Urteil des VG Aachen vom 11.04.2005

VG Aachen: grünfläche, grundstück, bebauungsplan, ausweisung, stadt, kinderspielplatz, befreiung, wohnhaus, härte, garage

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 1742/03
11.04.2005
Verwaltungsgericht Aachen
3. Kammer
Urteil
3 K 1742/03
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
Am 21. Oktober 2002 und 16. Januar 2003 beantragte der Kläger bei dem Beklagten eine
Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem
Grundstück Gemarkung L. , Flur 11, Flurstück 2846, an der Sackgasse der T1.-------straße
hinter dem Wohnhaus Nr. 20. Das Grundstück grenzt mit der Westseite an die
Wohngrundstücke der O.--- straße und mit der Ostseite an die Wohngrundstücke der T1.-----
--straße an. Nördlich folgt eine Grünfläche mit anschließendem Kinderspielplatz und
südlich schließen sich zur T1.-------straße hin erschlossene Pkw-Garagen an, die zu
Wohnhäusern an der O.---straße gehören.
Der hier fragliche Bereich wird von der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. II/1 der Stadt
I. erfasst, der das Grundstück des Klägers und den nördlichen Bereich zwischen den
Wohngrundstücken der O.---straße und der T1.-------straße als Grünfläche mit Spielplatz
ausweist, die eine fußläufige Verbindung zwischen den beiden als Sackgasse
ausgestatteten Teilen der T1.-------straße ermöglichen soll.
Der Rat der Stadt I. beschloss die Aufstellung dieses Planes am 9. März 1976. Nach der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 10. August bis 10. September
1976 die Offenlegung des Planes, die zu keinen Einwendungen von Bürgern gegen die
nördlich gelegene Grünfläche mit Kinderspielplatz führte. Nach der Begründung zum
Bebauungsplan sollte der Kinderspielplatz in zentraler Lage zur Befriedigung des
vorhandenen Bedarfs angelegt werden. Am 10. März 1977 beschloss der Rat der Stadt I.
nach Erörterung der eingegangenen Anregungen und Bedenken den Bebauungsplan als
Satzung. Unter dem 4. Juli 1977 genehmigte der Regierungspräsident L1. den Plan mit
Auflagen, denen der Rat mit Beschluss vom 11. Oktober 1977 beitrat. Am 21. Januar 1978
wurde die durch den Bürgermeister der Stadt I. angeordnete Bekanntmachung des Planes
in den dafür vorgesehenen Zeitungen veröffentlicht.
Mit Bescheid vom 27. März 2003 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten
Bebauungsgenehmigung mit der Begründung ab, der Bebauungsplan stehe mit seiner
Ausweisung als Grünfläche mit Kinderplatz der geplanten Bebauung entgegen.
Der Kläger legte Widerspruch ein und trug vor: Der Bebauungsplan Nr. II/1 sei unwirksam
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Der Kläger legte Widerspruch ein und trug vor: Der Bebauungsplan Nr. II/1 sei unwirksam
(obsolet) geworden, weil der 1976/1977 errichtete Spielplatz nur auf der Parzelle 2147
angelegt worden sei und eine Ausbreitung des Spielplatzes auf sein Grundstück weder
notwendig noch beabsichtigt sei. Eine hohe Hecke trenne den Spielplatzbereich von dem
Bereich der übrigen Grünfläche auf seinem Grundstück ab. Die Zielsetzung der Bauplaner,
eine Schneise zwischen den Wohnhäusern an der O.---straße und dem westlichen Teil der
T1.-------straße von Bebauung freizuhalten, sei nicht eingehalten worden, weil südlich
seines Grundstücks mehrere Garagen errichtet worden seien. Wenn man sein Grundstück
nicht mit einer Grünfläche beplant hätte, sei es als Baufläche ausgewiesen worden, da es
mit einem "Zwickel" an die Wendefläche der Sackgasse angeschlossen worden sei. Nach
§ 34 des Baugesetzbuches (BauGB) sei sein Grundstück zweifelsfrei bebaubar.
Auf Vorhalt der Widerspruchsbehörde, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht geprüft worden seien, lehnte der Beklagte
am 24. Juli 2003 die Erteilung einer solchen Befreiung mit der Begründung ab, diese sei
städtebaulich nicht vertretbar, weil der mit der Planung als Grünfläche und Spielplatz
verfolgte Zweck nicht anderweitig erfüllt werde. Eine unbeabsichtigte Härte liege nicht vor.
Mit Bescheid vom 28. Juli 2003 wies der Landrat des Kreises B. den Widerspruch des
Klägers unter Hinweis auf den wirksamen Bebauungsplan und auf das Nichtvorliegen von
Befreiungstatbeständen zurück.
Der Kläger hat am 22. August 2003 Klage erhoben. Er trägt vor: Der Bebauungsplan sei
unwirksam geworden. Die Stadt I. habe nicht ansatzweise den Versuch gemacht, auch auf
seinem Grundstück eine Nutzung als Kinderspielplatz zu verwirklichen. Dies sei auch in
der Zukunft nicht beabsichtigt, weil hierfür kein Bedarf bestehe. Die Ausweisung als
Grünfläche sei nur deshalb erfolgt, damit dort ein Spielplatz eingerichtet werden könne.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 27. März 2003 und des
Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises B. vom 28. Juli 2003 zu verpflichten,
seine Bauvoranfrage vom 21. Oktober 2002/16. Januar 2003 positiv zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug.
Der Berichterstatter hat als beauftragter Richter die Örtlichkeit besichtigt. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 18. Mai 2004 Bezug
genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des
Landrats des Kreises B. verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27. März 2003 und der
Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises B. vom 28. Juli 2003 sind rechtmäßig und
verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bescheides über seine
Bauvoranfrage vom 21. Oktober 2002/16. Januar 2003 zur Errichtung eines
Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung L. , Flur 11, Flurstück
2846, vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Seinem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, vgl. § 75 der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Sein Vorhaben ist
planungsrechtlich unzulässig.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen beurteilt sich nach den Vorschriften
der §§ 29 ff. BauGB. Im vorliegenden Fall findet § 30 BauGB Anwendung, weil das
Antragsgrundstück vom Bebauungsplan Nr. II/1 der Stadt I. erfasst wird.
Dieser, vom Bürgermeister der Stadt I. bekannt gemachte Bebauungsplan ist wirksam
zustande kommen, wie sich aus den im Tatbestand aufgeführten Aufstellungsdaten ergibt.
Verfahrensrechtliche Fehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch gegen die
Ausweisung privaten Eigentums als Grünfläche mit Spielplatz im Jahre 1977/78 sind
Bedenken im Hinblick darauf, dass umfangreiche Bereiche der damals betroffenen
Parzellen als Baufläche ausgewiesen worden sind, nicht erkennbar. Einwendungen der
jeweiligen Eigentümer sind im Aufstellungsverfahren insoweit nicht erhoben worden.
Der Bebauungsplan ist auch nicht nachträglich unwirksam (obsolet) geworden. Zwar kann
ein Bebauungsplan in äußerst seltenen Fällen funktionslos werden; eine bauplanerische
Festsetzung tritt aber nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie
sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine
Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese
Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen
Schutz verdient,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 -
Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE), 54, 5 = Baurecht
(BauR) 1977, 248 = Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1977, 768 und Urteil vom 3.
Dezember 1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71 = BauR 1999, 601 = Baurechtssammlung
(BRS) 60 Nr. 43 = DVBl. 1999, 786.
Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen
Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen
sinnvollen Beitrag zu leisten. Dabei wird die Planungskonzeption, die einer Festsetzung
zugrunde liegt, nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet
umgesetzt werden kann.
Die Festsetzung als Grünfläche auf dem Grundstück des Klägers ist nicht dadurch
nachträglich unwirksam geworden, weil nur im nördlichen Bereich auf der dort
angrenzenden Parzelle 2147 ein Kinderspielplatz errichtet worden ist. Zum einen konnte
und kann der Kläger nicht darauf vertrauen, dass der lediglich aus drei Spielgeräten
bestehende Spielplatz bei verbesserter finanzieller Situation der Kommunen und bei
gleichbleibendem oder steigendem Bedarf nicht doch eines Tages vergrößert werden soll.
Zum anderen ergibt sich aus den Planunterlagen nicht, dass auf der gesamten Grünfläche
ein Spielplatz errichtet werden sollte; denn das in der Planzeichenverordnung angeführte
Planzeichen für Spielplatz kennzeichnet lediglich die Art der Nutzung und nicht Standort
oder Umfang der Spielanlage. Der Kläger konnte somit nicht erwarten, dass bei einer
Ausnutzung nur der Hälfte der Grünfläche als Spielplatz die übrige Grünfläche entfallen
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und zum Bauplatz werden sollte. Die Ausweisung als Grünfläche gibt nämlich auch über
die Nutzung als Spielplatz hinaus einen städtebaulichen Sinn, da hier offensichtlich
zwischen zwei Bebauungsreihen an der O.---straße und der T1.-------straße jedenfalls keine
weitere Wohnbebauung entstehen sollte, wie sich auch daraus ergibt, dass der südliche
Bereich zwischen der vorgenannten Wohnbebauung nicht als überbaubare Fläche
ausgewiesen ist, so dass sich insgesamt eine von Wohnhäusern freie Schneise von dem
nördlichen Teil der T1.-------straße bis zur Bebauung an der südlich verlaufenden L2.-----
straße ergibt. Dass in diesem südlichen, nicht überbaubaren Bereich Pkw-Garagen als
Nebenanlagen errichtet worden sind, ändert nichts daran, dass jedenfalls Hauptgebäude in
dieser Schneise von den Bauplanern ausgeschlossen worden sind. Der nicht als Spielplatz
genutzte Teil der Grünfläche ist noch geeignet, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des
§ 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu
leisten.
Einer Bebauung des Grundstücks des Klägers steht somit der wirksame Bebauungsplan
mit seiner Ausweisung als Grünfläche entgegen.
Die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen dieses Planes nach § 31
Abs. 2 BauGB sind nicht erfüllt. Insbesondere ist die Abweichung städtebaulich nicht
vertretbar, da sie dem Grundkonzept, hinter den jeweiligen überbauten Flächen an den
öffentlichen Straßen im Innenraum keine Hauptbebauung zuzulassen, widersprechen
würde. Zum einen wird der Zweck der Grünfläche immer noch erfüllt; zum anderen drängt
sich auch für den Fall, dass es nicht zur Ausweisung einer Grünfläche gekommen wäre, die
Bebauung mit einem Wohnhaus auf dem hier fraglichen Grundstück nicht auf, da im Falle
einer Bebauung dann innerhalb der Schneise auf einem Einzelgrundstück ein Wohnhaus
entstehen würde, was Vorbildwirkung für eine weitere Bebauung mit Hauptgebäuden auf
den nicht überbaubaren Flächen haben würde. Dies steht jedoch den städtebaulich
nachvollziehbaren Planabsichten entgegen und lässt damit auch die Grundzüge der
Planung nicht - wie für die Erteilung einer Befreiung erforderlich - unberührt, vgl. § 31 Abs.
2 BauGB.
Gegen die Bebauung des Grundstücks des Klägers spricht auch die Absicht der
Bauleitungsplaner, dass die Grünfläche mit dem Spielplatz offensichtlich sowohl von dem
nördlichen wie auch vom südlichen Teil (Sackgasse) der T1.-------straße fußläufig erreicht
werden sollte, was durch eine Bebauung mit einem Wohnhaus auf dem Grundstück des
Klägers ausgeschlossen wird.
Das Tatbestandsmerkmal der unbeabsichtigten Härte in § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB ist
offensichtlich nicht erfüllt, da hier eine beabsichtigte Härte vorliegt. Die Planer haben
damals bewusst und in der Absicht eine Wohnbebauung auf dem Grundstück des Klägers
und auf den Nachbargrundstücken auszuschließen, die Ausweisung als Grünfläche mit
Spielplatz bzw. als nicht überbaubare Fläche vorgenommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.