Urteil des VG Aachen vom 16.12.2008

VG Aachen: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, standort der anlage, gemeinde, öffentliches interesse, sachliche zuständigkeit, eisenbahn, umweltverträglichkeitsprüfung, grundstück, mobilfunk

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 90/05
Datum:
16.12.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 90/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor die
Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger wendet sich gegen eine Plangenehmigung der Beklagten für die Errichtung
einer GSM-R (global standard for mobile communication - rail) Funkbasisstation der
Beigeladenen zusammen mit einem Funkmastneubau an der Bahnstrecke L. -F.
(Strecke 0000). Der Standort (km 50,734) der Funkbasisstation wurde rechtsseitig der
Bahntrasse Richtung F. auf dem in der Gemeinde L1. gelegenen Grundstück der
Deutschen Bahn AG (DB AG) - Flur 28, Flurstück 61 der Gemarkung Wallenthal -
festgelegt. Der Kläger ist Eigentümer der schräg gegenüber an der Bahnlinie
angrenzenden Grundstücke Flurstücke 00 und 11, Flur 26 der Gemarkung X. . Die
Grundstücke des Klägers liegen linksseitig der Bahntrasse; auf dem Flurstück 11 ist ein
Wohngebäude errichtet.
2
Unter dem 1. Dezember 2003 beantragte die Beigeladene namens und im Auftrag der
DB AG bei dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) die Genehmigung für die Errichtung einer
GSM-R Basisstation, bestehend aus einem 25 m hohen Schleuderbetonmast und
ausgerüstet mit zwei Sendeantennen in einer Höhe von 5,35 m und 23,35 m Höhe,
sowie einer Outdoor-Station, bestehend aus 2 Outdoor- Schränken (mit den
Abmessungen 1,02 m x 0,54 m x 1,45 m). Anlass für diesen Antrag war ausweislich des
Erläuterungsberichtes der Beigeladenen vom 14. April 2004 der Umstand, dass die
bisher von der DB AG genutzten analogen Funknetze aus technischen und
wirtschaftlichen Gründen durch ein digitales Funksystem ersetzt werden. Dazu sei der
Aufbau einer GSM-R-Infrastruktur erforderlich. Sie diene der Realisierung aller
Funkanwendungen, die von der DB AG betrieben und benötigt würden. Die
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Kernanwendung sei der Zugfunk; ferner würden Rangierfunk, Betriebs- und
Instandhaltungsfunk, Kraftfahrzeugfunk sowie Sprach- und Datenfunkanwendung
betrieben. Das geplante digitale Funksystem solle ausschließlich zu Zwecken der
bahninternen Kommunikation eingesetzt werden; öffentlicher Mobilfunk solle mit dem
neu zu erstellenden System nicht realisiert werden. Zur Gewährleistung der
überwiegend linienförmig erforderlichen Funkabdeckung seien entlang der
Bahnstrecken in entsprechenden Abständen Sende-/Empfangsstationen zu installieren.
Die Strecke L. -F. sei gegenwärtig nicht mit (analogem) Zugfunk ausgestattet.
Zum Nachweis der Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den
Betrieb der geplanten Sendeantennen entstehenden elektromagnetischen Feldern legte
die Beigeladene eine Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post (RegTP) vom 12. Mai 2003 (Nr. 52 1338) vor, die auf
Montagehöhen der Sendeantennen von 5,58 m und 23,18 m betraf und für den
Gesamtstandort - bezogen auf die niedrigste Montagehöhe - einen standortbezogenen
Sicherheitsabstand in Hauptstrahlrichtung von 5,48 m festsetzte. Diese wurde durch
eine Standortbescheinigung vom 4. Juni 2004 (Nr. 52 1338) ersetzt, die für den
Gesamtstandort - bezogen auf die niedrigste Montagehöhe; hier: von 5,35 m - einen
standortbezogenen Sicherheitsabstand in Hauptstrahlrichtung von 5,92 m und vertikal
(90 Grad) von 0,74 m bezeichnet. In der Anlage 1 dieser Standortbescheinigung, die
den systembezogenen Sicherheitsabstand zum Schutz von Personen in
elektromagnetischen Feldern bezeichnet, wurde der Sicherheitsabstand für die
Montagehöhe von 23,35 m über Grund in Hauptstrahlrichtung mit 3,19 m und vertikal mit
0,32 m und bei Montagehöhe von 5,35 m über Grund in Hauptstrahlrichtung mit 4,78 m
und vertikal mit 0,64 m angegeben.
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Zur Ermittlung etwaiger Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 4 des Landschaftsgesetzes
Nordrhein-Westfalen - LG NRW -) sowie der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen
wurde ein landschaftspflegerischer Begleitplan vom 30. Mai 2003 (geändert am 27. Mai
2004) eingeholt.
5
Nach Beteiligung verschiedener Träger öffentlicher Belange erteilte das EBA am 1.
Oktober 2004 die beantragte Plangenehmigung nach § 18 Abs. 2 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes (AEG) - a.F. - mit 16 Nebenbestimmungen. In Teil D führte das EBA
aus, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 AEG a.F. erfüllt seien. Eine
Besichtigung des geplanten Standortes der Funkfeststation und die Prüfung der
Unterlagen hätten ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 a des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht erforderlich sei. Bei der
nach § 3 c UVPG erforderlichen Einzelfallprüfung seien die von der Klägerin
vorgesehenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Der als
"mittel" zu bewertende Eingriff in das Landschaftsbild und in den Naturhaushalt
verursache nach Umfang und Intensität keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen im Sinne des § 3 c UVPG. Als Ausgleichsmaßnahme für den mit
dem Bau der Funkfeststation verbundenen Eingriff werde eine Anpflanzung
standortgerechter Gehölze im Umfeld der Station festgesetzt. Die von der Gemeinde L1.
im Rahmen ihrer Stellungnahme erklärte Ablehnung des Vorhabens hindere nicht die
Erteilung der beantragten Plangenehmigung. Diese sei nicht von der Herstellung eines
Einvernehmens mit den Trägern öffentlicher Belange abhängig, da § 18 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 AEG - a.F. - lediglich die Herstellung eines Benehmens fordere. Im Hinblick auf
mögliche gesundheitsbeeinträchtigende Wirkungen elektromagnetischer Felder der
Funkanlagen seien die Rechte Dritter gewahrt, wenn die in der Standortbescheinigung
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der RegTP festgelegten standortbezogenen Sicherheitsabstände eingehalten würden.
Es könne angenommen werden, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung von Personen
außerhalb der Sicherheitsabstände nicht bestehe. Insbesondere der Abstand der
Wohnbebauung zum Standort der Funkfeststation betrage in der Senderichtung der
Antennen (und seitlich dazu) ein Vielfaches des erforderlichen Mindestabstandes,
wodurch auch dem von der Bevölkerung empfundenen Schutzbedürfnis entsprochen
sei. Dem Wunsch der Gemeinde L1. , die Masthöhe unter entsprechender Vermehrung
der Funkmasten zu reduzieren, könne nicht entsprochen werden. Durch eine
Verringerung der Masthöhe würde sich die Anzahl der Funkfeststationen erhöhen, denn
bei niedrigeren Antennenhöhen hätten Geländeform, Bebauung und Bewuchs einen
stärkeren Einfluss auf die Funkabdeckung der Antennen. Die Abstände zwischen den
Basisstationen müssten verkürzt werden, um eine lückenlose Funkabdeckung der
Strecke zu erreichen, und es entstünden mehr Eingriffsorte in den Naturhaushalt und in
das Landschaftsbild. Außerdem sei das Bestreben der Beigeladenen, die
Funkbasisstation möglichst auf bahneigenem Gelände zu errichten, zu berücksichtigen.
Weiteres Kriterium für die Standortwahl sei die Erreichbarkeit für Montage und
Instandhaltung. Schließlich sei neben diesen technischen, betrieblichen und
Umweltbelangen auch der finanzielle Mehraufwand zu berücksichtigen. Der Forderung
der Gemeinde L1. nach Untersagung der Nutzung der Funkfeststation zu öffentlichen
Mobilfunkzwecken könne mangels Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes für eine
solche Entscheidung nicht entsprochen werden. Die Genehmigungszuständigkeit für die
Errichtung öffentlicher Mobilfunkantennen - auch an Bahnfunkmasten - liege bei der
allgemeinen Baubehörde. Im Übrigen habe gemäß der Stellungnahme der Gemeinde
L1. bei der genannten Sitzung vom 15. Juli 2004 der Vertreter der Beigeladenen erklärt,
auf eine Anbringung von öffentlichen Mobilfunkantennen verzichten zu wollen.
Die GSM-R-Basisstation wurde am 8. Dezember 2005 in Betrieb genommen. Der Kläger
hatte unter dem 20. Dezember 2004 von dem Eisenbahn-Bundesamt auf Nachfrage
eine Abschrift der Plangenehmigung mit der Mitteilung erhalten, dass die Beigeladene
zwischenzeitlich gegenüber der Gemeinde L1. erklärt habe, den für Zwecke des
Bahnfunks errichteten Antennenträger nicht für öffentlichen Mobilfunk vermarkten zu
wollen.
7
Im Januar 2005 bzw. Februar 2005 erhob der Kläger Widerspruch gegen die
Standortbescheinigungen der RegTP vom 12. Mai 2003 und 4. Juni 2004. Die RegTP
ordnete auf Antrag der Beigeladenen unter dem 16. Februar 2005 die sofortige
Vollziehung der Standortbescheinigung Nr. 52 1338 an.
8
Der Kläger hat am 19. Januar 2005 Klage gegen die Plangenehmigung erhoben und
gerügt, dass er während des Planverfahrens weder angehört noch beteiligt worden sei.
Daher seien nicht alle relevanten Belange im Sinne des § 18 Abs. 2 AEG berücksichtigt
und angemessen abgewogen worden. Es habe ein Planfeststellungsverfahren
durchgeführt werden müssen. Ferner seien die Anlagen 1, 3 und 6 zu der Genehmigung
keine Planunterlagen, sondern nur Informationen. Auch sei ihm der Baubeginn nicht
mitgeteilt worden; ferner hätten keine Beweissicherungsmaßnahmen, insbesondere
Messungen, stattgefunden. Es hätte auch ein weniger beeinträchtigender Standort
gefunden werden können. Der Funkmast stehe nunmehr ca. 20 m neben seinem
Grundstück, welches auch dem Wohnen diene. Die Planrechtfertigung aus technischen,
betrieblichen und wirtschaftlichen Gründen werde bestritten. Ein öffentliches Interesse
sowie überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit für die Maßnahme im Sinne
des § 69 LG NRW seien nicht dargelegt. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass der
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gesamte Ort L1. -Scheven sich bereits gegen die Errichtung eines D 2-Mobilfunkmastes
in der Nähe des Kindergartens mit Erfolg gewehrt habe. Der Mobilfunkmast sei dann
von der Firma D 2-N. nicht in Betrieb genommen worden. Eine Vielzahl von Bewohnern
wohne an der Bahnstrecke L2. /K. . Im Übrigen habe auch der Ort L1. - T. einen
Bahnhof, so dass eine besondere Betroffenheit vorliege. Dadurch würden die Rechte
anderer wesentlich beeinträchtigt. Ferner habe eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach
dem UVPG erfolgen müssen. Es liege eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch
den Mast vor. Auch der Wechsel der Technik seit der Beantragung am 1. Dezember
2003 hätte zu einem Planfeststellungsverfahren führen müssen. Die Gemeinde L1. habe
sich ebenfalls gegen den Bau der Funkfeststation wegen der Emissionen durch
elektromagnetische Felder gewandt. Dies sei auch zu seinem - des Klägers - Schutz
geschehen. Er werde durch die schädlichen Wirkungen der elektromagnetischen Felder
gesundheitlich beeinträchtigt. Die Standortbescheinigung der RegTP sage nichts zu
den Gesundheitsbeeinträchtigungen aus. Zudem werde gerügt, dass die RegTP eine
derartige Genehmigung wegen der Nähe zu dem Mobilfunkbetreiber gar nicht erteilen
dürfe. Schließlich habe die Möglichkeit bestanden, durch die Verringerung der Höhe der
Funkmaste sowie durch Errichtung mehrerer Funkmaste ein gleiches Ergebnis zu
erreichen, welches ihn weniger mit elektromagnetischen Strahlungen belastet hätte.
Gemäß den Untersuchungen von russischen Wissenschaftlern und der so genannten
Ecolog-Untersuchung würden von Basisstationen der streitgegenständlichen Art
emissionsrelevante Strahlungen und elektromagnetische Wellen ausgehen, die
schädlich für den menschlichen Organismus seien. Darauf habe der
Prozessbevollmächtigte bereits im Jahr 2002 die Gemeinde L1. -T. im Namen der
Bürgerinitiative gegen den Funktelefonmast in der Nähe des Kindergartens
hingewiesen. Daraufhin sei schließlich der bereits installierte Funkmast nicht in Betrieb
gegangen. Ein Techniker, der sich auf diese Problematik spezialisiert habe, habe
Ausweichstandorte für den Funkmast benennen können, von denen aus keine
schädliche Strahleneinwirkung auf die Gemeinde L1. -T. erfolge. Nunmehr sei er, der
Kläger, jedoch durch den Funkmast der Beklagten starken Strahlungen ausgesetzt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes über die Erstellung einer GSM-R-
Basisstation, T. , Strecke 0000, L. -F. , km 50,734, vom 1. Oktober 2004 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die angefochtene Plangenehmigung sei formal rechtmäßig. Insbesondere sei eine
Beteiligung des Klägers im Plangenehmigungsverfahren nicht notwendig gewesen, da
der Erlass einer Plangenehmigung ein Anhörungsverfahren nicht voraussetze. Der
Wahl eines Plangenehmigungsverfahrens habe auch § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AEG nicht
entgegengestanden, da Rechte des Klägers im Sinne dieser Vorschrift nicht verletzt
seien. Selbst wenn eine Planfeststellung geboten gewesen sei, könne hieraus kein
Aufhebungsgrund resultieren. Der Kläger habe zwar Anspruch auf Berücksichtigung
seiner materiellen Belange, nicht jedoch, dass dies in einem bestimmten Verfahren
geschehe. Ferner habe auch die Auswechselung der Standortbescheinigung der
RegTP keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung, da die
Standortbescheinigung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Plangenehmigung
sei. Es seien auch keine materiellen Rechtsfehler erkennbar, da alle relevanten
14
Belange abwägungsfehlerfrei eingestellt und abgewogen worden seien. Eine
Gesundheitsgefährdung des Klägers durch die genehmigte Anlage sei zu verneinen.
Dies ergebe sich gerade aus den Standortbescheinigungen, deren Sinn es sei,
Gesundheitsgefährdungen auszuschließen. Aus diesem Grund seien
Beweissicherungsverfahren darüber hinaus nicht notwendig. Eine
Gesundheitsgefährdung sei auch nach der aktuellen Standortbescheinigung vom 4. Juni
2004 auszuschließen, so dass der Austausch der Standortbescheinigung jedenfalls
nach § 20 Abs. 7 AEG unbeachtlich sei. In die Abwägung sei auch nicht eine eventuelle
Wertminderung des Wohngrundstückes des Klägers einzustellen, da der Belang, von
wirtschaftlichen Nachteilen verschont zu bleiben, die Folge objektiv nicht begründbarer
Emissionsbefürchtungen sei, die bei der Abwägung nicht schutzwürdig seien. Der
Hinweis, dass ein günstigerer Standort habe gewählt werden können, sei
unsubstantiiert. Bei der Wahl des Standortes sei berücksichtigt worden, dass die
Baufläche im Eigentum der DB-AG stehe und die notwendige Zuwegung für die
Montage und die Instandhaltung gewährleistet sei. Es habe auch keinerlei Anlass
bestanden, die Errichtung mehrerer kleinerer Masten zu bevorzugen. Wie den Gründen
der Plangenehmigung zu entnehmen sei, wären dann andere Belange tangiert worden,
ohne dass der Kläger einen Vorteil erlangt hätte. So wären die finanzielle Belastung
gestiegen sowie der Abstand zwischen den Basisstationen zu verkürzen gewesen;
Fremdgrundstücke hätte in Anspruch genommen werden müssen. Es wären mehr
Eingriffsorte in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt entstanden. Das Bestreiten
der Planrechtfertigung sowie des überwiegenden Wohls im Sinne der Allgemeinheit im
Sinne des Landschaftsrechts - dessen Verletzung der Kläger gar nicht rügen könne - sei
ebenfalls unsubstantiiert. Insoweit werde auf die ausführliche Begründung in Teil D der
Plangenehmigung hingewiesen. Die genehmigte Anlage diene u. a. der weiteren
Verbesserung der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs und damit dem öffentlichen
Interesse. Eventuelle Verletzungen landschaftsrechtlicher Belange könne der Kläger
nicht rügen, da es sich nicht um seine Belange handele. Im Übrigen sei das
Landschaftsrecht im Rahmen der Abwägung gebührend berücksichtigt worden.
Die Beigeladene hat sich der Argumentation der Beklagten angeschlossen; sie stellt
keinen Antrag.
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In der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2008 hat der Kläger eine erhebliche
Geräuschbelästigung ('Knallen') durch die Outdoor-Station bei wärmeren Temperaturen
seit dem Frühjahr 2007 gerügt. Die Beigeladene hat am 18. März 2008 einer
halbjährlich stattfindenden Wartung der Basisstation durch einen Techniker der DB T1.
GmbH beigewohnt, bei der keine Störungen oder erhebliche Geräuschverursachungen
festgestellt worden seien.
16
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2008 erstmalig
vorgetragen, dass statt des genehmigten Schleuderbetonmastes ein Metallmast errichtet
worden sei; diese Abweichung sei wohl auch Ursache für die Geräuschbelästigung.
Dem ist der Beklagte mit dem Hinweis, dass es sich entsprechend der Genehmigung
um einen Schleuderbetonmast handele, entgegengetreten.
17
Der Kläger hat nach Erlass des Widerspruchsbescheides und Ablehnung seines
Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Klage gegen die
Standortbescheinigungen der RegTP vom 4. Juni 2004 erhoben, die unter dem
Aktenzeichen 8 K 1482/05 bei Gericht anhängig ist.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgang.
19
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
20
Die Klage hat keinen Erfolg.
21
Das Verwaltungsgericht ist gemäß § 45 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
erstinstanzlich zuständig, da eine sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts
nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 2 VwGO nach der obergerichtlichen
Rechtsprechung nicht gegeben ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Mai 2003 - 20 D 89/02.AK -, juris.
22
Die Klage ist auch fristgerecht erhoben worden, da dem Prozessbevollmächtigten des
am Verwaltungsverfahren nicht beteiligten Klägers erst am 20. Dezember 2004 eine
Abschrift der Plangenehmigung übermittelt wurde. Die Klage ist auch im Übrigen
zulässig, da ein Vorverfahren nicht durchzuführen war (§ 18 Abs. 2 Satz 2 AEG a.F.).
23
Die Klage ist jedoch unbegründet.
24
Die Plangenehmigung des EBA vom 1. Oktober 2004 ist nach der hier maßgeblichen
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erteilung rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
25
Zunächst leidet die Plangenehmigung nicht an einem Verfahrensfehler, der ihre
teilweise oder vollständige Aufhebung rechtfertigen könnte.
26
Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Plangenehmigung ist § 18 Abs. 2 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, ber. BGBl. I
1994 S. 2439) in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung maßgeblichen
Fassung, hier: zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2518)
- AEG a.F. - (§ 18 AEG a.F. gültig seit der Gesetzesänderung vom 27. Juli 2001 - BGBl.
S. 1950 - m.W.v. 3. August 2001 bis zum 16. Dezember 2006).
27
Die vom Kläger gerügte Entscheidung des EBA, ein Plangenehmigungsverfahren an
Stelle eines Planfeststellungsverfahrens durchzuführen, stellt keinen Aufhebungsgrund
dar. Der Einzelne kann zwar verlangen, dass seine materiellen Belange gewahrt
werden; er hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass dies in einen bestimmten Verfahren
geschieht, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Dezember 2003, - 9
A 73/02 -, NVwZ 2004, 613, und zuletzt auch Urteil vom 28. März 2007 - 9 A 17/06 -,
Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 64;, Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. Juli
2007 - 7 MS 107/07 -, juris, und Bay.VGH, Urteil vom 30. April 2004 - 22 A 03.40056 -,
juris.
28
Unabhängig davon ist die Wahl des Plangenehmigungsverfahrens nicht zu
beanstanden. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 1 - 3 AEG a.F. waren gegeben.
Entgegen der Auffassung des Klägers war eine Unweltverträglichkeitsprüfung - § 18
Abs. 1 Nr. 1 AEG a.F. - nicht durchzuführen. Die von dem EBA nach § 3 c des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - (in der zum damaligen Zeitpunkt
gültigen Fassung vom 5. September 2001 - BGBl. S. 2350 -) überschlägig
29
durchzuführende Prüfung ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen i.S. von § 3 c UVPG verursacht. Das EBA kommt unter Teil D Ziff.
III. 2. der Plangenehmigung zu dem Ergebnis, dass der Eingriff durch das Vorhaben als
"mittel" bewertet wird. Dieses Ergebnis ist auch unter Berücksichtigung der
Ausführungen in dem landschaftspflegerischen Begleitplan für das Gericht
nachvollziehbar, § 3 a Satz 4 UVPG. Der Kläger hat ebenfalls keine erhebliche
nachteilige Umweltauswirkungen dargetan. Die von ihm allein gerügte Verunstaltung
des Landschaftsbildes lässt sich nach der Bewertung des EBA und den Darlegungen im
landschaftspflegerischen Begleitplan nicht erkennen. Das Benehmen der Träger der
öffentlichen Belange war hergestellt, § 18 Abs. 2 Nr. 2 AEG a.F.. Die Ablehnung des
Vorhabens durch die Gemeinde L1. stand dem nicht entgegen, da ein Einvernehmen -
wie das EBA zutreffend in der Plangenehmigung ausgeführt hat - nicht vorliegen muss,
vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Dezember 1994 - 7 VR 12/94 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG
Nr. 58; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 7 K 3838/00 -, VkBl.
2003, 840 und juris, sowie Beschluss vom 17. Juli 2007 - 7 MS 107/07 - juris, alle
jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. April 1993 - 7 A 2/92 -, NVwZ 1993,
890.
Schließlich wurden auch Rechte anderer - insbesondere des Klägers - i.S. von § 18
Abs. 2 Nr. 3 AEG a.F. nicht durch das Vorhaben beeinträchtigt. Mit einer
Rechtsbeeinträchtigung ist insoweit der direkte Zugriff auf fremde Rechte gemeint, nicht
aber die bei jeder Raum beanspruchende Planung gebotene wertende Einbeziehung
der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.
Dezember 2003 - 9 A 73/02 -, a.a.O. m. Hinweis auf den Beschluss vom 29. Dezember
1994 - 7 VR 12/94, a.a.O.. Eine derartige Rechtsposition hat der Kläger nicht dargelegt.
30
Soweit der Kläger seine fehlende Anhörung bzw. Beteiligung am
Genehmigungsverfahren geltend macht, ergibt sich zunächst aus § 18 Abs. 2 S.2 AEG
a.F., dass die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung finden
und damit ein Anhörungsverfahren nach § 20 Abs. 1 AEG a.F. i.V.m. § 73 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in einem Plangenehmigungsverfahren nicht
durchzuführen war. Anwendbar bleiben aber die Vorschriften der §§ 13 Abs. 2 und 28
VwVfG, vgl. etwa Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage, 2008,
§ 74 Rz. 245, Bay.VGH, Urteil vom 12. März 2007 - 22 A 06.40020 -, juris, und VGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 20. November 2008 - 5 S 1694/07 -, juris, m.w.
Literaturnachweisen.
31
Danach hätte die Behörde den Kläger gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG als Beteiligten
hinzuziehen und anhören können, da seine Interessen als Eigentümer eines an der
Bahnlinie angrenzenden Wohngrundstücks durch den Ausgang des
Plangenehmigungsverfahrens berührt sein konnten. Ob insoweit eine
Ermessensreduzierung auf Null oder wegen der Wirkung der Plangenehmigung ein Fall
der notwendigen Beteiligung i.S. v. § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vorlag, kann dahinstehen.
Unabhängig davon, dass eine etwaig gebotene Anhörung nach § 45 Abs. 2 VwVfG bis
zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
nachgeholt werden kann, führt allein die Nichteinhaltung von Verfahrensbestimmungen
gemäß § 46 VwVfG nicht zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes. Hinzukommen muss
vielmehr, dass sich der formelle Verstoß in der Sache ausgewirkt haben kann. Der
erforderliche Kausalzusammenhang ist nur gegeben, wenn nach den Umständen des
Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die zuständige Behörde ohne den
Verfahrensfehler anders entschieden hätte, mithin eine andere Sachentscheidung
32
gerade im Hinblick auf solche Belange ergangen wäre, auf deren Berücksichtigung der
Betroffene einen Anspruch hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1998 - 11 B 19/98
-, DVBl. 1998, 1184; Bayerischer VGH, Urteil vom 12. März 2007 - 22 A 06.40020 -, juris
und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. November 2008 - 5 S 1694/07 -, juris.
Das ist vorliegend nicht ersichtlich.
33
Die von dem Kläger gerügte Einbeziehung von Unterlagen zur Information in die
Plangenehmigung unter Teil A Ziff. III "Bestandteile des Planes" - hier Anlagen 1, 3 und
6 (Übersichtsplan, Topografische Übersichtskarte und Fotomontage), die ausdrücklich
nicht als Planunterlagen aufgeführt werden, stellt keinen relevanten Mangel dar, der zu
einer Aufhebung des Bescheides führen könnte. Die Plangenehmigung wäre auch ohne
diese Unterlagen hinreichend bestimmt i.S. von § 37 Abs. 1 VwVfG, da die übrigen
Anlagen, insbesondere der Erläuterungsbericht, ferner der Lage- und Aufbauplan
hinreichend genau erkennen lassen, um welche Art von Anlage es sich handelt und an
welchem Standort sie errichtet werden soll.
34
Allein aus dem Umstand, dass die Standortbescheinigung vom 12. Mai 2003 durch die
Standortbescheinigung vom 4. Juni 2004 ersetzt worden ist, kann der Kläger ebenfalls
keine Rechtswidrigkeit der Plangenehmigung herleiten. Zwar ist lediglich die
ursprüngliche Plangenehmigung vom 12. Mai 2003 als Bestandteil der
Plangenehmigung unter Teil A Ziff. III. aufgeführt worden. Das Vorliegen einer
Standortbescheinigung ist jedoch keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die
Plangenehmigung. Dies folgt schon daraus, dass gemäß § 7 Abs. 1 der 26. Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 26. BImSchV -
(elektromagnetische Felder) der Betreiber einer Hochfrequenzanlage erst zwei Wochen
vor Inbetriebnahme die Anlage unter Beifügung einer Standortbescheinigung der
RegTP der zuständigen Behörde anzeigen muss, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.
Dezember 2003 - 9 A 73/02 -, a.a.O..
35
Nicht entscheidungsrelevant ist die Rüge des Klägers, dass die RegTP wegen ihrer
Nähe zu dem Mobilfunkbetreiber die Standortbescheinigung gar nicht erteilen durfte, da
die Rechtmäßigkeit derselben nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
36
Die angefochtene Plangenehmigung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu
beanstanden.
37
Der Einwand des Klägers, dass eine Planrechtfertigung aus technischen, betrieblichen
und wirtschaftlichen Gründe nicht gegeben sei, greift nicht durch. Eine gerichtliche
Überprüfung, ob die Plangenehmigung dem Gebot der Planrechtfertigung genügt, kann
von dem Kläger, der von der Planung nicht enteignend und damit nur mittelbar betroffen
ist, nicht verlangt werden,
38
vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 30/97 -, NVwZ 1999, 70 und VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 20. November 2008 - 5 S 1694/07 -, juris.
39
Die Ausführungen des EBA zur Planrechtfertigung unter Teil D Ziff. III. 1. der
Plangenehmigung geben im Übrigen keinen Anlass zu Zweifeln an einer hinreichenden
Planrechtfertigung. Die Errichtung eines digitalen Funknetzes an der betroffenen
Strecke, die bisher noch nicht einmal mit analogem Zugfunk ausgestattet war, erweist
sich als vernünftigerweise geboten, um den Sicherheitspflichten nach § 4 Abs. 1 Satz 1
40
AEG a.F. zu genügen, d.h. u.a. den Betrieb sicher zu führen und die Eiseninfrastruktur in
einem betriebssicheren Zustand zu halten. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass
eine nach einem einheitlichen Standard arbeitende Funkversorgung eine größere
Betriebssicherheit bietet gegenüber Strecken mit "regionalem Charakter", sofern mit
einer veralteten Funkausstattung bzw. - wie vorliegend - gar keiner Ausstattung arbeiten,
vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 7. Juli 2007 - 7 MS 107/07 -, a.a.O..
41
Die Umstellung auf ein digitales Funknetz liegt damit auch im öffentlichen Interesse. Zu
berücksichtigen sind zudem die von dem EBA in der Plangenehmigung dargelegten
europäischen Anforderungen im Rahmen der Harmonisierung und Interoperabilität des
Eisenbahnverkehrs, die eine Umstellung des bestehenden analogen Funknetzes auf
die digitale GSM-R-Funktechnik erforderlich machen. Von einem "planerischen
Missgriff", der eine Planrechtfertigung entfallen ließe, kann unter diesen Umständen
nicht ausgegangen werden.
42
Ob die Voraussetzungen des § 69 des Landschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (LG NRW) nicht beachtet worden sind (hier: überwiegende Gründe des
Wohls der Allgemeinheit), bedarf keiner Entscheidung, denn der Kläger kann die
Verletzung dieser Norm nicht geltend machen. Danach kann die untere
Landschaftsbehörde von Geboten und Verboten nach dem LG NRW, den dazu
erlassenen Verordnungen und dem Landschaftsplan unter den in der Vorschrift unter
Ziffer a - b genannten Voraussetzungen Befreiung erteilen. Unabhängig von dem
Umstand, dass die Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 AEG a.F. die
Rechtswirkung einer Planfeststellung nach § 75 Abs. 1 VwVfG hat, d.h. andere
behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen,
Erlaubnisse, Bewilligungen, etc. nicht erforderlich sind, dient die Vorschrift
ausschließlich den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, mithin dem
Allgemeininteresse. Private Interessen werden hierdurch nicht geschützt. Ein
Abwehrrecht kann dem Kläger daraus nicht erwachsen. Im Übrigen hat das EBA mit
dem Kreis F1. als untere Landschaftsbehörde das Benehmen i.S. § 18 Abs. 2 Satz 2
Ziff.2 AEG a.F. hergestellt. Diese hat mit Schreiben 30. Juli 2004 (Anlage 9.10 der
Plangenehmigung) im Hinblick auf die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen des
landschaftspflegerischen Begleitplanes keine Bedenken vorgebracht.
43
Die Plangenehmigung leidet auch nicht unter Abwägungsmängeln, die Rechte des
Klägers verletzen.
44
Das in § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG a.F. aufgeführte Gebot, die von dem Vorhaben berührten
öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen
der Abwägung zu berücksichtigen, gilt gleichermaßen für Planungsentscheidungen in
Form der Plangenehmigung. Aus dem Abwägungsgebot ergibt sich für Drittbetroffene
ein Anspruch auf Berücksichtigung ihrer planungsrechtlich relevanten privaten Belange,
45
vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2007 - 9 A 17/06 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 64,
m.w.Hw. auf die Rspr. d. BVerwG.
46
Dieses Gebot verlangt im Einzelnen, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt
stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach
Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss und dass - drittens - weder die
Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in
47
einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange
außer Verhältnis steht. Das Ergebnis der Interessenabwägung ist der
verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur begrenzt zugänglich. Ein Rechtsverstoß kann
nicht darin liegen, dass sich die Plangenehmigungsbehörde in der Kollision zwischen
den verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit - zwangsläufig -
für die Zurückstellung des anderen entscheidet,
vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 7 MS 107/07 -, a.a.O.; Urteil
vom 30. Oktober 2003 - 7 K 3838/00 -, a.a.O., jeweils unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des BVerwG.
48
Im Übrigen kann ein Abwägungsmangel nur dann zur Aufhebung oder Teilaufhebung
der Plangenehmigung oder auch Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und
Nichtvollziehbarkeit führen, wenn er gemäß § 18 e Abs. 6 Satz 1 AEG (§ 20 Abs. 7 Satz
1 AEG a.F.) erheblich - also offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss
gewesen - ist und nicht durch Planergänzung behoben werden kann,
49
vgl. ständige Rspr.d. BVerwG etwa im Urteil vom 10. Dezember 2003 - 9 A 73/02 -,
a.a.O..
50
Daran fehlt es hier.
51
Der bei der Klageerhebung im Vordergrund stehende Einwand des Klägers, dass die
von dem Funkbetrieb der genehmigten Anlage ausgehenden elektromagnetischen
Felder Gesundheitsbeeinträchtigungen verursachen, ist von dem EBA in die Abwägung
eingestellt worden. Die Einwirkungen der ausgehenden elektromagnetischen Felder auf
Menschen wurden geprüft und mit Blick auf die Einhaltung der in der
Standortbescheinigung festgelegten Sicherheitsabstände als unbeachtlich erachtet. Der
von dem EBA in der Abwägung zugrunde gelegte Sicherheitsabstand nach der
Standortbescheinigung vom 12. Mai 2003 (5,48 m in Hauptstrahlrichtung) ist im
Verhältnis zum Kläger eingehalten, da der Abstand der Anlage zum Grundstück des
Klägers bereits nach seinen eigenen Angaben ca. 20 m beträgt, wobei sein Wohnhaus
über 30 m von dem Standort der Anlage entfernt liegt. Der Einhaltung der
Sicherheitsabstände ist der Kläger auch nicht entgegengetreten; er rügt jedoch die
Aussagekraft der Standortbescheinigung zur Frage einer Gesundheitsgefährdung. Dem
ist entgegenzuhalten, dass der Standortbescheinigung zufolge außerhalb des
festgelegten standortbezogenen Sicherheitsabstandes, der auf die Sendeantenne mit
der niedrigsten Montagehöhe über Grund bezogen ist, die in der Verordnung über das
Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) festgelegten
Grenzwerte zum Schutz von Personen eingehalten werden. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
BEMFV sind die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte einzuhalten.
52
Soweit der Kläger auf Erkenntnisse der sog. Ecolog-Untersuchung verweist und damit
sinngemäß die Grenzwerte der 26. BImSchV in Frage stellt, führt dies nicht zur
Annahme eines Abwägungsmangels. Das EBA hat zu Recht auf die Einhaltung dieser
Grenzwerte abgestellt und eine gesundheitsbeeinträchtigende Wirkung nicht
angenommen. Die Grenzwertfestsetzung in der 26. BImSchV und damit auch in § 3
BEMFV ist nicht als überholt oder nicht mehr bindend anzusehen,
53
vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 9 A 73/02 -, a.a.O.; Bay.VGH, Urteile
vom 30. April 2004 - 22 A 03.40056 -, a.a.O., und vom 9. Juli 2004 - 22 A 0340057 -,
54
a.a.O., sowie Niedersächs.OVG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 7 MS 107/07 -, a.a.O..
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es Sache des Verordnungsgebers,
den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu
beobachten und zu bewerten, um ggfs. weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu
können. Liegen noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über
komplexe Gefährdungslagen - wie hier die schädlichen Wirkungen hochfrequenter
elektromagnetischer Felder - vor, verlangt die staatliche Schutzpflicht auch von den
Gerichten nicht, dass sie ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen etwa mit Hilfe
des Prozessrechts durch Beweisaufnahme zur Durchsetzung verhelfen,
55
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -,
NVwZ 2007, 313; Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 1 BvR 1238/04 -, NVwZ-RR
2005, 227; Nichtannahmebeschluss vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW
2002, 1638 und dazu auch EGMR, Entscheidung vom 3. Juli 2007 - 32015/02 - , NVwZ
2008, 1215.
56
Ein Abwägungsmangel ergibt sich auch nicht daraus, dass der Abwägung die
festgelegten Sicherheitsabstände der Standortbescheinigung vom 12. Mai 2003
zugrunde lagen und diese wegen der unrichtigen Angaben der Montagehöhen
zwischenzeitlich durch eine neue Standortbescheinigung vom 4. Juni 2004 ersetzt
worden waren. Zum einen lag damit im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der
Genehmigung eine wirksame und vollziehbare Standortbescheinigung vor. Es ist
insoweit auch nicht offensichtlich, dass die Standortbescheinigung vom 4. Juni 2004
unter einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet, der ihre Nichtigkeit nach § 44
VwVfG zur Folge hätte. Zum anderen wirken sich die neu festgelegten
Sicherheitsabstände (hier: 5,48 m - alt - und 5,92 m - neu -) nicht auf das
Abwägungsergebnis aus, da sie nicht wesentlich voneinander abweichen und ebenfalls
eingehalten werden. Die Standortbescheinigung ist im Übrigen trotz der von dem Kläger
nach Erlass der Plangenehmigung erhobenen Anfechtungsklage auch derzeit nicht
außer Vollzug gesetzt, da die RegTP im Februar 2005 die sofortige Vollziehbarkeit der
Standortbescheinigung ausgesprochen hat.
57
Etwaige Vermutungen oder Befürchtungen des Klägers zur Nutzung des Funkmastes
durch andere (Mobil-)Funksendeanlagen sind nicht Gegenstand der gerichtlichen
Prüfung, da derartige Nutzungen - wie das EBA zu Recht ausgeführt hat - bereits nicht
Gegenstand der Plangenehmigung waren. Im Übrigen hat die Beigeladene erklärt, auf
eine Vermarktung des Antennenträgers für den Mobilfunk zu verzichten.
58
Bei der Standortauswahl fällt zunächst funktechnisch ins Gewicht, dass die genehmigte
Funkbasisstation als eine von 38 Basisstationen in ein digitales Funknetz entlang der
Strecke L3. - F. eingebettet ist. Die Basisstationen müssen in bestimmten Abständen
errichtet und die Funkantennen in Richtung des Streckenverlaufs ausgerichtet sein, um
eine lückenlose Funkversorgung der Strecke zu gewährleisten. Aus funktechnischer
Sicht ist weiter zu berücksichtigen, dass der Standort wegen einer Funkverschattung
durch den in der Nähe befindlichen Eisenbahntunnel nicht beliebig verschoben werden
kann. Der Standort wurde ausgewählt, um den Bereich zwischen dem Tunnel und der
Ortschaft T2. zu versorgen. Aus diesem Grund ist auch ein Funkmast mit einer Höhe von
25 m in der Nähe des Tunnelportals erforderlich. Nicht zu beanstanden ist, dass das
EBA aus technischen und wirtschaftlichen Gründen eine Verringerung der
Funkmasthöhe bzw. eine Verschiebung des Standortes in Richtung der Ortslage T.
59
abgelehnt hat. Eine Verringerung der Masthöhe hätte eine Erhöhung der Anzahl der
Funkbasisstationen zur Folge, um eine lückenlose Funkabdeckung zu erreichen. Zu
Recht hat das EBA darauf hingewiesen, dass dadurch weitere Eingriffsorte in den
Naturhaushalt und ein finanzieller Mehraufwand entstünden. Das Bestreben der
Beigeladenen, möglichst eine Inanspruchnahme fremder Grundstücke zu vermeiden
und vorrangig bahneigenes Gelände zu nutzen, spricht ebenfalls für die
Standortauswahl. Schließlich sind auch die Erreichbarkeit des Standortes, die
Stromversorgung und der Anschluss an das Festnetz zu Recht bei der getroffenen
Standortauswahl berücksichtigt worden.
Die Plangenehmigung leidet ferner nicht unter einem Abwägungsmangel im Hinblick
auf die von dem Kläger erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2008
geltend gemachten Beeinträchtigungen durch eine Geräuschentwicklung der seit dem 8.
Dezember 2004 in Betrieb befindlichen Outdoor-Station unter bestimmten
Temperaturbedingungen, die er etwa seit dem Frühjahr 2007 festgestellt haben will. Das
EBA hat in seiner Abwägung auch etwaige Geräuschimmissionen durch den Betrieb der
Anlage berücksichtigt, die Grenzwerte der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm -
TA Lärm) jedoch als eingehalten angesehen, da die Entfernung der Station zum
nächsten Lärmempfänger mehr als 32 m betrage. Ebenso ist dem Erläuterungsbericht
der Beigeladenen, der Bestandteil der Plangenehmigung ist, unter Ziffer 2.6.1. zum
Lärmschutz zu entnehmen, dass die Outdoor-Station unter Einhaltung der Vorgaben der
TA Lärm aufgestellt wird und der erforderliche Mindestabstand von 32 m - berechnet
ohne Vorbelastung im Kurgebiet (schlechteste Gegebenheiten angenommen) -
eingehalten werde. Das im Rahmen der Benehmensherstellung angehörte Staatliche
Umweltamt Aachen hat ebenfalls keine Bedenken unter Lärmschutzgesichtspunkten
gegen die Anlage erhoben. Der Kläger, dessen Grundstück und Wohngebäude bereits
auf Grund der Lage an der Bahnstrecke vorbelastet sind, ist dem im Einzelnen nicht
entgegengetreten.
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Soweit etwaige Geräuschentwicklungen bei dem späteren Betrieb der Anlage - etwa auf
Grund eines Defektes - möglicherweise nicht mehr im Genehmigungsrahmen der
Anlage liegen sollten, berühren diese nicht die Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung.
Ungeachtet des Umstandes, dass bei der von der Beigeladenen routinemäßig
durchgeführten Wartung der Outdoor-Station am 18. März 2008 weder ein Defekt noch
eine besondere Geräuschentwicklung festgestellt worden sind, bilden etwaige
Abweichungen von der Plangenehmigung nicht den Gegenstand dieses Verfahrens,
sondern ausschließlich die unter den in der Plangenehmigung genannten
Voraussetzungen genehmigte Funkbasisstation. Dies gilt im Übrigen ebenso für die
nunmehr in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2008 neu erhobene Rüge,
dass der bestehende Funkmast entgegen der Genehmigung gar nicht als
Schleuderbeton-, sondern als Metallmast errichtet worden sei und wohl im oberen
Bereich für die Geräuschentwicklung ursächlich sei.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3
VwGO. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt, so dass es der Billigkeit
entspricht, deren außergerichtliche Kosten als nicht erstattungsfähig anzusehen.
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Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711
der Zivilprozessordnung (ZPO).
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