Urteil des VG Aachen vom 17.02.2010
VG Aachen (kläger, behandlung, stpo, körperverletzung, ermittlungsverfahren, anordnung, datenbank, staatsanwaltschaft, in angetrunkenem zustand, unterlagen)
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 224/09
Datum:
17.02.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 224/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der am 6. Januar 1970 geborene Kläger ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung
getreten.
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Unter dem Aktenzeichen 604 Js 1167/05 ermittelte die Staatsanwaltschaft B. gegen ihn
wegen Körperverletzung. Nach der Sachverhaltsschilderung der damaligen Ehefrau des
Klägers habe er sie im Zuge einer häuslichen Auseinandersetzung am 29. Juni 2005
geschlagen und mehrere Male mit dem Kopf gegen die Wand gestoßen. Dabei habe sie
ihn in den Finger gebissen, woraufhin er sie gewürgt habe. Die Beamten des Beklagten
stellten bei der Geschädigten Würgemale am Hals fest. Am 26. Oktober 2005 stellte die
Staatsanwaltschaft B. das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO) ein.
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Unter dem Aktenzeichen 809 Js 1037/07 führte die Staatsanwaltschaft B. gegen den
Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung. Der Strafanzeige zufolge
habe der Kläger seine Lebensgefährtin am 7. September 2007 - wie auch bereits in der
Zeit zuvor - geschlagen. Dies sei - so die Lebensgefährtin - besonders dann
vorgekommen, wenn er Alkohol getrunken habe, was auch am Tatabend der Fall
gewesen sei. Mit Verfügung vom 24. September 2007 stellte die Staatsanwaltschaft B.
das Ermittlungsverfahren ein und verwies die Anzeigeerstatterin auf den
Privatklageweg.
4
Unter dem Aktenzeichen 809 Js 1052/08 leitete die Staatsanwaltschaft B. gegen den
Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung ein. In der Strafanzeige der
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Lebensgefährtin des Klägers heißt es, dieser habe am 24. Mai 2008 mehrfach gegen
das Türblatt einer Zimmertür geschlagen, die die Anzeigeerstatterin verschlossen habe,
um sich vor dem Kläger nach einem Streitgespräch zurückzuziehen. Dabei habe der
Kläger das Türblatt beschädigt. Am 2. Juli 2008 stellte die Staatsanwaltschaft B. das
Ermittlungsverfahren wegen fehlenden Strafantrags gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
Unter dem Aktenzeichen 809 Js 1201/08 führte die Staatsanwaltschaft B. gegen den
Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung. In der Strafanzeige wird
ausgeführt, der Kläger habe seine Lebensgefährtin am 27. Juni 2008 im Zuge eines
Streits auf das Sofa geworfen, ihr - als sie habe schreien wollen - den Mund zugehalten
und sie an den Armen gepackt. Die Staatsanwaltschaft B. stellte das Verfahren am 21.
Juli 2008 gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein.
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Unter dem Aktenzeichen 406 Js 104/09 ermittelte die Staatsanwaltschaft B. gegen den
Kläger wegen Körperverletzung. Ausweislich der Strafanzeige schlug der Kläger den
Geschädigten am 5. Dezember 2008 im Zuge einer Nachbarstreitigkeit mehrfach mit der
Faust ins Gesicht, so dass dieser eine kleine Platzwunde unterhalb des rechten Auges
erlitt.
7
Mit Verfügung vom 13. Januar 2009 lud der Beklagte den Kläger zur
erkennungsdienstlichen Behandlung vor. Zur Begründung führte der Beklagte unter
Bezugnahme auf den Vorfall vom 5. Dezember 2008 aus, der Kläger sei Beschuldigter
wegen des Verdachts der Körperverletzung. Aufgrund polizeilicher Erkenntnisse lägen
Anhaltspunkte dafür vor, dass er auch zukünftig wieder straffällig werden könnte. Die
anzufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen sollten dann dazu dienen, den
Kläger möglicherweise zu überführen oder seine Unschuld nachzuweisen.
8
Der Kläger hat am 10. Februar 2009 Klage erhoben.
9
Zur Begründung trägt er vor, der Bescheid leide an einem Formmangel, da aus ihm nicht
ersichtlich sei, welche erkennungsdienstlichen Maßnahmen vorgenommen werden
sollten und welche Erkenntnisse zu der verfügten Maßnahme geführt hätten. Im Übrigen
sei er nicht vorbestraft. Die "polizeilichen Auffälligkeiten" hätten in der Vergangenheit
ausschließlich in Auseinandersetzungen mit seiner jeweiligen Lebensgefährtin
bestanden. Der zuletzt gegen ihn erhobene Vorwurf der Körperverletzung könne nicht
zu einer negativen Prognostik führen, weil er in Notwehr gehandelt habe.
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Der Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich,
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die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung vom 13. Januar 2009
aufzuheben.
12
Der Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Er trägt vor, die angefochtene Verfügung sei hinreichend bestimmt, weil sich schon aus
dem Gesetz ergebe, dass im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung von
dem Beschuldigten Lichtbilder angefertigt und Fingerabdrücke abgenommen werden
könnten. Dabei stehe es im Ermessen der Behörde, in welchem Umfang sie diese
Standardmaßnahme durchführe. Dieser Umfang sei wiederum durch die Notwendigkeit
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des Erkennungsdienstes bestimmt. Eine solche Notwendigkeit sei hier gegeben. Der
Kläger sei schon mehrfach wegen Körperverletzung in Erscheinung getreten. Er neige
in Konfliktsituationen dazu, diese durch körperliche Gewalt regeln zu wollen.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2009 stellte die Staatsanwaltschaft B. das
Ermittlungsverfahren 406 Js 104/09 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein und verwies den
Anzeigeerstatter auf den Privatklageweg.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug
genommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Ermittlungsakten der
Staatsanwaltschaft B. 406 Js 104/09, 809 Js 1201/08, 809 Js 1052/08, 809 Js 1037/07
und 604 Js 1167/05,
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Trotz des Ausbleibens des Klägers zur mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 102
Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verhandelt und entschieden werden,
weil er mit der Ladung darauf hingewiesen wurde.
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
20
Die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung vom 13. Januar 2009 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
21
Die angefochtene Maßnahme ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
22
Sie ist entgegen der Auffassung des Klägers im Sinne von § 37 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
hinreichend bestimmt.
23
Ein Fall der Unbestimmtheit ist regelmäßig gegeben, wenn der Betroffene der
Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht entnehmen kann, welche
Maßnahmen die Behörde im Einzelnen durchzuführen beabsichtigt. Erst diese Kenntnis
versetzt den Betroffenen angesichts der unterschiedlichen Intensität denkbarer
erkennungsdienstlicher Maßnahmen auch in die Lage zu entscheiden, inwieweit er sich
der Anordnung fügen oder Rechtsschutz in Anspruch nehmen will.
24
Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Februar 2009 - 11 LB
431/08 -, juris.
25
Liegt ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor, ist die Behörde allerdings befugt,
diesen im gerichtlichen Verfahren durch Klarstellung zu heilen.
26
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 -, Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport 2006, 589 und juris.
27
Ausgehend hiervon ist ein etwaiger Bestimmtheitsmangel der streitbefangenen
Vorladung jedenfalls durch Klarstellung des Beklagten im gerichtlichen Verfahren
geheilt worden. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung zu
28
Protokoll erklärt, die gegen den Kläger angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung
beziehe sich allein auf die Standardmaßnahmen Abnahme von Zehnfingerabdrücken,
Aufnahme eines dreiteiligen Lichtbildes und Fertigung einer Ganzaufnahme. Dadurch
wird der Kläger in die Lage versetzt zu erkennen, welche erkennungsdienstlichen
Maßnahmen der Beklagte im Einzelnen durchzuführen beabsichtigt.
Die angegriffene Vorladung ist auch ordnungsgemäß begründet.
29
Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer
Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und
rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben
(§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW).
30
§ 39 VwVfG NRW regelt nur die formelle Begründungspflicht. Davon zu unterscheiden
ist die Frage, ob die zur Begründung des Verwaltungsakts angeführten Gesichtspunkte
auch in der Sache zutreffend sind, d. h. ob die Behörde ihrer Entscheidung einen
zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat und ob ihre rechtlichen Erwägungen
zutreffen.
31
Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 39 Rn. 2.
32
Gemessen an diesem Maßstab genügt die Vorladung vom 13. Januar 2009 - noch - den
(formellen) Anforderungen des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW. In ihrer
Begründung hat der Beklagte mitgeteilt, dass ihn das Körperverletzungsgeschehen vom
5. Dezember 2008 und weitere polizeiliche Erkenntnisse über den Kläger dazu
bewogen hätten, seine erkennungsdienstliche Behandlung anzuordnen, weil damit zu
rechnen sei, dass er auch zukünftig wieder straffällig werde. Diesen - wenn auch sehr
knapp gehaltenen - Ausführungen lassen sich die wesentlichen Gründe für die
Anordnung der Maßnahme entnehmen.
33
Im Übrigen wäre ein eventuelles Begründungsdefizit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG
NRW geheilt.
34
Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die
den Verwaltungsakt - wie hier - nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht,
unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird.
Handlungen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW dürfen dabei nur bis zum Abschluss der
ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§ 45 Abs.
2 VwVfG NRW).
35
Eine solche Nachholung ist hier gegeben, weil der Beklagte in seiner Klageerwiderung
vom 18. März 2009 die Gründe für die Anordnung der erkennungsdienstlichen
Behandlung näher ausgeführt hat.
36
Die im Streit stehende Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist auch
materiell rechtmäßig.
37
Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung
und für die Vorladung zur Durchführung derselben ist hier § 81 b 2. Alt. StPO,
demzufolge Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen
Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen
38
werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
Die §§ 14 Abs. 1 Nr. 2, 10 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeigesetzes der Landes Nordrhein-
Westfalen (PolG NRW) sind nicht einschlägig, weil im insoweit maßgebenden Zeitpunkt
des Ergehens der Anordnung,
39
vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79
-, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE)
66,192 ff.,
40
ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gegen den Kläger als Beschuldigten
anhängig war, das bei der Staatsanwaltschaft B. unter dem Aktenzeichen 406 Js 104/09
geführt wurde und den Anlass für die streitgegenständliche Polizeiverfügung bildete.
41
Insoweit geht § 81 b 2. Alt. StPO der konkurrierenden Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 2
PolG NRW vor, der insbesondere bei Maßnahmen gegen Personen, die nicht
"Beschuldigte" im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO sind, also zum Beispiel Strafunmündige
oder rechtskräftig Verurteilte, in Betracht kommt.
42
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1999, 2689
und juris.
43
Die Voraussetzungen des § 81 b 2. Alt. StPO sind gegeben.
44
Erkennungsdienstliche Unterlagen werden nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht für Zwecke
eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten
Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische
Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen
Zweck-bestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten
Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die
sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der
Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind. Ein
unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des
Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme von erkennungsdienstlichen
Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO besteht nicht. Dass eine erkennungsdienstliche
Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet
werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen
Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt
ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als
Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls aus den
Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der
erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Der spätere Wegfall der
Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch
Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die Rechtmäßigkeit der
angeordneten Maßnahmen unberührt.
45
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225 und juris;
Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, NJW 1989, 2640; Urteil vom 19. Oktober 1982
- 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B
1972/00 -, NRWE-Datenbank, vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 -, NRWE-
46
Datenbank, und vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, NRWE-Datenbank.
Die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich
danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens
festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände
des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungs-weise der
dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner
Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er
strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme
bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als
Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden
strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen
Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich
überführend oder entlastend - fördern könnten.
47
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225 und juris;
Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, NJW 1989, 2640; Urteil vom 19. Oktober 1982
- 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2008 - 5
B 1046/08 -, juris, vom 18. August 2008 - 5 B 597/08 -, juris, vom 7. März 2001 - 5 B
1972/00 -, NRWE-Datenbank, vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 -, NRWE-
Datenbank, und vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, NRWE-Datenbank.
48
Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes -
GG - in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der
erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem
öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten
und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des
Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu
werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im
Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang
Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Sind die für das
Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt, sind
erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht mehr notwendig. Ist das nicht der Fall, kommt
es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die bestehenden
Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die
geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die
Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das
oben beschriebene öffentliche Interesse.
49
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 57.66 -, BVerwGE 26, 169 ff.; OVG NRW,
Beschlüsse Beschlüsse vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -, juris, vom 18. August
2008 - 5 B 597/08 -, juris, vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, NRWE-Datenbank, vom 17.
Dezember 1999 - 5 B 1944/99 -, NRWE-Datenbank, vom 24. November 1999 - 5 B
1785/99 -, NRWE-Datenbank, und vom 16. Oktober 1996 - 5 B 2205/96 -, NRWE-
Datenbank.
50
§ 81 b 2. Alt. StPO stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht (nur) auf
den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen
Vornahme dieser Maßnahmen ab. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle
der streitigen Anordnung kommt es deshalb für die Notwendigkeit der angeordneten
51
Maßnahmen auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der
Tatsacheninstanz an.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 ff.
52
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die angefochtene Vorladung zur er-
kenungsdienstlichen Behandlung vom 13. Januar 2009 auch in materiell-rechtlicher
Hinsicht nicht zu beanstanden.
53
Sie erging nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt, sondern aus dem konkreten Anlass des
bereits erwähnten gegen den Kläger als Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens
406 Js 104/09 wegen des Verdachts der Körperverletzung.
54
Die gegen den Kläger im Verfahren 406 Js 104/09 geführten Ermittlungen - und damit
zugleich die streitgegenständliche Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung -
knüpfen nicht an beliebige Tatsachen an. Vielmehr liegen jedenfalls zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte (vgl. § 152 Abs. 2 StPO) für eine Begehung einer
Körperverletzung durch den Kläger am 5. Dezember 2008 vor.
55
Diese Anhaltspunkte ergeben sich aus den Angaben, die der Geschädigte und seine
Ehefrau bei ihren Zeugenvernehmungen gegenüber der Polizei machten.
56
Der Geschädigte sagte aus, es habe wegen einer Ruhestörung im Treppenhaus des
von ihm bewohnten Hauses zunächst eine verbale Auseinandersetzung gegeben, an
der neben anderen Personen auch der Kläger beteiligt gewesen sei. Zwar habe er auf
den Kläger losgehen wollen, nachdem dieser seine Ehefrau beleidigt habe, sei aber von
anderen festgehalten worden. Daher habe er sich nicht verteidigen können, als der
Kläger auf ihn eingeschlagen und ihm Schläge gegen Kopf und Arme versetzt habe.
57
Damit übereinstimmend erklärte die Ehefrau des Geschädigten, der Kläger habe sie
beleidigt, woraufhin ihr Ehemann sich auf ihn habe stürzen wollen. Das weitere
Geschehen habe sie nicht mitbekommen, weil sie sich mit der Lebensgefährtin des
Klägers auseinandergesetzt habe. Ihre Tochter habe ihr aber später erzählt, dass der
Kläger ihren Ehemann mit der Faust an den Kopf und ins Gesicht geschlagen habe.
58
Dementsprechend stellten die am Tattag eingesetzten Beamten des Beklagten fest,
dass der Geschädigte durch die Faustschläge leicht verletzt worden sei und unterhalb
des rechten Auges eine kleine Platzwunde erlitten habe.
59
Die solchermaßen bestehenden Verdachtsmomente für eine Körperverletzung räumt die
Einlassung des Klägers nicht aus, er habe sich lediglich verteidigt und in Notwehr
gehandelt. Das Bestehen einer Notwehrlage im Sinne von § 32 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches drängt sich angesichts der Angaben des Geschädigten und seiner
Ehefrau nicht auf.
60
Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers ist notwendig.
61
Der dem gegen den Kläger gerichteten Ermittlungsverfahren 406 Js 104/09 zugrunde
liegende Sachverhalt bietet angesichts aller Umstände des Einzelfalls in einer
Zusammenschau mit den in der Vergangenheit gegen ihn geführten
Ermittlungsverfahren 604 Js 1167/05, 809 Js 1037/07, 809 Js 1052/08 und 809 Js
62
1201/08 hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass er künftig oder anderwärts
gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an
einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung im Bereich der
Körperverletzungsdelikte einbezogen werden könnte und dass die
erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Kläger
schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten.
Der Kläger ist bereits mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten in Erscheinung
getreten. Offenbar neigt er gerade in angetrunkenem Zustand zu aggressivem
Verhalten, das in tätliche Übergriffe auf andere einmünden kann. Deswegen ist es
wahrscheinlich, dass der Kläger erneut im Deliktsfeld der Körperverletzungsstraftaten
Beschuldigter eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sein wird.
63
Die durch die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung gewonnenen
Erkenntnisse über den Kläger werden in einem solchen Ermittlungsverfahren von
Nutzen sein können.
64
Zwar weist der Kläger der Sache nach im Ansatz zutreffend darauf hin, dass die
Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen regelmäßig mangels Geeignetheit
ausscheidet, wenn davon auszugehen ist, dass der Betroffene erneut strafrechtlich in
Erscheinung treten wird, er aber auch ohne die gewonnenen Erkenntnisse ohne
Weiteres als potentieller Täter in Betracht gezogen wird, wie es insbesondere dann der
Fall ist, wenn der Betroffene bislang allein wegen Gewaltdelikten gegen seine Ehefrau
oder Lebensgefährtin in Erscheinung getreten ist. In dieser Konstellation bedarf es
erkennungsdienstlicher Unterlagen nicht, um die Identität des Verdächtigen zu ermitteln,
weil diese bei Beziehungsdelikten in der Regel von vornherein feststeht. Anders verhält
es sich jedoch, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich zu erwartende
Gewalttaten des Betreffenden auch gegen Dritte richten werden.
65
Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 3. Mai 2005 - 24 B 04.1735 -, juris.
66
So liegt es hier. Gegenstand des zuletzt gegen den Kläger geführten
Ermittlungsverfahrens 406 Js 104/09 war - anders als bei den vorherigen
Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung - keine Körperverletzung zum Nachteil
seiner Ehefrau oder Lebensgefährtin, sondern zum Nachteil eines Dritten, dem die
genaue Identität des Klägers zunächst nicht bekannt war. Es liegen daher
Anhaltspunkte dafür vor, dass sich zu befürchtende Körperverletzungen des Klägers in
Zukunft auch gegen unbekannte Dritte richten könnten. In solchen anonymen
Tatzusammenhängen sind erkennungsdienstliche Unterlagen geeignet, die
Ermittlungen zu fördern.
67
Fehler bei der Ausübung des der Polizeibehörde zukommenden Ermessens im Sinne
des § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich.
68
Die zu erstellenden erkennungsdienstlichen Unterlagen sind geeignet und erforderlich,
potentielle zukünftige Straftaten, insbesondere in Sachzusammenhängen, wie sie beim
Kläger relevant geworden sind, aufklären zu helfen, indem sie zur Feststellung oder zum
Ausschluss einer Tatbeteiligung beitragen können.
69
Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, NRWE-Datenbank
und vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, NRWE-Datenbank.
70
Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen steht zu dem zuvor
geschilderten präventiv-polizeilichen Zweck des Erkennungsdienstes auch erkennbar
nicht außer Verhältnis. Es bleibt dem Kläger zudem unbenommen, die Löschung und
Vernichtung der dann vorhandenen erkennungsdienstlichen Unterlagen beim Beklagten
zu beantragen, wenn die Notwendigkeit für deren Aufbewahrung nicht mehr besteht.
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Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -, NJW 1989, 2640; Urteil
vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 ff.
72
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
73
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2
VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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