Urteil des VG Aachen vom 13.02.2006

VG Aachen: offene bauweise, treu und glauben, grundstück, wohnhaus, bebauungsplan, bauarbeiten, grenzabstand, teilung, erschwerung, nachbar

Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 69/06
Datum:
13.02.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 69/06
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen
hat.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag des Antragstellers,
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dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO
aufzugeben, die Bauarbeiten zur Ausführung des Wohnbauvorhabens der
Beigeladenen auf dem Grundstück Gemarkung N. , K. Straße, durch eine für sofort
vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig stillzulegen,
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hat keinen Erfolg.
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Zwar ist er gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr
besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung
eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
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vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1998 - 11 B 845/98 -, Baurecht (BauR) 1999, 379 =
Baurechtssammlung (BRS) 60 Nr. 207 und Beschluss vom 8. Dezember 1998 - 10 B
2255/98 -, BauR 1999, 628 = BRS 60 Nr. 208 ,
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kann ein Nachbar eines Bauherrn, der sein Bauvorhaben im Wege des
Freistellungsverfahrens gemäß § 67 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen
(BauO NRW) zu verwirklichen sucht, mangels Vorliegens einer Baugenehmigung
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vorläufigen Rechtsschutz nicht gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO, sondern nur im
Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erlangen.
Der Erlass einer solchen Sicherungsanordnung kommt hier als Rechtsschutzform in
Betracht; denn dem Antragsteller geht es um den vorläufigen Erhalt des Status quo.
Durch die Bebauung des Nachbargrundstücks droht eine Veränderung des
bestehenden Zustandes und eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der
Verwirklichung des Rechts des Antragstellers - nämlich seines evtl. Anspruchs gegen
die Bauaufsichtsbehörde - auf Einschreiten, da dieses Recht bei Realisierung des
Bauvorhabens zumindest wesentlich erschwert werden könnte,
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vgl. Verwaltungsgericht (VG) Neustadt, Beschluss vom 9. Mai 2000 - 4 L 925/00 - NW -
in juris.
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Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.
Nachdem der Antragsteller nunmehr mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006 dargelegt hat,
dass er am 30. Januar 2006 einen Antrag auf Stilllegung der Bauarbeiten bei dem
Antragsgegner gestellt hat, dessen Ablehnung durch den Antragsgegner mit Schreiben
vom 6. Februar 2006 angekündigt worden ist, steht somit fest, dass der Antragsteller
nicht auf einfacherer Weise seine Rechte verwirklichen kann.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss der Antragsteller einen Anspruch auf ein
bestimmtes Handeln (Anordnungsanspruch) ebenso glaubhaft machen wie die
Gefährdung dieses Anspruchs und die Erforderlichkeit der Sicherung durch vorläufige
Maßnahmen (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294
der Zivilprozessordnung (ZPO).
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Zwar hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da die
Beigeladene bereits mit den Bauarbeiten begonnen hat, so dass eine wesentliche
Erschwerung eines möglichen Rechts des Antragstellers auf Verhinderung des
Bauvorhabens eingetreten ist.
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Der Antragsteller hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die
Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs aus § 61 Abs. 1 BauO NRW, wonach
die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung baulicher Anlagen darüber zu wachen
haben, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, liegen nicht vor.
Ein Verstoß des Bauvorhabens der Beigeladenen gegen eine Vorschrift, die dem
Schutze des Antragstellers zu dienen bestimmt ist, kann nämlich nicht festgestellt
werden.
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Ein Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW liegt nicht vor.
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Das zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers gelegene Wohnhaus Nr. 2 der
Beigeladenen hält mit 3,25 m Grenzabstand bei einer Wandhöhe von 5,245 m (5,015 m
+ 0,23 m nach den Planzeichnungen: Vorderansicht und Schnitt B-B) den erforderlichen
Mindestabstand gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 und 5 Nr. 2, Abs. 5 und 6 BauO NRW von 3 m
(5,245 m x 0,8 x 0,5 = 2,098 m) deutlich ein. Hinsichtlich der Berechnung sind Bedenken
weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die 8 m lange, unstreitig unter 3 m hohe
Grenzgarage ist gemäß § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW in der Abstandfläche des eigenen
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Gebäudes und ohne eigene Abstandfläche zulässig. Auch insoweit sind Bedenken
weder vorgetragen noch ersichtlich.
Zwar hält der Antragsteller mit seinem grenzständigen Wohngebäude die nach § 6
BauO NRW in der offenen Bauweise erforderliche Abstandfläche nicht ein. Die Kammer
unterstellt jedoch zu Gunsten des Antragstellers, dass sein Wohnhaus einschließlich
seiner Fenster in der Grenzwand mit den zur Zeit seiner Errichtung geltenden
Bauvorschriften errichtet worden ist. Es bedarf deshalb keiner Aufklärung, ob das
Gegenteil der Fall ist, obwohl bereits nach dem Preußischen Baupolizeirecht Öffnungen
jeder Art in Grenzwänden unzulässig waren,
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vgl. Gädtke/Temme/Heinz, BauO NRW, § 31 RdNr. 14.
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Es gibt nämlich keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Nachbar (hier die Beigeladene)
diese beim bestandsgeschützten Gebäude fehlende Abstandfläche auf sein Grundstück
übernehmen müsste. Die Tatsache, dass das Gebäude des Antragstellers jedenfalls
nach heutigen Vorschriften unzulässigerweise auf der Grenze steht und zudem noch als
Gebäudeabschlusswand (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW) unzulässige Öffnungen
enthält (vgl. § 31 Abs. 4 BauO NRW), kann auch unter Berücksichtigung der Grundsätze
von Treu und Glauben nicht dem Nachbarn angelastet werden und diesen in seinen
Baurechten beschränken,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1991 - 7 B 241/91 -, BRS 52 Nr. 179 = BauR
1991, 738 selbst für den Fall, dass dadurch Fenster im Nachbargebäude zugemauert
werden, was hier - wie in der geschlossenen Bauweise - auch unter Anwendung des § 6
Abs. 1 Satz 2 b BauO NRW in Betracht kommen könnte.
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Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. April 2001 - 10 A 1402/98 - ist für den hier zu
entscheidenden Fall nicht einschlägig. Sie betrifft nämlich die Konstellation, dass ein
Grundstückseigentümer, der selbst die Abstandfläche auf seinem Grundstück nicht
einhält, dennoch die Verletzung der Vorschriften über die Abstandflächen auf dem
Nachbargrundstück geltend machen kann. Die Beigeladene hält jedoch - wie ausgeführt
- mit ihrem Vorhaben die erforderliche Abstandfläche ein.
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Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen nachbarschützende
Vorschriften des Planungsrechts. Im vorliegenden Fall beurteilt sich die Zulässigkeit des
Vorhabens der Beigeladenen nach § 30 des Baugesetzbuches (BauGB). Es liegt
nämlich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 7 - N. - der
Gemeinde T. , von dessen Wirksamkeit die Kammer im vorliegenden summarischen
Verfahren ausgeht. Das Vorhaben der Beigeladenen hält die Festsetzungen dieses
Bebauungsplanes (MD II, offene Bauweise, Grundflächenzahl 0,3 und
Geschossflächenzahl 0,6) ein. Abgesehen davon könnte der Antragsteller sich wegen
des Fehlens des nachbarschützenden Charakters auf die Verletzung der Festsetzung
des hier einschlägigen Bebauungsplanes nicht mit Erfolg berufen.
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Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen die Festsetzung der offenen
Bauweise, in der nach § 22 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) die Gebäude
mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen
errichtet werden und die Länge dieser Hausformen höchstens 50 m betragen darf. Das
Gebäude Nr. 2 wird - wie bereits ausgeführt - mit ausreichend großem, seitlichem
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Grenzabstand zum Grundstück des Antragstellers ausgeführt. Insoweit entspricht es der
vorgeschriebenen offenen Bauweise im Verhältnis zum Nachbargrundstück. Auch im
Übrigen ist kein Verstoß gegen diese Bauweise erkennbar, da der gesamte
Bebauungskomplex der Häuser Nr. 1 und Nr. 2 ca. 22 m, also weniger als 50 m, lang ist.
Ob das Grundstück später geteilt wird und danach ein unzulässiges Doppelhaus
entsteht, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, da eine solche Teilung
noch nicht vollzogen ist.
Im Übrigen dürfte eine solche Teilung auch nicht die Rechte des Antragstellers
verletzen. Selbst wenn - etwa wegen der ungleichen Bautiefen der dadurch gebildeten
Doppelhaushälften - auf der Nachbarparzelle ein unzulässiges Doppelhaus entstehen
sollte, würde der Antragsteller dadurch nicht in seinen nachbarlichen Rechten verletzt,
da im Verhältnis zu seiner Grundstücksgrenze die offene Bauweise mit Einhaltung der
erforderlichen Abstandfläche erhalten bliebe. Eine nachbarschützende Funktion der
Festsetzung als Doppelhaus ergibt sich nämlich nur, wenn sich hierfür Anhaltspunkte
aus dem Bebauungsplan ergeben und auch dann nur für die beiden Eigentümer der
Doppelhaushälften, weil nur insoweit ein nachbarliches Austauschverhältnis besteht,
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vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 9. Februar 2005 - 1 W 1/05 - in juris.
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Eine Beeinträchtigung des Nachbarn durch eine Verletzung der Vorschriften über die
offene Bauweise an anderen Grundstücksgrenzen gegenüber einem Nachbarn, zu
dessen Grundstücksgrenze die offene Bauweise eingehalten wird, ist nämlich nicht
erkennbar.
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Ein Verstoß gegen die bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 23 BauNVO über die
Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen liegt entgegen des Vortrags des
Antragstellers nicht dadurch vor, dass sein Wohngebäude gegenüber dem geplanten
Wohnhaus Nr. 2 der Beigeladenen im vorderen Bereich "einen erheblichen Versatz"
aufweist (nach dem Lageplan von ca. 4,80 m). Zum einen liegen nach dem Lageplan,
der Flurkarte und dem Bebauungsplan auf dem Grundstück des Antragstellers in diesem
Bereich auf derselben Höhe Nebenanlagen, die bis zur Grenze und nach vorne noch
weiter an die öffentliche Verkehrsfläche heranreichen als das geplante Bauvorhaben
der Beigeladenen. Zum anderen liegt das geplante benachbarte Wohnhaus Nr. 2 mit
einem Abstand von 5 m zur öffentlichen Verkehrsfläche innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche nach dem Bebauungsplan Nr. 7 und ist bereits aus diesem Grunde
zulässig. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass
die Festsetzungen des Bebauungsplanes über die überbaubare Grundstücksfläche, die
im Regelfall ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgen,
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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 1989 - 7 B 3319/89 -, vom 16. September
1991 - 11 B 2070/91 -, vom 6. Februar 1996 -- 11 B 3046/95 -, BRS 58 Nr. 170 und vom
9. August 1999 - 7 B 1102/99 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November
1992 - 5 S 1475/92 -, BRS 54 Nr. 199,
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im vorliegenden Fall ausnahmsweise nachbarschützenden Charakter hätten.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorhaben der Beigeladenen die nach dem
Bebauungsplan vorgeschriebene Grundflächenzahl von 0,3 und Geschossflächenzahl
von 0,6 einhält, was nach summarischer Prüfung der Bauunterlagen, die eine
Grundflächenzahl für das unmittelbare Nachbarhaus Nr. 2 von 0,26 und eine
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Geschossflächenzahl von 0,52 angeben, der Fall ist. Denn auch diese Festsetzung über
die Grund- und Geschossflächenzahl ist als Festsetzung des Maßes der baulichen
Nutzung in der Regel nicht nachbarschützend,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 -; BauR 1995, 823 = BRS 57 Nr.
209.
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Schließlich ist auch nicht die nachbarschützende Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1
BauNVO verletzt. Nach dieser Vorschrift sind im Einzelfall die in den §§ 2 bis 14
BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn sie nach
Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets
widersprechen.
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Das in dieser Vorschrift enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn nach
Abwägung der widerstreitenden Interessen des Bauherrn und des Nachbarn die
nachteilige Wirkung des streitigen Bauwerks dem Nachbarn billigerweise nicht
zugemutet werden kann. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens ergeben
sich im vorliegenden Fall auch insoweit nicht hinsichtlich des Maßes und des Umfanges
des Bauvorhabens. Eine Überschreitung dieser Werte ist für den Nachbarn nur im Falle
einer erdrückenden oder erschlagenden Wirkung oder wenn sie den Eindruck des
"Eingemauertseins" vermittelt, unzumutbar, da die geltende Rechtsordnung keinen
allgemeinen Anspruch auf unveränderte Beibehaltung des bauplanungsrechtlichen
Status quo kennt,
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vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BRS
38 Nr. 186 und vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176.
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Eine in diesem Sinne erdrückende oder erschlagende, dem Antragsteller billigerweise
nicht mehr zumutbare Wirkung geht von dem Bauvorhaben der Beigeladenen nicht aus,
wenn - wie hier - die landesrechtlichen Abstandvorschriften eingehalten werden. Für
einen solchen Fall hat der Gesetzgeber das Maß dessen, was im nachbarlichen
Zusammenleben, d. h. bei einer Nachbarbebauung zumutbar ist, bestimmt. Eine
Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung führt bei Wahrung der
landesrechtlichen Abstandvorschriften regelmäßig nicht zu einer Verletzung des
Rücksichtnahmegebotes,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 1995 - 7 B 873/95 - und Urteil vom 14.
Januar 1994 - 7 A 2002/92 -, Zeitschrift für das gesamte öffentliche Recht und private
Baurecht 1994, 746; Beschluss vom 1. Dezember 1993 - 7 B 2445/93 -.
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Anhaltspunkte dafür, dass eine atypische Situation gegeben ist, in der die
Maßstabsfunktionen der landesrechtlichen Festlegung für das Planungsrecht versagen
könnten, liegen nach den dem Gericht vorliegenden Planunterlagen nicht vor. Ein
Ausnahmefall setzt voraus, dass eine atypische Grundstückssituation gegeben ist, die
hier aufgrund des Umfanges des Vorhabens der Beigeladenen und auch unter
Berücksichtigung der Grenzbebauung auf dem Grundstück des Antragstellers nicht
vorliegt. Ein Bauvorhaben auf dem Grundstück der Beigeladenen dürfte unter
Beibehaltung des Grenzabstandes von 3,25 m eine Wandhöhe von bis zu 8 m
aufweisen. Tatsächlich aber beträgt die Wandhöhe des geplanten Gebäudes (nur) 5,245
m. Eine besondere Bedeutung der beiden in Nordwestlage befindlichen, ca. 1 m breiten
Fenster in der Grenzwand, denen das 3,25 m entfernte Gebäude Nr. 2 nur zu einem Teil
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direkt gegenüberliegt, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Er hat im Schriftsatz vom 10.
Februar 2006 lediglich vorgetragen, dass eines der Fenster der Belichtung einer Küche
dient.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO.
Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit nicht dem
Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, waren ihre außergerichtlichen Kosten nicht für
erstattungsfähig zu erklären.
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Der festgesetzte Streitwert entspricht der Bedeutung der Eilsache für den Antragsteller,
vgl. §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
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