Urteil des VG Aachen vom 30.03.2010
VG Aachen (aufschiebende wirkung, klasse, unterricht, zweifel, schüler, verwaltungsgericht, verbindung, wirkung, protokoll, stand)
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 80/10
Datum:
30.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 80/10
Tenor:
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin
gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 23. Februar 2010
ausgesprochene Überweisung in eine parallele Klasse wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag der Antragstellerin,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 3. März 2010 gegen den
Bescheid des Antragsgegners vom 23. Februar 2010 betreffend die Überweisung in
eine parallele Klasse anzuordnen,
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ist zulässig und begründet.
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Er erweist sich nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
VwGO als statthaft, weil gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 SchulG ein Rechtsbehelf gegen eine
Ordnungsmaßnahme im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchulG keine
aufschiebende Wirkung hat.
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Des Weiteren ist der Antrag gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 5 Abs.
2 Satz 1 AG VwGO NRW zutreffend gegen den Antragsgegner gerichtet, weil (auch) die
Überweisung in eine parallele Klasse ausweislich des Bescheides vom 23. Februar
2010 von der Teilkonferenz der Lehrerkonferenz beschlossen worden ist.
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Nach der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der
Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehbarkeit der Überweisung in eine parallele Klasse. Aufgrund der im
Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfung bestehen ernstliche
Zweifel - diesen Maßstab legt die Kammer angesichts der sofortigen Vollziehbarkeit
kraft Gesetzes in analoger Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zugrunde - an der
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Rechtmäßigkeit dieser Ordnungsmaßnahme.
Dies gilt indes nicht in formeller Hinsicht.
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Ob von der Zuständigkeit der Teilkonferenz bereits mit Blick darauf auszugehen ist,
dass diese gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 SchulG für die ebenfalls ausgesprochene
Androhung der Entlassung von der Schule als der schwerwiegenderen Maßnahme
zuständig gewesen ist, kann hier dahinstehen. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG
entscheidet zwar über Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 3 Nrn. 1 bis 3, mithin auch über
eine Überweisung in eine parallele Klasse, der Schulleiter. Dieser kann jedoch gemäß
§ 53 Abs. 6 Satz 2 SchulG der Teilkonferenz die Entscheidungsbefugnis übertragen.
Von Letzterem ist hier auszugehen, weil der stellvertretende Schulleiter ausweislich des
Protokolls an der Sitzung der Teilkonferenz vom 19. Februar 2010 teilgenommen hat,
ohne sich die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahmen in Form der Überweisung in
eine parallele Klasse und des vorübergehenden Ausschlusses vom Unterricht
vorzubehalten. Ein derartiger Vorbehalt ist auch dem Protokoll der nach Eingang des
Widerspruches stattgefundenen Teilkonferenz vom 4. März 2010 nicht zu entnehmen.
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Hinsichtlich der Besetzung ergeben sich keine Bedenken wegen der Anwesenheit von
Frau I. . Nach § 53 Abs. 7 Satz 2 SchulG gehören der Teilkonferenz ein Mitglied der
Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und drei weitere für die Dauer
eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter gemäß § 58 als ständige Mitglieder an. § 53 Abs. 7 Satz 3 SchulG bestimmt,
dass weitere für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Mitglieder eine Vertreterin
oder ein Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrates sind, welche gemäß Satz 4
nicht an den Sitzungen teilnehmen, wenn die Schülerin oder der Schüler der Teilnahme
widerspricht. In der Teilkonferenz vom 19. Februar 2010, in der die Maßnahme
beschlossen worden ist, waren ausweislich der Anwesenheitsliste neben dem
stellvertretenden Schulleiter drei Lehrer, der Klassenlehrer und mit Zustimmung der
Antragstellerin ein Elternvertreter und eine Schülervertreterin anwesend. Da das
Protokoll vom 19. Februar 2010 von fünf stimmberechtigten Lehrerinnen und Lehrern
spricht - diese Zahl wird ohne Frau I. erreicht - und sich in der Anwesenheitsliste der
Teilkonferenz vom 4. März 2010 neben dem Namen von Frau I. der Zusatz: "nicht
stimmberecht." findet, dürfte nach summarischer Überprüfung davon auszugehen sein,
dass sie nicht mitgestimmt hat. Ein beachtlicher Verfahrensfehler liegt außerdem nur
dann vor, wenn sich eine fehlerhafte Besetzung auf die Entscheidung über die
Schulordnungsmaßnahme ausgewirkt hat.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 25. April 1996 - 19 B 246/96 -, nachgewiesen in juris.
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Hiervon kann angesichts der ausweislich des Protokolls vom 19. Februar 2010
einstimmig erfolgten Beschlussfassung nicht ausgegangen werden.
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Im Übrigen hat die Antragstellerin vor der Entscheidung gemäß § 53 Abs. 6 Satz 3
SchulG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; dies ist spätestens in der Sitzung der
Teilkonferenz erfolgt.
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Ob die schriftliche Begründung des Bescheides, die sich für drei von der Teilkonferenz
beschlossene Ordnungsmaßnahmen in "mehrfaches Mobbing sowie Traumatisierung
einer Mitschülerin" erschöpft, ausreicht, kann offenbleiben, weil eine Nachholung
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gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW unter anderem im Widerspruchsverfahren erfolgen
kann.
Auch unter Berücksichtigung des der Teilkonferenz bei der Auswahl und der
Anwendung von Zwangsmitteln eingeräumten, nur eingeschränkt überprüfbaren
Beurteilungsspielraumes,
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vgl. insoweit: OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 1996, a.a.O., sowie 10. April 1994 -
19 B 1056/94 -, nachgewiesen in juris,
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bestehen aber in materieller Hinsicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hier
zu beurteilenden Schulordnungsmaßnahme. Dabei kann dahinstehen, ob die
gleichzeitige Verhängung von in § 53 Abs. 3 Satz 1 SchulG vorgesehenen
Ordnungsmaßnahmen bereits deswegen ausscheidet, weil dazu nach Inkrafttreten des
Schulgesetzes keine Gesetzesbestimmung mehr ausdrücklich ermächtigt, während dies
zuvor unter anderem für die Überweisung in eine parallele Klasse in § 17 Abs. 3 der
Allgemeinen Schulordnung (ASchO) der Fall gewesen ist. Des Weiteren kann
unentschieden bleiben, ob nicht zumindest die Kombination von drei
Ordnungsmaßnahmen oder die gleichzeitige Verhängung der Überweisung in eine
parallele Klasse und des vorübergehenden Ausschlusses vom Unterricht ausscheiden,
weil selbst § 17 Abs. 3 ASchO lediglich zur Kombination zweier Ordnungsmaßnahmen,
nicht aber einer Überweisung in eine parallele Klasse mit einem vorübergehenden
Ausschluss vom Unterricht ermächtigte. Denn es bestehen hier bereits ernstliche
Zweifel an der Geeignetheit der Überweisung bei deren isolierter Betrachtung.
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Diese Ordnungsmaßnahme ist nämlich geeignet, einen ungestörten Unterricht für die
übrigen Schülerinnen und Schüler in der bisher von der Schülerin oder von dem Schüler
besuchten Klasse sicherzustellen.
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Vgl. Kumpfert in: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar für die
Schulpraxis, Stand: 2007, § 53 SchulG, Rn. 3.3; Minten in: Schulrechtshandbuch
Nordrhein-Westfalen, Stand: 18. Februar 2010, § 53 SchulG, Rn. 20.
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Sie setzt voraus, dass die Störung auf einem Konflikt in der Klasse beruht.
20
Vgl. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 4. Auflage 2006, Rn.
395.
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Auch nach § 17 Abs. 2 ASchO setzte die Überweisung in eine parallele Klasse voraus,
dass durch das Verhalten oder die Stellung der Schülerin oder des Schülers in der
bisherigen Klasse der Unterricht oder die Erziehung der anderen Schülerinnen und
Schüler erheblich beeinträchtigt wurde.
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Das der Antragstellerin vorgeworfene Fehlverhalten beruht aber nicht auf einem Konflikt
in der von ihr besuchten Klasse. Ein solcher ist weder ersichtlich, noch dem Vorbringen
des Antragsgegners zu entnehmen. Dieses geht vielmehr dahin, dass letztlich
entscheidend für die Überweisung in eine parallele Lerngruppe der schädliche Einfluss
anderer beschuldigter Klassenkameradinnen auf die Antragstellerin gewesen sei; diese
Maßnahme habe nicht nur der Bestrafung, sondern auch dem Schutz der Antragstellerin
gedient. Weiterhin führt der Antragsgegner aus, die Maßnahme sei ausgesprochen
worden, um eine Trennung von den anderen Beteiligten zu gewährleisten und sie in ein
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günstigeres Umfeld zu bringen.
Zwar dürfte es grundsätzlich möglich sein, eine Überweisung in eine Parallelklasse mit
einer anderen Ordnungsmaßnahme zu verbinden, wenn hierfür ein triftiger Grund
ersichtlich ist.
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Vgl. Kumpfert, a. a. O.
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Dies führt indes im vorliegenden Verfahren zu keinem abweichenden
Abwägungsergebnis, weil, wie bereits dargelegt, abgesehen von der Verbindung dreier
Ordnungsmaßnahmen ernstliche Zweifel an der Geeignetheit der Überweisung in eine
parallele Klasse für sich gesehen bestehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des
Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem
summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.
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