Urteil des VG Aachen vom 09.10.2009
VG Aachen (grundstück, lwg, genehmigung, hochwasser, behörde, anlage, öffentliche bekanntmachung, öffentliches recht, gesetz, sachliche zuständigkeit)
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1417/09
Datum:
09.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1417/09
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 %
des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
T a t b e s t a n d:
1
Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Genehmigung des Beklagten
vom 3. Juli 2009.
2
Sie ist seit 2002 Eigentümerin des Grundstücks G 1 in F. . Die E. -X. -Straße überquert
im südöstlichen Bereich des Grundstückes die Erft, bildet dessen Grenze im Osten und
Norden und führt dann weiter in die Ortslage S. . In diesem Bereich zweigt von der E. -X.
-Straße der in nördlicher Richtung verlaufende L.-----weg ab.
3
Das Grundstück, welches zuletzt im September 2007 von einem Hochwasser der Erft
betroffen war, liegt innerhalb des in den Arbeitskarten der Bezirksregierung L1.
dargestellten Überschwemmungsgebiets dieses Flusses. Die Arbeitskarte wurde,
soweit sie das Stadtgebiet F. betrifft, in dem Zeitraum vom 29. Mai 2006 bis zum 6. Juni
2006 in der Stadtverwaltung der Beigeladenen öffentlich ausgelegt. Der Bürgermeister
der Beigeladenen hat die öffentliche Auslegung am 10. Mai 2006 öffentlich bekannt
gemacht.
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Zum Schutz gegen weitere Hochwasser errichtete die Klägerin auf einem vorhandenen,
fast ebenerdig verlaufenden Mauerwerk entlang der parallel zur Erft verlaufenden
Grundstücksgrenze eine 0,96 m hohe Hohlblock-Betonmauer und zu dem westlich
gelegenen Nachbargrundstück hin eine 0,80 m breite und etwa 1 m hohe
Gabionenmauer.
5
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 hörte der Beklagte die Klägerin zu seiner Absicht
an, ihr die vollständige Beseitigung der wasserrechtlich nicht genehmigten Mauern
aufzugeben. Am 17. Dezember 2008 stellte die Klägerin einen Antrag auf nachträgliche
Erteilung der Genehmigungen für die Mauern. Zur Begründung trug sie vor, ohne die
Mauern sei ihr Grundstück ständig der Gefahr von Überschwemmungen ausgesetzt. Die
Mauern stellten eine geeignete Schutzmaßnahme dar, zu der sie als
Grundstückeigentümerin berechtigt sei. Nach ihrem Dafürhalten seien
Beeinträchtigungen außerhalb des Grundstücks nicht zu erwarten. Gleichwohl kündigte
ihr der Beklagte unter dem 21. Juli 2009 an, er beabsichtige, ihren Antrag auf Erteilung
einer wasserrechtlichen Genehmigung der Mauern abzulehnen.
6
Der Bürgermeister der Beigeladenen lehnte zuvor mit Bescheid vom 25. Mai 2009 einen
weiteren Antrag der Klägerin auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides für die
auf ihrem Grundstück errichteten Mauern unter Hinweis auf die fehlende
wasserrechtliche Genehmigung ab. Die hiergegen erhobene Klage - 3 K 1122/09 -
nahm die Klägerin am 1. Oktober 2009 zurück.
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Bereits im Mai 2009 begann die Beigeladene, ihre Absicht umzusetzen, zum Schutz der
am L.-----weg und der E. -X. -Straße gelegenen Grundstücke vor Hochwasser die E. -X. -
Straße in dem Kurvenbereich vor dem Grundstück der Klägerin mit einem Gefälle in
Richtung des gegenüber liegenden Wiesengrundstücks G 2, tiefer zu legen sowie auf
diesem Grundstück eine 80 m lange, parallel zum L.-----weg verlaufende und 10 m breite
Mulde mit einem Stich von 50 cm zum Abfluss des Hochwassers an einer weiter
flussabwärts gelegenen Stelle der Erft anzulegen.
8
Im Zusammenhang mit dem von der Klägerin am 20. Mai 2009 unter dem Aktenzeichen
7 L 220/09 gestellten vorläufigen Rechtsschutzantrag, der Beigeladenen im Wege einer
einstweiligen Anordnung die Arbeiten an der E. -X. -Straße zu untersagen, stellte diese
die Bauarbeiten an der Straße vorläufig ein und beantragte am 26. Mai 2009 beim
Beklagten die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 113 LWG NRW
für die geplante Hochwasserschutzmaßnahme. Die Mulde auf dem Wiesengrundstück G
2, wurde in der Folgezeit fertig gestellt.
9
Mit Bescheid vom 3. Juli 2009 erteilte der Beklagte der Beigeladenen unter Auflagen die
beantragte Genehmigung. Diese wurde der Klägerin unter dem 3. August 2009
übersandt.
10
Am 7. August 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die
der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Genehmigung sei rechtswidrig. Da ihr
Grundstück in den Jahren 2002 und 2007 massiv von Hochwässern der Erft betroffen
gewesen sei, halte sie zwar Maßnahmen des Hochwasserschutzes grundsätzlich für
geboten, die geplanten Maßnahmen gingen allerdings fehl. Die Überschwemmung ihres
Grundstücks beruhe nach ihrer Einschätzung auf der fehlerhaften Planung der Brücke,
die die E. -X. -Straße über die Erft führe. Diese wirke wie ein Stauwerk. Diese
Einschätzung werde durch das von ihr eingeholte hydraulische Abschätzung des
Ingenieurbüros Dr. K. und C. GmbH vom 21. April 2009 bestätigt. Mit einer
beschleunigten Ableitung des Hochwassers über ihr Grundstück seien erhebliche
Benachteiligungen verbunden. So sei zu befürchten, dass das Grundstück durch
Erosionen in seinem Bestand geschmälert werde. Angesichts des Ausmaßes der
Maßnahme müsse man zudem von einem planfeststellungsbedürftigen
11
Gewässerausbau ausgehen. Ungeachtet der Frage, ob sie sich auf diesen Mangel
berufen könne, seien auch ihre Belange nicht in den Blick genommen worden. Ferner
seien Alternativen nicht geprüft worden. Auch die Notwendigkeit der Maßnahme sei
zweifelhaft. Zwar habe sie die auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides
gerichtete Klage 3 K 1122/09 zurückgenommen und mit der Rückbau der Mauer bzw.
der Entfernung der Gabionenmauer begonnen. Bis zu einer ordnungsgemäßen Lösung
der Angelegenheit werde sie ihr Grundstück auf eine andere Art und Weise schützen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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die Genehmigung des Beklagten vom 3. Juli 2009 für die Absenkung der E. -X. -Straße
sowie für die Errichtung einer Mulde zur Hochwasservorsorge in F. -S. aufzuheben.
13
Der Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Zur Begründung verweist er auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
16
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
17
Die Kammer hat am 31. August 2009 die Örtlichkeit im Rahmen eines
Erörterungstermins an Ort und Stelle in Augenschein genommen. Wegen des
Ergebnisses des Erörterungstermins und der Inaugenscheinnahme wird auf die
Niederschrift vom 31. August 2009 und die angefertigten Lichtbilder, Beiakte IV,
verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Verfahren 3 K 1122/09 und 7 L 220/09 sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen.
19
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
20
Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2
VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet.
21
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinne des § 42 Abs.
2 VwGO, auch wenn sie nicht Adressatin des von ihr angefochtenen
Genehmigungsbescheides ist. Die Klägerin hat ausreichend Tatsachen vorgetragen, die
es als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die der Beigeladenen erteilte
wasserrechtliche Genehmigung in ihren durch Art. 14 GG geschützten
Eigentumsrechten verletzt wird. Sie hat unter anderem geltend gemacht, dass ihr
Grundstück infolge der von der Beigeladenen geplanten Maßnahmen und des dadurch
bedingten veränderten Hochwasserabfluss verstärkt Erosionen ausgesetzt sei.
22
Die Klage ist auch begründet. Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 3. Juli
2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO.
23
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2009 ist rechtswidrig. Die von der
beigeladenen Gemeinde beabsichtigte Hochwasserschutzmaßnahme (Absenkung der
E. - X. -Straße in Höhe der Hausnummer 00 und Errichtung einer Mulde auf dem
24
Grundstück G 2 kann nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 LWG NRW in rechtlich
zulässiger Weise genehmigt werden.
Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten
und in Gebieten nach § 112 Abs. 4 LWG NRW unter anderem das Erhöhen und
Vertiefen der Erdoberfläche sowie das Errichten und Ändern von Anlagen
genehmigungsbedürftig. Die zuständige Behörde darf die Genehmigung für diese
Maßnahmen nach § 113 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW nur erteilen, wenn die
Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von
verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, der Wasserstand oder
der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, der bestehenden
Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
wenn die nachteilige Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen
werden können, vgl. auch § 31 b Abs. 2 Satz 7 Nr. 1und 3 sowie Abs. 4 Sätze 3 und 4
WHG.
25
Die tatbestandlichen Vorgaben des § 113 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW dürften zwar
vorliegen. Es spricht Einiges dafür, dass die Absenkung der E. -X. -Straße eine
Änderung einer (baulichen) Anlage im Sinne der vorgenannten Vorschrift darstellt. Die
Herstellung der Mulde ist zudem mit dem Vertiefen der Erdoberfläche verbunden. Auch
wenn das Vorhaben nicht in einem durch ordnungsbehördliche Verordnung förmlich
nach § 31 b Abs. 2 Satz 3 WHG, § 112 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW festgesetzten
Überschwemmungsgebiet liegt, handelt sich jedenfalls um ein Gebiet nach § 112 Abs. 4
LWG NRW. Die zuständige Behörde - hier die Bezirksregierung L1. als obere
Umweltschutzbehörde, vgl. § 4 ZustVU NRW in Verbindung mit Anlage II Ziffer 21.65 -
hat die Karte des Überschwemmungsgebiets, das bereits ermittelt, aber noch nicht
festgesetzt ist, für die Dauer von zwei Wochen zur Einsicht durch jedermann öffentlich
ausgelegt und auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Die
öffentliche Auslegung und Bekanntmachung erfolgten im Mai 2006. Die zuständige
Bezirksregierung L1. hat sich insoweit zulässigerweise der Mithilfe des Bürgermeisters
der beigeladenen Gemeinde bedient.
26
Es fehlt auch nicht an der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten für die Erteilung einer
Genehmigung nach § 113 Abs. 1 und 2 LWG NRW. Sie ergibt sich aus § 1 Abs. 1, Abs.
3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZustVU NRW sowie Teil A des Verzeichnisses zu dieser
Verordnung. Danach sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere
Umweltschutzbehörden für den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sachlich zuständig, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Die hier allein in Betracht kommende Ausnahmeregelung des § 4
ZustVU in Verbindung mit Anlage II, Ziffer 21.66, wonach die Bezirksregierungen für die
Erteilung der Genehmigung nach § 113 Abs. 1 LWG NRW bei Gewässern der 1.
Ordnung sachlich zuständig sind, ist nicht einschlägig. Die Erft ist ein Gewässer der 2.
Ordnung, vgl. Anlage 2 II. B. zum LWG NRW.
27
Der Bescheid vom 3. Juli 2009 erweist sich jedenfalls deshalb als rechtswidrig, weil es
sich bei dem geplanten Vorhaben um eine dem Gewässerausbau gleichgestellte
Maßnahme handelt, für die nach § 113 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW die
Genehmigungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 nicht gilt. Dasselbe folgt aus § 113 Abs. 2
Satz 4 LWG NRW, wonach die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn eine
(andere) wasserrechtliche Zulassung, bei deren Erteilung auch die
Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 2 zu prüfen sind, zu erteilen ist.
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Das Vorhaben der Beigeladenen ist dem Gewässerausbau gleich gestellt und
wasserrechtlich planbedürftig.
29
Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG bedarf die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche
Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) der
Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Dem Zweck der Maßnahme kommt
dabei keine Bedeutung zu. Der Gewässerausbau kann Nebenzweck oder
Nebenwirkung eines Vorhabens und aus wasserwirtschaftlicher Sicht sogar
unerwünscht sein. Wesentlich ist die Umgestaltung eines Gewässers bzw. seiner Ufer,
wenn sie den Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer auf Dauer in einer für
den Wasserhaushalt (Wasserstand, Wasserabfluss, Selbstreinigungsvermögen), für die
Schifffahrt, für die Fischerei oder in sonstiger Hinsicht bedeutsamen Weise ändert. Im
Interesse einer effektiven öffentlich-rechtlichen Ordnung des Wasserhaushalts erscheint
es geboten, Ausbaumaßnahmen möglichst umfassend der Planfeststellung zuzuführen.
Die Verwendung des Wortes "wesentlich" bedeutet daher lediglich, dass unerhebliche
oder offensichtlich nicht ins Gewicht fallende Umgestaltungen ausgeschieden werden
sollen.
30
Vgl. mit weiteren Nachweisen: Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 31 Rn.
2, 3 und 22; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, Stand Juni
2008, § 31 WHG, Rn. 12 und 18ff.; Spieth, in: Giesberts/Reinhardt, Umweltrecht, 2007, §
31 WHG, Rn. 33f.; VG Aachen, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 6 K 573/03 -, juris.
31
Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 WHG stehen Deich- und Dammbauten, die den
Hochwasserabfluss beeinflussen, dem Gewässerausbau im oben angeführten Sinne
gleich, vgl. auch § 107 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW.
32
Diese - aufgrund der mit dem Gewässerausbau vergleichbaren Auswirkungen auf den
Wasserhaushalt erfolgte - Gleichstellung bezieht sich auf die Herstellung, Beseitigung
oder wesentliche Umgestaltung von Deichen und Dämmen, sowie auf deren
Unterhaltung. Ob eine wesentliche Umgestaltung vorliegt, ist in diesem Zusammenhang
besonders im Hinblick auf den Hochwasserabfluss zu beurteilen, den das Gesetz hier
eigens anspricht. Daher kann z.B. auch die Herstellung, Beseitigung oder Veränderung
einzelner Öffnungen in dem Bauwerk eine wesentliche Umgestaltung sein.
33
Eine Beeinflussung des Hochwasserabflusses liegt vor, wenn der Deich oder Damm
(oder die Baumaßnahme) vor Hochwasser schützt, den Hochwasserabfluss hemmt oder
den Hochwasserabfluss beschleunigt. Sie kann positiv oder negativ sein. Die Regelung
des § 31 Abs. 2 Satz 2 WHG erstreckt sich auf das Gebiet, welches bei (höchstem)
Hochwasser überschwemmt wird. Unerheblich ist, ob ein Überschwemmungsgebiet
oder ein überschwemmungsgefährdetes Gebiet festgesetzt worden ist. Auch auf die
Entfernung vom Gewässer kommt es nicht an. Eine Beeinflussung ist jedoch in der
Regel gegeben, wenn Deich- und Dammbauten sich in einem festgesetzten oder
faktischen Überschwemmungsgebiet befinden.
34
Vgl. mit weiteren Nachw.: Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 31 Rn. 34 und 35; Schenk,
a.a.O., § 31 WHG, Rn. 22 und 23; Spieth, a.a.O., § 31 WHG, Rn. 40ff..
35
Unter Deichen werden künstliche, wallartige Erdaufschüttungen mit befestigten
Böschungen verstanden, die dem Schutz von Ländereien gegen Überschwemmungen
36
dienen; Dämme sind dagegen künstliche Erhöhungen, die (beliebigen) anderen
Zwecken, aber auch dem Hochwasserschutz dienen und/oder den Hochwasserabfluss
beeinflussen können. Dämme können daher auch aus einem anderem Material als Erde
bestehen. Welchem Zweck die Dämme zu dienen bestimmt sind, ist irrelevant.
Entscheidend ist nur, ob sie tatsächlich auf den Hochabwasserabfluss einwirken oder
nicht. Es können daher auch Straßen- oder Bahndämme darunter fallen.
Vgl. mit weiteren Nachw.: Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 31 Rn. 34; Schenk,a.a.O., §
31 WHG, Rn. 23.; Spieth, a.a.O., § 31 WHG, Rn. 41 und 42; vgl. auch die
Begriffsbestimmungen in § 64 Abs. 1 und Abs. 4 LWG SH.
37
Gemessen hieran handelt es sich bei der von der Beigeladenen geplanten Maßnahme
um die wesentliche Umgestaltung eines Dammes.
38
Der E. -X. -Straße kommt jedenfalls in dem hier betroffenen Abschnitt zwischen der über
die Erft führenden Brücke und dem von der Baumaßnahme betroffenen Kurvenbereich
vor dem Haus der Klägerin die Qualität eines Dammes im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2
WHG zu. Die Straße beeinflusst hier den natürlichen Hochwasserabfluss. Bei einem
Überlauf der Erft staut die Straße nach den übereinstimmenden Erkenntnissen der
Beigeladenen und des Beklagten Hochwasser auf dem Grundstück der Klägerin und
verhindert, dass es entsprechend seiner Fließrichtung über das östlich und nördlich der
E. -X. -Straße gelegene Wiesengrundstück abläuft und wieder in die Erft gelangt. Diese
Annahme erscheint der Kammer nach den örtlichen Gegebenheiten, die sie anlässlich
des Ortstermins vom 31. August 2009 vorgefunden und in Augenschein genommen hat,
plausibel und nachvollziehbar. Die Straße liegt höher als das Grundstück der Klägerin,
das infolge seiner Lage innerhalb des Bogens, den die Erft um die Ortslage S.
beschreibt, in besonderer Weise hochwassergefährdet ist. Das Grundstück der Klägerin
bildet einen Hochwasserrückhalteraum. Das Hochwasser kommt dort zunächst zum
Stehen und läuft erst bei Erreichen eines bestimmten Wasserstandes über die Straße
ab, die in dem hier in Rede stehenden Bereich ebenfalls innerhalb des nach § 112 Abs.
4 LWG NRW ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet liegt. Infolge der Neigung der
Straße fließt das Hochwasser aber größtenteils nicht auf das auf der anderen
Straßenseite gelegene Wiesengrundstück, sondern in den Ort, insbesondere auf die an
dem L.-----weg gelegenen Grundstücke.
39
Durch die Tieferlegung der Straße und die Veränderung ihres Neigungswinkels im
Kurvenbereich wird diese jedenfalls in wasserrechtlicher Hinsicht wesentlich
umgestaltet. Mit der Baumaßnahme, zu der der Sache nach und rechtlich untrennbar
auch der Bau der sich anschließende Mulde gehört, soll der derzeitige
Hochwasserabfluss nach dem erklärten Willen der Beigeladenen verändert werden.
Das Wasser soll von dem Grundstück der Klägerin kommend nicht mehr - wie bei dem
schweren Hochwasserereignis im September 2007 geschehen - in den Ort, sondern in
die Mulde auf dem unbebauten Wiesengrundstück fließen und von dort aus wieder an
einer flussabwärts gelegenen Stelle in die Erft geleitet werden. Damit verbunden ist ein
beschleunigter Abfluss von dem Grundstück der Klägerin.
40
Das dem Gewässerausbau gleichgestellte Vorhaben ist daher nicht gemäß § 113 Abs. 1
LWG genehmigungs-, sondern grundsätzlich planfeststellungsbedürftig, zumal die
Beteiligten bisher keine Vereinbarung im Sinne von § 74 Abs. 7 Satz 2 Ziffer 2 VwVfG
NRW getroffen haben. Es dürfte nach § 31 Abs. 3 WHG allerdings im Ermessen der
insoweit zuständigen Behörde - hier der Bezirksregierung L1. , vgl. § 4 ZustVU NRW in
41
Verbindung mit Anlage II, Ziffer 20.1.13 stehen, statt des Planfeststellungsbeschlusses
eine Plangenehmigung zu erteilen. Der Bau eines Dammes dürfte nämlich aus
folgenden Gründen nicht der Pflicht unterliegen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen:
Ob ein Gewässerausbauvorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung und damit
zwingend einer Planfeststellung bedarf, ergibt sich aus dem Gesetz über eine
Umweltverträglichkeitsprüfung und seiner Anlage 1. Das Gesetz differenziert hinsichtlich
der UVP-Pflicht, ob diese kraft Bundesrechts besteht oder erst durch Landesrecht
eingeführt wird, vgl. §§ 3 b Abs. 1 und 3 d UVPG. Nach Ziffer 13.13, Spalte 2 der Anlage
1 zum UVPG bestimmt sich die UVP-Pflicht des Baus eines Deiches oder Dammes, der
den Hochwasserabfluss beeinträchtigt, nach dem Landesrecht. In Anlage 1 zum Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung NRW ist unter Ziffer 11 für den Bau eines
Deichs oder Dammes nur die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3 c
Abs. 1 Satz 1 UVPG vorgesehen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher
zwingend erst dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der
zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in
Anlage 2 zum Gesetz über eine Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien
erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu
berücksichtigen wären.
42
Vgl. auch: Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 31 Rn. 40; Schenk, in:
Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 31 WHG, Rn. 51f..
43
Der objektiv rechtswidrige Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2009 verletzt die
Klägerin auch in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO.
44
Eine solche Rechtsverletzung folgt allerdings nicht allein aus dem Umstand, dass die
wasserrechtliche Zulassung nicht auf der Grundlage des vorgeschriebenen Verfahrens,
sondern auf der eines anderen Genehmigungsverfahren erfolgt ist. Die Betroffenen
haben nämlich grundsätzlich nur Anspruch auf den Schutz materiell-rechtlicher
Rechtspositionen, in der Regel jedoch - abgesehen von Fällen absoluter
Verfahrensrechte - nicht auf ein bestimmtes Verfahren. Auch sogenannte Drittbetroffene
sind daher nur dann in subjektiven Rechten verletzt, wenn die Zulassung des
Vorhabens sie in einer materiell-rechtlichen Rechtsstellung betrifft. Deren
Berücksichtigung kann jedoch auch in einem anderen Zulassungsverfahren erfolgen
und setzt ein Planfeststellungsverfahren nicht notwendig voraus.
45
Vgl. mit weiteren Nachw.: Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 42, Rn. 95;
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 72, Rn. 44; Spieth, a.a.O., § 31 WHG, Rn.
97a.
46
Der Klägerin steht jedoch mit dem materiell-rechtlichen Anspruch auf eine gerechte
Abwägung ihrer eigenen rechtlich geschützten Belange im Rahmen des
Zulassungsverfahrens ein subjektiv-öffentliches Recht zu.
47
Vgl. allgemein zum subjektiv-öffentlichen Recht auf gerechte Abwägung bei
Planungsentscheidungen: Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 114, Rn.
216 und 222.
48
Das Gesetz verlangt für die Entscheidung über Gewässerausbaumaßnahmen im Sinne
49
des § 31 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WHG eine materielle Planungsentscheidung der
zuständigen Wasserbehörde. Die Zulassungsentscheidung ist daher auf der Grundlage
einer Gewichtung und Abwägung der jeweils betroffenen, teilweise gegenläufigen
privaten und öffentlichen Belange zu treffen. Die planerische Abwägung hat sich dabei
insbesondere an den Planungsleitlinien des § 31 Abs. 5 WHG,
vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 31 Rn. 48,
50
und den allgemeinen und besonderen Bewirtschaftungsgrundsätzen der §§ 1 a Abs. 1
und 31 a Abs. 1 WHG auszurichten.
51
Diese Planungsvorschriften entfalten auch Drittschutz.
52
Der öffentlich-rechtliche Drittschutz lässt sich auch für den Bereich des Wasserrechts
nur aus solchen Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private
Interesse Dritter hinreichend deutlich erkennen lassen. Dies ist bei den
wasserrechtlichen Zulassungen der Fall. Dem Gesetz lässt sich entnehmen, dass im
Rahmen der Zulassungsentscheidung auch individuelle Interessen Dritter zu
berücksichtigen sind. Ein geschützter Personenkreis ist zwar nicht eindeutig räumlich
abgegrenzt. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, dass
sich aus individualisierenden Merkmalen der Zulassungstatbestände ein Personenkreis
entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. Der Schutzumfang der
Planungsvorschriften für den Gewässerausbau kann bereits aus den für die
Wasserbehörde verbindlichen allgemeinen Grundsätzen des § 1 a Abs. 1 Satz 2 WHG
abgelesen werden. Danach sind die Gewässer so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl
der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass
jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt. Nichts anderes meint § 31 Abs. 5 Satz 2
WHG, wenn er von der Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf die Rechte anderer
spricht. Zu dem Kreis der nach dieser Vorschrift geschützten Personen gehören neben
den rechtmäßigen Wasserbenutzern auch diejenigen Personen, deren private Belange
nach Lage der Dinge von dem Gewässerausbau betroffen werden und deren
Beeinträchtigung nach dem Gesetz tunlichst zu vermeiden ist. Daraus folgt, dass das
der Behörde bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eingeräumte
Planungsermessen nicht nur im öffentlichen Interesse zu gebrauchen ist, sondern dass
dem genannten Personenkreis ein Anspruch auf abwägungsfehlerfreie, d.h.
insbesondere rücksichtnehmende Beachtung und Würdigung seiner Belange zusteht.
53
Vgl. mit weiteren Nachw.: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2004 - 7 B 61/04 -, NuR
2004, 809 ff. und juris, Rn.10; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 1 a, Rn. 9.
54
Dies zu Grunde gelegt, kommt den fachplanerischen Abwägungsvorschriften Drittschutz
auch zugunsten der Klägerin zu.
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Der Klägerin steht als Eigentümerin eines im unmittelbaren Auswirkungsbereich des
geplanten Vorhabens liegenden Grundstücks ein Anspruch darauf zu, dass ihre
Eigentümerbelange bei der Entscheidung über das Planvorhaben zu ermitteln und
(angemessen) zu berücksichtigen sind. Das dem Schutzbereich des Art. 14 GG
unterfallende Grundeigentum der Klägerin ist ein für die zuständige Behörde
hinreichend erkennbarer, abwägungserheblicher Belang. Das Grundstück wird durch
die Ausbaumaßnahme zwar nicht unmittelbar in Anspruch genommen. Es ist aber
insoweit durch diese Maßnahme betroffen, dass Hochwasser nach Durchführung der
56
Arbeiten schneller als zuvor von ihm abfließen soll. Ohne eine umfassende Ermittlung
der damit konkret zu gewärtigenden Auswirkungen auf das Grundeigentum der Klägerin
(z. B. durch die von ihr befürchteten Erosionen) kann nicht von vorneherein davon
ausgegangen werde, dass diese nur geringfügig und deshalb nicht
abwägungserheblich sind. Ob die in die Abwägung einzustellenden Belange der
Klägerin mit Blick auf die Vorbelastung ihres Grundstücks als Ufergrundstück der Erft
und den Umstand, dass es in einem Überschwemmungsgebiet liegt, sich gegenüber
dem öffentlichen Interesse an einem verbesserten Hochwasserschutz der Ortslage S. im
Ergebnis durchsetzen können, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung.
Das Recht der Klägerin auf gerechte Abwägung ihrer Belange ist auch verletzt.
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Eine solche Rechtsverletzung ist dann gegeben, wenn eine Abwägung überhaupt nicht
stattgefunden hat, wenn in die Abwägung nicht alles an Belangen eingestellt wurde,
was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, wenn das Gewicht der von
der Planung betroffenen öffentlichen oder privaten anderen Belangen verkannt wurde
oder aber der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen wurde,
die zu ihrer objektiven Bedeutung der Belange außer Verhältnis steht.
58
Vgl. mit weiteren Nachw.: Kopp/Schenke, a.a.O., § 42, Rn. 91; Kopp/Ramsauer, a.a.O., §
74, Rn. 55ff.; Wolff, a.a.O., § 114, Rn. 238ff.; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 31 Rn. 93,
96. Hinsichtlich des angefochtenen Bescheid liegt bereits ein vollständiger
Abwägungsausfall zugrunde. Eine Abwägung der unterschiedlichen Belange durch die
sachlich zuständige Planfeststellungsbehörde hat nicht stattgefunden. Die
Bezirksregierung L1. als für die Planungsentscheidung beim Ausbau von Gewässern
der 2. Ordnung zuständige Behörde war an dem Zulassungsverfahren nicht beteiligt und
konnte schon von daher weder ein Abwägungsbewusstsein noch einen
Abwägungswillen entfalten. Des Weiteren lässt sich weder dem angefochtenen
Bescheid vom 3. Juli 2099 noch dem maßgeblichen Verwaltungsvorgang entnehmen,
dass dem Beklagten als sachlich unzuständiger Behörde bewusst war, eine
wasserrechtliche Planungsentscheidung zu treffen, in die er private Belange der
Klägerin einzustellen hatte. Hat eine Abwägung jedoch überhaupt nicht stattgefunden,
ist dieser Mangel im gerichtlichen Verfahren auch nicht mehr heilbar.
59
Vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 31 Rn. 93.
60
Dass einer Abwägungsentscheidung des Beklagten, wenn sie vorliegen würde, auch
deshalb ein unheilbarer Mangel anhaften würde, weil Verstöße gegen die sachliche
Zuständigkeit immer die Rechtswidrigkeit des betroffenen Verwaltungsakts zur Folge
haben und zur Aufhebung im Rechtsbehelfsverfahren führen,
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vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 46 Rn. 23,
62
kann dahin stehen.
63
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der
Billigkeit, dass die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, nur ihre
außergerichtlichen Kosten trägt
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Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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