. Die Erkenntnisse
der Kammer zum Herkunftsland Serbien und Montenegro (Kosovo) sind - ebenso wie der
Lagebericht Serbien und Montenegro (Kosovo) des Auswärtigen Amts vom 4. November
2004 - in das Verfahren eingeführt worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts getroffene
Widerrufsentscheidung bezüglich der Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte ist
rechtmäßig (1.). Die zu § 51 Abs. 1 AuslG getroffene Widerrufsentscheidung erweist sich
als rechtswidrig; sie verletzt die Klägerin i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten
(2.). Über den Hilfsantrag, die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses
nach § 53 AuslG zu verpflichten, ist wegen des teilweisen Erfolgs des Hauptantrags nicht
zu befinden (3.).
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1.
Die die Asylberechtigung der Klägerin betreffende Widerrufsentscheidung des
Bundesamtes ist rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage ist § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG.
Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 26 AsylVfG die Anerkennung als
Asylberechtigter ferner zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von
dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen
wird und der Ausländer aus anderen Gründen nicht als Asylberechtigter anerkannt werden
könnte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Kammer hat im durch Urteil vom
heutigen Tag entschiedenen Verfahren des Vaters der Klägerin - 9 K 3313/04.A -, von dem
diese ihre Asylberechtigung abgeleitet hat, Folgendes ausgeführt:
"Ermächtigungsgrundlage ist § 73 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG).
Nach dieser Vorschrift ist unter anderem die Feststellung, dass die Voraussetzungen des §
51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie
nicht mehr vorliegen. Von einem Widerruf ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG
abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende
Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte.
Dass der Anerkennungsbescheid des Bundesamts vom 11. Mai 1995 auf dem rechtskräftig
gewordenen, im Tatbestand bezeichneten Gerichtsbescheid der erkennenden Kammer
beruht, hindert nicht die Anwendbarkeit der vorerwähnten Ermächtigungsgrundlage.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass rechtskräftige Urteile die Beteiligten gemäß § 121 Nr.
1 VwGO binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Aufgrund
dessen steht die Rechtskraft einer Entscheidung in Fällen fehlender Sachlagenänderung
nachträglichen Aufhebungsentscheidungen des Bundesamtes entgegen. Indessen endet
die Rechtskraftwirkung eines Urteils, wenn und soweit sich die für den Erlass des Urteils
maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich in sogleich näher zu beschreibender Art
und Weise verändert (so genannte zeitliche Grenze der Rechtskraft).
Mit Blick auf den Zweck der Rechtskraft, für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu sorgen,
kann eine Lösung der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil nur eintreten, wenn nach dem
für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt - im Gegensatz zu demjenigen, in dem
der Anerkennungsbescheid seitens des Bundesamtes erlassen oder aber wirksam wird -
neue, für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich derart
wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass (auch unter
Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft) eine erneute Sachentscheidung durch die
Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 8. Mai 2003 - 1 C 15, 16 und 36.02 -
und vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 -, Bayerische Verwaltungsblätter 2002, 217, 218,
sowie vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
1999, 302 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW),
Beschluss vom 20. Februar 2002 - 21 A 613/02.A -; anderer Auffassung: BayVGH,
Beschluss vom 16. November 2000 - 20 ZBH 00.32237 -, Ausländer- und asylrechtlicher
Rechtsprechungsdienst (AuAS) 2001, 23 f.
Ausgehend hiervon steht die Rechtskraft des vorerwähnten Gerichtsbescheids der
Aufhebungsentscheidung nicht entgegen. Es beruhte auf der Annahme einer Vorverfolgung
des Klägers durch die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien (SFRJ). Die
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insoweit maßgebliche Sachlage im Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung (vgl. § 77
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) hat sich in der Folgezeit nachhaltig geändert. Unabhängig von der
Gründung der Bundesrepublik Jugoslawien sowie der Teilrepublik Serbien im Jahre 1992
hatten diese Völkerrechtssubjekte mit dem ab Juni 1999 auf der Grundlage der Resolution
1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 erfolgten Aufbau einer
internationalen Interimsverwaltung (UNMIK und KFOR) und dem vollständigen Abzug der
serbischen beziehungsweise jugoslawischen Armeetruppen, sonderpolizeilichen Einheiten
und paramilitärischen Gruppen die effektive Gebietsgewalt für die Provinz Kosovo verloren.
Vgl. dazu Urteile der Kammer vom 26. Juni 2002 - 9 K 2931/99.A u. a. -; Auswärtiges Amt,
Ad-hoc-Bericht vom 4. September 2001 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in
der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo).
Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass zwischenzeitlich Serbien und Montenegro als
Staat an die Stelle der Bundesrepublik Jugoslawien getreten ist.
Vgl. insoweit FAZ vom 5. Februar 2003, "Parlament stimmt für Auflösung Jugoslawiens";
SZ vom 5. Februar 2003, "Jugoslawien ist Vergangenheit" und vom 29. Januar 2003
"`Serbien und Montenegro` nimmt Gestalt an"; NZZ vom 29. Januar 2003, "Belgrad
beschließt einen Neuanfang" sowie "Die Verfassung der neuen Union in Serbien".
Nach alledem endete die Rechtskraftwirkung des Gerichtsbescheids der erkennenden
Kammer mit der Folge, dass die Widerrufsvorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG
anwendbar ist. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass sich der Anwendungsbereich
dieser Bestimmung ausweislich ihres Wortlauts auf alle in einem Asylverfahren
ergangenen Anerkennungsbescheide erstreckt, unabhängig davon, ob die
Anerkennungsentscheidung rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, DVBl. 2001, 216, 218,
sowie Beschluss vom 27. Juni 1997 - 9 B 280.97 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht,
Rechtsprechungs- Report (NVwZ-RR) 1997, 741.
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung sind weder
vorgetragen noch mit Blick auf § 73 Abs. 4 AsylVfG ersichtlich. Die
Aufhebungsentscheidung erweist sich auch in der Sache als rechtmäßig. Die
Voraussetzungen, unter denen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Anerkennung als
Asylberechtigter sowie die Feststellung eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 51
Abs. 1 AuslG widerrufen werden kann, sind erfüllt. Derartiges setzt in Fällen der in Rede
stehenden Art voraus, dass sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen
Verhältnisse nach dem Erlass der Verpflichtungsurteils erheblich verändert haben - was
gemäß den vorstehenden Ausführungen hier zu bejahen ist - und u.a. die Anerkennung als
Asylberechtigter deshalb nunmehr ausgeschlossen ist.
Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Februar 2002 - 8 LB 13/02 - mit weiteren
Nachweisen, auszugsweise veröffentlicht in AuAS 2002, 90.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter sowie ein
Abschiebungsverbot im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt
der jetzigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht mehr vor.
Insoweit müssen mit Rücksicht auf den humanitären Charakter des Asylgrundrechts sowie
des Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG allerdings die gleichen Grundsätze wie
bei der Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gelten.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 3.92 -, Sammel- und Nachschlagewerk
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 402.25, § 73 AsylVfG
1992 Nr. 1; OVG NRW, Beschluss vom 14. September 1998 - 23 A 2907/95.A -, sowie
Urteil vom 27. Oktober 1995 - 23 A 4111/94.A -.
Ausgehend hiervon ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger heute und in absehbarer
Zukunft in der Provinz Kosovo, die weiterhin Bestandteil Serbien und Montenegros (dem
Heimatstaat des Klägers) ist, vor jeder - wie auch immer gearteten - staatlichen, aber auch
quasi-staatlichen Verfolgung hinreichend sicher ist. Nach der ständigen Rechtsprechung
der Kammer,
vgl. nur die Urteile vom 20. Januar 2003 - 9 K 2086/00.A - und vom 28. April 2003 - 9 K
2362/02.A -,
die der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
entspricht,
vgl. Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A -, vom 10. Dezember 1999 - 14 A
3768/94.A - und vom 17. Dezember 1999 - 13 A 3931/94.A -, sowie Beschlüsse vom 30.
Oktober 2000 - 14 A 4034/94.A -, vom 6. August 2001 - 14 A 2438/00.A -, vom 4. April 2002
- 14 A 1362/98.A - und vom 4. Juli 2002 - 14 A 891/02.A -,
sind ethnische Albaner wie auch Minderheitenzugehörige (namentlich Roma und Ashkali),
also auch der Kläger, gegenwärtig und auf absehbare Zeit bei einer Rückkehr dorthin vor
einer etwaigen politischen Verfolgung durch Serbien und Montenegro hinreichend sicher.
Diesem Staat fehlt nämlich für das Gebiet der Provinz Kosovo die Staatsgewalt im Sinne
wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort lebenden
Bevölkerung ermöglichen könnte. Demgemäß scheidet eine - wie auch immer geartete -
politische Verfolgung ethnischer Albaner sowie Minderheitenzugehöriger im Kosovo durch
Serbien und Montenegro auf absehbare Zeit aus.
Darüber hinaus ist vorerwähntem Personenkreis eine Rückkehr in die Provinz Kosovo
auch nicht im Hinblick auf erschwerte Lebensbedingungen oder aber Minen und
Blindgänger unzumutbar. Denn die infolge der Zerstörung von Infrastruktur erschwerten
Lebensbedingungen für alle Bevölkerungsgruppen im Kosovo haben sich zwischenzeitlich
spürbar verbessert, und die Umsetzung der UN-Resolution zum Kosovo vom 10. Juni 1999
schreitet erkennbar weiter fort. Im Übrigen tragen internationale Hilfsorganisationen zur
Sicherstellung einer hinreichenden allgemeinen Versorgungslage bei. Anhaltspunkte dafür,
dass die Änderung der Verhältnisse lediglich vorübergehender Natur wäre, sind weiterhin
nicht ersichtlich.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs- relevante Lage in der
Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 4. November 2004 (Lagebericht); UNHCR,
Position zur fort-dauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, Januar
2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft vom 22. Januar 2003 an das
Verwaltungsgericht (VG) Greifswald; SFH, "Kosovo - Lebensbedingungen der
Minderheiten und Bedingungen für Rückkehrer -", Bericht vom 2. April 2003; Neue Zürcher
Zeitung vom 30. April 2003 "Nach wie vor Übergriffe auf Minderheiten im Kosovo"; vgl.
auch das vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zu den Akten gereichte Dokument
UNHCR, Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der
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jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen, März 2004, sowie die Auszüge aus
dem Positionspapier vom August 2004,
findet in der Provinz Kosovo auch weder eine mittelbare noch eine quasi-staatliche
Verfolgung statt. Was zunächst eine etwaige mittelbare staatliche Verfolgung anbelangt, so
lässt sich den vorerwähnten Erkenntnissen - abgesehen von der hier ersichtlich nicht
einschlägigen Fallgruppe der Unterstützung derartiger Vorkommnisse - kein Anhalt für eine
aktuelle Duldung von Übergriffen u.ä. oder aber eine mangelnde Fähigkeit und/oder
Bereitschaft der internationalen Verwaltung im Kosovo, Schutz grundsätzlich zu
gewährleisten, entnehmen.
Vgl. zur mittelbaren staatlichen Verfolgung Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss
vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Entscheidungssammlung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff. (336); zum Kosovo: OVG NRW,
Beschluss vom 28. Dezember 2001 - 13 A 4338/94.A -, sowie Urteil der Kammer vom 23.
Juni 2003 - 9 K 2257/02.A -.
Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Grenze der asylrechtlich bedeutsamen
Pflicht zu staatlicher Schutzgewährleistung erreicht ist, wenn die Kräfte des konkreten
Staates überstiegen werden. Mit anderen Worten endet die asylrechtliche
Verantwortlichkeit eines Staates jenseits der ihm zur Verfügung stehenden Mittel. Diese
Grundsätze beanspruchen auch für die Fälle Geltung, in denen - wie hier für die Provinz
Kosovo - eine internationale Verwaltung an die Stelle eines Staates getreten ist. Es bedarf
insoweit indessen keiner weiteren Erörterung, dass die Herstellung staatlicher Strukturen,
deren Vorläufer untergegangen sind, nicht von Anfang an zu den letztlich angestrebten
Verhältnissen führen kann. Vielmehr wären - nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass selbst
ein seit langem gesichert bestehender Staat seinen Angehörigen keine absolute Sicherheit
gegen gewaltsame Übergriffe Dritter bieten kann (und dies asylrechtlich auch nicht tun
muss) - die Anforderungen an die Fähigkeit der internationalen Verwaltung, Schutz zu
gewährleisten, überspannt, wenn man bereits heute erwarten wollte, dass ein friedliches
Zusammenleben der ursprünglich tief verfeindeten Bevölkerungsgruppen im Kosovo
einschränkungslos ermöglicht werden müsste.
Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort (a.a.O.).
Schließlich fehlt es mit Blick darauf, dass die Ausübung der Machtbefugnisse weiterhin
ausschließlich in der Hand der internationalen Verwaltung (UNMIK und KFOR) liegt, an
greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, etwaige - wie auch immer geartete - Übergriffe
erfüllten die Voraussetzungen einer quasi-staatlichen Verfolgung.
Vgl. OVG NRW, a.a.O.; weitergehend zu quasi-staatlicher Verfolgung: BVerfG, Beschluss
vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 u. a. -, Entscheidungssammlung zum Ausländer- und
Asylrecht (EZAR) 202 Nr. 30.
In Würdigung der vorerwähnten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass albanische
Gruppierungen - welcher Art sie auch immer sein mögen - weiterhin nicht in Teilen des
Kosovo ein staatsähnliches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität im Sinne einer
"übergreifenden Friedensordnung" errichtet haben. Vielmehr werden diese Gruppierungen
nach wie vor von der internationalen Verwaltung in den Aufbau einer multi-ethnischen
Interimsverwaltung eingebunden. So gibt es beispielsweise Programme unter Führung der
International Organization for Migration (IOM), die die Wiedereingliederung ehemaliger
UCK-Angehöriger in das Zivilleben durch berufliche Bildungsprogramme,
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Arbeitsvermittlung, Existenzgründungskredite u. ä. vorsehen. Demgemäß übt allein die
internationale Verwaltung derzeit die staatlichen Machtbefugnisse im Kosovo aus. Die
ehemalige albanische Befreiungsarmee hat sich schließlich in mehrere politische Parteien
und Bewegungen aufgespaltet, die sich ihrerseits um die Macht bewerben. Nicht zuletzt
dieser Umstand verbietet die Annahme, dass eine organisierte politische und/oder
militärische Machtstruktur auf albanischer Seite besteht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2001, a.a.O.; Urteil der Kammer, vom 23.
Juni 2003, a.a.O.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7
UE 847/01.A - mit Nachweisen.
Das Bundesamt ging demgemäß zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für die zu
Gunsten des Klägers getroffenen Entscheidungen fortgefallen sind und deshalb der
Anerkennungsbescheid zu widerrufen ist.
Ob das Bundesamt den Widerruf unverzüglich ausgesprochen hat, ist nicht
entscheidungserheblich. Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf ist dem Bundesamt nicht
im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerrufsbescheides, sondern
ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer ihm nicht
(mehr) zustehenden Rechtsposition auferlegt. Vor diesem Hintergrund kommt eine
Verletzung des Klägers in eigenen öffentlichen Rechten nicht in Betracht.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1999 - 9 B 288.99 - (juris), vom 12. Februar 1998 - 9
B 654.97 - (juris), und vom 27. Juni 1997 - 9 B 280.97 -, NVwZ-RR 1997, 741, 742; OVG
NRW, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 19 A 1770/96.A - (juris).
Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe, von einem Widerruf abzusehen
(vgl. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG), liegen nicht vor. Insbesondere besitzen die vom Kläger
im Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe heute, wie sich aus den vorstehenden
Darlegungen ergibt, keine Gültigkeit mehr. Namentlich teilt die Kammer nicht die vom
Prozessbevollmächtigten des Klägers u.a. in der mündlichen Verhandlung geäußerte
Auffassung, die seinerzeitige Verfolgung durch die SFRJ führe als "conditio sine qua non"
unter dem Blickwinkel (ausreichender) Fernwirkung zu einer Unzumutbarkeit der Rückkehr.
Auf sich beruhen kann, ob insoweit eher humanitäre Gesichtspunkte maßgeblich sind oder
ob ein - wie auch immer gearteter - qualifizierter Grund für die berechtigte Ablehnung der
Rückkehr in die Heimat vorliegen muss.
Vgl. hierzu VG Gießen, Urteil vom 23. Februar 2004 - 9 E 2279/02.A -, AuAS 2004, 70f.; VG
Frankfurt am Main, Urteile vom 22. Februar 2002 - 5 E 30748/99.A(3) -, AuAS 2002, 117f.,
und vom 28. Oktober 1999 - 5 E 30435/99.A -, AuAS 2000, 10ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom
18. Mai 1998 - A 12 K 10192/98 -, NVwZ 1998, Beilage Nr. 10, 111f.; Renner,
Ausländerrecht, 7. Aufl. 2001, § 73 AsylVfG Rdnr. 11.
In beiden Fällen liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht vor. Im
Fall des Klägers gründete sich die Vorverfolgung auf Handlungen der SFRJ. Die damalige
Behandlung durch Serben findet indes keine Fortwirkung. Die politischen Verhältnisse im
Kosovo sind, wie sich aus vorstehenden Darlegungen ergibt, gänzlich andere als zum
Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Jahre 1991. Insbesondere bestimmen nicht mehr die
damals noch an der Macht befindlichen Serben das dortige politische Geschehen.
Der vom Bundesamt getroffenen Aufhebungsentscheidung steht auch nicht die einjährige
Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) - sei
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es unmittelbar über § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, sei es in analoger oder rechtsgedanklicher
Anwendung der vorerwähnten Vorschriften - entgegen. Die Jahresfrist gilt für
Entscheidungen im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG mit Blick auf insoweit
bestehende rechtssystematische Unterschiede (Widerrufspflicht; Zweck, den nicht mehr
erforderlichen Abschiebungsschutz unverzüglich zu beseitigen) nicht.
Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 6 A 12169/99 -, InfAuslR
2000, 468; OVG Hamburg, Urteil vom 20. Dezember 1993 - Bf VII 10/92 - (juris); vgl. auch
OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2002 - 8 A 1405/02.A - (betreffend § 73 Abs. 2
AsylVfG).
Es ist schließlich nichts dafür ersichtlich, dass das Bundesamt im Hinblick auf zahlreiche,
als asylberechtigt anerkannte Kosovo-Albaner und Minderheitenzugehörige aus dem
Kosovo mit der Einleitung des Widerrufsverfahrens gerade beim Kläger willkürlich
gehandelt hätte."
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen liegt auf der Hand, dass die Klägerin -
unabhängig von der Rechtmäßigkeit des für ihren Vater als Stammberechtigten erfolgten
Widerrufs dessen Asylanerkennung - auch i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG aus anderen
Gründen nicht als Asylberechtigte anerkannt werden könnte.
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Die zu § 51 Abs. 1 AuslG im streitgegenständlichen getroffene Widerrufsentscheidung
erweist sich als rechtswidrig; sie verletzt die Klägerin i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in
ihren Rechten.
Hinsichtlich einer derartigen Widerrufsentscheidung fehlt es an einem materiellen Substrat.
Der im Tatbestand erwähnte Anerkennungsbescheid vom 11. Mai 1995 trifft hinsichtlich der
Klägerin, die ausweislich des im Verfahren - 9 K 20/93.A - ergangenen Gerichtsbescheids
vom 31. Januar 1995 im Wege des Familienasyls anerkannt worden war, keine
diesbezügliche Aussage.
Die mithin rechtswidrige Aufhebungsentscheidung verletzt die Klägerin auch i.S.v. § 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten (Art. 2 Abs. 1 GG). Dem geltend ge-machten
Anfechtungsanspruch steht schließlich nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung
(vgl. § 242 BGB) entgegen. Ob Derartiges in Fallgestaltungen der zu beurteilenden Art in
Betracht kommt, kann auf sich beruhen. Dies gilt namentlich für die Erwägung, dass sich
treuwidrig verhält, wer etwas fordert, das er umgehend zurückgeben muss ("dolo agit, qui
petit, quod statim redditurus est"). Die Überlegung, dass der Klägerin aus den zu 1.
aufgeführten Gründen derzeit kein (in einem gesonderten Verfahren geltend zu machender)
Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG zusteht,
bedingt nicht einen Rechtsmissbrauch hinsichtlich der fehlerhaften
Aufhebungsentscheidung des Bundesamts. Diese durch vorliegendes Urteil mir Wirkung
ex tunc aufgehobene Entscheidung fällt ihr nicht gleichsam wie eine positive Entscheidung
betreffend § 51 Abs. 1 AuslG zu, die sie in dem für einen Rechtsmissbrauch erforderlichen
Sinn "zurückgeben" müsste.
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Über das hilfsweise geltend gemachte Begehren, die Beklagte zu verpflichten, für die
Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG festzustellen, bedarf es mit Blick auf
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den teilweisen Erfolg des Hauptantrags keiner Entscheidung. In Fällen der vorliegenden
Art, in denen mehrere Ansprüche im Eventualverhältnis - und zwar in dem Sinne, dass der
Hilfsantrag für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags gestellt worden ist - geltend
gemacht sind, darf eine Entscheidung über den Hilfsantrag lediglich dann ergehen, wenn
der Hauptantrag - anders als hier - abgewiesen worden oder anderweitig erledigt ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 260ff.; Greger, in:
Zöller, ZPO, Kommentar, 25. Aufl. 2005, § 260 Rdnr. 6a m.w.N.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung (ZPO), 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711
ZPO.