Urteil des VG Aachen vom 27.04.2007

VG Aachen: wohnung, gewöhnlicher aufenthalt, stadt, stationäre behandlung, graben, zink, vermieter, sozialhilfe, anschrift, eltern

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 139/04
Datum:
27.04.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 139/04
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, die in der Zeit vom 7. März 2002 bis 31.
August 2002 für N. L. , geb. 27. April 1970, wohnhaft: C. 3 a, T. ,
aufgewendeten Sozialhilfekosten in einer Gesamthöhe von 10.912,97
EUR nebst 4 vom Hundert Zinsen ab 22. Januar 2004 zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten
des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 EUR
vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden,
wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit
leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger verlangt von der Beklagten Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen nach §
103 Abs. 3 BSHG iVm § 97 Abs. 2 BSHG. Gegenstand des Verfahrens sind die
Sozialhilfeaufwendungen für die Zeit vom 7. März 2002 bis 31. August 2003.
Hilfeempfängerin war damals Frau N. L. , für die der Kläger in dem genannten Zeitraum
Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 10.912,97 EUR erbracht hat.
2
Dem Verfahren liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
3
Die am 27. April 1970 geborene Frau N. L. , die Hilfeempfängerin, hielt sich bis zum 15.
April 2000 bei ihren Eltern in B.auf. Danach ist sie nach F. , D. - T1. -Str. 65, verzogen. In
der Zeit vom 1. April 2001 bis 9. Juni 2001 war sie in F. unter der Anschrift zum S.---
graben gemeldet. Hinsichtlich des tatsächlichen Aufenthalts von Frau L. in der Zeit vom
1. April 2001 bis 9. Juni 2001 bestehen allerdings aufgrund widersprüchlicher Angaben
Unklarheiten. Nach einer Stellungnahme von Frau L. aus dem Jahre 2003 hielt sie sich
in dieser Zeit tatsächlich überwiegend bei ihrem Freund/Lebensgefährten E. W. in B.,
C1.---- straße 4, auf.
4
In der Zeit vom 7. bis 8. Juni 2001 ist ein Kurzzeitkrankenhausaufenthalt von Frau L. im
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M. in B. verzeichnet.
In der Zeit vom 9. Juni 2001 bis 26. Juli 2001 befand sich Frau L. zur stationären
Behandlung im St. G. -Krankenhaus in B. Von dort aus wurde sie noch am
Entlassungstag, dem 26. Juli 2001, zur Nachsorgetherapie der Einrichtung "I. N1. ",
Mittelstraße 1, T. , zugeführt. Kostenträger dieser Therapie war die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Berlin.
6
Am 6. März 2002 wurde Frau L. aus der Einrichtung "I. N1. " entlassen, wohnte ab
diesem Zeitpunkt in T2. , B. C2. 3a, und erhielt vom 7. März 2002 an, dem Beginn des
hier streitigen Erstattungszeitraums, bis zum 31. August 2003, dem Ende der
streitbefangenen Zeitspanne, vom Kläger Sozialhilfeleistungen (Hilfe zum
Lebensunterhalt). Mit Ablauf des Monats August 2003 endeten die Leistungen im
Zusammenhang mit dem Wegzug von Frau L. nach St. B1. zu ihrem inzwischen dort
ansässigen Freund/Lebensgefährten E. W. .
7
Der Kläger wandte sich wegen der Erstattung der ab 7. März 2002 erbrachten
Sozialhilfeleistungen erstmals unter dem 3. März 2003 - mit Blick auf die
melderechtliche Erfassung von Frau L. unter der Anschrift Zum S.---graben 8 in F. - unter
Hinweis auf § 103 Abs. 3 BSHG an den Beigeladenen. Dieser lehnte mit Schreiben vom
1. April 2003 gegenüber dem Kläger eine Kostenerstattung ab und führte zur
Begründung aus:
8
"§ 103 Abs. 3 BSHG bestimmt, dass kostenerstattungspflichtig der Träger der Sozialhilfe
ist, in dessen Bereich der HE seinen gA im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG hatte.
Maßgebend für die Festmachung des gewöhnlichen Aufenthalts ist der Zeitpunkt der
Aufnahme in der Einrichtung bzw. der Zeitraum von 2 Monaten vor der Aufnahme.
9
Im vorliegenden Fall ist bereits im Februar 2001 der Stadtverwaltung tel. mitgeteilt
worden, dass die Genannte sich nicht mehr in F. aufgehalten hat. Im April 2001 gab der
ehemalige Vermieter bekannt, dass er seine Mieterin seit geraumer Zeit nicht mehr
gesehen habe. Er habe die Vermutung, dass sie die Wohnung gar nicht mehr nutze,
worauf auch ein vollkommen überfüllter und seit Monaten nicht mehr geleerter
Briefkasten hinweise.
10
Zu den vorgenannten Umständen befragt, erklärte die Hilfeempfängerin, sich häufig bei
ihrer Mutter in B. aufgehalten zu haben. Die dem Aufenthalt in der I. N1.
vorangegangene stationäre Behandlung erfolgte desgleichen in einer Klinik in B.
11
Ausgehend von dem Vorgenannten ist für mich nicht zweifelsfrei erkennbar, dass Frau
L. den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zum Zeitpunkt der Aufnahme im Krankenhaus
in B. bzw. in den 2 Monaten zuvor noch in meinem Bereich hatte. Die vorgenannten
Umstände lassen vielmehr den Schluss zu, dass zwar das Mietverhältnis noch nicht
gekündigt war, die überwiegenden Lebensinteressen jedoch in B. lagen. Ich bewerte
daher die gesetzlichen Voraussetzungen als nicht vorliegend und lehne eine
Kostenerstattung ab."
12
Daraufhin richtete der Kläger unter dem 4. April 2003 ein Kostenerstattungsersuchen an
die Beklagte. Diese lehnte die Kostenerstattungsforderung unter dem 24. April 2003 ab
und führe hierzu aus:
13
"Ihrem Erstattungsbegehren vermag ich nicht zu entsprechen.
14
Frau L. hatte vor ihrer Aufnahme in das B. St. G. -Krankenhaus ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in F. . Dorthin ist sie am 15.04.2000 unter D. -T1. -Straße 65 verzogen.
Innerhalb F1. erfolgte nochmals ein Wohnsitzwechsel unter S.---graben 8.
15
In B. hat sich Frau L. lediglich besuchsweise für 1 oder 2 Tage bei ihren Eltern
aufgehalten. Die Kopie der Verhandlungsniederschrift habe ich beigefügt.
16
Ein g.A., der ihren Kostenerstattungsanspruch gegen die Stadt B. auslöst, ist somit nicht
gegeben.
17
Ich bitte daher um kurze Mittelung, ob Sie Ihren Antrag aufrecht erhalten."
18
Die diesem Schreiben beigefügte Verhandlungsniederschrift vom 23. April 2003 betr.
eine Erörterung mit der Mutter von Frau L. hat folgenden Wortlaut:
19
"Es erscheint Frau X. L. und erklärt mit dem Gegenstand der Verhandlung vertraut
folgendes zur Niederschrift:
20
Unsere Tochter N. L. hat in F. gewohnt. Bei uns war sie immer nur ein oder zwei Tage
zu Besuch. Sie hat nicht bei uns gewohnt. "
21
Daraufhin wurde Frau N. L. am 18. Juni 2003 vom Sozialamt der Stadt T. zu einer
Unterredung eingeladen. Dort wurde eine Niederschrift gefertigt, die folgenden Wortlaut
hat:
22
"Unaufgefordert sprich heute N. L. , B. C2. 3a, T. , hier vor und erklärt folgendes:
23
Mir wird am heutigen Tag der Inhalt des Schreibens wegen Kostenerstattung
vorgelesen; dazu erkläre ich wahrheitsgemäß folgendes:
24
Ich habe in der Zeit vom 01.04.2001 bis zum Krankenhausaufenthalt in B. zunächst
überwiegend in meiner Wohnung 'Zum S.---graben 8 in F. ' gewohnt.
25
Diese Wohnung habe ich zwar bis gegen Ende der Therapie noch gehalten; sie wurde
von mir jedoch bereits vor Beginn des Krankenhausaufenthalts in B. nicht mehr
regelmäßig genutzt.
26
Ich habe mich in den 2 Monaten vor dem Krankenhausaufenthalt häufig in B. und zwar
bei meinem Freund E. W. , C1.----straße 4 in B. aufgehalten. Herr W. wohnt derzeit in St.
B1. , B2.----straße 15.
27
Mit ihm habe ich die Wochen vor dem Krankenhausaufenthalt verbracht (Tag und Nacht)
und habe mehr und mehr die Wohnung in F. aus dem Blick verloren.
28
Für mich war zu diesem Zeitpunkt - obwohl ich eine Wohnung in F. hatte - klar, dass ich
mich dauerhaft in B. aufhalten wollte; zumal in der Wohnung in F. - wie ich wusste -
bereits seit Mitte April der Strom abgestellt war.
29
In F. habe ich lediglich nur noch Kontakt zu Ämtern - wie dem Jugendamt - unterhalten
30
müssen.
gez. N. L. "
31
Daraufhin teilte der Kläger der Beklagten unter dem 30. Juni 2003 mit, dass er seinen
Kostenerstattungsanspruch aufrecht erhalte. Frau L. habe sich vor ihren
Krankenhausaufenthalten im M. bzw. St. G. Krankenhaus in B. ausweislich der
Verhandlungsniederschrift vom 18. Juni 2003 überwiegend bei ihrem Freund E. W.
(seinerzeit wohnhaft: C1.----straße 4 in B.) aufgehalten.
32
Unter dem 21. Juli 2003 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger die
Kostenerstattung nach § 103 BSHG erneut ab. Zur Begründung führte sie aus:
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1) "Frau L. hatte bis zum 15.04.2000 ihren a.A. in B. bei den Eltern, danach ist sie nach
50374 F. , D. -T1. -Str. 65, verzogen. Der g.A. wurde somit verlagert.
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2) Eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt vor Beginn der stationären Betreuung
wurde seitens der Eltern verneint. Dies aber muss die HE bei Antragstellung angegeben
haben, da dieser Aufenthalt ausweislich des Schreibens vom 04.04.2003 des HSK
angegeben wurde.
35
3) In der VH vom 18.06.2003 gibt Frau K. selbst an, dass sie vom 01.04.2001 -
09.06.2001 in F. , Zum S.---graben 8, gewohnt hat. Erst im nachhinein erklärt sie, dass
sie sich überwiegend in B. bei ihrem Freund, E. W. , C.-str. 4, aufgehalten habe. Herr V.
ist aber einwohnermelderechtlich nicht unter dieser Anschrift zu ermitteln. Die Angaben,
dass sich Frau L. bei ihrem Freund besuchsweise ausgehalten hat, sind glaubhaft, nicht
glaubhaft ist jedoch, dass sie bereits vor dem Krankenhausaufenthalt ihren g.A. in B.
begründet hat, da sie dann die Anschrift genau wieder gegeben und darüber hinaus
nicht das Elternhaus als Wohnsitz angegeben hätte.
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4) Ausschlaggebend für die Kostenerstattung nach § 103 BSGH ist jedoch, dass ein
Hilfeempfänger, der die Einrichtung/Anstalt verlässt, innerhalb eines Monats nach
Verlassen der Einrichtung der Sozialhilfe bedarf. Es ist den Unterlagen nicht zu
entnehmen, über welche Einkommen Frau K. während des Aufenthalts verfügte.
Diesseits wird die Auffassung vertreten, dass es sich in den Fällen des § 103 BSHG um
Sozialhilfeempfänger handeln muss, also Personen, die bereits während des
Aufenthalts in der Einrichtung der Sozialhilfe bedurften. Da Frau L. in B.
sozialhilferechtlich nicht in Erscheinung trat, ist zu vermuten, dass sie, sofern andere
Einkünfte außer Sozialhilfe nicht vorliegen, diese in der Stadt F. erhalten hat. Somit
wäre die Stadt F. kostenerstattungspflichtig dem HSK gegenüber."
37
Dem trat der Kläger mit Schreiben vom 16. September 2003 an die Beklagte entgegen.
Unter Berücksichtigung weiterer tatsächlicher Recherchen und rechtlicher
Überlegungen führte aus:
38
"Eine Person begründet dann einen gA, wenn
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sie den Willen oder die Absicht hat, den betreffenden Ort oder das Gebiet bis auf
weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen (subjektive Seite) und
sie diese auch tatsächlich verwirklicht (objektive Seite), soweit dem nicht objektive
Hinderungsgründe entgegenstehen.
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Frau L. hat am 18.06.2003 bei meinem Delegationsnehmer zur Niederschrift erklärt,
dass sie seinerzeit die Absicht hatte (subjektive Seite), sich dauerhaft bei ihrem Freund
und Lebensgefährten E. U.H. W. in B. aufzuhalten. Mit ihm habe sie die Wochen vor
dem Krankenhausaufenthalt verbracht (objektive Seite). Es handelte sich hier um einen
Aufenthalt 'bis auf weiteres' im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs. Der Stadt F. ist
bereits im Februar 2001 mitgeteilt worden, dass Frau L. sich nicht mehr in F. aufhalte. Im
April 2001 gab der ehemalige Vermieter bekannt, dass er seine Mieterin seit geraumer
Zeit nicht mehr gesehen habe. Er habe die Vermutung, dass sie die Wohnung gar nicht
mehr nutze, worauf auch ein vollkommen überfüllter und seit Monaten nicht mehr
geleerter Briefkasten hinweise. In der Wohnung in F. war bereits seit Mitte April 2001 der
Strom abgestellt. Auch der erste Klinikaufenthalt war in B. Von der Mutter X. L. wird
bestätigt, dass ihre Tochter N. mehrfach ein oder zwei Tage zu Besuch in B. bei ihr war.
All diese Angaben belegen, dass Frau L. sich mindestens ab Februar 2001 in B.
aufgehalten hat, und lediglich nach F. zurückgekehrt ist, um Behördengänge zu
erledigen. Bei der Dauer des Aufenthalts in B. kann man auch nicht mehr von einem
besuchsweisen oder vorübergehenden Aufenthalt in B. sprechen. Frau L. ist mittlerweile
zu ihrem Lebensgefährten E. U. H. W. in 53757 St. B1. , B2. . 15 gezogen. Auch dies
untermauert, dass Frau L. seinerzeit die Absicht hatte, sich dauerhaft bei ihrem
Lebensgefährten in B. aufzuhalten.
41
Ich halte daher auch weiterhin meinen Kostenerstattungsantrag vom 04.04.2003
aufrecht und bitte um Begleichung meiner Kostenrechnung vom 30.06.2003. Eine
Bezifferung meiner Aufwendungen in der Zeit vom 01.03.2003 bis August 2003 werden
Sie in Kürze erhalten."
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Am 22. Januar 2004 hat der Kläger gegen die Beklagte Klage erhoben, zu deren
Begründung er auf den Inhalt seiner Verwaltungsvorgänge Bezug nimmt und seine
Rechtsauffassung bekräftigt, dass die Beklagte hier kostenerstattungspflichtig sei.
Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger klargestellt, dass Frau L. während
ihrer Nachsorgetherapie in der Einrichtung "I. N1. " in der Zeit vom 26. Juli 2001 bis 6.
März 2002 Sozialhilfeleistungen in Gestalt eines Barbetrages/Taschengeldes erhalten
hat.
43
Der Kläger beantragt sinngemäß,
44
die Beklagte zu verurteilen, die in der Zeit vom 7. März 2002 bis 31. August 2003 für
Frau N. L. , geb. 27. April 1970, (seinerzeit) wohnhaft: T. , B. C2. 3a, aufgewendeten
Sozialhilfekosten in Höhe von 10.912,97 EUR nebst vier vom Hundert Zinsen ab
Klageerhebung, d.h. ab 22. Januar 2004, zu erstatten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
47
Zur Begründung verweist sie darauf, dass die Darstellung des Klägers für eine
Kostenerstattungspflicht des Beigeladenen spreche. Es müsse davon ausgegangen
werden, dass das Sozialamt der Stadt F. für den unmittelbar vor dem Klinikaufenthalt der
Frau L. liegenden Zeitraum im Frühjahr 2001 die Kosten der Unterkunft (in F. ) und die
diesbezüglichen Heizungskosten getragen habe. Dies sei nur denkbar, wenn die Stadt
F. damals von einem gewöhnlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin im dortigen
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Zuständigkeitsbereich ausgegangen sei. Nach alledem müsse angenommen werden,
dass die Hilfeempfängerin, Frau N. L. , im hier entscheidungserheblichen Zeitraum vor
ihren Klinikaufenthalten in B. ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" im Rechtssinne nicht in
B., sondern in F. gehabt habe.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag, stützt jedoch mit seiner Argumentation den Antrag
des Klägers. Zur Begründung verweist er darauf, dass ausweislich seiner Ermittlungen
bereits am 12. April 2001 eine kriminalpolizeiliche Durchsuchung der Wohnung der
Hilfeempfängerin in F. stattgefunden habe, nachdem der Vermieter der Kriminalpolizei
mitgeteilt hatte, dass er seine Mieterin seit geraumer Zeit nicht mehr gesehen habe. Der
Vermieter stützte seine Einschätzung damals darauf, dass sich an der Wohnung ein
vollkommen überfüllter und seit Monaten nicht mehr geleerter Briefkasten befinde. Die
Wohnung selbst habe sich nach Beurteilung der die Durchsuchung durchführenden
Person in einem nur spärlich ausgestatteten und vollkommen ungepflegten Zustand
befunden. Bei der Gesamtwürdigung der Aufenthaltsverhältnisse der Frau N. L. sei
schließlich auch deren Erklärung vom 18. Juni 2003 zu würdigen. Danach müsse von
einem "gewöhnlichen Aufenthalt" nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zu dem
entscheidungserheblichen Zeitpunkt in Aachen ausgegangen werden, zumal für die
Wohnung in F. nach Auskunft des Energieversorgungsunternehmens bereits am 5. April
2001 die Stromzufuhr unterbrochen und diese für den Zeitraum bis zum Bezug der
Wohnung durch den nachfolgenden Mieter nicht wieder angeschlossen worden sei.
Dies lasse eindeutig erkennen, dass spätestens ab etwa Anfang/Mitte April 2001 von
einem "gewöhnlichen Aufenthalt" der Frau L. in F. keine Rede mehr sein könne.
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Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
50
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren
gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge des Klägers (Beiakte I) sowie
der Beklagten (Beiakte II) Bezug genommen.
51
Entscheidungsgründe:
52
Aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten auf mündliche Verhandlung
kann die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne
Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
53
Die Klage hat Erfolg; die Beklagte ist antragsgemäß zu verurteilen.
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Die Beklagte ist dem Kläger zur Erstattung der streitbefangenen
Sozialhilfeaufwendungen für die Zeitspanne vom 7. März 2002 bis 31. August 2003
nach § 103 Abs. 3 BSHG i.V.m. § 97 Abs. 2 BSHG verpflichtet.
55
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt - auch nach übereinstimmender Auffassung
aller Beteiligten - allein von der Frage ab, welcher Ort als "gewöhnlicher Aufenthalt" im
Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I in der Person der Hilfeempfängerin, Frau N. L. , in
dem entscheidungserheblichen Zeitraum vor Beginn des Klinikaufenthalts, d.h. in der
Zeit vor dem 7. Juni 2001, anzunehmen ist.
56
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom
12.09.2002 - 12 A 4625/99 - zu diesem Merkmal ausgeführt:
57
"Da das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur Bestimmung des
Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I die
Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I,
58
vgl. Gottschick/Giese, § 103 Rdnr. 4.1; W. Schellhorn/H. Schellhorn, Das
Bundessozialhilfegesetz, 16. Aufl. 2002, § 97 Rdnr. 33; Giese/Krahmer,
Sozialgesetzbuch I und X, 2. Aufl., 22 Lfg., Stand: November 2000, I § 30 Rdnr. 18;
Bayer. VGH, Urteil vom 15. Juli 1991 - 12 B 90.3149 -, FEVS 42, 64 (67); Thüringer
OVG, Urteil vom 27. August 1996 - 2 KO 310/95 -, FEVS 47, 398 (399 f),
59
mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn
und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist.
60
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158, 162 (164) =
FEVS 46, 133 (137); Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434 (436).
61
Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem
Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich
an dem fraglichen Ort "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs
aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.
62
Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 1999, a.a.O., und vom 18. Mai 2000 - 5 C 27/99 -,
FEVS 51, 546 (548); OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 3177/00 -, Beschluss
vom 18. März 2002 - 12 A 1681/99 -.
63
Abgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder von vornherein nur kurz befristeten
Verweilen, wie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, setzt die
Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts also nicht eine bestimmte Verweildauer
voraus,
64
- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2000, a.a.O.; Thüringer OVG, Urteil vom 1. Juli
1997 - 2 KO 38/96 -, ZfF 1998, 253. VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 14. Februar
1990 - 6 S 1797/88 -, FEVS 41, 119 (124); Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnrn. 34 b, 38;
Bräutigam in Fichtner, a.a.O., § 97 Rdnr. 23; W. Schellhorn/ H. Schellhorn, a.a.O., § 97
Rdnr. 29 -.
65
Sie kann gegebenenfalls schon vom ersten Tag der Aufenthaltnahme an anzunehmen
sein.
66
Vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 34b; W. Schellhorn/H. Schell-horn, a.a.O. § 97
Rdnr. 28; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 12 A 11101/01.OVG -
, SAR-aktuell 2002, 77.
67
Als Umstände, welche die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erkennen
lassen, sind sowohl subjektive als auch objektive Elemente heranzuziehen.
68
Vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 34b, 35; Gottschick/Giese, a.a.O., § 103 Rdnr. 4.3;
Bräutigam in Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz, § 97 Rdnr. 17; Schoch in LPK-
BSHG, a.a.O., § 97 Rdnr. 30; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. August 2000 - 12 A
10912/99.OVG -.
69
Für das subjektive Element ist dabei nicht ein rechtserheblicher, sondern der
tatsächliche, ausdrücklich oder konkludent geäußerte Wille maßgeblich. Ist der
Betreffende nicht fähig, einen entsprechenden Willen zu bilden oder ist er an einer
solchen Willensbildung durch objektive Gegebenheiten gehindert, scheitert indes daran
die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht. Vielmehr sind in solchen Fällen,
wenn auch nicht auf die Willensbildung des gesetzlichen Vertreters oder Betreuers
abgestellt werden kann, die objektiven Umstände i.S.v. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I allein
entscheidend.
70
Vgl. Bräutigam in Fichtner, a.a.O., § 97 Rdnr. 19; Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 35;
W. Schellhorn/H Schellhorn, a.a.O., § 97 Rdnr. 31.
71
Objektive Umstände sind auch in den Fällen allein maßgeblich, in denen der
Verwirklichung des Willens zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt tatsächliche
Verhältnisse entgegenstehen. Objektive Gegebenheiten können also einen zeitlich
begrenzten Aufenthalt trotz anderer Willensrichtung zu einem gewöhnlichen Aufenthalt
machen.
72
Vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 38; BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 5 B
5.00 -."
73
In Anwendung dieser Grundsätze geht die Kammer davon aus, dass sich Frau N. L. in
der Zeit von Mitte April 2001 bis zum Beginn ihres Klinikaufenthalts am 7. Juni 2001
nach Maßgabe der zum Merkmal "gewöhnlicher Aufenthalt" höchst- und obergerichtlich
entwickelten Grundsätze im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, d.h. in Aachen,
aufgehalten hat, so dass die streitbefangene Kostenerstattung von der Beklagten zu
erbringen ist.
74
Dies ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung aller von den Beteiligten zu dieser Frage
zusammengetragenen Sachverhaltselementen. Entscheidend ist allerdings nach
Auffassung der Kammer hier der Umstand, dass die tatsächlichen Wohnverhältnisse in
F. unter Berücksichtigung der seit dem 5. April 2001 existierenden Stromsperre und der
bei der Hausdurchsuchung am 12. April 2001 festgestellten Verwahrlosung der
Wohnung eindeutig gegen einen "gewöhnlichen Aufenthalt" der Frau L. in den
folgenden Wochen bis zum 7. Juni 2001 in F. sprechen. Es ist unter diesen Umständen
vielmehr davon auszugehen, dass sich Frau N. L. entsprechend ihren Angaben im
Wesentlichen bei ihrem Freund/Lebensgefährten in B. aufgehalten hat.
75
Die diesem Ergebnis möglicherweise entgegenstehenden Sachverhaltselemente
ändern an der Einschätzung nach Maßgabe der zitierten Rechtsprechung letzt nichts:
76
Auf die melderechtlichen Zusammenhänge kommt es bei der Beurteilung des
gewöhnlichen Aufenthalts im Rechtssinne nicht entscheidend an. Der Umstand, dass
damals von Seiten der Stadt F. eine Fort- bzw. Überzahlung von Sozialhilfeleistungen
insbesondere im Zusammenhang mit der dortigen Wohnung erfolgt ist, wird für die
Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts ebenfalls nicht entscheidungserheblich.
Unstreitig war nach allen Erkenntnissen die Wohnung in F. der einzige dortige
Anlaufpunkt der Hilfeempfängerin; diese Wohnung war jedoch schon wegen der
Stromsperre ab 12. April 2001 faktisch nicht mehr nutzbar. Der anlasslich der
Wohnungsdurchsuchung festgestellte Grad der Verwahrlosung spricht ebenfalls dafür,
77
dass die Mieterin, Frau L. , sich dort bereits längere Zeit nicht mehr aufgehalten hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Das
Verfahren ist - da nach dem 31. Dezember 2001 bei Gericht eingegangen - nicht mehr
gerichtskostenfrei (§ 194 Abs. 5 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären (vgl.
§ 162 Abs. 3 VwGO), da er sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags (vgl. § 154
Abs. 3 VwGO) dem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
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