Urteil des VG Aachen vom 18.05.2009

VG Aachen: staatsangehörigkeit, entlassung, anspruch auf einbürgerung, botschaft, wehrpflicht, armenien, erfüllung, amnesty international, alter, republik

Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 1815/08
Datum:
18.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1815/08
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügung vom 30.
Juli 2008 verpflichtet, den Kläger einzubürgern.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund
des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d:
1
Der am 00.00.0000 in F. /Armenien geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger.
Er reiste gemeinsam mit seinen - inzwischen eingebürgerten - Eltern und seinem am 13.
Juni 1984 ebenfalls in F. /Armenien geborenen Bruder X. U. B. , dem Kläger des
abgetrennten Parallelverfahrens 5 K 543/09, im Jahre 1993 in die Bundesrepublik
Deutschland ein, wo die Familie sich seitdem ohne Unterbrechung aufhält.
2
Am 12. November 2001 stellten der Kläger und sein Bruder erstmals beim Beklagten
einen Antrag auf Einbürgerung. In der Folgezeit erhielten sie, erstmals unter dem 15.
April 2002, mehrfach verlängerte Einbürgerungszusicherungen für den Fall, dass der
Verlust der armenischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werde.
3
Im Verwaltungsverfahren wiesen der Kläger und sein Bruder wiederholt darauf hin, dass
sie seit Jahren versuchten, bei der armenischen Botschaft in Deutschland einen Antrag
auf Entlassung aus der armenischen Staatsangehörigkeit zu stellen. Eine persönliche
Vorsprache bei der armenischen Botschaft mit dem Ziel der Antragstellung sei nach
Rücksprache mit dem Beklagten schließlich im August 2006 erfolgt. Dieser Antrag sei
jedoch nicht entgegengenommen worden, weil der Kläger und sein Bruder nicht alle
erforderlichen Unterlagen hätten vorlegen können. Insbesondere habe eine
Wehrdienstbescheinigung bzw. ein Armeezertifikat gefehlt. Dem Kläger und seinem
Bruder sei lediglich ein Formblatt mit einer Auflistung der für den Antrag auf Entlassung
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aus der armenischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Unterlagen übergeben worden.
Zur Begründung seines Einbürgerungsantrages wies der Kläger weiter darauf hin, dass
er nach armenischem Recht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres wehrpflichtig sei.
Ein Freikauf von dieser Wehrpflicht sei erst danach möglich. Ein weiteres Abwarten, bis
der Kläger das 27. Lebensjahr vollendet haben werde, sei ihm jedoch nicht zumutbar,
da alle anderen Voraussetzungen für eine Einbürgerung unzweifelhaft vorlägen.
Mit Bescheiden vom 30. Juli 2008, dem Kläger und seinem Bruder zugestellt am 6.
August 2008, lehnte der Beklagte schließlich die Anträge auf Einbürgerung unter
Hinnahme der Mehrstaatigkeit ab. Zur Begründung verwies der Beklagte im
Wesentlichen darauf, dass der Kläger nach wie vor nicht nachgewiesen habe, dass er
tatsächlich in Armenien wehrpflichtig sei. Ein Musterungs- oder Einberufungsbescheid
sei trotz mehrfacher Erinnerung nicht vorgelegt worden. Allein die Möglichkeit, dass der
Kläger nach dem armenischen Wehrpflichtgesetz wehrpflichtig sein könnte, sei nicht
maßgeblich. Ebenfalls sei bis heute nicht nachgewiesen, dass ein Entlassungsantrag
aus der armenischen Staatsangehörigkeit bei der Botschaft gestellt worden sei und
diese aufgrund der fehlenden Wehrdienstbescheinigung bzw. dem fehlenden
Armeezertifikat abgelehnt worden sei. Das vom Kläger vorgelegte Formblattschreiben
der Konsularabteilung der armenischen Botschaft vom 2. August 2006 über die für den
Entlassungsantrag benötigten Unterlagen stelle keine Ablehnung des
Entlassungsantrages dar. Es handele sich hierbei um ein reines Informationsschreiben
der Botschaft. Es sei daher davon auszugehen, dass ein Entlassungsantrag bis heute
nicht wegen fehlender Wehrdienstbescheinigung bzw. fehlendem Armeezertifikat
abgelehnt worden sei. Im Übrigen sei nach armenischem Recht ein Freikauf vom
Wehrdienst auch schon vor der Vollendung des 27. Lebensjahres möglich. Dies sei dem
Kläger abzuverlangen. Eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit sei vor
diesem Hintergrund nicht möglich.
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Der Kläger hat, zunächst gemeinsam mit seinem Bruder, am 3. September 2008 Klage
erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren
wiederholt und vertieft. Streitig sei vorliegend allein, ob im Fall des Klägers bei einer
Einbürgerung die Mehrstaatigkeit hinzunehmen sei. Dies sei nach § 12 Abs. 3 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) aber dann zu bejahen, wenn entweder eine
Entlassung aus der alten Staatsangehörigkeit rechtlich nicht möglich oder aber für den
Kläger mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden sei. Dies sei vorliegend der Fall.
Insoweit sei zu wiederholen, dass im Sommer 2006 eine persönliche Vorsprache bei
der Botschaft stattgefunden habe. Ein Antrag des Klägers sei damals aber nicht
entgegengenommen worden. Der Kläger habe auch keine Handhabe gegenüber der
Botschaft, eine Entgegennahme des Antrages und eine förmliche Entscheidung über
einen derartigen Antrag zu erzwingen. Dass der Kläger keinen Einberufungsbescheid
vorlegen könne, sei unschädlich. Die Wehrpflicht folge unmittelbar aus der Verfassung
und werde konkretisiert durch das Militärdienstgesetz Armeniens. Vor diesem
Hintergrund folge die Wehrpflicht aus dem Gesetz, sodass es keines
Einberufungsbescheides bedürfe. Dieser stelle, ebenso wie in Deutschland, lediglich
die tatsächliche Heranziehung des Wehrpflichtigen dar. Für im Ausland lebende
Armenier ruhe die Wehrpflicht. Ein Freikauf sei nach dem Wortlaut des Gesetzes erst ab
dem 27. Lebensjahr möglich, wenn nicht besondere Umstände vorlägen, was im Fall
des Klägers jedoch nicht der Fall sei. Dies werde durch eine mündliche Auskunft der
Botschaft bestätigt. Insoweit sei dem Kläger und seinem Bruder bei ihrer persönlichen
Vorsprache ausdrücklich gesagt worden, sie sollten bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres warten und dann den Entlassungsantrag mit dem Freikauf stellen. Ein
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weiteres Schreiben der deutschen Botschaft, das einen anderen Fall betreffe, gebe eine
allgemeine Einschätzung der Situation wieder. In diesem Schreiben werde durch die
deutsche Botschaft klargestellt, dass eine Entlassung aus der Staatsbürgerschaft
Armeniens nicht ohne Ableistung des Wehrdienstes möglich sei. Die Voraussetzungen
des § 12 Abs. 3 StAG seien vor diesem Hintergrund erfüllt. Unüberwindbare
Schwierigkeiten seien vor allem darin begründet, dass sämtliche Anfragen des Klägers
und seines Bruders, seien sie telefonischer, persönlicher oder schriftlicher Natur
gewesen, ebenso wie behördliche Anfragen von der Botschaft Armeniens
unbeantwortet blieben. Es sei offensichtlich so, dass eine Entlassung aus der
Staatsangehörigkeit im Fall junger Armenier, die ihren Wehrdienst noch nicht
abgeleistet hätten, nach Möglichkeit verhindert werden solle. Damit lägen aber die
Voraussetzungen vor, beim Kläger ausnahmsweise eine Mehrstaatigkeit für die
Einbürgerung hinzunehmen.
Mit Beschluss vom 23. März 2009 hat die Kammer die vom Bruder des Klägers, X. U. B.
, erhobene Klage abgetrennt und zur weiteren Verhandlung und Entscheidung unter
dem Aktenzeichen 5 K 543/09 fortgeführt. Dieses Klageverfahren ist mit stattgebendem
Urteil der Kammer vom heutigen Tage abgeschlossen worden.
7
Der Kläger beantragt schriftsätzlich - sinngemäß -,
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den Beklagten unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 30. Juli 2008 zu
verpflichten, ihn unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einzubürgern.
9
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
11
Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt er Bezug auf den Inhalt der
angefochtenen Ordnungsverfügung. Ergänzend weist er darauf hin, dass der Kläger
noch nicht alle Anstrengungen unternommen habe, um sein Entlassungsverfahren mit
Erfolg zu betreiben. Nach Informationen des Beklagten sei insoweit verfahrenstechnisch
zunächst eine Registrierung bei der armenischen Militärbehörde erforderlich, die der
Kläger in Armenien erreichen könne. Sobald diese erfolgt sei, sei ihm ein Freikauf von
der Wehrpflicht möglich und das Entlassungsverfahren könne durchgeführt werden.
Solange der Kläger diese Verfahrensschritte nicht einhalte, sei die Nichtdurchführung
des Entlassungsverfahrens durch die armenische Botschaft auf die fehlende Mitwirkung
des Klägers zurückzuführen und müsse ihm entgegengehalten werden. Eine
Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit sei bei diesem Sachverhalt aber nicht
möglich.
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Die Sach- und Rechtslage ist mit den Beteiligten in einem vom Berichterstatter
durchgeführten Erörterungstermin am 28. April 2009 erörtert worden. In diesem Termin
sind der Kläger und sein Bruder sowie die Prozessbevollmächtigte des Klägers zu den
Einzelheiten der Entlassungsbemühungen ausführlich befragt worden. Die Beteiligten
haben weiter auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen
der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten dieses Verfahren und des Verfahrens 5 K 543/09 sowie die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
15
Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -), ist zulässig und begründet.
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Der Kläger hat bezogen auf den für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung
maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf
Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Die angefochtene Ordnungsverfügung vom
30. Juli 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5
Satz 1 VwGO).
17
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er sich zur
freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt und eine entsprechende
Loyalitätserklärung abgibt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), er eine
Niederlassungserlaubnis bzw. eine als Niederlassungserlaubnis fortgeltende
unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach dem außer Kraft getretenen Ausländergesetz
oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23
a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 AufenthG besitzt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG), seinen
Lebensunterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne
Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch bestreiten kann (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG), er seine bisherige
Staatangehörigkeit aufgibt oder verliert (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG), er nicht wegen einer
Straftat verurteilt worden ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG) und er über ausreichende
Kenntnise der deutschen Sprache verfügt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG), es sei denn
es liegt ein Ausschlussgrund des § 11 StAG vor.
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Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen mit Ausnahme des in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
StAG geregelten Erfordernisses der Aufgabe bzw. des Verlustes der bisherigen
Staatsangehörigkeit.
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Der Kläger verliert seine armenische Staatsangehörigkeit nach armenischem
Staatsangehörigkeitsrecht zunächst nicht automatisch im Zeitpunkt seiner
Einbürgerung. Hierfür bedarf es nach Art. 23 ff. des armenischen
Staatsangehörigkeitsgesetzes (- armStAG -; zitiert nach Bergmann/Ferid/Henrich,
Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderabschnitt Armenien) vielmehr einer
positiven Entscheidung über einen Entlassungsantrag (Art. 23 Nr. 1, 24, 26, 29
armStAG) bzw. einer Aberkennung durch den Präsidenten der Republik (Art 23 Nr. 2,
25, 26, 29 armStAG). Beides liegt hier jedoch unstreitig nicht vor. Zwischen den
Beteiligten ist allein streitig, ob im Fall des Klägers ausnahmsweise auf die Aufgabe der
bisherigen Staatsangehörigkeit verzichtet werden kann und ein Anspruch auf eine
Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit besteht. Diese Frage ist im Sinne des
Klägers zu bejahen.
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Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG ist von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
StAG, also dem Erfordernis der Aufgabe bzw. des Verlustes der bisherigen
Staatsangehörigkeit, abzusehen, wenn der Ausländer seine bisherige
Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben
kann. Dies ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG unter anderem dann der Fall, wenn das
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Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit
nicht vorsieht (Nr. 1), der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert (Nr.
2) oder der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus
Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren
Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten
Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat (Nr. 3).
Vorliegend kann angesichts der bereits zitierten Regelungen des armenischen
Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht festgestellt werden, dass ein Ausscheiden aus der
armenischen Staatsangehörigkeit rechtlich nicht möglich ist. Ebenso fehlt es an
Anhaltspunkten dafür, dass der armenische Staat die Entlassung regelmäßig
verweigert. Zugunsten des Klägers ist jedoch davon auszugehen, dass der armenische
Staat in seinem Fall die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren
Bedingungen abhängig macht (2. Alternative des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG).
22
Der Herkunftsstaat macht die Entlassung dann von unzumutbaren Bedingungen - in der
Sache oder im Verfahren - abhängig, wenn diese bei einer normativ geleiteten
Betrachtung nicht mehr als sachgerecht anzuerkennen sind. Allgemeiner Maßstab der
abwägenden Zumutbarkeitsbetrachtung ist eine am Gerechtigkeitsdenken orientierte
Betrachtung, die zum einen die völker(vertrags)rechtlichen Vorgaben (einerseits
Menschenrecht auf Wechsel der Staatsangehörigkeit, andererseits Recht der Staaten,
autonom über die Entlassungsgründe zu bestimmen) berücksichtigt, zum anderen aber
auch, dass sich die grundsätzliche Respektierung der Rechtsordnung anderer Staaten
bei der Anwendung und Auslegung innerstaatlichen Rechts an den grundgesetzlichen
Wertmaßstäben messen zu lassen hat,
23
vgl. im Einzelnen Berlit in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht,
Loseblatt-Sammlung (Stand: März 2008), § 12 Rdnr. 55 ff., 106 ff.
24
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht eine abstrakte Betrachtungsweise.
Abzustellen ist vielmehr auf die Frage einer Zumutbarkeit für den jeweiligen
Einbürgerungsantragsteller nach seinen konkreten Verhältnissen unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei handelt es sich bei dem
Rechtsbegriff der "unzumutbaren Bedingungen" um einen unbestimmten Rechtsbegriff,
der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Ein Beurteilungsspielraum kommt der
Einbürgerungsbehörde nicht zu,
25
vgl. Berlit, a.a.O., § 12 Rdnr. 106, 108 ff.
26
Der Kläger beruft sich vorliegend darauf, dass der armenische Staat die Entlassung aus
der Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig mache. Die
Möglichkeit der Begründung einer gesetzlichen Wehrpflicht ist jedoch zunächst
Ausdruck einer aus dem Staatsangehörigkeitsverhältnis folgenden besonderen
Pflichtenbindung. Die Erfüllung einer gesetzlichen Wehrpflicht gehört daher
grundsätzlich zu den statthaften und abstrakt zumutbaren Entlassungsvoraussetzungen,
27
vgl. Berlit, a.a.O., § 12 Rdnr. 148.
28
Die Erfüllung der Wehrpflicht als Entlassungsvoraussetzung kann aber im Einzelfall
konkret unzumutbar werden bei nachhaltiger Lockerung der staatsbürgerrechtlich
vermittelten Pflichtenbindung durch langjährigen Auslandsaufenthalt auch nach Eintritt
29
der gesetzlichen Wehrpflicht oder durch das Erreichen eines Alters, in dem nach dem
Recht des Heimatstaates die Wehrpflicht aus Altersgründen nicht mehr erfüllt werden
kann. Das Festhalten an der bisherigen Staatsangehörigkeit ist in diesen Fällen zwar
völkerrechtlich statthaft, macht aber als besonderer Umstand die Erfüllung der
Wehrpflicht für den Einbürgerungsantragsteller unzumutbar,
vgl. Berlit, a.a.O., § 12 Rdnr. 149; Geyer in: Hofmann/Hoffmann, Kommentar zum
Ausländerrecht, 1. Auflage 2008, § 12 StAG Rdnr. 22.
30
Der Gesetzgeber hatte insoweit in § 12 Abs. 3 StAG in der bis zum 27. August 2007
gültigen Fassung (StAG a.F.) bestimmt, dass von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden kann, wenn der ausländische Staat die
Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes
abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in
deutschen Schulen erhalten hat und im Inland in deutsche Lebensverhältnisse und in
das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist. Diese Regelung ist zwar durch Art. 5 Nr. 9
c) des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der
Europäischen Union vom 19. August 2007 mit Wirkung zum 28. August 2007
aufgehoben worden. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfes (BT-Drucks. 16/5065,
S. 229) wird jedoch deutlich, dass die Streichung der Ausnahmeregelung des Absatzes
3 auf Praktikabilitätserwägungen beruhte und der Gesetzgeber den dort geregelten Fall
ausdrücklich weiterhin als einen Fall der Unzumutbarkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz
2 Nr. 3 StAG angesehen hat ("Fälle, die bisher von der jetzt gestrichenen Regelung
erfasst wurden, fallen alle auch unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Satz 2 Nr.
3"). Dies führt im Ergebnis zu einer Verbesserung der Rechtsposition des jeweiligen
Einbürgerungsantragstellers, weil die Entscheidung über eine Hinnahme von
Mehrstaatigkeit anders als nach alter Rechtslage jetzt nicht mehr im Ermessen der
Behörde steht, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen obligatorisch ist,
31
vgl. Geyer, a.,a.O., § 12 StAG Rdnr. 22; in diesem Sinne ebenso: Ziffer 12.1.2.3.2.2 der
Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 19. Oktober
2007.
32
Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes liegen im Fall des Klägers vor.
Dass der inzwischen 26-jährige Kläger, der im Alter von zehn Jahren nach Deutschland
gekommen ist, acht Jahre lang eine allgemeinbildende Schule besucht hat und
nunmehr an der S. B1. im Studiengang Chemie studiert, den überwiegenden Teil seiner
Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Inland in deutsche
Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist, steht für die
Kammer außer Frage. Dies wird auch vom Beklagten nicht bezweifelt.
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Zwischen den Beteiligten ist vielmehr streitig, ob der armenische Staat die Entlassung
aus der Staatsangehörigkeit tatsächlich von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig
macht und ob der Kläger sich hinreichend intensiv um eine Befreiung von diesem
Entlassungerfordernis bemüht hat.
34
Der Herkunftsstaat macht die Entlassung aus der bisherigen Statsangehörigkeit dann
von der Leistung des Wehrdienstes abhängig, wenn die Nichtableistung des
Wehrdienstes erkennbar das (tragende) Hindernis einer an sich nach dem Recht des
Herkunftsstaates möglichen Entlassung ist. Die Entlassung wird auch dann von der
Leistung des Wehrdienstes abhängig gemacht, wenn der Herkunftsstaat nicht die
35
persönliche Ableistung des Wehrdienstes verlangt, sondern die Möglichkeit eröffnet,
diesen durch eine Geldleistung ganz oder teilweise abzuwenden. Denn der "Freikauf"
von der Wehrpflicht ist in diesem Zusammenhang lediglich eine Sonderform, den
Wehrdienst abzuleisten,
vgl. Berlit, a.a.O., § 12 Rdnr. 164, 302 ff. m.w.N.
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Vorliegend ist für die Kammer nicht zweifelhaft, dass der Kläger tatsächlich konkret
wehrpflichtig in der armenischen Armee ist. Insoweit folgt aus § 5 Ziffern 1 und 2 des
Gesetzes über den Militärdienst (Militärdienstgesetz - MdG -), dass regulär wehrpflichtig
sind alle Männer im Alter von 18 bis 27 Jahren,
37
vgl. Konrad, Wehrpflicht in der Republik Armenien, Arbeitspapier für das
TransKaukasus-Institut vom 25. Oktober 2007, Asylmagazin 11/2007, im Internet
aufgerufen am 18. Mai 2009 unter: http://www.asyl.net/Laenderinfo/Armenien.html; vgl.
hierzu auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Januar 2007 - 9 B
01.30309 -, .
38
Ausnahmeregelungen, nach denen im Ausland aufhältige Armenier vom Wehrdienst
befreit sind oder eine entsprechende Ausnahmegenehmigung beantragen können,
existieren nicht. Nach dem im Jahr 2004 in Kraft getretenen sog. "Alternativdienst-
Gesetz" gibt es inzwischen die Möglichkeit, einen Wehrdienst ohne Waffen oder einen
echten Alternativdienst in Krankenhäusern oder sozialen Einrichtungen abzuleisten.
Auch diese Alternativdienste sind jedoch in Armenien abzuleisten. Ein Recht zur
Wehrdienstverweigerung besteht nicht. Kriegsdienstverweigerer werden nach wie vor
verhaftet und bestraft,
39
vgl. Konrad, a.a.O.; amnesty international, Länderbericht "Armenien" 2008, im Internet
aufgerufen am 18. Mai 2009 unter: http://www.amnesty.de/jahresbericht/2008/armenien;
vgl. hierzu auch das vom Beklagten im Erörterungstermin vorgelegte "Merkblatt" des
Bundesministeriums des Innern zur Vorgehensweise "bei Problemen armenischer
Jugendlicher mit der Beschaffung eines armenischen Reisepasses im Zusammenhang
mit der armenischen Wehrpflicht".
40
Aus vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Kläger tatsächlich
wehrpflichtig ist. Eines Einberufungsbescheides, der die bestehende Wehrpflicht
lediglich konkretisiert und verwaltungstechnisch umsetzt, bedarf es für diese
Feststellung nicht.
41
Die fehlende Erfüllung der Wehrpflicht durch den Kläger stellt nach armenischem Recht
auch ein (abstraktes) Entlassungshindernis dar. Denn nach Art. 24 Nr. 4 armStAG ist der
Antrag eines Bürgers auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit der Republik
Armenien u.a. dann abzulehnen, wenn der Bürger unerfüllte Verpflichtungen gegenüber
dem Staat, Unternehmen, Organisationen oder Bürgern hat. Hierzu ist ohne weiteres
auch die Erfüllung der Wehrpflicht zu zählen. Allerdings ist regelmäßig maßgeblich nicht
die abstrakte Rechtslage, sondern die tatsächliche Handhabung der Gesetze durch die
zuständigen Behörden des Herkunftsstaates, also die tatsächliche Verwaltungspraxis,
42
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
25. September 2008 - 19 A 1221/04 -, .
43
Insoweit liefert aber bereits das vom Kläger vorgelegte Schreiben der Deutschen
Botschaft vom 4. Dezember 2006 ein Indiz dafür, dass die Verwaltungspraxis der
armenischen Behörden mit der Rechtslage übereinstimmt. Denn in diesem Schreiben,
das zwar in einem anderen Fall eines armenischen Staatsangehörigen verfasst worden
ist, das aber gleichwohl Rückschlüsse auf die allgemeine Verwaltungspraxis erlaubt,
führt auch die Deutsche Botschaft in F. unter Verweis auf § 24 Nr. 4 armStAG aus, dass
die Entlassung aus der armenischen Staatsangehörigkeit "nur nach Erfüllung der
Verpflichtungen gegenüber dem Staat (einschl. Wehrdienst) erfolgen" kann. Diese
Einschätzung wird bestätigt durch den vom Beklagten im Erörterungstermin vorgelegten
Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 5. Dezember 2008 (Az.: M II 5 - 124 080
ARM/1), in dem mit Blick auf die Neufassung des armenischen
Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 26. Februar 2007 unter Bezugnahme auf eine
Mitteilung der Botschaft F. ausdrücklich ausgeführt wird: "Keine Änderungen hätten sich
bei armenischen Staatsangehörigen ergeben, die noch keinen Wehrdienst geleistet
haben. Eine Entlassung aus der armenischen Staatsangehörigkeit sei in diesem Fall
nach wie vor nicht möglich. Es bestehe jedoch die Möglichkeit der Ableistung eines
alternativen Dienstes (innerhalb des Militärs, jedoch nicht an der Waffe) sowie die
Möglichkeit des Freikaufs". Es bestehen demnach verdichtete Indizien dafür, dass die
Entlassung aus der armenischen Staatsangehörigkeit nicht nur nach der abstrakten
Rechtslage, sondern auch in der Verwaltungspraxis generell von der Ableistung des
Wehrdienstes bzw. eines Alternativdienstes oder Freikaufs abhängig gemacht wird.
44
Dafür, dass die zuständigen armenischen Behörden auch im konkreten Fall des Klägers
eine Entlassung aus der armenischen Staatsangehörigkeit erst nach Ableistung des
Wehrdienstes oder nach einem "Freikauf" von der Wehrpflicht vornehmen werden, fehlt
es hier zwar an einer - belegbaren - Verwaltungsentscheidung. Der Kläger kann nicht
einmal die Stellung eines formgerechten und vollständigen Antrages auf Entlassung aus
der armenischen Staatsangehörigkeit belegen.
45
Grundsätzlich gehört die Erfüllung von Form- und Verfahrenserfordernissen auch zu den
zumutbaren Verfahrensanforderungen, die ein Herkunftsstaat an die Entscheidung über
die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit knüpfen kann. Hierzu gehört
auch und gerade die Wahrung eines Schriftformerfordernisses oder die Benutzung
zugänglicher Formulare, die Abgabe eines vollständigen Antrages unter Vorlage der
zum Nachweis erforderlichen Dokumente und Urkunden und im Regelfall auch eine
etwaige persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Herkunftsstaates. Der
Nachweis der Erfüllung der Verfahrens-, Form- und Vollständigkeitsanforderungen
obliegt dabei dem Einbürgerungsantragsteller,
46
vgl. Berlit, a.a.O., § 12 Rdnr. 77, 116, 179 ff. m.w.N.;
47
Im Einzelfall kann jedoch auch ein unvollständiger oder formwidriger Antrag ausreichen,
wenn es dem Ausländer objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist, zur
Vervollständigung des Antrages erforderliche Dokumente beizubringen, auf deren
Vorlage der Herkunftsstaat trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht
verzichtet hat,
48
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 3.06 -, BVerwGE
129, 20; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2002 -
13 S 810/02 -, DVBl. 2003, 469; Berlit, a.a.O., § 12 Rdnr. 49, 80 f., 116, 183 f. und 308.
49
Hiervon ist vorliegend auszugehen. Die Kammer ist nach dem Inhalt der Akten und den
im durchgeführten Erörterungstermin gemachten überzeugenden Angaben des Klägers,
die der Berichterstatter der Kammer vollumfänglich vermittelt hat, davon überzeugt, dass
der Kläger sich gemeinsam mit seinem Bruder seit Jahren ernsthaft und nachhaltig
darum bemüht hat, bei der armenischen Botschaft in Berlin einen Antrag auf Entlassung
aus der Staatsangehörigkeit zu stellen, dass es jedoch wegen einer vom Kläger nicht zu
vertretenden Unvollständigkeit der dem Antrag beizufügenden Unterlagen, namentlich
wegen des Fehlens einer ihm nicht zur Verfügung stehenden und für ihn auch mit
zumutbaren Mitteln nicht erreichbaren Bescheinigung über die Ableistung des
Wehrdienstes, gar nicht erst zu einer Antragsaufnahme gekommen ist.
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Die Kammer glaubt dem Kläger insbesondere, dass er gemeinsam mit seinem Bruder
am 2. August 2006 bei der armenischen Botschaft mit dem Ziel, einen
Entlassungsantrag zu stellen, persönlich vorgesprochen hat. Nach den durchgängig
widerspruchsfreien und lebensnahen und damit letztlich überzeugenden Angaben des
Klägers ist er von den Botschaftsmitarbeitern darauf verwiesen worden, seinen Antrag
zunächst zu vervollständigen und dann erneut vorzusprechen. Eine Entgegennahme
eines Entlassungsantrages ohne Wehrdienstbescheinigung bzw. "Armeezertifikat"
wurde ausdrücklich abgelehnt. Hierüber kann der Kläger zwar keine schriftliche
Bestätigung vorlegen. Er hat jedoch zum einen durch die - gegenüber dem Beklagten
erfolgte - Vorlage von Lichtbildern sowie des Informationsschreibens der armenischen
Botschaft vom 2. August 2006 glaubhaft gemacht, dass er persönlich am 2. August 2006
bei der Botschaft mit dem Ziel, "die armenische Staatsbürgerschaft ablegen zu können"
vorgesprochen hat. Zum anderen hat er glaubhaft die Verweigerung durch die
armenische Botschaft geschildert. Diese Verweigerungshaltung kommt auch in den
übrigen Begleitumständen der Entlassungsbemühungen des Klägers anschaulich zum
Ausdruck. Denn die armenische Botschaft hat sich nicht nur in weiteren
Telefongesprächen darauf berufen, ein Entlassungsantrag werde erst
entgegengenommen, wenn auch eine Wehrdienstbescheinigung vorgelegt werden
könne. Sie hat auch schriftliche Eingaben des Klägers und seiner
Prozessbevollmächtigten, die einer weiteren Aufklärung der Entlassungsbedingungen,
des Vorliegens einer Wehrpflicht sowie einer möglichen Befreiung von dieser dienen
sollten, gänzlich unbeantwortet gelassen. Selbst eine bereits im Herbst 2004 erfolgte
persönliche Vorsprache der Prozessbevollmächtigten des Klägers, die ihren
glaubhaften Angaben zufolge offensichtlich erst über eine Intervention des Berliner
Erzbischofs erreicht werden konnte, ist im Ergebnis erfolglos geblieben. Sie sei zwar
schließlich vom zuständigen Konsul empfangen worden, eine inhaltliche Erörterung der
Problemfragen sei jedoch verweigert worden. Anschaulich belegt wird die ablehnende
Haltung und fehlende Mitwirkung der armenischen Botschaft letztlich durch den
Umstand, dass auch behördliche Anschreiben, die der Beklagte ebenfalls mit dem Ziel
der Aufklärung offener Fragen unter dem 4. April 2007 und dem 30. Juli 2007 an die
armenische Botschaft gerichtet hatte, bis zum heutigen Tag ohne jegliche Reaktion
geblieben sind.
51
Vor diesem Hintergrund gibt es auch keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die
vom Beklagten im Erörterungstermin unter Bezugnahme auf das bereits erwähnte
"Merkblatt" des Bundesministeriums des Innern formulierte Forderung, der Kläger solle
zunächst in Armenien eine Wehrpflichtregistrierung vornehmen lassen, sich sodann um
einen armenischen Reisepass bemühen und unter Inanspruchnahme der
Freikaufmöglichkeiten eine Erfüllung seiner Staatsbürgerpflichten erreichen, um
schließlich einen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag einreichen zu
52
können, erfolgversprechend sein könnte. Letztlich gesteht auch der Beklagte, der den
tatsächlichen Vortrag des Klägers in keinem Punkt in Abrede stellt, sondern sich allein
darauf beruft, es sei nicht nachgewiesen, dass ein Entlassungsantrag überhaupt gestellt
bzw. unter Berufung auf die Wehrpflicht des Klägers abgelehnt worden sei, ein, dass
eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit der Republik Armenien ohne Ableistung
des Wehrdienstes nur durch einen Freikauf möglich ist. Auch ein solcher Freikauf ist als
Ersatzleistung, die an die nach dem Recht des Herkunftsstaates bestehende Wehrpflicht
anknüpft und deren Ableistung ersetzen könnte, dem Entlassungshindernis
"Nichtableistung des Wehrdienstes" aber gleichzustellen und dem Kläger nach den
eingangs dargestellten Grundsätzen angesichts der persönlichen Biografie, die einen
langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik und eine weit fortgeschrittene bzw.
inzwischen sogar bereits abgeschlossene Integration in die bundesdeutschen
Lebensverhältnisse aufweist und von einer nachhaltigen Lockerung der Bindung an den
Herkunftsstaat geprägt ist, nicht zumutbar,
vgl. Berlit, a.a.O., § 12 Rdnr. 164, 302 ff. m.w.N.
53
Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 2. Alt. StAG liegen nach
alledem vor, weshalb der Kläger, der unstreitig die übrigen
Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG erfüllt, einen (obligatorischen)
Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit hat. Der Klage ist
mithin in vollem Umfang stattzugeben.
54
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung.
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