Urteil des VG Aachen vom 22.08.2008

VG Aachen: verrechnung, lwg, ablauf der frist, kläranlage, anschluss, festsetzungsverjährung, inbetriebnahme, rückzahlung, abgabenordnung, erlass

Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 397/07
Datum:
22.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 397/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
1
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Verrechnung von Investitionskosten mit
einer Abwasserabgabe.
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Im Auftrag des Klägers wurde in den Jahren 1998/99 ein Verbindungssammler von T. -
C. nach T. -L. gebaut und am 30. Juni 1999 an das Kanalnetz der Kläranlage T.
angeschlossen. Am selben Tage wurde die Kläranlage C. außer Betrieb genommen.
Über den Anschluss informierte der Kläger den Funktionsvorgänger der Beklagten, das
frühere Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen (LUA), mit Formblatt über die "Mitteilung
über den vorgesehenen Anschluss einer vorhandenen Einleitung an eine
Abwasserbehandlungsanlage nach § 10 Abs. 4 AbwAG" am 29. Juli 1998. Die
Gesamtkosten für den Bau des Verbindungssammlers beliefen sich auf 1.209.975,50
DM. Auf Antrag des Klägers vom 10. April 2000 wurde ein Teil dieser Investitionskosten
mit der Abwasserabgabe für die Kläranlage C. bzw. die zugehörigen
Mischwasserkanalnetze als wegfallenden Einleitungen verrechnet.
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Unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2004 - 9
C 13.03 - beantragte der Kläger mit Schreiben vom 01. Juni 2006 beim LUA, die
Aufwendungen für den Bau des Verbindungssammlers C. - L. (E.Nr. 224014/018) mit
den für die Kläranlage T. und die zugehörigen Mischwasserkanalnetze gezahlten
Abwasserabgaben gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG in Höhe von 182.970,42 EUR zu
verrechnen. Diesen Antrag lehnte das LUA mit Bescheid vom 18. August 2006 ab. Zur
Begründung führte es aus, der geltend gemachte Anspruch sei verjährt. Gemäß § 78
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Abs. 2 LWG NRW verjähre der Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG
in fünf Jahren. Die Verjährung beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Erstattungsanspruch entstanden sei. Fristbeginn sei danach der 01. Januar 2000,
Fristende der 31. Dezember 2005.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 04. April 2007 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Anspruch des Klägers sei
verjährt. Der Rückzahlungsanspruch entstehe bereits mit der tatsächlichen
Inbetriebnahme des Verbindungssammlers und nicht erst mit der Abgabe der
Verrechnungserklärung, hier am 01. Juni 2006. Ausgehend von dem Anschluss der
Kläranlage C. an die Kläranlage T. am 30. Juni 1999 habe die Frist am 01. Januar 2000
zu laufen begonnen. Fristablauf sei danach am 31. Dezember 2004 gewesen. Die
Verfristung des Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG sei auch nicht erst
mit der Novellierung des Landeswassergesetzes am 03. Mai 2005 in Kraft getreten. Es
liege keine unzulässige gesetzliche Rückwirkung vor. Bei der Ergänzung des § 78 Abs.
2 Satz 1 LWG ("sowie Rückzahlungen nach den § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG") handele es
sich nur um eine gesetzliche Klarstellung im Interesse des geordneten Vollzugs.
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Der Kläger hat am 07. Mai 2007 Klage erhoben. Er führt aus, der Anspruch auf
Verrechnung sei nicht nach § 78 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW verjährt. Die im
Widerspruchsbescheid angeführte Fassung des § 78 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW in der
Fassung vom 03. Mai 2005 finde auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt keine
Anwendung. Maßgeblich sei vielmehr die bei Durchführung der Investitionsmaßnahme
geltende Fassung der Norm mit folgendem Wortlaut: "Der Anspruch auf Zahlung der
Abgabe und der Anspruch auf Erstattung überzahlter Beträge verjähren in fünf Jahren."
Er, der Kläger, mache aber nicht die Erstattung überzahlter Beträge, sondern die
Verrechnung von Aufwendungen nach § 10 Abs. 4 AbwAG geltend. Hierfür sehe § 78
Abs. 2 LWG NRW in der bei Durchführung der Investitionsmaßnahme geltenden
Fassung keine Verjährungsregelung vor. Die Auffassung der Beklagten, dass
Verrechnungsansprüche gleichwohl der (früheren) Regelung des § 78 Abs. 2 Satz 1
LWG NRW unterfielen, treffe nicht zu. Die Norm treffe ihrem Wortlaut nach zur
Verrechnung von Aufwendungen nach § 10 Abs. 4 AbwAG ersichtlich keine Regelung.
Auch die Systematik der Regelungen über die Abwasserabgabe im
Landeswassergesetz und die Entstehungsgeschichte des § 78 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW
sowie Sinn und Zweck des Abwasserabgabengesetzes sprächen für das hier vertretene
Ergebnis.
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Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass hier das Landeswassergesetz in seiner
aktuellen Fassung zugrundezulegen sei, wäre der Anspruch auf Verrechnung der
Abwasserabgabe nicht verjährt. Auf die Verrechnung fänden die bürgerlich- rechtlichen
Vorschriften über die Aufrechnung sinngemäß Anwendung. Für eine Verrechnung
bedürfe es daher einer Willenserklärung des Verrechnungsberechtigten. Erst danach,
wenn die Behörde diese Verrechnungserklärung anerkannt habe, entstehe der
Anspruch auf Rückzahlung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Landesumweltamtes Nordrhein-
Westfalen vom 18. August 2006 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 04. April
2007 zu verpflichten, die Aufwendungen des Klägers für den Bau des
Verbindungssammlers C. -L. mit der Abwasserabgabe für die Kläranlage T. und der
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zugehörigen Mischwasserkanalnetze für die Jahre 1996 bis 1999 (taggenau) in Höhe
von 182.970,42 EUR zu verrechnen.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen
Bescheiden. Ergänzend trägt sie vor:
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Der Verrechnungsanspruch sei gemäß § 78 LWG NRW verjährt. Der
Erstattungsanspruch entstehe nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG mit der Inbetriebnahme
der Anlage, die errichtet bzw. erweitert werde. Bei einem Anschluss vorhandener
Einleitungen an eine andere Abwasserbehandlungsanlage sei der Zeitpunkt dieses
Anschlusses relevant. Die Inbetriebnahme im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG
entspreche im Falle der Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG die erstmalige
Zuführung des Abwassers zu der Abwasserbehandlungsanlage. Danach sei der
Anspruch hier mit dem Bau des Verbindungssammlers von C. nach L. und dessen
Anschluss an das Kanalnetz der Kläranlage T. am 30. Juni 1999 entstanden. Die
Verjährungsfrist beginne danach am 01. Januar 2000 und ende am 31. Dezember 2004.
Der Kläger habe seinen Verrechnungsanspruch aber erst mit Schreiben vom 01. Juni
2006 geltend gemacht. Bei der Ergänzung des § 78 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW handele
es sich nur um eine gesetzliche Klarstellung. Auch eine "Rückzahlung" aufgrund von
Verrechnungen nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG sei letztlich ein Anspruch auf Erstattung
überzahlter Beträge.
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Verjährung sei aber auch anzunehmen, wenn man die vom Kläger vertretene
Argumentation zugrunde legte. Ihm sei nicht darin zu folgen, dass ein
Rückzahlungsanspruch erst mit dem Verrechnungsbescheid entstehe. Dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2005 sei zu entnehmen, dass die
Verrechnung nicht die Ebene der Erfüllung der Abgabenschuld, sondern vielmehr ihre
Höhe und damit die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhöhung betreffe. Hierüber sei im
Abgabenbescheid selbst zu entscheiden. Sei der Bescheid schon ergangen, müsse der
hierdurch gesetzte Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Abgabe im Umfang des
Verrechnungsanspruchs wieder beseitigt werden. Das Gericht gehe somit davon aus,
dass die Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG Teil des Festsetzungsverfahrens
sei. Daraus folge, dass die Fristen der Festsetzungsverjährung ebenfalls für den
Verrechnungsanspruch griffen. Diese Ansicht habe auch der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29. September 2006 vertreten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und damit
zulässig. Das Begehren des Klägers ist auf den Erlass eines Verwaltungsaktes
gerichtet. Die Verrechnungserklärung des Klägers ist als Antrag auf Erlass eines
entsprechenden Verwaltungsaktes mit dem Ziel einer nachträglichen Reduzierung der
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festgesetzten Abwasserabgabe um den verrechnungsfähigen Betrag anzusehen,
vgl. zur Entscheidung über die Verrechnung durch Verwaltungsakt BVerwG, Urteil vom
20. April 2005 - 4 C 4.04 -, juris mit weiteren Nachweisen; OVG SH, Urteil vom 21.
Januar 2004 - 2 LB 155/02 -, juris.
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Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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Der Bescheid des Landesumweltamtes NRW vom 18. August 2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 04. April 2007 ist rechtmäßig und verletzt
den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Der Kläger kann die Verrechnung seiner Aufwendungen mit der Abwasserabgabe für
die Kläranlage T. und der zugehörigen Mischwasserkanalnetze gemäß § 10 Abs. 4 in
Verbindung mit Abs. 3 AbwAG nicht mehr verlangen.
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Nach § 10 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 AbwAG können die Aufwendungen für die
Errichtung oder Erweiterung von Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen
einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 18 b WHG
entspricht oder an diese angepasst wird, mit der Abwasserabgabe verrechnet werden,
die in einem Zeitraum von drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme geschuldet
wird.
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Eine Verrechnung kommt danach aber nur in Betracht, solange die Festsetzungsfrist der
jeweiligen Abgabe noch nicht abgelaufen ist. Das ist hier der Fall.
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Die Verrechnung nach der Vorschrift des § 10 Abs. 4 AbwAG, die den Bau von
Zuführungskanälen wie eine Erweiterung der betreffenden Abwasseranlage nach § 10
Abs. 3 Satz 1 AbwAG ansieht und auch auf der Ebene der Verrechnung gleichstellt,
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vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Juli 2003 - 22 B 99.3330 - juris; allgemein zum
Verhältnis von § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG siehe BVerwG, Beschluss vom 06. Mai 2001 -
9 B 12.01 - juris; Köhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, 2. Auflage 2006, § 10 Rn. 127
m.w.N.; Kotulla, Abwasserabgabengesetz, Kommentar, 2005, § 10 Rn. 84,
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ist Teil des Festsetzungsverfahrens. Sie kann nicht lediglich im Wege einer bloßen
rechtserheblichen Willenserklärung des Abgabenschuldners bewirkt werden. Denn die
Investitionsaufwendungen begründen keine selbständige Forderung des
Abgabenschuldners gegenüber der Abgabenbehörde, die der Abgabenforderung
entgegengehalten werden könnte, um zu einer vereinfachten Erfüllung zu gelangen. Die
Verrechnung betrifft, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits erwähnten
Urteil vom 20. April 2005 - 9 C 4.04 -, NVwZ 2005, 1070, klargestellt hat, nicht die Ebene
der Erfüllung der Abgabenschuld, sondern vielmehr ihre Höhe und mithin die
Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung. Hierüber ist im Abgabenbescheid selbst zu
entscheiden. Ist der Bescheid - wie hier - schon ergangen, muss der hierdurch gesetzte
Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Abgabe im Umfang des
Verrechnungsanspruchs wieder beseitigt werden,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 9 C 4.04 -, NVwZ 2005, 1070 mit weiteren
Nachweisen; BayVGH, Beschluss vom 29. September 2006 - 22 ZB 06.1871 u.a.,
NVwZ-RR 2007, 294; OVG SH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 2 LB 155/02 -, juris;
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Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz - Abwasserabgabengesetz,
Band 2, § 10 AbwAG Rn. 53 (Stand: Juli 2007).
Ist danach die Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG als Teil des
Festsetzungverfahrens anzusehen, so folgt daraus, dass die Fristen der
Festsetzungsverjährung auch für die Verrechnung gelten. Das Institut der
Festsetzungsverjährung dient im Abgabenrecht der Rechtssicherheit und dem
Rechtsfrieden,
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vgl. BFH, Urteil vom 15. Juni 1988 - I R 121/86 -, DB 1988, 2339; Cöster, in:
Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2004, § 169 Rn. 4; Kruse, in: Tipke/Kruse,
Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Vor § 169 AO Rn. 4; Rüsken,
in: Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 9. Auflage 2006, § 169 Rn. 1, jeweils m.w.N.
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Es bewirkt, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist die Rechte aus dem Steuer- bzw.
Abgabenschuldverhältnis erlöschen und die Ungewissheit über das Bestehen von
Ansprüchen endgültig entfällt. Der Steuer- bzw. Abgabenpflichtige braucht nach Eintritt
der Festsetzungsverjährung nicht mehr damit zu rechnen, dass Steuern bzw. Abgaben
für zurückliegende Jahre gegen ihn festgesetzt werden. Andererseits kann der Steuer-
bzw. Abgabengläubiger nach Ablauf der Frist sicher sein, dass etwaige
Erstattungsansprüche nicht mehr bestehen,
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vgl. Cöster, in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2004, § 169 Rn. 4 m.w.N.
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Von einem derartigen Verständnis ist ersichtlich auch der Landesgesetzgeber
ausgegangen, auch wenn er in § 85 LWG NRW nicht auf die Vorschrift des § 169 Abs. 1
Satz 1 AO Bezug nimmt. Wenn er der Auffassung wäre, dass die Verrechnung
unabhängig von dem Lauf der Festsetzungsfrist zulässig sein sollte, hätte es der
besonderen Regelung für den Fall der Verrechnung in § 78 Abs. 2 LWG NRW nicht
bedurft.
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Die Frist für die Festsetzung der den genannten Zeitraum erfassenden
Abwasserabgaben war bei Stellung des Verrechnungsantrages mit Schreiben vom 01.
Juni 2006 bereits abgelaufen.
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Die Verrechnung ist dem jeweiligen Abgabenbescheid, auf den sie sich bezieht,
dergestalt zuzuordnen, dass dieser Bescheid, soweit es die Regelungen über die
Festsetzungsfrist noch erlauben, geändert wird. In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich die
Verrechnung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 auf die in den drei Jahren vor der vorgesehenen
Inbetriebnahme geschuldeten Abgabe. Der Inbetriebnahme im Sinne des § 10 Abs. 3
Satz 1 AbwAG entspricht im Falle der Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG die
erstmalige Zuführung des Abwassers zur Abwasserbehandlungsanlage,
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 9 A 2055/99 - , NVwZ-RR 2001, 257.
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Nach diesen Kriterien bezieht sich die Verrechnung auf den Zeitraum 30. Juni 1996 bis
29. Juni 1999, da der Anschluss des Verbindungssammlers von C. nach L. an das
Kanalnetz der Kläranlage T. am 30. Juni 1999 erfolgten.
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Die Festsetzungsfrist für die Abwasserabgabe beträgt nach § 77 Abs. 2 Satz 1 LWG
NRW für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1996 drei Jahre nach Ablauf des
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Veranlagungsjahres, danach zwei Jahre. Sie beginnt im Falle der Abgabeerklärung mit
der Vorlage der notwendigen Daten und Unterlagen, im Falle der endgültigen
Abrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG nach Ablauf des Jahres, in dem die errichtete
oder erweiterte Abwasserbehandlungsanlage in Betrieb genommen worden ist (§ 77
Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 LWG NRW). Im Falle der Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG
ist die erstmalige Zuführung des Abwassers zur Abwasserbehandlungsanlage
maßgeblich. Da vorliegend der Anschluss an das Kanalnetz der Kläranlage T. am 30.
Juni 1999 erfolgte, begann die Festsetzungsfrist am 01. Januar 2000 und endete am 31.
Dezember 2001, so dass sie bei Eingang des Verrechnungsantrag beim LUA mit
Schreiben vom 01. Juni 2006 offensichtlich abgelaufen war.
Der Kläger kann dem im Hinblick auf die rechtliche Zuordnung einer Verrechnung nach
§ 10 Abs. 3 und 4 AbwAG zum Festsetzungsverfahren nicht mit Erfolg entgegenhalten,
ein Anspruch auf Rückzahlung nach § 10 Abs.3 und 4 AbwAG entstehe erst nach
Anerkennung der Verrechnungserklärung des Abgabepflichtigen durch die Behörde. Im
Abwasserabgabenrecht ist der für das Entstehen des abgaberechtlichen
Schuldverhältnisses maßgebliche Tatbestand die Einleitung von Abwasser (§§ 1, 9
AbwAG). Wird der Tatbestand verwirklicht, resultiert daraus ein Abgabeanspruch des
Staates gegenüber dem Einleiter. Diesem Anspruch kann der Abgabenschuldner nach
Maßgabe des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG ein Verrechnungsanspruch entgegengesetzt
werden. Dies kann im Vorfeld der Abgabenfestsetzung erfolgen oder - wie hier - nach
Erlass des Abgabenbescheides, und zwar auch nach Eintritt seiner formellen
Bestandskraft. Versäumt es der Abgabenpflichtige, seinen nachträglichen
Verrechnungsanspruch innerhalb des durch das Verfahren der Festsetzung eröffneten
Zeitrahmens geltend zu machen, erwächst die Abgabenfestsetzung in materielle
Bestandskraft,
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vgl. VG Regensburg, Urteil vom 29. Mai 2006 - RN 13 K 04.2558 -.
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Wäre für den Beginn der Festsetzungsfrist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der
Abgabenschuldner die Verrechnung geltend macht, so stünde es in seinem Belieben
stünde, den Beginn der Festsetzungsverjährung selbst zu bestimmen. Dies führte auf
Seiten des Abgabengläubigers zu jahrelangen Unsicherheiten hinsichtlich des
Behaltendürfens bereits vereinnahmter Gelder. Eine derartige Ungewissheit liefe dem
Sinn und Zweck der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung erkennbar zuwider,
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vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. September 2006 - 22 ZB 06.1871 u.a., NVwZ-RR
2007, 294.
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Auf dieser Grundlage bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob der Verrechnung auch
die Regelung über die Zahlungsverjährung gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW
entgegensteht.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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