Urteil des VG Aachen vom 16.08.2005

VG Aachen (anbau, dach, grundstück, berechnung, höhe, vorschrift, land, dachausbau, verwaltungsgericht, grad)

Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 1829/05
Datum:
16.08.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1829/05
Tenor:
Der positive Bauvorbescheid des Beklagten in der Ausführung U 2 vom
21. Mai 2003 in der Fassung vom 4. Juli 2003 und der
Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises B. vom 30. September
2004 werden aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladenen als Gesamtschuldner tragen die
Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten des
Beklagten und der Beigeladenen werden nicht erstattet.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks
Gemarkung L. , Flur 12, Flurstück 1092 ( vorher 1182 ), Grachtstraße 18 in
Herzogenrath-L. . Den Beigeladenen, zu deren Grundstück das Wohnhaus der Klägerin
einen Grenzabstand von ca. 3 m bis 3,50 m einhält, gehört die Nachbarparzelle 897, H.--
---straße 16, die ebenfalls mit einer Doppelhaushälfte (Gebäudetiefe 9,25 m mit einem
bis 1998 8,45 m tiefen und 3,24 m breiten Anbau) bebaut ist.
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Am 8. Oktober 1997 reichten die Beigeladenen Bauvorlagen im Freistellungsverfahren
nach § 67 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) bei dem
Beklagten ein, wonach anstelle des vorhandenen Anbaus ein 6 m tiefer und 4,30 m
breiter, zur gegenüberliegenden Parzelle 896 grenzständiger Anbau mit Erdgeschoss
und Obergeschoss sowie mit einer 1,65 m bis 2,50 m tiefen Nutzung des
Dachgeschosses als Dachterrasse auf dem Flachdach vorgesehen ist. Zum Grundstück
der Klägerin hält dieser Anbau einen Abstand von 3 m ein. Die Höhe des Flachdaches
wird mit 5,60 m angegeben.
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Unter dem 9. Oktober 1997 teilte der Beklagte den Beigeladenen mit, dass ein
bauaufsichtliches Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden müsse. Danach
wurde das Bauvorhaben ausgeführt.
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Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW)
mit Urteil vom 17. Juni 2002 - 7 A 1829/01 - den Beklagten verpflichtet hatte, den
Beigeladenen durch Ordnungsverfügung aufzugeben, den Anbau auf ihrem Grundstück
zu beseitigen, da bei der Berechnung der Abstandfläche das so genannte
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Schmalseitenprivileg gemäß § 6 Abs. 6 BauO NRW nicht angewendet werden dürfe,
erließ der Beklagte unter dem 5. November 2002 eine entsprechende
Ordnungsverfügung gegen die Beigeladenen auf Abriss des Anbaus mit dem Hinweis
auf die Möglichkeit eines Austauschmittels gemäß § 21 des
Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW). Hiergegen
legten die Beigeladenen Widerspruch ein, der bisher nicht beschieden ist.
Mit Bauvoranfrage vom 29. Januar 2003 begehrten die Beigeladenen bei dem
Beklagten eine Genehmigung für einen geänderten Anbau in den Ausführungen U 1
und U 2 mit der Anfrage, ob diese Planungen als Austauschmittel anerkannt werden
könnten. Nach der Variante U 2 beträgt der höchste senkrechte Wandteil des Anbaus
2,70 m, so dass sich nach Abzug einer mittleren Geländehöhe von 0,182 m ein
senkrechter Wandteil von 2,518 m ergibt. Ab dieser Höhe soll das Dach mit einem
Winkel von 69 Grad abknicken und ein ca. 2,80 m breites sowie ca. 2 m aus der
Dachfläche herausragendes senkrechtes Fenster enthalten, das 28,5 cm hinter der
senkrechten Anbauwand aufsitzt und dessen waagerechte Dachfläche unmittelbar unter
dem First des Daches einmündet:
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Schnitt Ansicht des Anbaus
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Bei der Berechnung der Abstandfläche von 2,79 m wurde die mittlere Wandhöhe von
2,518 m voll und die Dachhöhe von 2,9 m zu einem Drittel berücksichtigt.
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Am 21. Mai 2003 erteilte der Beklagte zu den beiden Varianten U 1 und U 2 einen
positiven Vorbescheid, gegen den die Klägerin Widerspruch einlegte mit dem Hinweis,
es beständen Zweifel, ob die Abstandfläche eingehalten werde und die
Bauzeichnungen entsprächen nicht den tatsächlichen Verhältnissen.
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Unter dem 4. Juli 2003 erteilte der Beklagte den Beigeladenen eine
Nachtragsbaugenehmigung nach Neuberechnung der Abstandfläche für die
Dachterrasse (ohne zeichnerische Darstellungen) mit dem Ergebnis, dass die
Dachterrasse eine Abstandfläche mit einer Tiefe von 5,20 m zum Grundstück der
Klägerin einhalten müsse. Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.
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Beide Widersprüche wies der Landrat des Kreises B. mit Bescheid vom 30. September
2004 zurück.
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Die Klägerin hat am 27. Oktober 2004 Klage erhoben. Sie trägt vor: Der streitige Anbau
solle dieselbe Höhe erhalten wie in den Plänen von 1997. Danach liege die
Geländeoberfläche aber bei minus 0,55 m, was bei der Berechnung der Wandhöhe für
die Abstandfläche berücksichtigt werden müsse. Nach den beiden Ausführungen U 1
und U 2 sei die Geländehöhe einfach durch eine fiktive Linie vom linken Eckpunkt des
Anbaus zur Straßenfront des Hauptgebäudes festgelegt worden. Der Dachaufbau in der
Variante U 2 sei wegen seines Umfanges kein Bestandteil des Daches, genieße daher
nicht die Privilegierung des § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2, Spiegelstrich 2 BauO NRW.
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Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung das Verfahren betreffend die Variante
U 2 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 3 K 1829/05 fortgeführt. Über die Variante
U 1 ist noch keine Entscheidung ergangen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bauvorbescheid des Beklagten vom 21. Mai 2003 in der Fassung vom 4. Juli 2003
betreffend die Variante U 2 zur Änderung des vorhandenen Anbaus auf dem Grundstück
Gemarkung L. , Flur 12, Flurstück 897 und den Wider- spruchsbescheid des Landrats
des Kreises B. vom 30. September 2004 aufzuheben.
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Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie nehmen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des
Landrats des Kreises B. Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der den Beigeladenen erteilte positive Vorbescheid zur Errichtung eines Anbaus an das
vorhandene Wohnhaus vom 21. Mai 2003 in der Variante U 2 und der Fassung der
Nachtragsbaugenehmigung vom 4. Juli 2003 sowie der Widerspruchsbescheid des
Landrats des Kreises B. vom 30. September 2004 sind rechtswidrig und verletzen die
Klägerin in ihren Rechten, so dass sie aufzuheben waren, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage hat Erfolg, wenn die angefochtene
Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die dem Nachbarschutz dienen, und
eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht erteilt ist oder unter Beachtung der
nachbarlichen Belange nicht ohne Rechtsverstoß erteilt werden kann. Diese
Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil der Anbau auf dem Grundstück der
Beigeladenen gegen die Klägerin schützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts
verstößt.
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Der von den Beigeladenen geplante Anbau verstößt nämlich gegen die
nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW, nach dessen Abs. 1 vor
Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind
(Abstandflächen), wobei die Abstandflächen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf
dem Grundstück selbst liegen müssen. Die Tiefe der Abstandfläche, die senkrecht zur
Wandhöhe gemessen wird, beträgt 0,8 H (§ 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BauO NRW),
da im vorliegenden Fall das so genannte Schmalseitenprivileg gemäß § 6 Abs. 6 BauO
NRW nicht angewendet werden darf,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2002 - 7 A 1829/01 - .
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Selbst wenn man zu Gunsten der Beigeladenen die von ihnen angegebene mittlere
senkrechte Wandhöhe von 2,518 m zugrunde legt, wird die Abstandfläche nicht
eingehalten, weil die Dachfläche mit einer Dachneigung von 69 Grad und einem
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Dachausbau, der keine Dachgaube und keinen Dachaufbau im Sinne des § 6 Abs. 4
Satz 5 Nr. 2, Spiegelstrich 2 darstellt, voll bei der Berechnung berücksichtigt werden
muss.
Nach der vorgenannten Vorschrift werden zur senkrechten Wandhöhe hinzugerechnet:
Zu einem Drittel die Höhe von Dächern mit Dauchgauben und Dachaufbauten, deren
Gesamtbreite je Dachfläche mehr als die Hälfte der darunter liegenden Gebäudewand
beträgt. Der in der Variante U 2 geplante Dachausbau ist jedoch keine Dachgaube und
kein Dachaufbau im Sinne dieser Vorschrift, weil er sich dem Dach nicht unterordnet,
sondern dieses vielmehr dominierend beherrscht.
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Zum einen ragt das ca. 2,80 m breite Fenster aus dem 5,60 m breiten Dach bereits 28,5
cm hinter der senkrechten Gebäudeabschlusswand des Anbaus aus dem Dach heraus.
Zum anderen wirkt es mit einer Höhe von ca. 2 m und einem waagerechten Dach, das
erst unmittelbar unter dem First in die Hauptdachfläche des Anbaus eintritt, so
erdrückend auf das kleine Anbaugebäude ein, dass nicht mehr von einem Dachausbau
gesprochen werden kann.
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Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat im Beschluss vom
13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 -, veröffentlicht in Juris und NRW- Entscheidungen
(NRWE) zur Frage, ob ein Bauteil im Einzelfall ein Dachaufbau im Sinne des § 6 Abs. 4
Satz 5 Nr. 2 BauO NRW ist, ausgeführt:
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"Dies hängt davon ab, ob der Bauteil bei wertender Betrachtung (noch) als Bestandteil
des Daches anzusehen ist oder ob er als weitgehend selbstständiger Bauteil in
Erscheinung tritt. Als mögliche Kriterien für die vorzunehmende Wertung kommen
beispielsweise in Betracht: Die Unterordnung des Dachaufbaus nach Ausmaß und
Gestaltung im Verhältnis zum Dach, die Funktion des Dachaufbaus und der Umfang der
zusätzlichen Auswirkungen, die der Dachaufbau auf die durch die
Abstandflächenvorschriften geschützten Belange haben kann. Ein derart
eingeschränktes Verständnis des § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 BauO NRW ergibt sich aus
dem Regelungszusammenhang der Abstandflächenvorschriften und ist geboten, um
Missbrauch zu verhindern. Ansonsten wäre auch ein Dachaufbau, der der Definition der
Dachgaube lediglich formal entspricht, weil er geringfügig gegenüber der darunter
liegenden Außenwand zurücktritt und mit seiner oberen äußeren Begrenzung unterhalb
der Höhe des Firstes bleibt, abstandflächenrechtlich bevorzugt zulässig, obwohl er in
Wirklichkeit von seinen Ausmaßen, seiner Funktion und seinen Wirkungen einem
Staffelgeschoss gleicht, dessen äußere Begrenzungen bei der Berechnung des Maßes
H höhenmäßig voll in Ansatz gebracht werden müssten."
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An diesen Maßstäben gemessen ist der nur 28,5 cm hinter die Außenwand
zurückspringende, ca. 2 m hohe und bis zum First reichende Dachausbau der
Beigeladenen kein Dachaufbau im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Er erweist sich
vielmehr als ein vom Dach losgelöster selbstständiger Bauteil, so dass seine äußeren
Begrenzungen mit dem senkrechten Wandteil als Außenwand oder als Teil einer
Außenwand des Gebäudes anzusehen ist, die eine eigene Abstandfläche nach § 6 Abs.
1 Satz 1 BauO NRW auslösen,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 -a.a.O..
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Im vorliegenden Fall ist daher die Dachfläche bei der Berechnung der Abstandfläche
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voll einzubeziehen. Somit ergibt sich unter Berücksichtigung der mittleren Wandhöhe
von 2,518 m zuzüglich 2,90 m Dachhöhe eine Wandhöhe von insgesamt 5,414 m x 0,8
m = 4,33 m. Der tatsächliche Grenzabstand beträgt aber nur 3 m.
Darauf, ob der mittleren Wandhöhe von 2,518 die natürliche Geländehöhe zugrunde
gelegt worden ist oder letztere - wie die Klägerin meint - tiefer anzusetzen ist, kommt es
daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr an.
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Die Voraussetzungen für eine Abweichung von den bauaufsichtlichen Anforderungen
gemäß § 73 BauO NRW liegen mit Blick auf die nachbarschützende Wirkung des § 6
BauO NRW nicht vor.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3, 159 VwGO.
Danach waren auch die Beigeladenen als Unterlegene des Rechtsstreits mit Kosten zu
belasten.
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