Urteil des VG Aachen vom 12.08.2008

VG Aachen: willkür, auflage, ermessen, einfluss, behandlung, unbefangenheit, sachzusammenhang, ausnahme, beteiligter, vertagung

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 264/07
Datum:
12.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 K 264/07
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch wird abgelehnt.
G r ü n d e :
1
Das in den Schriftsätzen des Klägers vom 15. Mai 2008, 19. Mai 2008 und 6. August
2008 enthaltene Ablehnungsgesuch gegen Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts
(VPVG) O. hat keinen Erfolg.
2
A. I. Der Kläger ist mit den die Verfahren 1 K 1213/06 und 1 K 38/06 betreffenden (unter
Nr. 1. und Nr. 2. seines Schriftsatzes vom 15. Mai 2008 vertiefend geltend gemachten)
Ablehnungsgründen gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 43 ZPO
ausgeschlossen.
3
Nach § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht
mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund
geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Danach
ist der Kläger mit seinen die Verfahren 1 K 1213/06 und 1 K 38/06 betreffenden
Ablehnungsgründen ausgeschlossen, weil er in diesem Verfahren 1 K 264/07 einen
Verlegungsantrag gestellt und die Ablehnungsgründe trotz seiner Kenntnis nicht geltend
gemacht hat.
4
Der Antrag auf Terminsverlegung gemäß § 227 ZPO ist ein Antrag im Sinne des § 43
ZPO.
5
Ebenso: BPatG, Beschluss vom 10. Dezember 1981 - 4 W (pat) 33/81 -, GRUR 1982,
359 (360); HansOLG Hamburg, Beschluss vom 31. Oktober 1960 - 4 W 85/60 -, MDR
1961, 152; RG, Beschluss vom 9. November 1895 - V 125/95 -, RGZ 36, 378 (380 f.);
Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Auflage 2004, § 24 Rn. 16; a.A.:
Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 43 Rn. 5; Hartmann, in: Baumbach u.a.,
ZPO, 65. Auflage 2007, § 43 Rn. 8.
6
Für dieses Normverständnis spricht zunächst der Wortlaut des § 43 ZPO. Der Begriff
"Antrag" erfasst auch einen Terminsverlegungsantrag; der Gesetzestext enthält keine
Beschränkung auf Sachanträge oder bestimmte Prozessanträge.
7
Sinn und Zweck des § 43 ZPO untermauern eine solche Auslegung, nach der auch ein
Terminsverlegungsantrag die Präklusion auslösen kann. Der Zweck des § 43 ZPO
besteht darin, geleistete Richterarbeit nicht nutzlos zu machen. Eine Partei, die an der
Unbefangenheit eines Richters zweifelt, soll gezwungen werden, dies alsbald
kundzutun. Deshalb ist sie von ihrem Ablehnungsrecht auszuschließen, wenn sie durch
Einlassung in die Verhandlung oder die Stellung von Anträgen zu erkennen gegeben
hat, dass sie den Ablehnungsgrund nicht mehr geltend machen will, das heißt, dass sie
dem abgelehnten Richter trotz des Ablehnungsgrundes ihr Vertrauen im Hinblick auf die
erstrebte Entscheidung nicht entzieht. Der Erfüllung dieses Zweckes dient es, auch
Terminsverlegungsanträge als Anträge im Sinne des § 43 ZPO anzusehen. Denn auch
in diesem Fall kann bereits geleistete prozessuale Arbeit von nennenswertem Gewicht
nutzlos werden, wenn die Partei zunächst die Entscheidung über ihr Verlegungsgesuch
abwarten kann, um erst dann Ablehnungsgründe vorzubringen. Dass auch die
Bearbeitung eines Verlegungsantrags nicht unerhebliche Arbeitskraft binden kann,
erschließt sich ohne weiteres aus der zu daraus resultierenden Rechtsproblemen
ergangenen u. a. vorgenannten Rechtsprechung und (Kommentar-) Literatur.
8
Dem Auslegungsergebnis steht vor diesem Hintergrund auch nicht etwa das Wesen des
Antrags auf Terminsverlegung entgegen.
9
Lediglich darauf abstellend: BFH, Beschluss vom 4. Juli 1985 - VB 3/85 -, juris, Rn. 18.
10
Im Gegenteil spricht gerade der Charakter des Verlegungsantrags dafür, diesen im
Anwendungsbereich des § 43 ZPO einem Sachantrag gleichzustellen. So folgt die
Annahme, dass der Verzicht auf das Ablehnungsrecht in dem Verlegungsantrag
stillschweigend enthalten ist, aus dem mit der Antragstellung zum Ausdruck
gekommenen Vertrauen in die Unbefangenheit des zuständigen Richters. Die
Entscheidung über einen Verlegungsantrag ist nämlich in das Ermessen des Gerichts
gestellt; es handelt sich deshalb insoweit gerade nicht um eine rein formale Tätigkeit.
Hinzu kommt, dass die Entscheidung über einen Verlegungsantrag auf den Gang des
Prozesses einen ins Gewicht fallenden Einfluss auszuüben vermag. So kann die
Ablehnung dieses Antrags für die betroffene Partei mit Blick auf die Versagung des
rechtlichen Gehörs von erheblicher Bedeutung sein. Soweit das
Bundesverwaltungsgericht in seinem
11
Urteil vom 18. Juni 1964 - III C 123.63 -, NJW 1964, 1870 (1870),
12
hierzu ausgeführt hat, es bleibe der Partei unbenommen, bei Erfolglosigkeit ihres
Verlegungsantrags ihr Ablehnungsrecht geltend zu machen, wenn dieser Antrag den
Verlust des Ablehnungsrechts nicht zur Folge hätte, so vermag sich die Kammer dieser
Argumentation nicht anzuschließen. Diese enthält nämlich einen Zirkelschluss, indem
mit dem Ergebnis der Auslegung ein Argument zu gewinnen versucht wird. Zudem
widerspricht es, wie zuvor ausgeführt, dem Zweck des § 43 ZPO, die Partei mit der
Ablehnung zuwarten lassen zu können, bis der Richter einmal gegen sie entscheidet.
13
Abgesehen von den vorstehenden Ausführungen ist der Kläger zudem mit seinen im
Schriftsatz vom 15. Mai 2008 geltend gemachten Ablehnungsgründen, soweit sich diese
auf das Verfahren 1 K 38/06 und den Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung am 21.
Februar 2008 beziehen, gemäß § 43 ZPO auch aus den folgenden Gründen
ausgeschlossen.
14
Der Verlust des Ablehnungsrechts tritt nicht nur in dem anhängigen Rechtsstreit ein, in
dem der bereits bekannte Ablehnungsgrund nicht geltend gemacht worden ist. Der
Verlust des Ablehnungsrechts in früheren Verfahren wirkt sich auch auf spätere
Verfahren aus, wenn die Verfahren in einem Sachzusammenhang stehen und in
einheitlichen, tatsächlichen oder rechtlichen Vorgängen ihre Grundlage haben.
15
BayVGH, Beschluss vom 21. November 1980 - 11 CS 80 D.61 -, BayVBl. 1981, 368
(370); siehe auch BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50.07 -, juris, Rn. 3;
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - VZB 193/05 -, NJW 2006, 2776 (277 f.); OVG NRW,
Beschluss vom 6. März 2008 - 20 B 2062/07.AK -, juris, Rn. 4.
16
Danach ist der Kläger mit den vorstehenden näher bezeichneten Ablehnungsgründen
auch deshalb ausgeschlossen, weil das Verfahren 1 K 38/06 mit dem vorliegenden
Verfahren in einem hinreichenden tatsächlichen Zusammenhang steht. Denn in beiden
Verfahren geht es um die Gewährung des Familienzuschlags in bestimmten
Zeiträumen, und der Kläger hat in jenem Verfahren in der mündlichen Verhandlung am
21. Februar 2008 den Klageantrag gestellt, ohne die ihm bekannten Ablehnungsgründe
geltend gemacht zu haben.
17
II. Die im Übrigen vorgetragenen Ablehnungsgründe betreffend dieses Verfahren
rechtfertigen die Ablehnung des VPVG O. nicht.
18
Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 42
Abs. 2 ZPO besteht, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller
Umstände berechtigten Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu
zweifeln.
19
BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 4 A 1009.07 u.a. -, juris, Rn. 14; OVG NRW,
Beschluss vom 6. März 2008 - 20 B 2062/07.AK -, juris, Rn. 26, jeweils m.w.N.
20
Fehlerhafte Entscheidungen eines Richters und Verfahrensverstöße sind grundsätzlich
kein Ablehnungsgrund. Eine Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn die Rechts- und
Verfahrensverstöße auf einer unsachlichen Entscheidung des Richters oder auf Willkür
beruhen. Eine auf Willkür beruhende Entscheidung liegt nur dann vor, wenn sie bei
verständiger Würdigung schlechterdings nicht mehr verständlich oder offensichtlich
unhaltbar ist.
21
BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50.07 -, juris, Rn. 6; BAG, Beschluss
vom 29. Oktober 1992 - 5 AZR 377/92 -, NJW 1993, 879 (879); BFH Beschluss vom 11.
August 1992 - III B 101/92 -, BB 1992, 1991 (1992); Bay. OLG, Beschlüsse vom 21. Juli
1988 - 2 Z 63/88 -, MDR 1988, 1063, und vom 12. Mai 1977 - 1 Z 29/77 -, DRiZ 1977,
244 (245); OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Juli 1982 - 2 WF 50/82 -, MDR 1982,
940; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 54 Rn. 68 f.; Gehrlein,
Münchener Kommentar zur ZPO, Band 1, 3. Aufl. 2008, § 42 Rn. 28 ff., jeweils m. w. N.
22
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger im Hinblick auf die hier in Rede
stehenden Ablehnungsgründe nicht im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft
gemacht. Er trägt insoweit zum einen vor, der abgelehnte Richter habe nicht auf den
Antrag auf Verbindung dieses Verfahrens mit dem Verfahren 1 K 38/06 reagiert. Zum
anderen macht der Kläger geltend, VPVG O. habe auf den Verlegungsantrag vom 16.
April 2008 um Angabe von detaillierten Auskünften über die am 16. Mai 2008
23
anstehenden Hauptverhandlungstermine und den Zeitpunkt der jeweiligen
Terminierung sowie um entsprechende Nachweise gebeten ("ungewöhnliche
Ansinnen"). Nachdem der Kläger dies abgelehnt habe, habe VPVG O. den
Verlegungsantrag abgelehnt und in dem diesbezüglichen Beschluss ausgeführt, der
Kläger beanspruche wegen seiner beruflichen Stellung eine "bevorzugte Behandlung".
Schließlich habe der abgelehnte Richter die Ausführungen des Klägers in seinem
Schriftsatz vom 28. April 2008 "bewusst ignoriert".
Dieser Vortrag begründet die Befangenheit von VPVG O. schon deshalb nicht, weil
insoweit keine Rechts- und Verfahrensfehler vorliegen.
24
Dies gilt zunächst für die gerügte fehlende Reaktion auf das mit der Klageschrift vom 20.
März 2007 und dem Schriftsatz vom 12. Juni 2008 geltende gemachte
Verbindungsbegehren des Klägers. Die Entscheidung über die Verbindung erfolgt nach
pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts (§ 93 Satz 1 VwGO). Gründe, aus denen VPVG
O. auf das Verbindungsbegehren unmittelbar bzw. vor dem für den 16. Mai 2008
anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung reagieren musste, hat der Kläger
nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht ersichtlich, zumal der Kläger in seinem Schriftsatz
vom 12. Juni 2008 die Verbindung lediglich angeregt hat; der abgelehnte Richter konnte
eine Reaktion auf das Verbindungsbegehren aus verfahrensökonomischen Gründen
ermessensfehlerfrei zurückstellen.
25
Auch im Hinblick auf den Verlegungsantrag des Klägers vom 16. April 2008 sind
Verfahrens- und Rechtsverstöße nicht gegeben. Soweit VPVG O. den Kläger unter dem
18. April 2008 gebeten hat, die von ihm anberaumten Hauptverhandlungstermine für
den Vormittag des 16. Mai 2008 sowie den Zeitpunkt der Terminierung zu benennen
und Nachweise beizufügen, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 227 Abs. 1
Satz 1 ZPO (i. V. m. § 173 VwGO) kann ein Termin nur aus erheblichen Gründen
aufgehoben werden. Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für
eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO).
Bei der von einem Beteiligten geltend gemachten Terminsüberschneidung kann von
Bedeutung sein, welcher Termin früher anberaumt worden ist; im Übrigen sind die
betroffenen Interessen abzuwägen.
26
Vgl. Hartmann, a. a. O., § 227 Rn. 24, m.w.N.
27
Der Kläger hatte zur Begründung seines Antrags vom 18. April 2008 lediglich
vorgetragen, er habe am Vormittag des 16. Mai 2008 bereits mehrere
Hauptverhandlungstermine anstehen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden
Ausführungen sowie mit Blick darauf, dass der Kläger zu dem in Rede stehenden
Termin bereits am 8. März 2008 (Zugang der Ladungsverfügung vom 3. März 2008)
geladen worden war, stellt die Bitte des abgelehnten Richters, die Gründe für das
Verlegungsbegehren näher darzulegen und ggf. zu belegen, ein prozess- und
materiellrechtlich (ermessens-) fehlerfreies Verhalten dar; ein "ungewöhnliches
Ansinnen" des abgelehnten Richters vermag die Kammer darin nicht zu erkennen.
Insbesondere kann sie dem Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 28. April
2008 nicht folgen, das Wort eines Berufskollegen - der Kläger ist Richter am Amtsgericht
- wie auch eines Rechtsanwalts, er sei verhindert, sollte genügen, wenn dieser bislang
keine Veranlassung gegeben habe, an seinen diesbezüglichen Angaben zu zweifeln.
Für einen dahingehenden allgemein gültigen und das Ermessen im Sinne des § 227
Abs. 1 Satz 1 ZPO generell einschränkenden Grundsatz, der bei Missachtung einen
28
Verfahrensfehler und ggf. auch einen Befangenheitsgrund zur Folge hätte, gibt es
keinen greifbaren Ansatzpunkt.
Nach alledem führt weder der Tenor noch die Begründung des Beschlusses des
abgelehnten Richters vom 29. Mai 2008 auf einen Rechts- oder Verfahrensfehler. Die
Ablehnung eines Verlegungsantrags ist die in der Regel zwingende Folge, wenn der
Kläger der gerichtlichen Aufforderung im Sinne des § 227 Abs. 2 ZPO - wie hier - nicht
nachkommt. Auch soweit es in der Begründung des Beschlusses heißt, der Kläger habe
wie jeder andere Beteiligte seine Verhinderungsgründe darzulegen und ggf. zu belegen,
und eine bevorzugte Behandlung stehe dem Kläger nicht zu, ist dies rechtlich nicht zu
beanstanden. Warum er insoweit von dem abgelehnten Richter wegen seines Berufs
einer (benachteiligenden) Sonderbehandlung unterzogen worden sein soll, hat er nicht
näher dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Für einen Einfluss sachfremder
Erwägungen bei der Entscheidung über den Verlegungsantrag gibt es außer der
entsprechenden, nicht näher substantiierten Vermutung des Klägers keinen Anhalt. Der
abgelehnte Richter hat die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 28.
April 2008 ("wie auch eines Rechtsanwaltes") auch nicht "bewusst ignoriert", sondern
vielmehr zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Dies ergibt sich daraus, dass er die
vom Kläger begehrte Bevorzugung, die nach dessen Vortrag Richtern und
Rechtsanwälten zugute kommen soll, ausdrücklich angesprochen und mit - aus Sicht
der Kammer nachvollziehbaren - Gründen zurückgewiesen hat.
29
Da somit die vom Kläger mit Schriftsatz vom 15. Mai 2008 zu diesem und den Verfahren
1 K 1213/06 und 1 K 38/06 geltend gemachten Ablehnungsgründe für sich genommen
keine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen vermögen,
führt auch eine Gesamtschau dieser Ablehnungsgründe nicht auf die berechtigte
Besorgnis, der abgelehnte Richter würde im Verfahren des Klägers nicht
unvoreingenommen entscheiden.
30
B. Der Kläger hat auch mit seinem Schriftsatz vom 19. Mai 2008 keine
Ablehnungsgründe glaubhaft gemacht. Die dienstliche Äußerung (§ 44 Abs. 3 ZPO
i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO) von VPVG O. vom 15. Mai 2008 begründet nicht die
Besorgnis der Befangenheit.
31
Dies gilt zunächst hinsichtlich des Vortrags, der abgelehnte Richter habe mit seiner
Äußerung, die nachträglichen Angriffe betreffend die Vorgänge in den Verfahren 1 K
1213/06 und 1 K 38/06 nicht zu kommentieren, insoweit keine dienstliche Äußerung
abgegeben und die fehlende Bereitschaft gezeigt, sich mit dem Vorbringen der Parteien
ernsthaft auseinander zu setzen. Ein abgelehnter Richter hat in seiner dienstlichen
Äußerung zu den für das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Tatsachen
Stellung zu nehmen, soweit das für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
notwendig und zweckmäßig ist.
32
BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50/07 u.a. -, juris, Rn. 2.
33
Hier ist eine solche Stellungnahme in Bezug auf die die Verfahren 1 K 1213/06 und 1 K
38/06 betreffenden Ablehnungsgründe weder notwendig noch zweckmäßig. Denn der
auf diese Verfahren bezogene Vortrag ist, wie zuvor ausgeführt, gemäß § 43 ZPO
präkludiert.
34
Die Formulierung in der dienstlichen Äußerung "Angriffe gegen meine
35
Verhandlungsführung" ist entgegen der Auffassung des Klägers weder als Fehlgriff
noch als überzogene Wortwahl zu werten. Diese rein rechtstechnische Ausdrucksweise
(vgl. nur § 296 Abs. 1 ZPO) enthält keinen greifbaren Anhaltspunkt für eine fehlende
Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters.
Dies gilt auch für die Formulierung "Ablehnung meiner Person". Diese Formulierung ist
ebenso sachlich wie zutreffend (vgl. § 146 Abs. 2 VwGO: " Ablehnung von
Gerichtspersonen"); eine persönliche Betroffenheit des abgelehnten Richters kommt
darin nicht ansatzweise zum Ausdruck.
36
Ebenso wenig führt die Rechtsauffassung des abgelehnten Richters, wonach Gründe für
eine Verlegung des Termins auch mit Blick auf die Ausführungen des Klägers in seinem
Schriftsatz vom 15. Mai 2008 nicht dargelegt seien, auf seine Befangenheit. Denn der
Kläger hat weder dargelegt noch ist sonst zu ersehen, dass diese Rechtsauffassung
offensichtlich unhaltbar ist.
37
Lediglich ergänzend merkt die Kammer an, dass die die Verfahren 1 K 1213/06 und 1 K
38/06 betreffenden Ablehnungsgründe, die nach den obigen Ausführungen gemäß § 43
ZPO präkludiert sind, auch in der Sache nicht greifen. Es liegen keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür vor, dass die geltend gemachten Rechts- und Verfahrensverstöße
auf einer unsachlichen Entscheidung des abgelehnten Richters oder auf Willkür
beruhen. Hiervon ausgehend kann die Überprüfung der Richtigkeit richterlicher
Rechtsanwendung nur im dafür vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren erfolgen.
38