Urteil des VG Aachen vom 22.03.2010

VG Aachen (kind, elternteil, uvg, mutter, lebensmittelpunkt, haushalt, schule, häusliche gemeinschaft, verhandlung, versorgung)

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 16/08
Datum:
22.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 16/08
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2007 ("Rückforderung") und
der Einstellungsbescheid des Beklagten vom 2. April 2007 in der
Fassung des Abhilfebescheides vom 21. Mai 2007 sowie der
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 4. Dezember 2007
werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das
Kind N. I. noch Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum vom 1.
April bis zum 8. April 2007 zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Einstellung und Rückforderung von
Unterhaltsvorschussleistungen für ihr am 9. Mai 2000 geborenes Kind N. I. . Kindesvater
ist Herr U. I. , von dem die Klägerin seit Oktober 2009 geschieden ist; aus der Ehe ist
noch ein zweites Kind - E. I. , geboren 09. Januar 1993 - hervorgegangen. Für das Kind
N. I. gewährte der Beklagte bereits von September 2003 bis Dezember 2004
Unterhaltsvorschussleistungen. Im Februar 2006 meldete die ARGE im Kreis I1. bei
dem Beklagten einen Erstattungsanspruch an und beantragte zugleich die Gewährung
von Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind N1. I. . Die Klägerin stellte unter dem
23. Mai 2006 einen Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für das
Kind und gab zum damaligen Zeitpunkt als gemeinsame Wohnanschrift die M.---gasse 0
in H. an. Mit Bewilligungsbescheid vom 4. Juli 2006 gewährte der Beklagte
Unterhaltsvorschussleistungen ab dem 1. Februar 2006, wobei zunächst für den
Zeitraum vom 01. Februar bis zum 31. Juli 2006 die Erfüllung des Erstattungsanspruchs
der ARGE und ab 1. August 2006 die Ausbezahlung der Leistungen an die Klägerin
vorgesehen war.
2
Der Kindesvater erklärte gegenüber dem Beklagten bei seiner Vorsprache am 19. Juli
2006, dass beide Kinder seit der Trennung im Dezember 2005 überwiegend bei ihm
leben würden. Die in der Vergangenheit bis zum Dezember 2004 gewährten
Unterhaltsvorschussleistungen seien zu Unrecht erfolgt. Ein wirkliches Getrenntleben
habe nicht stattgefunden, die Kindesmutter sei bei ihrer Mutter lediglich gemeldet
gewesen. Im gemeinsamen Urlaub im August 2003 habe eine Versöhnung
stattgefunden. Der Lebensmittelpunkt der Kinder liege bei ihm, da die Kindesmutter über
kein Kinderzimmer verfüge und die Kinder bei ihm versorgt würden. Während seiner
Arbeitszeiten würden die Kinder von seiner Schwiegermutter betreut. Nach einer von
dem Beklagten eingeholten Meldeauskunft wurde das Kind N. zum 1. Mai 2006 auf die
Anschrift des Kindesvaters (T.--ring 00 in V. -Q. ) angemeldet. Ferner ermittelte der
Beklagte, dass das Kind zum Beginn des Schuljahres im August 2006 an der
Grundschule in C. angemeldet worden war.
3
Die Klägerin wies unter dem 14. August 2006 gegenüber der ARGE darauf hin, dass ihr
Sohn seit dem 1. August 2006 bei seinem Vater lebe und sie selbst wieder zum 1.
November 2006 zurück in die Wohnung ihrer Mutter in V. -Q. ziehen werde. Aus diesem
Grunde sei die Tochter in C. in der Schule angemeldet worden. Gegenüber dem
Beklagten führte sie am gleichen Tag aus, dass der Kindesvater das Kind N. I.
widerrechtlich umgemeldet habe. Das Kind gehe in C. zur Grundschule und werde
tagsüber von ihrer 80-jährigen Mutter in C. mitbetreut. Das Kind wohne jedoch weiterhin
mit ihr in H. . Sie beabsichtige jedoch, in Zukunft zu ihrer Mutter nach C. zu ziehen.
4
Der Kindesvater erklärte gegenüber dem Beklagten am gleichen Tag fernmündlich und
erneut bei seiner Vorsprache am 22. August 2006, dass das Kind N. seit dem 1. August
2006 überwiegend von der Klägerin versorgt werde. Das Kind halte sich lediglich
besuchsweise bei ihm auf. Ein Umzug nach V. -Q. sei in der Zukunft beabsichtigt. Nach
seiner Vorsprache am 19. Juli 2006 habe noch eine Aussprache mit der Klägerin
stattgefunden, nach der sich die Klägerin nunmehr ausschließlich um das Kind N.
kümmern werde. Er widerrufe daher seine vorherige Aussage für die Zeit ab dem 1.
August 2006.
5
Der Beklagte nahm daraufhin die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen ab
August 2006 an die Klägerin auf.
6
In dem zwischen der Klägerin und dem Kindesvater geführten Unterhaltsrechtsstreit vor
dem Familiengericht H. (Az.: 12 F 190/06) führte der Kindesvater mit anwaltlichem
Schreiben von Dezember 2006 aus, dass eine Unterhaltspflicht seinerseits nicht
bestehe, da beide Kinder zwischenzeitlich bei ihm dauerhaft wohnen würden. Es habe
allerdings ein ziemliches Hin und Her wegen der Kinder gegeben. Sein Sohn E. habe
bis auf wenige Monate im Jahr 2006 dauerhaft bei ihm gewohnt, während die Tochter
noch bei der Klägerin gemeldet gewesen sei. Tatsächlich habe sich jedoch auch die
Tochter N. regelmäßig in seinem Haus aufgehalten und sei von ihm voll umfänglich
versorgt worden. Während seiner Arbeitstätigkeit habe die Großmutter der Kinder nach
ihnen geschaut. Das Kind N1. sei auch durchgängig an seinem Wohnort in C. zur
Schule gegangen, während die Klägerin in H. gemeldet war. Er sei im Übrigen seit dem
1. Januar 2006 wieder berufstätig.
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Auf die Ankündigung des Beklagten, die Unterhaltsvorschussleistungen einzustellen,
erwiderte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 19. März 2007, dass das Kind
von ihr betreut werde, bei ihr schlafe und von ihr zur Schule gebracht werde.
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Demgegenüber ginge der Kindesvater einer Berufstätigkeit in Wechselschichten nach,
die es ihm nicht ermögliche, das Kind hinlänglich zu betreuen. Zutreffend sei lediglich,
dass das Kind, das mit ihr mittlerweile bei ihrer Mutter (Frau Elfriede Sagerer, Nordring
32 in V. -Q. ) wohne, wegen der räumlichen Nähe zur väterlichen Wohnung häufig bei
dem Kindesvater vorbeischaue. Dabei handele es sich jedoch lediglich um lockere
Umgangskontakte.
Die Klägerin legte im März 2007 eine eigene eidesstattliche Versicherung sowie
eidesstattliche Versicherungen ihrer Mutter - Frau F. T1. - sowie zweier bekannter
Frauen - Frau L1. B. und Frau D. T2. - vor, wonach das Kind N. I. durchgängig bei der
Klägerin lebe und seit dem Zeitpunkt der Trennung der Eheleute alleine von dieser
versorgt werde. Das Kind habe bei der Klägerin seinen Lebensmittelpunkt, werde dort
gepflegt, verköstigt und mit Kleidung ausgestattet und habe dort seinen Schlaf- und
Wohnplatz. Bis zum 30. November 2006 habe die Klägerin in H. gewohnt und aufgrund
der weiten Entfernung zur Wohnung des Vaters habe es nur gelegentlich
Umgangskontakte gegeben. Ab dem 1. November 2007 sei die Klägerin zu ihrer Mutter
gezogen und wegen der geringen Entfernung zum Haus des Kindesvaters komme es zu
häufigen, lose gestalteten Umgangskontakten mit diesem.
9
Die Vertreterin des Kindesvaters führte gegenüber dem Beklagten daraufhin
fernmündlich aus, dass sich das Kind nicht überwiegend bei der Klägerin aufhalte und
während der Arbeitszeit des Kindesvaters von der Großmutter betreut werde. Es
nächtige jedoch überwiegend (nicht immer) beim Vater. Ihrer Auffassung nach habe sich
der Kindesvater in dieser Angelegenheit mehrfach zu Falschaussagen an der
Kindesmutter überreden lassen.
10
Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 2. April 2007 die Unterhaltsvorschussleistungen
für das Kind N. ab dem 1. April 2007 ein und hob seinen Bewilligungsbescheid vom 4.
Juli 2006 ab diesem Zeitpunkt auf.
11
In dem dagegen erhobenen Widerspruch wiederholte die Klägerin noch einmal ihre
bisherigen Ausführungen, verwies auf die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen
und darauf, dass das Kind lediglich lockere Umgangskontakte mit dem Kindesvater
habe. Auch erfolge keine überwiegende Betreuung durch die Großmutter des Kindes,
da diese schon 80 Jahre alt sei und eine Betreuung des Kindes nicht mehr leisten
könne. Sie sei lediglich in der Lage, das Kind nach Schulende in Empfang zu nehmen
und auch zu verköstigen.
12
Der Kindesvater führte im Hinblick auf die ihm gegenüber von dem Beklagten geltend
gemachten Unterhaltsansprüche für den Zeitraum vom Februar bis Dezember 2006 mit
anwaltlichem Schreiben vom 04. April 2007 unter Vorlage einer eidesstattlichen
Versicherung vom 20. April 2007 aus, dass er in dem genannten Zeitraum beide Kinder
überwiegend allein versorgt habe. Ursprünglich habe N. bei der Klägerin leben sollen.
Tatsächlich habe sich N. jedoch überwiegend in seinem Haushalt aufgehalten. Für das
Jahr 2006 komme er bestimmt auf rund 300 Tage, an denen N. bei ihm gewesen sei. Sie
habe bei ihm geschlafen und sei insgesamt von ihm versorgt worden, und zwar nicht nur
mit Essen und Trinken, sondern auch mit Kleidung, Schulsachen etc.. Ab dem 1.
November 2006 sei die Wohnung der Klägerin in H. gekündigt worden. Zu diesem
Zeitpunkt sei die Klägerin mit der Tochter N. wieder bei ihm vorübergehend eingezogen
und zwar bis zum Januar 2007. Während dieser Zeit sei auch das Kind voll umfänglich
in seinem Haushalt versorgt worden. Aber auch in den Monaten zuvor im Jahr 2006,
13
habe sich das Kind N. zum überwiegenden Teil in seinem Haushalt aufgehalten. Da er
im Schichtdienst berufstätig sei, habe die Großmutter der Kinder die Versorgung
während seiner Abwesenheit übernommen. Diese Versorgungs- und
Betreuungsleistungen hätten in seinem Haushalt stattgefunden. Seit Januar lebe die
Klägerin wieder bei ihrer Mutter und N. sei, wenn er Frühschicht habe, stundenweise oft
bei ihm. Da er am Wochenende nicht arbeite, habe N. bei ihm jeweils am Wochenende
übernachtet. Sie habe bei ihm ein eigenes Zimmer. Seit dem 9. April 2007 hätten sich
jedoch die Umstände komplett geändert und beide Kinder würden jetzt durchgängig bei
der Klägerin leben. Sie würden bei ihm nicht mehr übernachten.
Mit Abhilfebescheid vom 21. Mai 2007 half der Beklagte daraufhin dem Widerspruch der
Klägerin für die Zeit ab dem 9. April 2007 ab.
14
Unter dem 24. Mai 2007 unterrichtete der Beklagte die Klägerin über seine Absicht, die
in dem Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis zum 8. April 2007 gewährten
Unterhaltsvorschussleistungen von ihr zurückzufordern.
15
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Juni 2007 erhob die Klägerin Widerspruch gegen
den Abhilfebescheid vom 21. Mai 2007 und begehrte unter Verweis auf ihr bisheriges
Vorbringen auch Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum vom 1. April bis zum
8. April 2007. Im Hinblick auf die beabsichtigte Rückforderung führte die Klägerin mit
anwaltlichem Schreiben vom gleichen Tag aus, dass das Kind N. in dem genannten
Zeitraum nicht von beiden Eltern gemeinsam betreut worden sei. Tatsächlich sei nur
eine Betreuung und Versorgung durch die Klägerin erfolgt. Mit dem Kindesvater habe
das Kind lediglich lockere Umgangskontakte gehabt. Diese hätten sich wegen der
räumlichen Nähe der Wohnung des Kindesvaters und des dortigen Aufenthaltes des
Bruders von N. ergeben. Der Kindesvater stehe wegen der Beschäftigung im
Schichtbetrieb für eine tatsächliche Kindesbetreuung gar nicht zur Verfügung. Das Kind
N. schlafe bei ihr, werde zur Schule gebracht, nachmittags betreut und nehme die
wesentlichen Mahlzeiten in ihrem Haushalt ein. Bis zum 30. November 2006 seien auch
die Umgangskontakte weniger gewesen, da die Klägerin mit dem Kind in H. gewohnt
habe. Die Klägerin verwies auf die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen. Der
Kindesvater habe im Übrigen keine weiteren Angaben zu der von ihm behaupteten
Betreuung gemacht.
16
Mit "Rückforderungsbescheid" vom 23. Juli 2007 forderte der Beklagte von der Klägerin
für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis zum 8. April 2007 die für das Kind N.
gewährten Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 2.296,00 EUR zurück. Die
Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs.
1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) hätten nicht vorgelegen. Aufgrund der
vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Elternteile gehe er davon aus, dass
sich das Kind im fraglichen Zeitraum bei beiden Eltern teilweise aufgehalten habe und
seinen Lebensmittelpunkt bei keinem der Elternteile überwiegend gehabt habe. Die
Unterhaltsvorschussleistungen seien gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG zurückzufordern, da
die Klägerin über die Leistungsvoraussetzungen mit dem Merkblatt informiert worden
sei. Sie hätte wissen müssen, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten.
17
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Juli 2007 wies die Klägerin auf eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofes vom 28. Februar 2007 hin, wonach eine Barunterhaltspflicht
auch dann bestehe, wenn von dem einen Elternteil umfängliche Betreuungsleistungen
erbracht werden, solange nicht die Betreuungsleistungen über 50 % hinausgehen. Dies
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müsse auch für das Unterhaltsvorschussrecht gelten. Die überwiegenden
Betreuungsleistungen seien von ihr erbracht worden. Sie bat um Bescheidung ihres
Widerspruchs.
Mit Bewilligungsbescheid vom 15. August 2007 bewilligte der Beklagte
Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind N. I. ab dem 9. April 2007.
19
Die Bezirksregierung L. wies mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2007 -
zugegangen am 6. Dezember 2007 - die Widersprüche der Klägerin vom 30. April und
11. Juni 2007 gegen den Einstellungsbescheid des Beklagten vom 2. April 2007 in der
Fassung des Abhilfebescheides vom 21. Mai 2007 und den Widerspruch vom 30. Juli
2007 gegen den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 23. Juli 2007 zurück. Die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Ziffer 2 UVG hätten in dem maßgeblichen Zeitraum
nicht vorgelegen. Entscheidungserheblich sei, dass das Kind mit dem betreuenden
Elternteil in einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft wohne und betreut
werde. Es komme darauf an, bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt
habe. In Fällen, in denen nicht eindeutig festgestellt werden könne, wo das Kind seinen
Lebensmittelpunkt habe, bestehe kein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen.
Das gelte auch, wenn die tatsächliche Personensorge unter den Eltern gleichmäßig
verteilt sei. Aufgrund der widerstreitenden eidesstattlichen Versicherungen sei der
Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Lebensmittelpunkt des Kindes N.
nicht eindeutig einem Elternteil zugeordnet werden könne. Auch stehe der Schichtdienst
des Kindesvaters nicht entgegen, da der Kindesvater häufig schon um die
Nachmittagszeit zu Hause sei und sich um das Kind kümmern könne. Zwar könne nach
der zivilrechtlichen Rechtsprechung ein Anspruch auf Barunterhalt selbst dann
bestehen, wenn der andere Elternteil an der Erziehung zu 50 % teilnehme, dies gelte
jedoch nicht für das Unterhaltsvorschussrecht. Im Übrigen ergebe sich die
Rückforderung aus § 5 Abs. 1 UVG. Die Klägerin sei ihren Mitteilungspflichten entgegen
der erfolgten Belehrung nicht nachgekommen.
20
Die Klägerin hat am 4. Januar 2008 Klage erhoben und unter Wiederholung ihres
bisherigen Vorbringens noch einmal ausgeführt, dass das Kind N. nicht von beiden
Elternteilen gleichermaßen betreut worden sei. Vielmehr habe das Kind seinen
Lebensmittelpunkt bei der Klägerin gehabt. Der Kindesvater habe in seinen Erklärungen
nicht dargelegt, wie sich der Tagesablauf mit N. konkret gestaltet habe. Das Kind habe
vielmehr bei der Klägerin geschlafen, sei von ihr zur Schule gebracht worden, bei den
Hausaufgaben betreut worden, verköstigt und gepflegt worden.
21
Die Klägerin beantragt,
22
den Einstellungsbescheid des Beklagten vom 2. April 2007 in der Fassung seines
Abhilfebescheides vom 21. Mai 2007 und des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung L. vom 4. Dezember 2007 sowie den Rückforderungsbescheid des
Beklagten vom 23. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung L. vom 4. Dezember 2007 - und in der Fassung nach Aufhebung des
Bescheides in der mündlichen Verhandlung - aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, ihr für das Kind N. I. Unterhaltsvorschussleistungen noch für den Zeitraum
vom 1. April bis zum 8. April 2007 zu gewähren.
23
Der Beklagte beantragt,
24
die Klage abzuweisen.
25
Er verweist auf die Gründe seiner Bescheide und des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung L. .
26
Die Klägerin war ausweislich einer von dem Gericht eingeholten Meldebescheinigung
in der Zeit vom 15. Februar bis zum 17. Oktober 2006 unter der Anschrift M.---gasse 0 in
H. und für die Zeit vom 17. Oktober 2006 bis zum 6. September 2007 unter der Anschrift
O.---ring 00 in V. -Q. /C. gemeldet.
27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten und der Bezirksregierung L.
vorgelegten Verwaltungsvorgänge.
28
Entscheidungsgründe:
29
Die zulässige Klage ist begründet.
30
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Anspruch auf
Gewährung Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum vom 1. April bis zum 8.
April 2007 geltend macht; die Klägerin ist auch insoweit klagebefugt i.S. von § 42 Abs. 2
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zwar steht gemäß § 1 Abs. 1 des
Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) dem jeweiligen Kind der Anspruch auf
Unterhaltsvorschuss zu. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass auch die Klägerin als
der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bzw. als gesetzliche Vertreterin des Kindes, die
Ansprüche gerichtlich im eigenen Namen geltend machen kann. Dieses Recht der
Klägerin kann aus der Vorschrift des § 9 Abs. 1 UVG abgeleitet werden, die ein
eigenständiges Antragsrecht des oben genannten Elternteils bzw. des gesetzlichen
Vertreters enthält, vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
(OVG NRW), Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/91 -, NWVBl 2000 S. 99,
m.w.Nw. zur Rspr. und Helmbrecht, UVG, 5. Auflg. 2004, § 9 Rz. 3.
31
Der (Rückforderungs-)Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2007 und der
Einstellungsbescheid des Beklagten vom 2. April 2007 in der Fassung des
Abhilfebescheides vom 21. Mai 2007 sowie der Widerspruchsbescheid vom 4.
Dezember 2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113
Abs. 1 und 5 VwGO. Dem Kind N. I. stehen für den Zeitraum vom 1. April bis zum 8. April
2007 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu.
32
Die Voraussetzungen für die geltend gemachte Erstattungsforderung gegenüber der
Klägerin für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis zum 8. April 2007 nach § 5 Abs. 1
UVG sind nicht erfüllt. Vorliegend kommt allein § 5 Abs. 1 UVG als Anspruchsgrundlage
in Betracht, da es sich um ein gegen den Elternteil gerichtetes Ersatzbegehren von
Unterhaltsvorschussleistungen handelt und die Vorschrift insoweit eine abschließende
Sonderregelung darstellt, neben der § 50 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X)
nicht anwendbar ist. Es handelt sich um eine eigenständige (Schadens-)
Ersatzanspruchsnorm des öffentlichen Rechts, die eine Aufhebung des
Bewilligungsbescheides nicht voraussetzt. Nach dieser Vorschrift ist der Elternteil, bei
dem der Unterhaltsvorschussberechtigte lebt, ersatzpflichtig, wenn die Voraussetzungen
für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt
worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, und soweit er die Zahlung
33
der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig
falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG
unterlassen hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht
gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen nicht
erfüllt waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG).
Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 UVG waren jedoch in dem
streitgegenständlichen Zeitraum gegeben und der Anspruch auch nicht gemäß § 1 Abs.
3 UVG ausgeschlossen. Das Kind N2. I. hatte noch nicht das zwölfte Lebensjahr
vollendet und erhielt keinen Unterhalt von dem Kindesvater (§ 1 Abs. Nr. 1 und Nr. 3 a
UVG).
34
Das Kind lebte ferner bei einem Elternteil, der von seinem Ehegatten dauernd getrennt
lebte, § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Grundsätzlich lebt ein Kind dann bei einem Elternteil, wenn
es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft hat, in der es auch von
ihm betreut wird. Abgrenzungsprobleme entstehen dann, wenn sich das Kind
regelmäßig auch bei dem anderen Elternteil aufhält Insoweit ist entscheidend, bei
welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, d.h. wer die elementaren
Lebensbedürfnisse des Kindes (wie etwa Pflege, Verköstigung, Kleidung, Ordnung und
Gestaltung des Tagesablaufes, etc.) und die emotionale Zuwendung des Kindes sichert
und befriedigt, wer die Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes
tatsächlich in den Händen hat, wo der wesentliche Schwerpunkt der Betreuung und
Fürsorge für das Kind liegt bzw. in welchem Umfang eine persönliche Betreuung und
Versorgung durch den anderen Elternteil erfolgt und inwieweit damit ggfs. eine
Entlastung für den anderen Elternteil einhergeht,
35
vgl. zum Begriff "Leben bei einem Elternteil": OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2008 -
16 E 1118/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 1996 - 6 S
1668/94 -, FamRZ 1997, 1034; Bay.VGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2007 - 12
06.3229 - und vom 7. Februar 2006 - 12 ZB 04.2403 -, juris; VG Düsseldorf, Urteile vom
24. August 2009 - 21 K 4447/09 - und vom 21. September 2009 - 21 K 5293/09, juris, VG
Stuttgart, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 9 K 4334/99 -, juris; VG Lüneburg Urteil vom
20. April 2004 - 4 A 2/03 -, juris; VG München, Urteil vom 27. Februar 2008 - M 18 K
07.3646 -, juris; Helmbrecht, UVG, 5. Auflg. 2004, § 1 Rz. 8 und 9; Conradis in Rancke,
Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit, 2007, § 1 UVG Rz. 10, 11.
36
Ergibt sich auf Grund der jeweiligen Betreuungs- und Versorgungsverhältnisse, dass ein
Kind bei beiden Elternteilen lebt, besteht kein Anspruch auf
Unterhaltsvorschussleistungen. Nach der gesetzlichen Zielsetzung, die bei der
Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG zu berücksichtigen ist, handelt es sich nämlich bei
der Unterhaltsvorschussleistung um eine besondere Sozialleistung, die (nur) Kindern
derjenigen Eltern gewährt wird, die Alltag und Erziehung auf sich gestellt bewältigen
müssen und bei Ausfall der Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils im Rahmen
ihrer Leistungsfähigkeit auch für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt
aufkommen müssten. Diese zusätzliche Belastung soll durch eine öffentliche
Unterhaltsleistung aufgehoben oder wenigstens gemildert werden,
37
vgl. dazu BT-Drs. 8/1952 S. 6 und 8/2774 S.11 und dazu eingehend für die Fälle der
Wiederverheiratung: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. Dezember
2000 - 5 C 42/99 -, DVBl 2001, 1697 und zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 7.
September 2004 - 16 A 2275/03 -, NJW-RR 2005 S. 1092 und juris, m.w.Nw. zur
38
Rechtsprechung des OVG NRW und anderer Oberverwaltungsgerichte.
Dieser gesetzlichen Zielsetzung, die besondere Doppelbelastung des
alleinerziehenden Elternteils durch eine Unterhaltsvorschussleistung abzumildern,
widerspricht es, wenn der andere Elternteil maßgeblich an der Betreuung des Kindes
beteiligt ist. Insoweit ist jedoch nicht erforderlich, dass die Erziehungs- und
Betreuungsanteile und quantitativer und qualitativer Hinsicht gleich sind. Es kommt
vielmehr darauf an, ob der andere Elternteil zu einer wesentlichen Entlastung des
beantragenden Elternteils beiträgt. Für die Frage, ob eine derartige wesentliche
Entlastung durch den anderen Elternteil gegeben ist, ist allerdings nicht allein der
zeitliche Umfang der Aufenthaltsdauer des Kindes bei dem anderen Elternteil
entscheidend. Erforderlich ist vielmehr eine inhaltliche Gesamtbewertung des mit der
Versorgung und Betreuung des Kindes verbundenen Aufwandes,
39
vgl.: die oben zitierte Rechtsprechung und angegebene Literatur zum Begriff "Leben bei
einem Elternteil".
40
Auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und dem vorliegenden
Verwaltungsvorgang geht das Gericht davon aus, dass das Kind N. seinen
Lebensmittelpunkt in dem streitgegenständlichen Zeitraum bei der Klägerin hatte und
die Betreuung, die sie bei ihren Aufenthalten in dem väterlichen Haus erfahren hat,
keine wesentliche Entlastung i.S. der obigen Ausführungen darstellten. Nach den
glaubhaften Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat sie in
diesem Zeitraum eigenverantwortlich die wesentlichen Versorgungs- und
Betreuungsleistungen erbracht. Danach hat das Kind die meiste Zeit bei ihr gewohnt
und geschlafen, ist von ihr morgens zum Kindergarten bzw. später zur Schule gebracht
und zur Mittagszeit wieder abgeholt worden, hat die Grundversorgung etwa mit
Mahlzeiten, Kleidung und auch die Wäschereinigung durch die Klägerin erhalten, hat
regelmäßig mit der Klägerin die Hausaufgaben gemacht und sich an die Klägerin
gewandt, wenn es Streitigkeiten oder Probleme gab. Diese Angaben decken sich mit
den bereits im Verwaltungsverfahren erfolgten Ausführungen der Klägerin. Die Klägerin,
die in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht berufstätig war, hat auch im Hinblick
auf den Wohnort in H. in der Zeit von Februar bis etwa Oktober/November 2006
glaubhaft ausgeführt, dass der Kindergarten und die Schule in C. lediglich 5-6 km von
ihrem damaligen Wohnort entfernt gewesen seien, sie über ein Fahrzeug verfügt habe
und täglich habe fahren können. Nach ihrem Umzug zu ihrer Mutter - der Zeugin F. T3. -
hat die Klägerin nach ihren glaubhaften Angaben und denen der Zeugin T3. mit dem
Kind in ihrem alten Kinderzimmer gewohnt und geschlafen. Nach den Angaben der
Klägerin hat das Kind lediglich während eines stationären Krankhausaufenthaltes im
Juni/Juli 2006 vollständig bei dem Kindesvater gewohnt. Diesen Krankenhausaufenthalt
(vom 19. Juni bis zum 4. Juli 2006) hatte die Klägerin bereits im August 2006 gegenüber
der ARGE H. mitgeteilt.
41
Dem steht nicht entgegen, dass das Kind auch nach Angaben der Klägerin nachmittags
häufiger zum Spielen zu dem Kindesvater gegangen ist, wenn dieser Früh- oder
Nachschicht hatte und dort auch gelegentlich geschlafen hat. Auf Grund der räumlichen
Nähe des Hauses der Mutter der Klägerin, in dem sich die Klägerin auch bereits vor
ihrem Umzug häufiger aufgehalten hat, dem Umstand, dass die Kinderzimmer noch in
dem Haus des Kindesvaters eingerichtet waren und auch der Bruder des Kindes sich
bei dem Vater aufhielt, geht auch das Gericht davon aus, dass sich das Kind häufiger in
dem Haus des Kindesvaters aufgehalten hat. Nach dem Ergebnis der mündlichen
42
Verhandlung hat das Gericht jedoch nicht die Überzeugung gewonnen, dass das Kind
N. entsprechend den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Angaben des Kindesvaters
überwiegend im Haushalt des Kindesvaters gewohnt, geschlafen und dort
vollumfänglich versorgt worden ist. Insbesondere konnten die damaligen Angaben des
Kindesvaters, dass während seiner Arbeitszeit im Schichtdienst seine Schwiegermutter
- die Zeugin F. T3. - die Versorgung der Kinder in seinem Haushalt übernommen habe
und etwa dafür gesorgt habe, dass diese in den Kindergarten bzw. zur Schule gehen, in
der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt werden. Vielmehr hat die Zeugin T3.
glaubhaft dargelegt, dass ihre Enkelin N. bei ihr im Haus - teilweise sogar auf dem
Fußboden und manchmal auch zusammen mit dem Bruder - dort geschlafen hat. Zwar
bestreitet die Zeugin nicht, dass sie auch im Haushalt des Kindesvaters tätig war. So hat
die Zeugin etwa von sich aus angegeben, dass sie gelegentlich zu dem Kindesvater
hochgegangen ist und dort einen Korb Wäsche gebügelt oder mal Fenster geputzt habe.
Entgegen den damaligen Angaben des Kindesvaters kann jedoch insoweit eine
Versorgung der Kinder durch die Zeugin im Haushalt des Kindesvaters nicht
angenommen werden.
Auch konnten die Angaben des Kindesvaters, dass die Klägerin mit dem Kind in der Zeit
von November 2006 bis Januar 2007 vorübergehend wieder bei ihm eingezogen sei,
nicht bestätigt werden. Die Klägerin hat auf Vorhalt dieser Ausführungen glaubhaft und
nachvollziehbar dargelegt, dass sie ihre Wohnung in H. aufgeben musste und lediglich
ihre Möbel bei dem Kindesvater untergestellt hat. Bereits zu Beginn der mündlichen
Verhandlung hatte die Klägerin ausgeführt, dass es im streitgegenständlichen Zeitraum
keine Versöhnung gegeben habe und sie nicht erneut zu ihrem geschiedenen Mann
gezogen sei. Allerdings hat sie auch darauf hingewiesen, dass zu ihm damals ein gutes
Verhältnis bestanden habe. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die damaligen Angaben
des Kindesvaters wechselhaft waren. Nachdem er zunächst im Juli 2006 gegenüber
dem Beklagten angeben hat, dass der Lebensmittelpunkt des Kindes bei ihm liege,
widerrief er diese Angaben für den Zeitpunkt ab dem 1. August 2008 und führte dann
wieder im Dezember 2006 aus, dass seine Tochter doch im gesamten Jahr 2006
überwiegend bei ihm gelebt und von ihm versorgt worden sei.
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Insgesamt geht das Gericht nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen
Eindruck davon aus, dass der Schwerpunkt der Versorgung und Betreuung des Kindes
bei der Klägerin lag, es sich allerdings bei der gegebenen räumlichen Nähe zum
Kindesvater und der häufigen Besuche bei dem Kindesvater um einen im Grenzbereich
angesiedelten Fall einer häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Kind und dem
Elternteil handelt. Bei einer Gesamtbewertung der oben aufgeführten Umstände ist
jedoch davon auszugehen, dass die Aufenthalte bei dem Kindesvater, die die Klägerin
nicht in Abrede stellt, sich als Ausübung eines ausgedehnten Umgangsrechts mit dem
Kindesvater darstellen, die allerdings nicht mit einer wesentlichen Entlastung der
Klägerin als alleinerziehenden Elternteil verbunden waren.
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Nach den vorstehenden Ausführungen waren ebenfalls die Anspruchsvoraussetzungen
nach § 1 Abs. 1 UVG in dem Zeitraum vom 1. bis zum 8. April 2007, für den der Beklagte
nach seiner Klarstellung in der mündlichen Verhandlung keine
Unterhaltsvorschussleistungen erbracht hat, erfüllt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung (ZPO).
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