Urteil des VG Aachen vom 13.01.2010
VG Aachen (antragsteller, wache, besetzung, verwaltungsgericht, ausschreibung, tätigkeit, erlass, amt, umsetzung, antrag)
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 535/09
Datum:
13.01.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 535/09
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattet werden.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag,
2
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am 27.
Oktober 2009 ausgeschriebenen Dienstposten im KK 42 (Kriminalwache) mit den
Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist,
3
ist nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, vgl. § 123 Abs. 1 und 3
VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
4
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm durch eine Besetzung der
streitgegenständlichen Dienstposten mit den Beigeladenen wesentliche Nachteile
entstehen können, die den Erlass einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung
rechtfertigen.
5
Die Besetzung der beiden streitbefangenen Dienstposten in der K-Wache mit den
Beigeladenen kann den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht
vereiteln oder auch nur gefährden. Sollte er mit seiner bereits unter dem Aktenzeichen 1
K 2314/09 anhängig gemachten Klage im Hauptsacheverfahren Erfolg haben, kann
einer der beiden Dienstposten für ihn im Wege der Umsetzung freigemacht und er auf
den Dienstposten umgesetzt werden. Dies ist ungeachtet der Frage möglich, ob bei
einer obsiegenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren der Antragsteller unter
Beachtung der Kriterien aus der Ausschreibung vom 27.10.2009 als nach Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung am besten geeigneter Bewerber allein zum Zuge
6
kommt oder ob ein neues Auswahlverfahren durchgeführt werden muss. Denn die in
Rede stehenden Sachbearbeiterstellen in der K-Wache gehen mit einer Besetzung
durch die Beigeladenen nicht verloren. Es handelt sich insofern nicht um
Beförderungsplanstellen, die nach einer anderweitigen Besetzung für den Antragsteller
nicht mehr zur Verfügung stünden. Vielmehr sind die Stellen - wie aus der
Ausschreibung zweifelsfrei ersichtlich - für Polizeivollzugsbeamte des gehobenen
Dienstes der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 BBesO ausgeschrieben worden. Damit
behalten der Antragsteller und die Beigeladenen ihre jeweiligen Planstellen aus den
Besoldungsgruppen A 11 BBesO (Antragsteller) bzw. A 10 BBesO (Beigeladene) auch
nach einer entsprechenden Umsetzung.
Nach den nicht zweifelhaften Angaben des Antragsgegners ist die Tätigkeit in der K-
Wache auch nicht zwingende oder jedenfalls erwünschte Voraussetzung für eine
spätere Beförderung. Damit unterscheidet sich der Fall von der Konstellation, die
Gegenstand der vom Antragsteller für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zitierten
Entscheidung des
7
Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 11.05.2009 - 2 VR 1/09 -, ZBR 2009, 411;
juris,
8
gewesen ist. Denn hier kann selbst eine längere Tätigkeit auf dem Dienstposten nicht zu
einem Erfahrungsvorsprung führen, der sich für einen der Beteiligten bei einer
bevorstehenden Beförderungsentscheidung negativ auswirken kann.
9
Bei dieser Sachlage ist es dem Antragsteller zuzumuten, das Ergebnis des
Klageverfahrens abzuwarten. Dort wird unter anderem zu klären sein, ob die Bewertung
einer im Amt eines Polizeikommissars (A 9) vergebenen Beurteilungsnote von 5
Punkten mit einer im Amt eines Polizeihauptkommissars (A 11) vergebenen Beurteilung
von 3 Punkten ohne Weiteres gleichgesetzt werden darf. Ferner dürfte zu entscheiden
sein, ob es zulässig ist, die Gleichstellungsbeauftragte in eine Bewertungskommission
für Auswahlgespräche zu berufen und dort leistungsbewertend mitzuwirken zu lassen.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die
Entscheidung über den Streitwert auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei wegen
des vorläufigen Charakters des Verfahrens der halbe Betrag des sog. Auffangwertes
angemessen erscheint.
11
Wegen der am 11. Januar 2010 in Kraft tretenden Neustrukturierung der K-Wache soll
die Entscheidung den Beteiligten vorab telefonisch bekannt gegeben werden.
12